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§ 120. tum sind, an den unterirdischen Mineralien, den sog. Mines Royal, ferner das Strandrecht, das Eigentumsrecht an gefundenem Schatz (treasure trove) (Forsyth p. 178).

§ 121.

Unter den Mines Royal) versteht man gewöhnlich nur die Gold- und Silberminen. Die Präsumtion spricht für das Eigentum der Krone an denselben, wie dies der sog. Case of Mines festgelegt hat. Hier ward auch als Rechtssatz anerkannt, dass schlechteres Mineral der Krone gehöre (sog. base mines), wenn das Gold und Silber in demselben eingeschlossen sei. Durch die Acte 1 Will. and Mary c. 30 und 5 Will. and Mary c. 6 wurde den Untertanen die Möglichkeit gegeben, nach Kupfer, Eisen, Zinn und Blei („lead ores") auf ihrem Grund und Boden zu suchen und die Minen sich anzueignen. Gleichzeitig wurde der Krone die Berechtigung zugesprochen, wenn Gold und Silber sich mit Mineralschätzen wie Kupfer, Zinn in Gemenglage fände, diese letztern den Grundeigentümern abzukaufen (s. 3). Doch genügt eine kleine Quantität dieser schlechten" Mineralien nicht, um das Grundeigentümerschürfrecht zu begründen (Attorney General v. Morgan, 1891, 1 Ch. 432). Für das Königseigentum spricht nur eine Vermutung, die jederzeit durch das Eigentum des Privaten in der oben besprochenen Weise entkräftet werden kann.

Ausser diesem Eigentum an den „Mines royal" im allgemeinen hat die Krone noch ein Eigentum :

1. an allen Minen und Steinbrüchen in der Hundertschaft St. Briavels (Grafschaft Gloucester),

2. An den Bleiminen in dem Königsfeld der Hundertschaft High Peak (Grafschaft Derby) und im Wapentake (ungefähr gleich Hunderschaft) Wirksworth (Grafschaft Derby),

3. an allen Steinbrüchen (ausgenommen Zementlager und Sandlager) in den sog. „customary estates of interitance" der Insel Man.

4. Das Recht an Minen, die in der Seeküste und in dem Flusstrande in und um Cornwallis liegen, gehört zum Teil der Krone, zum Teil dem Herzog von Cornwallis, der auch der hauptsächlichste Eigentümer der Minen in Cornwallis ist.

Die Krone als Teilhaber an der Wirksamkeit des Parlaments.

Die Krone eröffnet, vertagt, schliesst und löst das Parlament auf. (Darüber oben S. 357 ff.).

Die Krone nimmt auch formell anteil am Zustandekommen von Gesetzen durch Erteilung des Royal Assent, der Zustimmung. Hat sie noch ein Vetorecht?

Schon in der Regierungszeit Wilhelm III. (1693), also kurz nach der Revolution, machten die Commons einen Vorstoss nach dieser Richtung 2). Indem sie annähmen, gehört nur der sogen. Royal fish, d. i. der Walfisch und der Stör; sodann der Royal fowl, d. i. der Schwan, und zwar der weisse (7 Co. 16 und Forsyth p. 178f.). Ob auch der schwarze Schwan, ist bestritten".

1) S. zu folgendem The Case of Mines in Plowden's Commentaries p. 313 a. Renton vol. 8 p. 404 f. Mayor of Lyons v. East India Company (1 Moore P. C. C. 281). Forsyth a. a. O. p. 177 f. 2) 11 C. J. p. 71: That when Bills have been agreed to both Houses for the Redress of Grievances, or other publick Good, have when tendered to the Throne obtained the Royal assent; and that there are very few Instances in former Reigns, where such Assent in such cases, hath not been given; and those attended with great Inconveniences to the Crown of England"; . . . Und sie führten dies nur alles aus in der Annahme: that your Majesty being unaquainted with the Constitutions of Parliament. Also auf dem Wege der Geschäftsordnung s praxis wollten sie damals diese Verfassungsänderung eingeführt sehen.

Seine Majestät kenne (als Ausländer!) nicht das heimische Recht, teilten sie ihm durch § 121. „untertänige Adresse" mit, dass es „alter Brauch sei" den von beiden Häusern beschlossenen Bills nicht das königliche Veto entgegenzusetzen; sonst verwickle sich der König in Inkonvenienzen. Man beachte den zarten Wink! Wilhelm III. kehrte sich aber nicht daran, sondern übte das Vetorecht aus, wann es ihm gut dünkte.

