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Englisches

Staatsrecht

mit Berücksichtigung

der für Schottland und Frland geltenden Sonderheiten

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Dr. Julius Batschek

a. o. Professor an der Universität Heidelberg.

I. Band:

Die Verfassung.

(Handbuch des Oeffentlichen Rechts. IV. II. 4. I.)

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Georg Jellinek,

meinem Lehrer

in dankbarer Verehrung.

Vorwort.

Hiemit übergebe ich den ersten Band meines Werkes der Oeffentlichkeit. Der zweite, der die Verwaltung oder das Government (einschliesslich Partei- und Kabinettsregierung) schildern wird, befindet sich bereits unter der Presse und wird in kürzester Zeit folgen.

Für Methode, Anlage und Zweck lasse ich das Buch selbst sprechen.

Hier möchte ich nur all den Behörden und Männern danken, die durch ihr Wohlwollen mein Unternehmen wesentlich gefördert haben: zunächst der kaiserlichen Botschaft in London und hier besonders Herrn Dr. Scheller-Steinwartz, jetzt 2. Sekretär der kaiserlichen Botschaft in Washington.

Von englischen Behörden bin ich überall in äusserst liebenswürdiger Weise aufgenommen worden. Vor allem bin ich aber Sir Courtenay Ilbert, Clerk of the House of Commons, sodann Sir Francis H. Villiers C. B., Assistant Undersecretary im Foreign Office und Herrn Noel Th. Kershaw, Assistant Secretary des Local Government Board zu besonderem Danke verpflichtet.

Und nun last not least - meinen Heidelberger Freunden! Vor allem der grossherzoglichen Universitätsbibliothek hier besonders Herrn Oberbibliothekar Professor Dr. Wille und Herrn Bibliotkekar Dr. Sillib. Sodann meinem Kollegen Herrn Professor Leser, der mir in liebenswürdiger Weise seine der R. Peel'schen Bibliothek entstammenden Bücherschätze eröffnet hat. Schliesslich meinen Freunden Dr. v. Frisch in Freiburg und Dr. Munzinger in München. Sie haben in wirklich aufopferungsvoller Weise Zeit und Mühe auf die Durchsicht der Korrekturen dieses Buches verwendet. Hoffentlich komme ich bald in die Lage, mich ihnen gegenüber zu revanchieren!

Da ich dies schreibe, kommt mir der eben veröffentlichte Aufsatz von Maitland „Trust und Korporation" (in Grünhut's Zeitschrift XXXII. Bd.) in die Hand. Mit Befriedigung konstatiere ich, dass der Autor zu prinzipiell gleichen Resultaten wie ich gelangt. Gleichwohl finde ich die historische Begründung m. E. etwas flüchtig geraten. Ich vermisse z. B. die richtige Würdigung der mittelalterlichen Verbote gegen die tote Hand (mortmain) in ihrem Einfluss auf die Entwicklung des Trustbegriffs als Surrogats der Korporationsqualität. Auch will es mich bedünken, als ob Maitland's Darstellung der Dogmengeschichte vom 16.-18. Jahrhundert zu skizzenhaft ist. Nach dieser Richtung dürfte meine Darstellung in diesem Buche (S. 65-91 und S. 636 ff.) die nötige Ergänzung bringen. Aus diesem Grunde und auch deshalb, weil Maitland zu dem gleichen Resultat, wie ich, gelangt: dass der unkorporierte Verband mit Zuhilfenahme des Trustbegriffs das englische Rechtsleben in gleicher Weise durchzieht, wie die Genossenschaftstheorie das deutsche, habe ich die zeitliche Unmöglichkeit früherer Berücksichtigung seines Aufsatzes nicht zu bedauern.

Heidelberg im November 1904.

Der Verfasser.

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