Imatges de pàgina
PDF
EPUB
[ocr errors]

§ 10. haltung von Versammlungen untersagen. Dies Recht leiten die Juristen aus dem Eigentumsrecht der Krone an solchen Grundstücken1) ab. Sonst aber kann jede Versammlung zusammentreten und tagen, solange sie nur nicht rechtswidrige Zwecke verfolgt z. B. die Aufreizung anderer Mitbürger, und dadurch eine unlawful assembly 2) wird. (Dicey a. a. O. 266-280 und 445-464). Die unlawfull assembly kann sich zum „Riot", Aufruhr ausgestalten, wenn zur blossen Tagung der Versammlung, die aus mehr als 3 Mitgliedern besteht, noch Gewalttätigkeit hinzutritt; (s. Manual on Military Law 1899, p. 270-280), und zwar Gewalttätigkeit zu Durchsetzung „privater Zwecke" (im Gegensatz zur Insurrektion, „die öffentliche Zwecke" verfolgt. (Manual p. 272 f.). Die Strafen, die die Teilhaber einer „unlawful assembly" treffen, sind die auf ein „misdemeanor" gesetzten, nämlich: Geldstrafe oder Gefängnisstrafe. Desgleichen im Falle des Riot". Doch kann dann auf Zuchthaus (imprisonment with hard labour) erkannt werden.

[ocr errors]

Die Teilnehmer eines „Riot", wenn sie die Zahl 12 und mehr erreichen, können durch die Polizeibehörde (Friedensrichter) zum Auseinandergehen aufgefordert werden; wenn sie dann noch nach der Aufforderung (Proclamation) eine Stunde lang in der aufrührerischen Haltung verbleiben, so werden sie nach der „Riot Act" (1 Geo. I. stat. 2 c. 5) von 1714 (s. 1) als „felons" strafbar und als solche mit lebenslänglicher Zwangsarbeit, oder von mindestens 7 Jahren bestraft. In Ausnahmefällen kann hierbei auch bloss auf Gefängnis- oder Zuchthausstrafe aber nicht unter 3 Jahren

erkannt werden.

Auf Teilnahme an einer Insurrektion, die also die Staatsordnung umstürzen will, steht die Todesstrafe, denn es ist dies für gewöhnlich Hochverrat, treason. („involves the intention to levy war against the king". Manual a. a. O. 272 f.) Inwieferne in all den genannten Fällen noch ausserdem das Recht des Waffengebrauchs (nicht bloss des „administrativen" wie auf dem Kontinente, denn es steht dies Recht unter Umständen allen gutgesinnten Bürgern zu), hiebei zur Ausübung kommt, wird noch an anderer Stelle besprochen werden. (S. unten 4. Teil, Abschnitt: Amtsrecht.)

1) S. dazu Dicey a. a. O. S. 446 f. und Public Meetings in Metropolitan Open Spaces 1888. Commons Papers Return Nr. 126.

Aus dem letzterwähnten Blaubuch geht hervor, dass das Board of Works, dem die Verwaltung und Aufsicht über die Open Spaces der Metropole zusteht und das diese auch zu eigen hat, bye-laws für jeden Park und andere,open spaces' erlässt. Die Mehrzahl dieser by-laws, die alle vom Home Secretary bestätigt werden müssen, hat als Schlussklausel die Bestimmung: „Delivering any public speech, lecture, sermon or adress of any kind or description whatsoever, except with the written permission of the board first obtained, and upon such portions of the above-mentioned-places, and at such times, as may by such written permission be directed and sanctioned" ist verboten. Man sieht also, die Beschränkung des Versammlungsrechts auf offenen Plätzen, die Staatseigentum sind, ist möglich und besteht darin, dass eine bes. Erlaubnis der Verwaltungsbehörde nötig ist. Dass dies als Beschränkung der Versammlungsfreiheit von seiten der Verwaltungsbehörde (Board of Works, das aber nur auf Anweisung des Staatssekretärs des Innern Erlaubnis erteilt, siehe Return C. P. a. a. O. 24 ff.), sehr hart drücken kann, namentlich die Versammlungsfreiheit der Arbeiter sehr beschränkt, hat ausdrücklich der bekannte Parlamentarier W. V. Harcourt als Staatssekretär des Innern anerkannt. Er sagt a. a. O. p. 25: It is hard to expect that working men who desire to meet for the discussion of their own affairs should be put to the cost of hiring rooms for the purpose, which, if the assemblage is large, is in London a very expensive business". 2) Das wesentlichste Merkmal einer unlawful assembly" ist, dass sie den „öffentl. Frieden bricht oder ihn ernstlich gefährdet. (S. Dicey a. a. 0. 449.)

