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trachtet wurden. Nur so erhielten z. B. die nonkonformistischen Kirchen ihr Eigen- § 11. tum. Denn die Korporationsqualität war ihnen bis in das 19. Jahrhundert hinein versagt durch Trustees allein konnten sie Eigentum erwerben und bewahren. Wie leicht übrigens das Hinabgleiten von der sterilen „Corporation sole" auf die Trustkorporation war, haben wir schon oben gezeigt. Es wiederholte sich auch in Beziehung auf den König als Corporation sole. Er wurde mit der Zeit eben Trustkorporation, weil sich rund um ihn die Trustkorporation so rasch und so weit verbreitete.

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Diese veränderte Auffassung bekam gleich Gelegenheit, sich zu betätigen. Abgesehen davon, dass schon 1715 nach der ersten Rebellion, welche den Prätender (Sohn Jakob II.) auf den Thron erheben wollte, die infolge des Aufstandes konfiszierten Güter als vom König „to the use of Public" besessen wurden, galt es nunmehr auch die Schuldenaufnahmen des Reichs gehörig zu präzisieren, sie konnten doch nicht der Krone allein aufgehalst werden. Sie waren Schulden des Staats. Wenngleich der Ausdruck state Staat in England schon vor 1600 aufkommt1), so war er dennoch kein Rechtsbegriff. Der König war Korporation. Aber es war der König allein als guter Schuldner nicht aufgefasst. Da half die Trustkorporation des Königs. Der König nimmt Schulden auf als Trustee für die Oeffentlichkeit „the Public". So wird denn z. B. die Schuld des Staates an die Ostindische Companie 1786 bezeichnet (26 Geo. III. c. 62): Whereas the Public stands indebted". Also das „Publick" als „Cestui que trust als Betreuter und Schuldner, der König macht als Trustee die Schulden, natürlich nur mit Zustimmung des Parlaments. Das war und ist entschieden ein Fortschritt zur besseren Auffassung. Aber von einer Staatskorporation weiss das englische Recht damals und heute nichts zu erzählen. Das ganze Vertrauensverhältnis zwischen „the Public und dem König, das ist die juristische Wiedergabe und der Ersatz unseres Korporationsbegriffs. Ich nannte infolgedessen den englischen Staat einen passiven Verband. Uebereinstimmend mit mir 2) bezeichnet auch Maitland the public" als das passive Subjekt, die Krone als das aktive. Er sagt, diejenigen, welche auf Grund jenes Trustverhältnisses leihen, empfangen ihre Staatsschuldenanteile, ohne darüber nachzudenken, in welchem Treuverhältnis der König zum „Public" stehe: „Even if we have no neat theory about the relations between that passive subject the Public which, owes them money and that active subject the Crown, to which they pay their taxes". So ist die Krone eine Korporation, ein Trustee des Public, „des Staats", der gar keine Rechte hat.

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3) Das 19. Jahrhundert hat auf dem Gebiete der inneren Verwaltung neue Probleme und neue Behörden, insbesondere Zentralbehörden notwendig gemacht. Es mussten die neuen und nicht minder die alten mit einem Verwaltungsvermögen ausgestattet werden, das Dimensionen hatte, von denen die Vorfahren der Engländer nicht geträumt. Da aber der Fiskusbegriff in England fehlte (siehe darüber weiter unten) und nicht einmal in privater Beziehung der Staat als Korporation betrachtet wurde, sondern die Krone, so wurde das ganze staatliche Verwaltungsvermögen aufgeteilt in eine Reihe

1) Maitland findet ihn (L. Q. R. a. a. O.) erst 1609 (im Gesetz 3 Jac. I. c. 3). Dies ist unzutreffend. Er war schon in den Parlamentsverhandlungen unter Elisabeth keine Seltenheit (s. Parry passim). Sodann hiess R. Cecil unter Elisabeth Secretary of Estate". Zuerst fand ich ihn in dem Dialog des Thomas Starkey: „England" (Early English Text Society Extra Series XII) p. 204, Zeile 282 ff. Lupset: „.. Thys office was the thing that chiefely conserved the state of Rome. . . in likwise with us . . such an office surely should conserve the whole state mervelously".

