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nach Zusammentritt des Parlaments, diesem die Rechnung (Account) vorzulegen ist § 122. (s. 9 (2) der Zivillisteakte von 1901 in Verbindung mit s. XIII. der Civil List Audit Act von 1816).

Die Rechnungskontrolle über die Einkünfte des Palatinats von Lancaster, welche in eine besondere, von der Staatskasse getrennten Kasse unter Leitung des sog. Receiver General des Palatinats fliessen, erfolgt durch einen eigenen Kontrolleur (Auditor) des Palatinats. Dem Parlamente wird hierüber alljährlich von dem Schatzamt Bericht erstattet (gemäss der Act 1 and 2 Vict. c. CI. s. 2) in Gestalt eines selbständigen „Duchy of Lancaster Revenue Account“.

Das Gesetz über die Zivilliste, das immer bei jeder neuen Thronbesteigung ergeht, stellt sich juristisch als ein durch formelles Gesetz sanktionierter Vertrag zwischen Krone und Parlament 1) dar. Die Krone gibt alle ihre fiskalischen Regalien und Kronländereien in England, Irland und Schottland bis auf die eigentlichen fiskalischen Regalien von Lancaster, der Staatsverwaltung anheim und erhält dafür ihre feste Zivilliste. Dies kommt schon im Wortlaut der Eingangsklausel jeder Zivillistakte zum Ausdruck, die sich ganz wie der Eingang eines Vertrags anhört: Da Eure Majestät ohne Einschränkung Ihre erblichen Fiskalregalien der Verfügung der Commons unterstellt haben, ... so haben wir die Commons in diesem versammelten Parlament beschlossen, eine solche Vorsorge etc. zu machen“. („Whereas Your Majesty has been graciously pleased to signify to your faithful Commons in Parliament assembled that Your Majesty placed unreservedly at their disposal those hereditary Revenues .. Now therefore we Your Majesty's subjects, the Commons of the United kingdom in parliament assembled, have freely and voluntarily resolved to make such provision, and we do most humbly beseech Your Majesty, that it may be enacted and be it enacted etc.").

Die praktische Wirkung der Vertragsnatur der Zivillistakte kommt auch insofern zum Vorschein, als der König von dem Vertrage jederzeit zurücktreten kann und die erblichen Gefälle und Kronländer dann wieder in eigene Verwaltung erhält. Dies ist noch der letzte leberrest des mittelalterlichen Gepräges, den die Einkünfte des englischen Königs aus Staatsmitteln an sich tragen!

II. Die dem König zur Benutzung überwiesenen Gebäude und Grundstücke sind nach dem Staatsvoranschlage von 1901 folgende:

1. Die Paläste in eigener Benützung des Königs: Buckingham-Palace, Windsor Castle, Windsor Home Park (mit Adelaide Lodge), Frogemore House and Grounds. 2. Paläste nur in Teilbenützung des Königs: St. James Palace (Staatsräume, königliche Kapellen, Garderäume, Kanzleistuben und Beamtenwohnungen).

3. Paläste, nicht in der Benützung des Königs: St. James Palace (die Hofgemächer), Kensington-Palast: Hampton Court Palace; White Lodge des Richmond Park; Kew Palace, Military Knight's Houses im Windsor Castle; Pembroke Lodge, Thatched House Lodge und East Sheen Cottage des Richmond Park; Boushy House, The Cottage; Hawthorn Lodge; Holyrood Palace in Edinburgh.

4. Marlborough House.

Alle diejenigen dem Könige zur Benützung überwiesenen Gebäude, welche auch königliche Residenzen sind, besitzen ein eigenes Asylrecht, d. h. innerhalb derselben darf keine zivile oder administrative Exekution vorgenommen werden. Auch sind

1) Ein analoges Rechtsverhältnis im badischen Staatsrecht s. § 59 der badischen Verfassung.

122. sie wie alle Kronländereien für öffentliche Zwecke von Staats- 1) und Lokalbesteuerung 2) frei.

