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gangen werden. Eine solche Petition war damals nichts Aussergewöhnliches. Sie hiess § 13. zwar Petition of droit. Aber so hiessen auch alle jene, welche dem Könige im Parlamente oder dem Könige in seinem Rate, in seinem Parlamente" vorgelegt zu werden pflegten. Unter Richard II. werden diese Petitionen geschieden in solche, welche dem Parlament, solche, welche nur dem Privy council, und solche, welche der besonderen Gnade des Königs vorbehalten sind („Billes, que sont de grace soient baillez au Roy mesmes“). Diese Gnadenbills sind die Vorläufer der heutigen Petition of right. Was anfangs nur als Gnadenakt aufgefasst wurde, war mit der Zeit durch lange Uebung selbst nach common law Rechtens geworden.

Daher hat denn auch das Common law zur Zeit Heinrich VIII., wie Staunford uns um das Jahr 1567 berichtet, einen ganzen Rechtsapparat ausgebildet, um den Untertanen gegen den Monarchen Recht zu verschaffen.

Vor allem wurden die einzelnen Fälle, wo Ansprüche gegen den König geltend gemacht werden konnten, durch die Praxis des common law genau ausgebildet, so dass sie den Charakter von Rechtsansprüchen noch heute haben. Sodann hat das common law in Prärogativsachen einen ganz eigenartigen Prozess ausgebildet, in welchem die Petition of right die Hauptrolle spielt, weil sie subsidiär in Frage kommt, wo kein anderes Rechtsmittel zulässig ist. Das gewöhnliche Rechtsmittel in Prärogativstreitigkeiten war die sog. monstrance de droit, wenn der König Land des Untertanen widerrechtlich in Besitz genommen hatte. Hatte dagegen der Untertan die glückliche Rolle des Besitzenden, dann brauchte er nur die Einrede gegen das „,office found" im königlichen Fiskalprozesse zu erheben, die sog. „travers of office".

Dieser ganze Rechtsapparat, wie ihn das common law in Prärogativsachen zur Ausbildung gebracht hatte, war ganz auf dem Lehenswesen aufgebaut, insbesondere auf den Lehensgerechtsamen des Königs. Er zeigte daher die Eigentümlichkeit, dass nur Ansprüche aus Land und liegendem Gute mittelst jener obigen Rechtsmittel geltend gemacht werden konnten. Ansprüche aus Obligationen wurden mittelst writ of liberate" vor dem court of exchequer gegen die Krone verfolgt. Deshalb musste der ganze Rechtsmechanismus wertlos erscheinen, als unter Charles II. die Lehensgerechtsamen der Krone aufgehoben wurden. Deshalb war es das bedeutendste Problem, das nun zur Lösung stand: dem Untertanen Rechtsmittel gegen die Krone zu schaffen in einem Staate, wo an Stelle der alten Lehenspflichten und ihrer Erfüllung das moderne Beamtentum trat. Es galt, an Stelle der alten Haftbarkeit der Krone die moderne Haftbarkeit des Staates zu setzen. Dieses Problem ist aber selbst heute nicht gelöst. Eine Acte von 1860 (23 u. 24 Vict. c. 34), welche gegenwärtig das Verfahren regelt, half zwar den grössten Uebelständen ab: das langwierige, kostspielige Verfahren machte einem besseren Platz, die früher herangezogene Jury wurde fallen gelassen. Auch ist seit 1874 durch Urteilsspruch festgestellt worden, dass auch Obligationsansprüche gegen die Krone mittelst Petition of right zulässig sein sollten. Aber das materielle Recht der Petition of right blieb unverändert und zeigt nach wie vor die zwei dem Feudalprozess anhaftenden Eigentümlichkeiten:

1. Haftbarkeit der Krone und nicht des Staates.

2. Haftbarkeit der Krone nur bei Ansprüchen, durch welche Eigentum oder Geld verlangt wird, aber keine Haftung der Krone aus schädigenden Hoheitsakten ihrer Beamten.

So beherrscht das common law das materielle Recht der Petition of right, jene oben genannte Acte den Prozess derselben. Nur dadurch, dass in der cit. Acte die Möglichkeit zugestanden ist, jeden Anspruch gegen die Krone vor den Kanzler zu bringen, ist wenigstens insoferne eine Aenderung gegenüber dem früheren Rechtszustand

§ 13. erzielt, als nun der Kanzler aus Billigkeitsgründen eine Kategorie von Ansprüchen, die bisher noch nicht anerkannt waren, aus der Gnaden- in die Rechtssphäre zu rücken vermag. Durch das common law ist er aber gegenwärtig nur gebunden, die Klagen wegen Eigentum und Geld gegen die Krone anzunehmen.