Seitdem die Königin Anna im Jahre 1707 der schottischen Miliz-Bill die Zustimmung verweigert, ist dieses Recht, Bills mit einem königlichen Veto zu belegen, nicht wieder ausgeübt worden. Jedoch wurde noch bis in die Mitte des 19. Jahrhunderts an diese Befugnis geglaubt und sie nur als schlummernd bezeichnet (H. D. vol. 192 p. 732 Sekretär Hardy und H. D. vol. 140 p. 284 [Earl Granville). Stand ja doch und steht noch heute auf dem Statutenbuch ein Gesetz (13 Carl II. stat. 1 c. 1), welches mit der Strafe des Praemunire jeden belegt, der die legislative Gewalt des Parlaments ohne König behauptet. Selbst Disraeli sagt in der Biographie von Lord George Bentinck, es liesse sich der Fall wohl denken, dass der Monarch, gestützt auf eine loyale Volksstimmung, über den Kopf der Minister und des Parlaments hinweg einer Bill die Sanktion versagte (4. th. ed. p. 65: „It is not difficult to conceive the occasion, when supported by the sympathies of a loyal people, its exercise might defeat an unconstitutional ministry, and acorrupt Parliament").

Die Staatspraxis weist 2 Fälle aus den 50er Jahren auf, wo der Gedanke der Ausübung des königlichen Vetos nicht fern lag.

Im Jahre 1858 lag dem Parlamente zur Beratung die Victoria Station and Pimlico Railway Bill vor. Der Minister der öffentlichen Bauten (first commissioner of public works) hatte seine Zustimmung zu den einzelnen Klauseln der Bill erteilt. Während aber die Bill im Oberhause schwebte, trat ein Wechsel in der Leitung dieses Departements ein und sein neuer Chef verlangte einzelne Modifikationen und drohte mit der Ausübung des königlichen Vetos, falls diese nicht acceptiert würden. (H. D. vol. 151. pp. 586 ff., 692, 797). Die Modifikationen wurden dann angenommen.

Desgleichen petitionierten Mitglieder des englischen Barreaus 1858 gegen die damals im Parlament beratene Judenemanzipationsbill und verlangten von der Krone die Ausübung des royal veto. (Westminster Review vol. 61 p. 157).

Seit der Mitte des 19. Jahrhunderts vollzieht sich aber ein Wandel der Anschauungen, der bewirkt, dass man die Vetobefugnis der Krone heute als antiquiert betrachten muss. Sie hängt mit der in den Geschäftsordnungsregeln seit Mitte des 19. Jahrhunderts begründeten ministeriellen Präponderanz zusammen, die bewirkt, dass eine Bill von Bedeutung heute unmöglich von jemand anderem als von Ministern der Krone eingebracht werden kann. Da die Krone nun von vornherein ihren Ministern eine ihr unpassend scheinende Bill einzubringen verbieten darf, so haben wir es heute faktisch mit einer Art Vorsanktion von Gesetzen zu tun, die der Krone an Stelle des früheren Vetos zusteht.

Angedeutet ist dieser Gedankengang schon in einem Ausspruch des Ministers Lord Derby in einer am 29. Juni 1854 vor dem Unterhaus gehaltenen Rede. Er sagte damals: (H. D. vol. 134 p. 839): „Die Autorität der Krone ruht nicht auf dem Veto, das sie gegenüber Gesetzbeschlüssen des Parlaments theoretisch besitzt, sondern auf dem Recht der besondern Einflussnahme, das sie ihren Ministern gegenüber ausüben kann, und durch sie, gegenüber beiden Häusern, was ihr Gelegenheit bietet, ihr Urteil über gesetzgeberische Massregeln abzugeben, bevor diese dem Parlament unterbreitet werden, nicht nachher". Am prägnantesten hat dann Lord Palmerston diesen Gedanken 1860` zum Ausdruck gebracht (H. D. vol. 159. p. 1386): „Dass das königliche Veto der Krone aufgehört habe, ist ein grosser Irrtum. Diese Befugnis lebt nach wie vor, aber sie wird

§ 121. in anderer Art jetzt ausgeübt. Statt dass sie ausgeübt wird, wenn die Gesetzentwürfe dem Royal assent unterbreitet werden, erfolgt sie durch Antizipation vor den Debatten und Verhandlungen des Parlaments. Sie ist nur jenen Personen delegiert, welche die verantwortlichen Berater der Krone sind". Diese Auffassung ist wohl heute communis opinio (s. Hearn a. a. O. p. 60 ff. und Anson I. 300).

§ 122.

Die königlichen Vermögensrechte.