2) Local Government im Verwaltungsarchiv 1901. p. 393 ff. Nun auch bei Maitland, Political Theories", Introduction a. a. O. p. XXXII.

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§ 11. von Vermögensmassen und die es benutzenden Behörden wurden Trustkorporationen, gerade so wie die Krone. Wie sich demnach unser Fiskusbegriff in England zersetzt in eine Menge von Trustkorporationen, welche die Behörden, insbesondere die Zentralbehörden sind, werden wir noch weiter unten sehen. Hier sei nur kurz zusammenfassend erwähnt, dass so 1840 der Postmaster-General zur Trustkorporation geworden (3 and 4 Vict. 96. s. 17), desgleichen 1853 der Treasurer of Public Charities (16 and 17 Vict. c. 137 s. 47); desgleichen der Lord High Admiral oder seine Stellvertreter, Commissioners (27 and 28 Vict. 57 s. 9); 1855 der Kriegsminister (18 and 19 Vict. c. 117 s. 2) und 1876 der Sollicitor to the Treasury (39 and 40 Vict. c. 18 s. 1). Desgleichen die verschiedenen Boards: of Trade, Agriculture, etc.

In interessanter Weise hat diese Auflösung des staatlichen Fiskusbegriffs in Trustkorporationen, hervorgerufen durch das Fehlen des Staats als Korporationsbegriff, ein Seitenstück auf dem Gebiete der Staatskirchenverwaltung. Auch hier gibt es kein einheitliches Vermögen der gesamten Staatskirche, sondern dieses ist aufgeteilt in eine Reihe von Trustkorporationen wie die Ecclesiastical Commissioners, Church Estates Commissioners, the Governors of Queen Anne's Bounty u. a. m. (S. Elliot, The State and the Church 1899, p. 79 ff.)

Eine andere praktische Anwendung der neuen Idee war, dass mit ihrer Hilfe das Verhältnis zu den neuerworbenen Kolonien geregelt werden konnte, insbesondere die Eigentumsverhältnisse zwischen der Krone bezw. dem Mutterlande und den Kolonien. Diese konnten kein Eigentum haben, denn sie waren keine Korporationen, ausgenommen wo die Kolonien durch eine chartrierte Kompanie entstanden waren, wie Massachusets, Rhode Island und Connecticut (die aber schon lange nicht mehr England gehören). So wird z. B. für Bermudas durch Acte (6 Geo. II c. 13 s. 3) eine Strafsanktion aufgestellt; die Hälfte der Strafe soll dem (Common informer) öffentlichen Ankläger, die andere Hälfte der Krone zufallen, aber so: „to His Majesty . . . to be employed for and towards the support of the Government of these Islands". Oder in einer andern Acte 1693 heisst es, der Verkaufspreis des eingebrachten reinen Verwaltungsvermögens der Kolonie Bermudas, das aber ihren Majestäten gehöre („belonging to their Majesties and formerly inhabited by the Government"), solle gezahlt werden into the Public Stock or Revenue for the Public Uses of these Islands". Also auch im Verhältnis der Kolonien hatte die Krone Eigentum in trust" d. h. als Treuhänder für die Kolonie.

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Und auch die heutige Rechtsprechung ist auf dem Standpunkte stehen geblieben, dass das Eigentum der Kolonien der Krone als Trustee für die Kolonien gehöre, dass die Schulden von der Krone als Trustee für die Kolonien aufgenommen werden. Die Kolonien sind keine Korporationen 1). Wiederholt haben die Richter in neuester Zeit ausgesprochen, dass die Ausdrücke belonging to the Dominion" oder „to the Province of.. nur bezeichnen „the right to the beneficial use", mit dem Eigentum selbst aber die Krone investiert sei. So dient die Trustkorporation heute dazu, Mutterland und Kolonien mit einander in rechtlicher Beziehung zu verbinden.