II. Der Klagegrund für die Petition of right. Nach common law können nur jene Ansprüche der Untertanen gegen die Krone geltend gemacht werden, wo Eigentum, bewegliches oder unbewegliches, oder wo Geld der Untertanen von der Krone in Beschlag genommen worden ist, oder wo Klagen aus Lieferungsverträgen mit der Krone in Frage stehen. So können Ansprüche aus Staatsannuitäten gegen die Krone geltend gemacht werden (14 State Tr. 1). Desgleichen Pensionsansprüche, die auf die Zivilliste gewiesen sind (Chitty a. a. O. 344) z. B. der Hofbeamten. Auch kann eine mit Unrecht gezahlte Gebühr oder Erbschaftssteuer (probate duty) mittelst Petition of right zurückgefordert werden (12 Q. B. D. 4615 Clode p. 91, 94 f. u. 162).

Das Rechtsmittel steht aber nicht aus allen Rechtsansprüchen gegen die Krone zu. In England gibt es nämlich keinen Fiskus, der als Sündenbock für die Handlungen der Staatsgewalt zu Gebote stünde, wie dies auf dem Kontinente der Fall ist. Es gibt demnach in England prinzipiell keine Haftung der Staatsgewalt für Verschulden ihrer Beamten. Denn die „Krone kann nicht Unrecht tun". (Tobin v. Reg. 1864, C. B. N. S. 310). Daher wurden folgende Klagen mittelst Petition of right geltend gemacht, aber abgewiesen: wo ein Offizier zwangsweise auf Wartegebühr (half-pay) gesetzt wurde, trotzdem das Amt als permanent erklärt war. (Mitchell v. R. 1890, 6 T. L. R. 181, 382); ferner wo für hoheitliche Eingriffe in das Patentrecht Entschädigung verlangt wurde (Feather v. Reg. 1865; 6 B. and S. p. 294); wo eine zu Unrecht gezahlte Einkommensteuer verlangt wurde (1841, 5 J. P. 341).

III. Das Verfahren bei einer Petition of right.

Klagen kann jeder Engländer, der volljährig ist. Ein Ausländer nur in den bestimmten Fällen der Coloninal Stock Act von 1877 (s. 20, 40 und 41 Vict. c. 59). Es kann der Kläger auch Armenrecht (forma pauperis) für sich in Anspruch nehmen. (1. order 1864 s. Morgan, Chancery Acts and Orders, 6. ed. p. 202). Streitgenossenschaft und Nebenintervention von Dritten im Verhältnis zur Krone sind zulässig (s. 5 der cit. Act von 1860). Beklagter ist die Krone. Nach Clode (a. a. O. p. 31) ist es sehr fraglich, ob der jeweilige König für die Ansprüche, die unter seinem Vorgänger entstanden sind, verantwortlich gemacht werden kann.

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Das Verfahren ist durch die General order vom 1. Febr. 1862 näher geregelt und durch die neue Justizordnung so gut wie gar nicht alteriert. Der alte formelle schriftliche Prozess by demurrer", der für andere Zivilstreitigkeiten abgeschafft ist, kann vom Attorney-General, dem Kronanwalt jederzeit einredeweise gebraucht werden. Zuständig ist eine der drei Abteilungen des High court of justice. Dem Lord Kanzler steht es aber zu, den Gerichtsstand jederzeit zu bestimmen (s. 4 cit. Act.)

Das Verfahren beginnt mit einer gedruckten oder geschriebenen Petition, die an den Souverän gerichtet ist. Sie muss mit einer besonderen Bitte um Gewährung der Gerechtigkeit versehen und vom Bittsteller und seinem Anwalt unterzeichnet sein. Im Home office ist sie zu hinterlegen, um das fiat der Krone, „that right be done", zu erhalten. Das fiat ist ein Gnadenakt. Dem steht nicht entgegen, dass durch die Petition of right Rechtsansprüche geltend gemacht werden. Denn dies bezieht sich nur auf das vor den ordentlichen Gerichten, dem High court geltend zu machende Verfahren, welches erst beginnt, nachdem das fiat erteilt ist. Die gegenwärtigen Sporteln für die Ausstellung des das Verfahren einleitenden Schreibens (filing of the writ) betragen gegenwärtig 1 £ 5 s. Früher betrugen sie 23 und darüber.