III. Die Privatschatulle des Königs (private estates). Die Rechtsverhältnisse derselben sind gegenwärtig geregelt durch die beiden Crown Private Estate Acts 1862 (25 and 26 Vict. c. 37) and 1873 (35 and 37 Vict. c. 61). Unter königlichem Schatullgut (Private Estate) ist vor allem das liegende Gut zu verstehen, das der König mittelst seiner Privatgelder (private purse) selbst erworben, oder das ihm durch Erbschaft angefallen ist, oder das, was er schon vor seiner Thronbesteigung besessen hat (s. 1. der Akte von 1862). Alles liegende Gut, das er zur Zeit seiner Regierung als Eigentum erworben hat und besitzt, geht nicht ipso jure eine Verbindung mit dem Staatsgut ein, sondern bleibt auch nach dem Tode private estate und geht als solches Schatullengut auf den Nachfolger über (s. 1. der Akte von 1873, wenn nicht das Gegenteil ausdrücklich bestimmt wird 3). Dies liegende Gut unterliegt nicht den Beschränkungen, die der Verwaltung des Staatsguts (s. oben S. 85 f.) auferlegt sind (s. 2. d. cit. Acte von 1862) und wird durch Treuhänder verwaltet (s. 3. der cit. Akte von 62). Das Schatullengut, insbesondere das bewegliche unterliegt bezüglich des Erbgangs prinzipiell demselben Rechtsgrundsatze, wie das von Privatpersonen (s. 7. der Akte von 1862 in Verbindung mit s. V. und XI. der Akte 39 and 40 Geo. III. c. 88). Nur folgende Ausnahmen sind festgestellt: Vor allem genügt für ein königliches Testament (Chitty a. a. O. p. 243 f.) schon (gemäss s. 4. der 39/40 Geo III. c. 88) ein jedes Instrument, das mit dem königlichen Handzeichen (royal sign manual) versehen und von mindestens zwei Zeugen unterschrieben ist (s. 5 der Act von 1862). Es bedarf zu seiner Gültigkeit keiner Publikation und seine Auslegung in Bezug auf den Umfang des Eigentums, erfolgt so, als ob es unmittelbar im Zeitpunkte des Todes des Erblassers wirksam werden wollte (s. 5 der cit. Akte). Bemerkenswert ist die für das Schatullgut in Schottland mit Rücksicht auf das dortige selbständige Common law getroffene Gesetzesbestimmung der Akte von 1862, dass die letztwillige Verfügung darüber auch ohne Beobachtung der vom schottischen Rechte vorgeschriebenen Formen wirksam sein soll, wenn sie mit dem königlichen Handzeichen versehen und von mindestens zwei Zeugen unterfertigt ist. Wenn den König in der Unterschrift jemand anders hiebei vertreten soll, SO muss er wenigstens dabei sein und den Auftrag dazu in Gegenwart von zwei Zeugen geben, welche dies als so geschehen bestätigen müssen (s. 6). Eine besondere Erbeinweisung und Bescheinigung der Testamentsgültigkeit (probate) wie sie sonst für jedes Privattestament üblich ist, findet hier nicht statt. Kein Gericht hat über den König Jurisdiktion (Renton vol. 11 p. 328). Von dem Schatullgut und dessen Einkünften werden Steuern und Gebühren gezahlt (s. 8 und 9 der Akte von 1862).

IV. Die Exemtionen von Steuern und Gebühren. Im vorhergehenden haben wir festgestellt, dass die königlichen zur Benützung überwiesenen Gebäude und Grundstücke Crown property und als solches steuerfrei sind. Andere Exemtionen von Steuern und Gebühren sind die Freiheit des Königs von jeglichem Zoll

1) Peacock, The Income Tax Acts, London 1901, p. 50 f.
2) Ryde, On Rating 1900, p. 71 ff.

3) Solches kann dann mittelst Gesetz erfolgen, wie z. B. die Osborne Estate Act von 1902, welche die königliche Besitzung Osborne aus dem Nachlasse der Königin Viktoria dem Staate zur Verbesserung der Offizierspensionen, der Pensionen ihrer Witwen und Waisen überwiesen hat. Die jetzige Terminologie ist, dass der King als Erbe (devisee) des Guts dem König als King in the rights of the crown" das Gut überweist. Den Begriff Staat als Korporation kennt eben das englische Recht nicht.