Auf diese Weise glauben wir den Nachweis geführt zu haben, dass der Staat in England keine Korporation ist, sondern das geblieben ist, was er früher war, schon vor 500 Jahren, nämlich ein Verband, eine Communitas, wie die Grafschaft, ein passiver Verband. Daraus, dass der Staat nicht als Korporation aufgefasst wurde und auch heute nicht aufgefasst wird, ergeben sich folgende Konsequenzen:

1) S. Maitland, Law Quarterly Review a. a. O. und die dort cit. Rechtsfälle: Sloman v. Government of New Zealand 1 C. P. D. 563, 14 App. Cas. 46 und 56. 14 App. Cas. 295, 898 App. Cas. 700.

1. Es gibt keine subjektiven öffentlichen Rechte des Staats und gegen den § 11. Staat. Dafür gibt es Rechte der Staatsorgane untereinander, so z. B. die königliche Prärogative, die Parlamentsprivilegien, sodann Rechte der Individuen gegen die Staatsorgane1) z. B. nicht über die gesetzliche Ermächtigung hinaus besteuert zu werden, schliesslich der Staatsuntertanen übereinander, z. B. das subjektive Recht, zu wählen, und das subjektive Recht, nicht höher besteuert zu werden als der Mitbesteuerte.

2. Es gibt keinen Gegensatz von Privat- und öffentlichem Recht, von subjektivem, privaten und öffentlichen Rechte, denn das charakteristische Merkmal des subjektiven öffentlichen Rechts, dass es als Anspruch des Individuums gegen den Staat als Herrschaftssubjekt gerichtet ist und umgekehrt, fehlt, da der Staat nicht als Korporation. aufgefasst wird.

3. Nicht der Staat ist Rechtssubjekt des Zivilrechts, sondern die Krone, denn der Staat ist überhaupt nie Korporation, sondern passiver Verband. Daher finden wir auch hier beim Staatsbegriff dieselbe Eigentümlichkeit, wie bei den anderen passiven Verbänden der Selbstverwaltung, den kommunalen Pflichtgenossenschaften, dass nur einzelne Organe mit juristischer Persönlichkeit des Zivilrechts durch das Mittel der sog. Inkorporation ausgezeichnet erscheinen. Die Krone ist im passiven Verbande des Staates nicht anders juristische Person als der Grafschaftsrat in der Grafschaft, der Distriktsrat im Distrikte, die Armenaufseher im Kirchspiel 2).

1) S. Blackstone's Commentaries ed. Stephan 12 th ed. 1895, II. S. 317.

2) Die Grundgedanken der vorhergehenden Ausführungen sind von mir schon in früheren Schriften der Selbstverwaltung in juristischer und polit. Bedeutung a. a. O. S. 173 ff, und dem Local Government im Verwaltungsarchiv 1901 dargelegt worden, wo ich zeigte, dass die engl. Kommunalverbände sich vorwiegend in der Form der Pflichtgenossenschaft oder wie ich sagte, des passiven Kommunalverbands bewegten, während unser kontinentaler Kommunalverband, namentlich der deutsche, von der Grundlage der freien Genossenschaft ausgehend, nur als Korporation, als aktiver Verband bezeichnet werden muss. In den angeführten Schriften versuchte ich auch den Nachweis, dass die preussische Reformgesetzgebung der 70er Jahre und in der Folgezeit ebenfalls den passiven Kommunalverband unter dem Einflusse von Gneist aus England übernommen und noch weiter ausgebildet hat, dass insb. die dem preuss. Verwaltungspraktiker geläufigen Zweckverbände“ (s. statt aller Keil, Kommentar zur preuss. Landgemeindeordnung von 1891, Freiburg 1896, S. 357 ff.) nichts anderes sind als die dem engl. Recht seit jeher bekannten passiven Kommunalverbände, d. h. Verbände, die keine Korporationen sind. Meine Ausführungen wurden für die allg. Staatslehre von Jellinek (Recht des mod. Staats I, p. 587 ff.), für das preuss. Recht, so viel ich bisher sehe, von Anschütz (im preuss. Verwaltungsblatt, Januar 1901, und Preussische Jahrbücher 1898, p. 546) sowie von Bornhak (Verwaltungsarchiv 1899, p. 309) acceptiert. Dagegen hat sich Preuss ablehnend hiezu gestellt (Schmoller's Jahrbuch 1900 I, p. 359 ff.). Was ich darauf zu sagen hatte, habe ich noch in meiner Abhandlung über Local Government a. a. O. ausgeführt.