Die juristische und politische Bedeutung der englischen Verbands- und Korporationstheorie. 91

Nachdem fiat und writ ausgestellt worden sind, beginnt das Verfahren vor dem § 13. ordentlichen Gerichte. Der Kronfiskal verständigt nach Erhalt einer Kopie der Petition das interessierte Verwaltungsdepartement. Das Statute of limitations, das Ansprüche gegen die Krone innerhalb einer bestimmten Zeit verjähren lässt, hat keine Anwendung auf die Petition of right. Die Einlassungsfrist für die Krone beträgt (nach s. 4 leg. cit.) 28 Tage.

Ueberblicken wir nun dieses Rechtsmittel, so ist das nur ein unvollkommenes Surrogat des deutschen Fiskusbegriffs. Der Grund, weshalb, trotzdem die Krone Korporation ist, sich nicht ein Fiskusbegriff herausgebildet hat, liegt vor allem darin, dass die Gewalt der Krone, wie wir unten sehen sollen, keine einheitliche, sondern eine Summe von Prärogativbefugnissen, kurz ein Regalienbündel ist.

Der Hauptübelstand ist aber die feudalrechtliche Basis der Petition of right. Sie wird auch von englischen Juristen als Hauptgrund dafür angeführt, dass sich keine Haftbarkeit des Staates für Handlungen seiner Beamten entwickelt hat.

Aber auch ein politisches Motiv spielt hiebei mit. Es würde nämlich bei der Regelung dieser Haftbarkeit die beschränkte Gewalt des Königs in der Rechtstheorie und vor den Gerichten zugegeben werden müssen. Und das tut kein englischer Jurist gerne. Dieser sagt daher: „Perhaps the recognition by the law courts of the true Presidential position of this empire would give a shock to old traditions" (Cut bill a. a. O. p. 26).

Die juristische und politische Bedeutung der englischen Verbands- und Kor- § 14. porationstheorie.

Wenn wir rückschauend die ganze englische Korporationstheorie überblicken, so werden wir sie als rückständig, als zurückgeblieben im Vergleiche mit unserer kontinentalen Rechtsentwicklung bezeichnen müssen. Denn so günstig der passive Verband, wie wir noch weiter unten im Kapitel Lokalverwaltung zeigen werden, sich für die Zwecke dieser gestaltet, eines müssen wir doch nicht vergessen, dass diese Vorteile, die der passive Verband dort brachte und bringt, nicht vom Rechtsgenius des englischen Volks mit Bewusstsein hervorgebracht sind; sondern der Genius dieses praktischen Volkes zeigt sich darin, dass sie selbst diese alten Formen kommunaler Tätigkeit so vorzüglich mit neuem Leben und neuem Zwecke zu erfüllen wussten. Trotz Anerkennung dieser Vorzüge: mittelalterlich rückständig ist jedenfalls diese Korporationstheorie deswegen, weil sie immer auf dem alten Konzessionsstandpunkte steht, den die mittelalterlichen Legisten auch einnahmen, wenn sie, wie Lucas de Penna, sagten: „Solus princeps fingit quod in rei veritate non est". Ebenfalls rückständig muss man eine Theorie bezeichnen, welche die Korporation nur als Staatsanstalt auffasst, geschaffen nur für Zwecke des Eigentumserwerbs. Von einer solchen Theorie sagt Maitland mit Recht, sie sei nicht geschaffen für Freiheit und Rechte, insbesondere für ein Recht auf Selbstverwaltung. Er findet die Identität der englischen Korporationstheorie und der Savigny'sche Lehre, dass die Korporation immer nur ein Unmündiger sei und von Kuratoren umgeben und bewacht werden müsste. Er sagt dann: „The Savignian corporation", er meint aber damit ebensogut die englische Korporation, „is no subject for liberties and franchises or rights of selfgovernment". Really and "publicstically it can hardly be other than a wheel in the state's machinery (also Staatsanstalt, Introduction a. a. O. p. XX), though for the purposes of Property Law a personification of this wheel is found to be convenient."