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(,,no custom which goes to the person or good of the king shall bind him") 1). Der § 122. König zahlt keine Postgebühren (1 Vict. 35. s. II.). Aber auch die Briefe, die der König erhält sind nicht portopflichtig (s. II. des cit. Ges.). Ebenso ist er von allen Telegraphengebühren frei (s. 23 der Act 32 and 33 Vict.). Im Prinzip ist er nach Common law auch von der Zahlung der Gerichtskosten befreit. Doch ist dieser Rechtssatz durch Gesetze durchbrochen worden 2).

Die Ehrenrechte des Königs.

I. Der König besitzt das Recht, die Flaggen, Standarten und Wappen des vereinheitlichten Königreichs zu bestimmen (39/40 Geo. III. c. 67 Act I.). Er hat das Recht der Titel-, Würde- und Ordenverleihung. (Ueber die Orden s. oben S. 321, Anmerkung 3) 3).

Der König führt den Titel: König des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Irland, Beschützer des Glaubens (defender of faith) 4) und seit 1877 (39 Vict. c. 10), den eines Kaisers von Indien. Ausserdem hat er nunmehr zufolge der königlichen Proklamation vom 4. November 1901, zu der ihn eine Acte (Royal titles Act von 1901, 1. Ed. VII. c. 15) ermächtigt hatte, den Titel eines Königs der Britischen überseeischen Besitzungen beigelegt, so dass der Volltitel lautet: X. by the Grace of God of the United Kingdom of Great Britain and Ireland and of the British Dominions beyond the Seas king, defender of the faith, Emperor of India."

II. Zu den persönlichen Ehrenrechten des Königs gehört auch der besondere strafrechtliche Schutz des Königs. Jede strafbare Handlung gegen die Person, die Stellvertreter des Königs, oder die dem König höchst persönlich zustehenden Rechte ist Hochverrat (Treason) 5). Nach dem noch heute geltenden Gesetz Eduard III. (25 Ed. III. c. 2) sind 5 verschiedene Verbrechen darunter einbegriffen. Des Hochverrats ist schuldig:

1) Viner's Abridgement vo Prerogative I., 2.
2) Renton vol. 10 p. 312.

Chitty a. a. O. p. 377.

3) Hierher gehört auch die Befugnis zur Feststellung der königlichen Insignien und Standarten und der Kriegsflagge. Diese ist, obwohl ausserlich ähnlich, so doch in ihren Dimensionen verschieden von der als Nationalflagge geführten, dem bekannten „Union Jack“. Nach der richtigen Meinung, die allerdings bestritten wird, kann dieser „Union Jack“ von jedermann gehisst werden. Die Kriegsflagge hat ihre gegenwärtige, grundlegende Feststellung als 3 übereinander gelegte Kreuze (das rote des hl. Georg, des englischen Schutzpatrons, das weisse des hl. Andreas, des schottischen Schutzpatrons, und das blaue des hl. Patricius, des irischen Schutzpatrons) auf blauem Untergrund nach der Vereinigung mit Irland durch königliche Verordnung im Privy Council vom 5. Nov. 1800 erfahren. Die Detaildimensionen sind von der Admiralität festgestellt. Es ist nur unerlaubt für einen Privatmann, die Flagge von diesen Detaildimensionen zu hissen, nicht aber überhaupt den „Union Jack". Dieser ist die Nationalflagge. S. über diese Kontroverse insbesondere Times vom 30. September und 1. Oktober 1903. Interessant ist, dass schon Jakob I. durch königliche Proklamation vom 12. April 1606 eine für Schottland und England gemeinsame Nationalflagge (Vereinigung des St. Georg- und St. Andreaskreuzes) vorgeschrieben hat. Es war das einer jener bereits oben (S. 180) erwähnten Versuche der Union beider Königreiche. Durch Order in Council vom 17. April 1707 wurden nach der wirklichen Vereinigung mit Schottland die Detaildimensionen zuerst festgelegt, zuletzt, wie gesagt, in der königlichen Order vom 5. November 1800.

4) Ein Ehrentitel (defensor fidei), der vom Papste dem König Heinrich VIII. verliehen wurde.

5) S. über diesen Rechtsbegriff Anson II. p. 73 ff. und v. Frisch, die Verantwortlichkeit der Monarchen und höchsten Magistrate, 1904, S. 236 ff. Ueber die Geschichte des Treason s. Stephen, History of the criminal Law II. ch. XXIII.