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Meine Ausführungen über die engl. passiven Kommunalverbände haben nunmehr vollauf Bestätigung erfahren durch die Arbeiten des Engländers Fr. W. Maitland in seinen oben angeführten Büchern: Domesday Book and beyond 1897, Township and Borough 1898 und in seiner Vorrede zu dem von ihm ins Englische übersetzten Teil des Gierkeschen Genossenschaftsrechts (Gierke's Political Theories of the Middle Ages transl. with an Introduction 1900). Unabhängig von mir gelangt Maitland zu so ähnlichen Resultaten, dass er sogar eine beinahe gleichlautende Terminologie, wie ich, verwendet. Dort, wo er nämlich auf das eigentümliche Verhältnis, in dem die Krone als Trust für das Volk ,the public" auftritt, um Staatsschulden zu kontrahieren, zu sprechen kommt, sagt er: p. XXXVI seiner Introduction: „Die Staatsgläubiger, die auf das dem „Public“ geschenkte Vertrauen sich verlassen, empfangen ihre Schuldzinsen unter der Voraussetzung, selbst wenn wir keine klare Theorie über die Beziehungen dieses passiven Subjekts, des „PuHandbuch des Oeffentlichen Rechts IV. II. 4. 1. England.

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Dasselbe zerfällt, ob beweglich oder unbeweglich, in zwei Hauptkategorien, in die Krondomänen und in das eigentliche Staatsvermögen. Die Krondomänen sind gegen

blic", das ihnen Geld schuldet, und dieses aktiven Subjekts, der „Krone" (nota bene! die Krone ist in England Korporation), „dem sie ihre Steuern zahlen, haben“. Das stimmt vollkommen sogar in der Terminologie mit meinen Ausführungen (Local Gov. p. 401) überein, in denen ich zeigte, dass auch der engl. Staat zwar Verband, aber nicht Korporation, also passiver Verband sei, in dem die Krone als Organ ebenso Korporation sei, wie im Kirchspiel der Kirchspielaufseher, oder im Graftschaftsverbande der Grafschaftsrat.

Auf der anderen Seite sind meine Ausführungen über das engl. Recht von Herrn Josef Redlich in Wien im jüngsten Bande der Grünhu t'schen Zeitschr. (30. Bd. S. 559 bis 766) in einer Weise angegriffen worden, die, was Form anlangt, voll von Schmähungen, Verdächtigungen etc., in der wissenschaftlichen Welt einzig dasteht. Dieser Angriff des genannten Herrn stellt eine Erwiderung auf meine Besprechung seines Buches über englische Lokalverwaltung dar, die ich in der Kr. V. J. 1902, S. 254 ff. veröffentlichte und in der ich den Nachweis unternahm, dass sein Buch das Produkt einer politischen Tendenzschriftstellerei und als solches wissenschaftlich unbrauchbar sei.

Die Antwort des Herrn Redlich ist „eine Abwehr und eine Anklage". Inwieweit ihm die „Abwehr meiner Kritik gelungen ist, wird noch im Kapitel „Lokalverwaltung" besprochen werden. Hier wollen wir die „Anklage", d. i. seine Kritik meiner bisherigen Arbeiten ins Auge fassen. Ich hätte die Antwort auf die „Anklage" füglich unterlassen können eben wegen der hässlichen Form, in der diese erschienen, und auch aus dem Grunde, weil ich in der Fachwelt kein grosses Interesse für Antworten auf „Racheakte" der genannten Art voraussetzen darf. Wenn ich es nun doch tue, so geschicht es, weil Herr R. den Grundgedanken meiner früheren Arbeiten angriff, den passiven Kommunalverband, und sich hiebei grösstenteils auf eine Autorität, auf Maitland stützt, von dem ich vorhin sagte, dass er zu ähnlichen Resultaten für das englische Recht wie ich gekommen sei. Dies möchte ich nun in folgendem in klares Licht bringen:

an.