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Nicht minder rückständig ist die Anwendung des Korporationsbegriffes auf den

§ 14. Staat. Dieser ist ein passiver Verband. Aber Verband (communitas) war er schon am Ausgange des 13. Jahrhunderts und wir müssen ihn daher nach dem oben Gesagten als einen in der Entwicklung stecken gebliebenen Korporationsbegriff betrachten. Ausgewachsen ist die Korporation, aber nur die eines Organs, als die mittelalterliche Personifizierung der dignitas: die Krone als juristische Person!

Schwer fällt es demnach, dem Urteil Maitlands zu widersprechen, wenn er zwar anerkennend hervorhebt, dass die englische Genossenschaftstheorie, dadurch, dass sie sobald von den Normannenkönigen und Plantagenetz zum Schweigen gebracht worden sei, dem englischen Staat viel Geld- und Blutopfer erspart habe, die andere Staaten verarmt hat aber England verarmte, wie Maitland sagt, an einem andern Punkte, nämlich in der Ideenentfaltung, welche die deutsche Genossenschaftstheorie mit sich bringt („and facilitated a certain thougtlessnes or poverty of Ideas"). Dieses Urteil Maitlands ist hart und es bedarf mancherlei Einschränkung. Es sei im folgenden dem Ausländer gestattet, die englische Korporationstheorie dem Engländer gegenüber zu verteidigen, in dem die Schatten- und Lichtseiten der Sache aufgedeckt werden.

Eine wirkliche Schattenseite jener Tatsache (s. dazu auch Maitland, Introduction a. a. O. p. IX. f.), dass der englische Staat nicht als Korporation gedacht wird, zeigt sich namentlich im Verhältnis zu den Kolonien. Diese waren und sind bis heute keine Korporationen. Staat und Kolonien sollten und müssten als Korporationen betrachtet werden, wenn die Korporationssphäre in jedem dieser Verbände klar geschieden werden sollte. Jede weitere Entwicklung auf dem Wege des heute England so sehr beherrschenden Imperialismus drängt auch dahin. Denn was hat bis jetzt die englische Rechtstheorie hervorgebracht, um das Verhältnis des Mutterlandes zu den Kolonien juristisch zu fassen? Das Eigentum der Kolonie das selbst gar keine Rechte hat, ist „,vested in the crown to the use of the Colony x and y", wie die technische Formel heisst. Die Krone ist also Trustee, Treuhänder für die Kolonien, welche als Betreute „cestuis que trust" gelten. Diese Auffassung ist aber nur eine modernisierte Auffassung des alten Eigentums nach Lehensrecht, welches der Lord paramount, der König an seinem Grund und Boden hatte, eine Auffassung, die heute noch im Verhältnis von England zu den Kanalinseln, und der Insel Man auch politische, nicht bloss das Eigentum der Staatsländereien betreffende Bedeutung hat. Hier auf den Kanalinseln und der Insel Man werden die Eigentumsrechte der Krone am Lehenslande durch den Gouverneur ausgeübt. Die Krone regiert alles Lehensland mit Hilfe des lehensrechtlichen Council, der curia regis, des heutigen Privy council; daher absolutes Regime! Das ist nichts anderes als der mittelalterliche Herrschaftsverband, den immer Gierke im Gegensatz zum Genossenschaftsverband geschildert hat. (Genossenschaftsrecht I. p. 155.) Hier das Gesamtrecht der Genossen, die der Genossenschaft als Gesamtheit gegenüberstehen, dort die vollste Rechtslosigkeit der Genossen bei rechtlichen. Handlungen des Verbandes und das einigende Band nur im Willen des Herrn. Spiegelt sich diese Schilderung des Herrschaftsverbandes nicht wieder in der Auffassung von Plowden, wenn er von dem englischen König als Korporation sagt: „And he is incorporated with them (= die Untertanen), and they with him, and he is the Head and they are the Members, and he has the sole Government ?" Was für England selbst durch die glorreiche Revolution vernichtet worden, ist für die Rechtsbeziehungen zwischen England und seinen Kolonien auch bis auf den heutigen Tag meist geblieben: der Herrschaftsverband 1). Das starre Festhalten an dieser Auffassung kostete

1) Ich sage meist, denn die chartrierte Companie zur Ausführung von Kolonien war das andere Mittel neben dem Herrenverband sei es nun, dass dieser Herr ein grosser Lord (z. B. Lord Baltimore, Duke of Buckingham etc.) oder die Krone selbst war und diente

seine § 14.