[ocr errors]

"

2. Abschnitt.

Der Staat.

Der Staat im Rahmen der englischen Korporationstheorie.

The greatest of artificial persons politically speaking is the state. But it depends on the legal institutions and forms of every commonwealth wether and how far the state or its titular head is officially treated as an artificial person. In England we now say that the Crown is a corporation."

Pollock, First Book on Jurisprudence p. 113.

Wir haben oben dargelegt, wie schon am Ende des 13. Jahrhunderts die Verbandstheorie in England festgelegt und der Ausdruck communitas als feststehend angewendet wurde. Unter Eduard II. finden wir die Anwendung desselben auf das Reich in der offiziellen Gesetzes- und Rechtsterminologie, w o mit nur der Sinn verbunden war, dass das Reich ein dem Grafschaftsverband communitas analoger Verband sei1).

Die Frage, die sich nun erhebt, ist: wann ist aus der communitas, diesem passivem Verband, die Korporation des Reiches geworden? Wir werden zu zeigen versuchen, dass die Antwort lautet: niemals.

[ocr errors]

1. Die Entstehung der Krone als corporation sole (bis zum 17. Jahrhundert). Ein Problem hätte vielleicht schon im Mittelalter dazu angeregt, dem englischen Reiche den Korporationscharakter aufzudrücken: Ich meine die Frage nach dem Verhältnis Englands zum heiligen röm. Reiche deutscher Nation. Denn schon der Chronikschreiber Rich anger zur Zeit Ed. I. (Chronica and Annales Roll Series Nr. 28, 2 p. 225) sagt vom englischen König: „Dominus rex hic censetur imperator“, und die Parlamentsrollen (Rotuli Parliamenti III. p. 343) sagen von Richard II., er sei entier Empereur de son Roialme". Aber die Insularität und Abgeschlossenheit Englands bedurfte, um diese Ansprüche durchzusetzen, nicht erst der römisch legistischen Korporationstheorie mit ihrer Formel von der universitas superiorem non recognoscens. Daher begegnen wir während des Mittelalters keinen solchem Versuche. Am Ende des Mittelalters, namentlich in der Frührenaissance, hat es den Anschein, als ob das römische Recht und seine Korporationstheorie in England Boden fassen wollten. Das hörten wir schon oben. Die vom Kanzler angeleiteten Reichsgerichte gingen, wie wir hörten, sehr ungeschickt mit der römischen Lehre um. Aus dieser Zeit finden wir die erste und die letzte Anwendung der römischen Korporationstheorie auf das Reich als Ganzes. Vor uns liegt die Anrede des Kanzlers des Reiches, John Russell, Bischof von Lincoln, die dieser für das Parlament von 1483 (Camden Society vol. 60 p. 50) vorbereitet hatte. Dieser Kanzler, der natürlich auch Doktor des römischen Rechtes war, sagt, dass das engl. Reich als Korporation

1) Die Proklamation lautet: „Our Sovereign Lord the King chargeth and commandeth all persons being assembled, immediately to disperse themselves, and peacably to depart to their habitations, or to their lawful business, upon the pains contained in the Act made in the First year of King George the First, for preventing tumults and riotous assemblies. God save the King". Das Weglassen dieser Schlussworte macht die Proklamation soweit unverbindlich, dass die Teilnehmer am Riot" nicht nach s. 1. der cit. Akte von 1714 bestraft werden. (S. Manual of Military Law a. a. O. 277 Note a.)