1. Meinen geschichtlichen Nachweis der Entstehung der „passiven Kommunalverbände“, den ich quellenmässig vor Maitland zu führen suchte (Selbstverwaltung S. 173 ff.), entkräftet er mit folgenden Worten (a. a. O. S. 667): „Nun werde ich selbstverständlich hier nicht die kuriose Geschichtsklitterung H.'s im einzelnen darlegen. Es genügt, folgende Erwägung anzustellen . . ." Also statt mich aus den historischen Quellen heraus zu widerlegen, die ich in ausführlicher Weise herangezogen habe, stellt Herr R. seine „Erwägungen“ Ich bitte ihn, als Ergänzung der „Erwägung" nur Maitland Domesday Book and beyond p. 200 ff. und 304 ff., sowie Maitland, Township and Borough 1898, p. 15–36 heranzuziehen, wo nachgewiesen wird, dass der „Automatismus“ und „Realismus“, d. i. die Gebundenheit von Individual-Rechten und -Pflichten an Grund und Boden, eine Selbsttätigkeit des älteren englischen Kommunalverbands in Form eines Rechts auf Selbstverwaltung oder einer Korporationsqualität vollkommen überflüssig macht. Mit meinem passiven Kommunalverband wollte auch ich nicht mehr.

2. Das zweite Argument richtet sich gegen die Schule. Jellinek habe im Anbau an das trostlos leere Erdgeschoss der Persönlichkeitstheorie Gerber's" seine Theorie von Staat und Gemeinden als Korporationen und Zweckheiten aufgestellt. Dagegen setzt nun Herr R. an (S. 694): „Wer da glaubt, die Stellung der Kommunen im Staate mit der geschilderten juristischen Konstruktion unter dem Schlagworte „juristische Person" erfassen zu können, der greift in die Luft . . . Man kann die Rechtsgeschichte aller Staaten durchwandern und wird vergeblich einen Beweis dafür suchen, dass jemals für die gliedliche Stellung der Kommunen innerhalb eines grösseren Ganzen ihre Eigenschaft als juristische Personen zu fungieren, eine andere Bedeutung gehabt hätte, als die durch das römische Recht vermittelte, nämlich ein Behelf zu sein auf dem Gebiete des Vermögensrechtes . . . .“ (S. 694). So zu lesen bei Herrn R. Aber wie männiglich bekannt, ist nicht Jellinek, sondern Gierke der Hauptvertreter und eifrigste Vorkämpfer der von Herrn R. hier bekämpften Ansicht. Mein Fehler liegt nun nach Herrn R. darin, dass ich grossgezogen in der Anbetung des Götzen juristische Person des öffentlichen Rechts, als der einzigen Möglichkeit, den Staat, die Gemeinden und weiss der Himmel was noch zu erklären, unermüdlich am Werke" bin,

Zahlung der Zivilliste in Verwaltung der öffentlichen Behörde zu Nutz und Frommen des § 12. Staats übergegangen. Sie sind aber nach wie vor Eigentum der Krone. Ihre Erträg

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„Zweckverbände zu finden (S. 713), dass ich mit Hilfe des Merkmals juristische Person überhaupt das staatsrechtliche Wesen einer Kommunalverwaltung erfassen will“ (S. 719) u. dergl. m.