§ 123.

§ 123.

$ 124.

1. Wer die Ermordung des Königs, der Königin oder des Thronerben begeht oder nur ersinnt („to compass and imagine"). 2. Wer gegen den König Krieg erhebt. 3. Wer sich zu den Feinden des Königs schlägt. 4. Wer des Königs Weib, die Frau seines Sohnes, oder seine älteste unverheiratete Tochter vergewaltigt. 5. Wer das grosse oder kleine Siegel von England oder den englischen Münzstock fälscht, doch ist gegenwärtig (nach c. 8/9 Vict. c. 113 s. 4) Fälschung des grossen Siegels nur Felony. 6. Wer Gold fälscht. 7. Wer den Lord Kanzler oder Schatzminister, die Richter in Ausübung ihres Amtes tötet. Ausserdem macht (nach 6 Ann. c. 41 s. 2 sich der Strafe des Praemunire schuldig, wer die Thronfolge, wie sie gesetzlich festgelegt ist, anzweifelt.

Das „compass or imagine" im 1. Fall des Hochverrats wurde durch juristische Konstruktion noch erweitert (sog. constructive treason) auf die Fälle, wo jemand die Absetzung oder Gefangennahme des Königs vorzunehmen versucht, oder sich bemüht über seine Person Gewalt zu erlangen. Auch sie werden wie jeder Treason-Fall mit Tod bestraft. Die Fälle des „Constructive Treason" wurden durch die richterliche Praxis ins ungemessene ausgedehnt. Wegen des Mangels eines juristischen Staatsbegriffs" sah man sich genötigt, alle gemein- und staatsgefährlichen Verbrechen noch als treason" d. i. gegen die Person des Königs gerichtetes Verbrechen zu betrachten.

1817 endlich wurden alle Fälle des constructive treason durch Gesetz endgültig festgelegt. Seit dem Jahre 1848 werden (durch Gesetz 11 and 12 Vict. c. 12) nur jene Fälle des konstruktiven Hochverrats", die wirklich den König an Leib, Leben und Freiheit schädigen, noch als Treason mit Todesstrafe vergolten.

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Alle übrigen Fälle des konstruktiven Hochverrats sind nur treason-felony und sind nicht mit Todesstrafe bedroht. Die mittelalterliche Rechtskonstruktion und Unfähigkeit einen Rechtsbegriff des Staates zu erzeugen, kommt aber noch in diesem eigentümlichen Aufbau der Delikte klar zum Ausdrucke!

Die Formen der königlichen Willensäusserung.

I. Dieselben weisen eine grosse Mannigfaltigkeit auf, deren Grund noch im 2. Bande (IV. Teil) als Ueberrest einer mittelalterlichen Ministerverantwortlichkeit nachgewiesen werden soll. Für eine Uebersicht an dieser Stelle genügt festzustellen, dass man die Formen königlicher Willensäusserung am besten danach gruppieren kann, ob sie eine besondere kanzleimässige oder mit Siegeln versehene Urkundenform verlangen oder nicht. Unter der besonders kanzleimässigen Form verstehe ich jene eigenartige Ausstattung oder Ausfertigung in der Kanzlei, welche der Urkunde erst Kraft verleiht. Man unterscheidet demnach 3 Gruppen von Formen königlicher Willensäusserung.

1) Formen ohne kanzleimässige Ausfertigung: Das sind die königlichen Verordnungen im Staatsrat (orders in council). Auch sie bekommen eine Ausfertigung in der Kanzlei, aber sie ist nicht eine kanzleimässige in dem obigen für uns in Betracht kommenden Sinne, d. h. nicht erst sie ist es, welche den Verordnungen Kraft verleiht, sondern dazu genügt schon mündliche Veröffentlichung des königlichen Willens in der Staatsratssitung.

2) Formen, welche eine kanzleimässige Ausfertigung erfahren. Diese sind entweder

a) solche, welche nur mit der königlichen Unterschrift oder dem königlichen Handzeichen (sign manual) versehen werden: das sind die Orders, warrants, commissions.

b) solche, welche besondere Siegelung erfahren, und zwar entweder mit dem § 124. grossen Siegel (Great Seal, oder seinem heutigen Stellvertreter dem Wafer Great Seal) wie z. B. Proklamationen, Letters Patent, Writs, oder welche mit den untergeordneten, in der Verwahrung der Staatssekretäre befindlichen Siegeln versehen werden.