"

$11.

§ 11. gleich einer Minderjährigen sei dürfe. Er selbst sagt: „As III maner kyndes of bodyes.

d

(„jure minoris fungitur") und guter „Curatores" bePomponius reherseth1) de usucapionibus there be Oon is undere oo spirit and onder oon elemantation, as a man, a beste, a tre, a stone; an other aggregate of divers thynges. The III that ys more most to owr purpose, oo (= an) body resultynge of dyvers bodies to gedir associat, and yet eche (= each) beyng distaunt from other, as a flokke, a people, an oke, a cite, a region . . ... The III which is a bodye politike, whereof we have to speke at thys tyme as fer as hyt (= it) concerneth the Reame of Englonde, ys syche es may not be left without cure and good creatoors (= curators). Nam res publica fungitur jure minoris. The thynge plublic of a Region or citee is allewey as hyt where a chyld within age undir ward, and in tutele tuicion of syche as have the gouvernance of the londe (= land)." Aber dieser Ausspruch blieb vereinzelt, weil der Triumph des römischen Rechts in England ein scheinbarer und vorübergehender war und durch die Kraft der Juristeninnungen, wie wir hörten, bald zurückgeschlagen wurde.

Diese letztere Tatsache führte aber, wie wir ebenfalls oben gezeigt haben, dazu, dass die Staatslehrer in England nie zu Staats rechts lehrern wurden, dass die politicians und Staatsphilosophen nichts von den Juristen, die Juristen nichts von den Staatsphilosophen wussten. Die Gerichtshöfe gingen ihren Weg ruhig weiter und verwendeten die römische Korporationstheorie so gut es ihnen passte aber nur cum grano salis, und die Staatsphilosophen dachten sich den Staat nach ihrer Weise und philosophierten ruhig weiter. Die Art, wie die englische Staatsphilosophie seit der Renaissance den Staat auffasste, war ihnen schon vom Mittelalter durch die Staatslehre des Johann von Salisbury vorgezeichnet, nämlich als Organismus. Einer der ersten ist Eduard Forset2), der 1606 die Wesensgleichheit zwischen Menschen und Staat bis in die kleinsten Details ausführt, einzig und allein, um die offiziöse Staatslehre, die nunmehr das römische Recht mit seinem princeps legibus solutus nicht mehr heranziehen konnte, mit jenem Absolutismus auszustatten, der den König eben als Seele des Staatskörpers auffassen liess. Einem ähnlichen Gedankenkreise ist dann auch die Auffassung von Hobbes entsprungen, der in seiner bekannten Stelle des Leviathan den Staat einem menschlichen Körper vergleicht, und diesen Vergleich bis in die Details durchführt. Dass aber dies nichts mit dem Begriff einer juristischen Person oder Korporation bei Hobbes zu tun hat, geht am besten daraus hervor, dass ihm Body Politic der übergeordnete und corporation der subordinierte Begriff ist. In Elements of Law natural and politics" sagt er ausdrücklich (ed. Toennies 1889 p. 104): „and as this union into a city, (hier civitas) or body politic is instituted with common power over all the particular persons, or members thereof to the common good of them all; so also may there be amongst a multitude instituted a subordinate union of certain men, for certain common actions to be done by those men for some common benefit of theirs, or of the whole city (respublica, civitas Staat); as for subordinate government, for counsel, for trade, and the like. And these subordinate bodies politic are usually called Corporations. . . .“

Wir sehen Staat, civitas, city das ist der body politic, die ihm subordinierten bodies politic sind „gemeiniglich" Korporationen, wie Hobbes sagt. Der Staat ist's also nicht. So sehr war der englischen Staatslehre die Korporationsidee entschwunden und

1) Offenbar die bekannte Digestenstelle 1. 30 de usucapionibus 41,3.