England wie C. Ilbert treffend sagt (The government of India 1898 p. 55) schönsten Kolonien zu Ende des 18. Jahrhunderts und brachte auch die Herrschaft über Indien in grosse Gefahr. Heute ist allerdings diese Auffassung des Rechtsverhältnisses des Mutterlandes zu den selfgoverning Colonies faktisch aufgegeben, aber nur im Verhältnis zu diesen! Und selbst da ist diese alte Auffassung des Lehenseigentums der Krone an den Kolonialländereien schon öfters von den selbstverwaltenden Kolonien angefochten, juristisch in Zweifel gezogen worden (Egerton, history of British Colonial Policy 1897 passim und Forsyth, Cases and Opinions 1869, p. 119–177) und jedenfalls immer Anlass zur Unzufriedenheit. Aber auch die Home Rule-Frage ist juristisch genommen nichts anderes als der Kampf mit der alten Auffassung, ob der alte Herrschaftsverband weiter bestehen soll, oder ob Irland endlich zur juristischen Person innerhalb des gesamten Staatsverbandes werden soll: also Herrschaftsverband oder Korporation.

Der endgültigen Entscheidung zu gunsten der Korporation wird das ist auch die Ansicht Maitlands (a. a. ().) England nicht ausweichen können, wenn es das neue Problem des Imperialismus in Gestalt eines Zollvereins oder Bundesstaats mit den Kolonien, zu lösen bestrebt sein sollte!

Gegenüber diesem Nachteil hat aber die Rückständigkeit dieser englischen Auffassung des Staats zwei unschätzbare Vorteile England gebracht. Vor allem hat sie den Gedanken hiutangehalten, dass der Staat als Korporation immer für die Missetaten seiner Beamten hafte. Die Krone haftete prinzipiell, wie wir sahen (siehe oben), bis in die neueste Zeit nicht dafür. Das machte den Beamten immer für sich selbst verantwortlich, es lullte sein Gewissen nicht ein und verhinderte, dass in England sich jeder Polizeischutzmann oder jeder Steuereinnehmer gleich ob mit Recht oder Unrecht für die Inkarnation der waltenden Staatsidee fühlt und gebärdet. So bewährt sich der dem englischen Volke nachgerühmte Individualismus.

Aber noch mehr; dadurch, dass der englische Staat keine Korporation wurde, war er auch niemals mit jener Omnipotenz und Staatsallmacht ausgerüstet gedacht, wie der kontinentale Staat. Er besass mit Ausnahme der Tudorszeit niemals jene allumfassende Polizeigewalt, vor der sich das Individuum immer nur in stummer Ergebenheit beugen muss, wie auf dem Kontinent. Treffend anerkennt das auch Maitland (a. a. O. p. XLIII.) mit den Worten: „Some would warn us that in future the less we say about a supralegal, suprajuridical plenitude of power concentrated in a single

als Staatsanstalt ebenfalls in diesen ersten Zeiten der Kolonisation unter Tudors und Stuarts. Eine übersichtliche Darstellung dieser Kolonisationen teils durch Herrenverband (das sogen. proprietary government in den Kolonien) und durch Companien in der Zeit von 1583-1682 gibt Cunningham Modern Times I, p. 332 Note. Daraus ergibt sich, dass in der ersten Hälfte dieser Zeit die Kolonisation durch Eigentümer überwiegt, namentlich in Städten der nordamerik. Besiedlungen (S. Cunningham a. a. O. S. 355; Egerton history of Br. Colonial Policy 1897 passim). In der Folgezeit, namentlich am Schlusse des 17. und zu Beginn des 18. Jahrh. wurden die proprietors, die Herren von der Krone ausgekauft, und der Herrenverband (proprietary government) wurde Kronkolonie. Von da ab befanden sich die Kolonisten unter einem viel strengeren Regime als unter den proprietors, die zum Schlusse sehr milde und laxe Herren gewesen waren (s. Cunningham a. a. O. p. 354). Die als Staatsanstalten ursprünglich gedachten Kompanien, die Kolonien ausführten, wie z. B. die Virginia Company, Massachusetts Bay Company u. a. veranlassten auf dem neubesiedelten amerikanischen Boden die Ausbildung von Genossenschaftsverbänden, die nach Zurückdrängung des Einflusses der von London aus leitenden Kompanien sich mit der Zeit unter einander föderierten und jenen kräftigen Genossenschaftsverband im Keime darstellten, den wir als die Vereinigten Staaten von Nordamerika heute bewundern (s. dazu insbes. Cunningham a. a. O. S. 355 ff.).

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