II. Da für die Einteilung und das Verständnis der Formen königlicher Willensäusserung eine Bekanntschaft mit dem königlichen Handzeichen und den Siegeln nötig ist, wird hier diese zunächst gegeben werden.

1. Vor allem das königliche Handzeichen (sign manual) identisch mit der königlichen Unterschrift (51 Geo III. c. 1 s. 2) ist die formloseste Art den königlichen Willen auszudrücken im Verhältnisse zu den Ausfertigungen mittelst königlicher Siegel.

2. Das grosse Siegel (Great Seal) 1). Das grosse Siegel, verfertigt meistens aus Silber selten Gold, befindet sich in Verwahrung des Lord Kanzlers. Für jeden König wird ein neues Siegel angefertigt, doch kann auch innerhalb der Regierung eines Königs das Siegel wechseln. So wurden während der Regierungszeit der Königin Viktoria 3 Siegel nacheinander verwendet (erstes von 1838-1860; zweites von 1860-1878; drittes von 1878 an (s. Wyon a. a. O. p. 133 f.). Bis zum Gesetze 6 Anna c. 41 war es üblich, dass der die Regierung neu antretende König mittelst seiner ersten Order im Staatsrate vorläufig das Siegel aus der Zeit seines Thronvorgängers in Brauch erhielt, bis ein neues angefertigt wurde. Nunmehr bestimmt die s. 9 des zit. Gesetzes, dass auch nach dem Ableben des Monarchen das Siegel, das eben in Verwendung ist, auch fürderhin verwendet werde, wenn nicht der Regierungsnachfolger etwas anderes ausdrücklich bestimmt. Wenn ein neues Siegel in Brauch kommen soll, so vollzieht sich das unter besonderer Formalität. In einer Staatsratssitzung pflegt es auf den Tisch des Staatsrats gelegt zu werden. Der Staatsrat gibt seine Zustimmung zur Verwendung; der Monarch berührt hierauf das Siegel und weist den Lord Kanzler an, dasselbe in Verwahrung zu nehmen (Wyon a. a. O. p. XV).

Durch die Vereinigung von England mit Schottland ist in den Gebrauch nur eines Siegels gar keine Veränderung gekommen. Die Unionakte sah, wie wir gehört haben, vor, dass nur ein grosses Siegel für das Königreich Grossbritannien geführt werde. Irland behielt sein Siegel und seinen Kanzler bis auf den heutigen Tag. Doch ist auch für Irland nur das Londoner Siegel in Brauch (s. Anson II. 157).

1877 wurde eine Reform eingeführt, hervorgerufen durch die Untunlichkeit, immer jenen umfangreichen Kontrolapparat für die Beidrückung des grossen Siegels in Bewegung zu setzen. Er hatte, wie wir noch weiter unten hören werden, seinen guten Sinn in früherer Zeit, wo er das Surrogat einer Minister verantwortlichkeit war. Aber im Lichte der modernen Zeit besehen, hatte er wenig Sinn. So ist denn vor allem eine Abkürzung des Verfahrens bis zur Beidrückung des grossen Siegels erfolgt. Ferner sind zwei Substituten für das grosse Siegel 1877 durch die Akte 40 und 41 Vict. c. 41 (s. 4) eingerichtet worden: das Wafer Great Seal (= das Oblatengrosssiegel; wafer

Oblate) und das Wafer Privy Seal. Namentlich vertritt das erstgenannte hauptsächlich das wirkliche grosse Siegel. Der Gebrauch dieses letzteren ist durch die Verordnungen vom 5. März und 13. August 1878, die auf Grund der s. 5 (2) der zit. Akte erlassen und vom Parlament genehmigt worden sind, jetzt nur auf wenige ausserordentlich wichtige Staatsurkunden beschränkt 2); namentlich auf Abschluss der Staatsver

1) Nicolas, Proceedings and Ordinances of the Privy Council vol. VI. Preface p. 141--219. Wyon, The Great Seals of England, 1887. Anson II. p. 50 ff.

2) Für den früheren grossen Umfang der Verwendung des eigentlichen Grosssiegels

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