2) A Comparative Discourse of the Bodies Natural and Politic 1606. Brit. Mus. 8005 aaa 15.

ist ihr bis auf den heutigen Tag derart ferngeblieben, dass Maitland treffend sagt § 11. (Political Theories a. a. O. Introduct. p. IX): „The doctrine of State and Corporation. Such a title may be to some a stumbling block set before the treshold". Denn nach der englischen Auffassung haben Staat und Korporation nichts miteinander zu tun. Der erstere interessiere die Philosophen, die letztere, wie Maitland sagt, nur die Juristen. Aber taten, wird man alsogleich fragen, die Juristen und Richter in den Gerichts höfen nichts dazu, um den Staat als Korporation zu erklären? Darauf antworten wir: nein. Als die römische Korporation ihren Besuch in England abstattete, da verwendeten sie die Richter, wie wir sahen, mit Vorliebe nur zur Entscheidung der Grundeigentumsfrage. Wem gehört dieses oder jenes Grundstück? Kann es einem Kloster, kann es einer Stadt gehören, die doch nur communitates", nicht physische Menschen waren? Kurz, wie wir oben dargelegt haben, war die Notwendigkeit an die Richter herangetreten, diese Eigentumsfrage zu entscheiden, und sie zogen zu diesem Zwecke die römisch-kanonische Korporationstheorie natürlich nur in dem beschei

denen, beschränkten Masse, wie sie sie verstanden heran.

Diesen Gedankengang auf den Staat anzuwenden, gab nur Anlass zur Entstehung der Frage: worin besteht das Eigentum des Königs, worüber kann er allein, worüber nur mit Zustimmung des Parlaments verfügen. Deshalb erklärten die Richer Heinrichs VII. in der Frührenaissance, als ihr erstes Renkontre mit der Korporationstheorie (7 Heinrich VII Yearbooks Trinitas term. f. 146) begann: „Ou auterment nest act, car si ils diont que le roy par autority de parliament per les lettres patents granta, ce nest forsque un grant de roy car le cominalty doit granter et seignors auxy bien comme le roy car ce est l'entier corps insemble". Und in einem Rechtsspruch unter Heinrich VIII. (23 Heinrich VIII. Michaelmas Term. f. 26) sagt Richter Fineux: Die einzige Korporation nach Common law, im Gegensatz zu jenen, welche teils vom Könige, teils vom Papste kreiert werden, sei das Parlament: „Auxy est corporacion par le commen ley comme le parliament del roy, et seignors et le commens sont un corporation". Eine Auffassung, die uns nicht bloss bei Plowden unter den Tudors, sondern auch bei Coke unter den Stuarts wieder begegnet (4 Inst. p. 2).

Dieser Parlamentskorporation galt es eine andere Korporation entgegenzusetzen, um dem Könige Einnahmequellen ohne Parlament zu schaffen, und ihn ohne Parlament zu Vergabungen zu berechtigen. Seit Eduard IV. war es den Juristen darum zu tun, den ganzen Komplex der Prärogativbefugnisse, sofern sie nutzbringend waren, zur vermögensrechtlichen Einheit zusammenzufassen. Da kam das kanonische Recht zu Hilfe (s. darüber ausführlich im Kapitel Prärogative). Wenn man nämlich die Korporationsidee auf die bischöfliche Dignitas anwendete, um den Bischof in der Verwaltung und Veräusserung des Kirchenvermögens von der Zustimmung des Kathedralkapitels unabhängig zu machen, wenn so der Bischof zur Corporation sole gemacht wurde, was lag da näher als auch den König zu einer solchen zu machen.