Die Vermögensrechte des Königs sind die Einkünfte aus der Zivilliste, Nutzungsrechte an gewissen Hofgebäuden (Royal Palaces), das Privatvermögen des Königs (private estates) und die Exemptionen von Steuern und Gebühren. Die Kronländereien (Crown Lands), deren Erträgnisse früher die Einkünfte der Krone bildeten, sind nun ganz in Staatsverwaltung für Staatszwecke übergegangen.

1. Geschichte1).

I. Die Zivilliste.

Dieselbe wird erst interessant mit dem Augenblicke, da man bei ihr das Herauswachsen der Naturaleinkünfte des Königs zu Geldeinkünften, kurz das Herauswachsen des königlichen Einkommens in dem mittelalterlichständischen Staat, zum fixen Einkommen des modernen Organträgers beobachten kann. An 3 Punkten ist dieser Entwicklungsprozess in der Geschichte der englischen Zivilliste zu erkennen. Einmal kommt hier in Betracht die Umwandlung von unbestimmten erblichen Einkünften, wie bei Lehensfall, Lehensvormundschaften u. dgl., welche die Natur von Realgerechtsamen angenommen hatten und mittelalterlich-fiskalische Regalien des Königs waren, in ein fixes Geldeinkommen. Sodann die Entlastung dieses Einkommens von allen Ausgaben für die Erhaltung der Staatsverwaltung, insbesondere der Staatsämter und Beamten.

Schliesslich die Unterwerfung dieses Einkommens unter die parlamentarische Budget kontrolle.

Diese Züge der Umwandlung können wir erst seit der Revolution von 1688 bemerken. Schon zuvor unter Karl II. war die Ablösung der Lehensgefälle, kurz die Aufhebung des Lehensverbandes gegen Bewilligung einer Verbrauchsabgabe auf Bier und geistige Getränke vorgenommen. Aber noch immer waren, selbst um 1688, die Einkünfte der Krone erbliche, mittelalterlich - fiskalische Regalien (hereditary revenues), nämlich die eben genannten Verbrauchsabgaben (Accise), Einkünfte aus dem Postregal, Schanksteuer für Weine, Gerichtssporteln 2). Zur Ergänzung dieser Einkünfte hatten die Commons den Stuarts Subsidien auf Lebenszeit gewährt. Jetzt (seit 1688) änderte sich jedoch dies mit einem Schlage. Die Krone erhielt ausser ihren Einkünften aus den erblichen Regalien (hereditary revenues), die damals auf 300000 £ geschätzt wurden, nun 600000 £ jährlich bewilligt. Davon musste sie die Kosten der königlichen Hofhaltung, die Gehälter der Gesandten, der Richter und der Zivilbea mten3) tragen. Daher kam es, dass jene Bausch- und Bogensumme, die vom Parlamente jährlich bewilligt wurde, auch die Liste der Zivilbeamten, deren Gehälter auf sie radiziert waren, oder Zivilliste genannt wurde.

1) S. dazu Ma y, Constitutional history I. c. IV.

2) S. Renton vol. 6 p. 176.

3) Liste der Beamten, die aus der Zivilliste damals zu bezahlen waren: in Return on Public Income and Expenditure 1868 II. p. 586.

Trotz dieses noch immer mittelalterlichen Grundcharakters war doch schon ein § 122. wichtiger Fortschritt getan. Die parlamentarische Kontrolle über die Verwendung von Ausgaben für die Zwecke der inneren Verwaltung, sowie die Kontrolle der Zivilliste hatten ihren Anfang genommen, insofern als das Parlament über die Verwendung seiner „Ergänzung der erblichen Einkünfte (hereditary revenues), sowie über diese Auskunft verlangte und erhielt.

Der nächste Fortschritt war, dass die Krone unter Georg II. ihre Kroneinkünfte im Betrage von 800000 £ vom Parlament garantiert erhielt und unter Georg III. ihre erblichen Einkünfte in England (hereditary revenues) gegen ein fixes jährliches. Einkommen von 800 000 £ aufgab. Doch nach wie vor lasteten alle Zivilbeamtengehälter auf diesem Kroneinkommen und ebenso die Pensionen der in den Ruhestand getretenen oder versetzten Beamten und anderer Personen, ein schwerwiegendes Mittel in der Hand der Krone, um sich dienstfertige Parlamentarier zu schaffen.

Aus diesem Grunde, sowie um die Misswirtschaft in der Verwaltung dieser auf dem Kroneinkommen ruhenden Aemter, von denen ein grosser Teil übrigens überflüssig war, zu beseitigen, setzte Burke im Jahr 1780 sein grosses Reformprojekt auf, welches der Zivilliste einen grossen Teil der Last abnahm und die Pensionen nur bis zur Höhe von 60000 £ und nur aus der Staatskasse zahlbar gestatten wollte. Auch war der erste Anstoss gegeben, um das Kroneinkommen von den Zivilbeamtengehältern abzulösen.