Gegenüber all dem will ich nur kurz sagen, dass ich allerdings von diesen Grunddogmen unserer Wissenschaft ausgegangen bin und den Nachweis unternommen habe, dass sie in England nicht zu finden wären. Darin bin ich nunmehr noch bestärkt durch Maitland's Ausführungen, der Gierke's Genossenschaftsrecht zum Teile übersetzt und bei seinen Landsleuten mit einer „Introduction" eingeführt hat, in der er ihnen vorhält, dass sie die Genossenschaftsidee nicht entwickelt haben aus „Gedankenlosigkeit" (Thoughtlessnes) und „Ideenarmut" (poverty of Ideas) (s. Maitland, Introduction a. a. O. p. X). Es ist dies derselbe Maitland, mit dessen Forschungsresultaten mich Herr R. belehrt (S. 729 ff.), zu welchen ich vor Maitland und infolge dessen auch vor Herrn R. gelangt bin. 3. Auch Herr R. gibt natürlich zu, wie er muss, da er sich auf Maitland stützt, dass in England die Kommunalverbände die 2 juristische Formen aufweisen: die Städte als Korporationen und die übrigen Kommunalverbände als Verbände, die Nichtkorporationen sind, wo nur ein Organ als Trustkorporation aufgestellt ist. Dies deckt sich vollkommen mit meinen aktiven und passiven Kommunalverbänden. Da dies aber Herr R. bekämpfen will und von seinem Standpunkt aus bekämpfen muss, so erklärt er diesen Gegensatz einfach für „historisch“. Nun wäre dies auch keine Widerlegung meiner ersten Arbeit zu nennen, da diese nur die Geschichte der engl. Kommunalverbände bis zu ihrer modernen Ausgestaltung in den letzten Jahrzehnten brachte. Aber da ich auch in meinem Local Government" diesen Gegensatz heute als fortwirkend bezeichnet habe, so sagt Herr R. demgegenüber, dass jener Unterschied nur historisch" sei und dass zwischen den genannten Verbänden kein juristischer Unterschied bestünde, Körperschaften wären sie heute alle. „Juristische Personen nach geltendem englischen Recht sind aber alle genannten Rechtswesen in völlig gleicher Weise“ (S. 729).

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Wäre dies aber wirklich so, wäre der Gegensatz wirklich nur historisch", dann frage ich, weshalb die Engländer diesen Gegensatz von „Body corporate" und "unincorporate" in der Rechtsterminologie festhalten, weshalb Maitland das Arbeiten mit diesem Gegensatz insbes. die Unfähigkeit der Engländer, die freie Genossenschaftsidee an Stelle der Trustkorporation zu setzen, als äusserst gefährlich für den juristischen Zusammenhang Englands mit den Kolonien bezeichnet, weshalb Maitland auf das Fehlen der Genossenschaftsidee den Abfall der nordamerikan. Kolonien, unter anderen Tatsachen natürlich, zurückführt (Introduction p. X)? Ich frage ferner, weshalb die engl. Distriktsverbände, die Kommunalverbände aber nicht Korporationen sind, eifrigst danach streben Stadtkorporationen, also Korporationen zu werden? (S. Arnold, Law of Municipal Corporations 4th ed. 1894, p. 222 f.) Ich frage ferner, weshalb die Trade Unions sich sehr darüber beklagen, dass sie ohne Korporationen zu sein, für die Handlungen ihrer Beamten mit ihrem Vereinsvermögen verantwortlich gemacht werden? Jenes Streben der Distriktsverbände, diese Klagen der Trade Unions wären widersinnig und unverständlich, wenn jener Gegensatz zwischen korporierten und nichtkorporierten Verbänden einfach nur historisch" wäre. Wenn Herr R. meint, mit seinem obigen Satz das System der Körperschaftsfreiheit für die engl. Korporationstheorie zeichnen zu sollen, so verweise ich ihn nur auf Maitland's Introduction und auf meine vorhergehenden Ausführungen in diesem Buche, wo klar gezeigt wird, dass hier nicht die Körperschaftsfreiheit, sondern das Konzessionssystem, d. h. der Grundsatz, dass jede juristische Person nur durch Akt der Staatsgewalt entstehen kann, prinzipiell gilt.

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4. Da Herr R. sich auch in seiner Behauptung der Körperschaftsfreiheit, d. i. der völlig gleichen Rechtswesenheit wie er sagt, von Body corporate und Body unincorporate nicht sicher fühlt, sagt er S. 730: „Wer daran zweifelt, braucht bloss die nachfolgende Stelle des sog. Interpretation Act von 1889 zu lesen . . . . . Daselbst heisst es in Sektion 19, dass, so oft in einem Parlamentsstatut das Wort „Person" vorkommt, dasselbe einschliesst „Any Body of persons corporate and unincorporate, d. h. jede Körperschaft gleichviel, ob sie eine Korporation vorstellt oder nicht". Es wäre eben nur „Hatscheksche Logik", aus der obigen Stelle etwas anderes als die beurkundete Gleichsetzung aller Arten von Körperschaften als Personen im juristischen Sinne nach engl, Recht zu folgern. Darauf antworte ich: Allerdings ist meine Logik eine andere! Denn die Stelle, wie ich sie

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