Eben jener Fineux deutet den Gedankengang an, indem er in demselben Atem, in dem er das Parlament als Ganzes eine Korporation genannt und sie mit geistlichen. Korporationen verglichen hat, sagt: „uncore („dennoch" !) le roy poit faire chose sans le parliament comme grant anunitie". Gab man dem Erzbischof von York und Canterbury eine Prärogative analog der königlichen, warum nicht umgekehrt den König gleich dem Erzbischof und Bischof eine Corporation sole sein lassen? So wird dieser Prozess der Rechtsbildung unter Plowden und Coke, also am Ausgang des 16. bis zu Beginn des 17. Jahrhunderts vollzogen. Ersterer sagt unter trefflicher Markierung der Rechtsentwicklung „the Commentaries or Reports of E. Plowden, geschrieben 1588 (sie sind nach der Ausg. von 1816 zitiert Fol. I p. 234): „And as to this

§ 11. it was argued on this Side that the King has two capacities: for he has 2 Bodies, to one whereof is a Body natural consisting of natural Members as every other Man has, and in this he is subject to Passions and to Death as other Men are: the other is a Body politic and the Members thereof are his subjects, and he and his Subjects together compose the Corporation, as Southcote said, and he is incorporated with them and they with him, and he is the Head and they are the Member and he has the sole Government of them; and this Body is not subject to Passions as the other is, nor to death, for as to this Body the King never dies, and his natural death is not called in our Law (as Harper said) the death of the King, but the demise of the King, not signifying by the Word (demise) that the Body Politic of the king is dead but that there is a separation of the two bodies, and that the, Body Politic is transferred and conveyed over from the body natural now dead, or now removed from the dignity royal to another Body natural. . . . . But notwithstanding that there two Bodies are at one Time conjoined together yet the Capacity of the one does not confound that of the other, but they remain distinct capacities. And als so he may take or purchase Lands or Tenements in fee in his Body politic viz: to his and to his Heirs Kings of England or to his and to his successors Kings of England, so that his double Capacity remaine as it does in other Persons that have a double Capacity. As a Bishop or Dean may take by descent or Purchase to them and to their Heirs, or to them and to their successors, as they please."

Und Coke steht sogar nicht an, den König in eine Kategorie mit dem Pfarrer (parson) zu bringen und beide künstliche Personen, beide „Corporations sole" also sole corporation zu nennen. So entstand die Lehre, die auch heute noch in England massgebend ist, dass der König oder die Krone eine juristische Person, eine Korporation sei. Die Lehre machte entsprechend dem Zeitverhältnis eine äusserliche Wandlung durch, die wir nun im folgenden betrachten wollen.

2) Die Auffassung der Krone als Trustkorporation (vom 17. bis 19. Jahrhundert). Nach der glorreichen Revolution konnte die alte Corporation sole, die der Zeit des Absolutismus der Tudors entsprang, nicht ohne weiteres fortbestehen. Die Krone nur deshalb Korporation sein zu lassen, weil sie nutzbares Vermögen und Hoheitsrechte hat, ging ebensowenig an, als die Plowdensche Begründung: „And he is incorporated with them and they with him and he has the sole Government of them". Man musste dieses absolute Königtum auch hier in der Korporationstheorie modifizieren und aus der Corporation sole wurde nach der glorreichen Revolution eine Trustkorporation. Der König wurde ein Trustee, ein Treuhänder für sein Volk. So ward jedes Amt damals aufgefasst. Man erinnere sich nur an Burke's Ausspruch „a publice office a public trust". Dazu kam noch, dass die Trustkorporation damals sich überall breit machte, namentlich um für das platte Land, die Grafschaft, Hundertschaft, das Kirchspiel den Korporationsbegriff zu ersetzen, wie wir oben gesehen haben. Der Trustbegriff begann überall den kostbar gewordenen Korporationsbegriff zu ersetzen. Das englische Genossenschaftsleben und die Genossenschaftsbildungen nahmen nicht das Korporationsrecht an, wie auf dem Kontinent, sondern mussten sich mit dem Trust bescheiden. Die Rechtsinnungen (court of Inns), besassen Eigentum, aber dieses wurde nur dadurch bewerkstelligt, dass Treuhänder bestellt wurden, die sich bei Ableben eines immer von neuem durch Kooptation ergänzten (Kyd I, Introduction, p. 7), und so werden wohl die meisten Genossenschaften, die nicht Korporationen waren, sich mit Trustees abgefunden haben, welch letztere, weil sie schliesslich fortwährend da waren, als korporationenähnliche Gebilde be

« AnteriorContinua »