So wurden denn von 1760-1815 zusammen ungefähr für 91/2 Mill. Entlastungen des Kroneinkommens vorgenommen. Nach derselben Richtung ging man unter Georg III. und Wilhelm IV. vor, so dass unter letzteren nur noch 23 000 £ für den Geheimfond auf der Zivilliste ruhten. Dieselbe betrug aber nunmehr nicht mehr 800 000 £, sondern bloss 510000 L1).

Unter der Königin Viktoria wurde auch dann dieser Geheimfond (secrecy fund) ebenso wie früher die Beamtengehälter auf die Staatskasse übernommen. Dafür erhielt die Krone nur eine Zivilliste von 385000 £, die sich später auf 400000 £2) erhöhte. Nur Pensionen im Gesamthöchstbetrag von jährlich 1200 konnte die Königin noch aus der Zivilliste bewilligen (s. 5 der Zivillistakte 1. Vict. c. 2). Auch diese letztere Möglichkeit ist nunmehr seit Eduard VII. insofern beseitigt, als durch Gesetze die Pensionen der Beamten festgelegt sind und für Pensionen der Krone aus der Zivilliste kein Raum ist3). Durch diese schrittweise Entlastung der königlichen Zivilliste von Ausgaben der Staatsverwaltung, wie sie seit Georg III. begonnen und bis Eduard VII. gedauert hat, ist natürlich auch der parlamentarische Einfluss auf die Gestaltung alles Einkommens von Staatsorganen gewachsen. Ja die letzteren sind erst dadurch wirklich Staatsorgane geworden. Aber noch besteht ein Ueberrest der alten mittelalterlich ständischen Verhältnisse. Sowohl die Zivilliste des Königs als auch die Apanage des Thronfolgers sind zum Teil durch unbestimmte Einkünfte, jedenfalls nicht fixierte Einkünfte, erstere aus den Erträgnissen des Palatinats von Lancaster, letztere aus denen von Cornwallis zu ergänzen, und vergebens war der Sturmlauf der Radikalen (Labouchere u. a.) anlässlich der neuesten Feststellung der Zivilliste von 1901 gegen diesen letzten Ueberrest mittelalterlicher Herrlichkeit !

2. Die heute durch Gesetz (1 Ed. VII. c 4)) festgelegte Zivilliste
1) Report on Civil List 1815 p. 5.
2) Renton vol. 7 p. 488.

3) S. die 1. Schedule der Zivillistakte von 1901, 1 Edw. VII. c. 4 und s. 9 (1) der zitierten Akte.

4) Sie führt den üblichen Titel: An Act to make provision for the honour and dignity of the Crown and Royal family".

§ 122. beträgt 470 000 £, ist also um 69000 £ höher als die der Vorgängerin Eduard VII. (s. 2 d. c. Ges.). Diese Zivilliste hat nach dem Willen des Gesetzgebers (s. 60 :) folgenden Zwecken zu dienen:

1) des Königs Privatschatulle (privy purse)

110 000 £

2) Gehälter und Ruhegehälter des königlichen Hofstaats 125 800
3) Ausgaben für den königlichen Hofstaat

4) Königliche Gebäude

5) Königliche Gnadenspenden

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193 000 "

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13 000
8.000

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6) Ohne Angaben des Zwecke (unoppropriated) Ausser diesen Einnahmen der Zivilliste, die auf den konsolidierten Fond gewiesen sind und daher nicht alljährlich bewilligt werden müssen, bezieht der König noch die erblichen Einkünfte aus den Regalien des Palatinats von Lancaster im Durchschnittsbetrage von 600002). Dieselben sind teils nutzbare Regalien wie Steinbrüche und Minen, teils Gerichtsfälle, teils Ausübung des Heimfallsrechts (escheates, forfeitures etc.), teils Einkünfte aus Ländereien, die der Chancellor of the Duchy of Lancaster (siehe über diesen oben S. 178) als Treuhänder des jeweiligen Monarchen und seiner Rechtsnachfolger (Vertreter) verwaltet. Er kann im Interesse geeigneter Verwaltung einen Teil derselben verkaufen (s. I. der Akte von 1855, 18 Vict. c. CI local and personal. oder neuen Grund und Boden ankaufen (s. III. der cit. Akte). Verkäufe von Grund und Boden, die zum Herzogtum Lancaster gehören, sind durch Vertragsinstrumente mit dem Siegel von Lancaster vorzunehmen und innerhalb von 6 Monaten vom Tage des Vertragsdatums in dem Gerichtshof von Lancaster zu registrieren. Sonst sind sie ungültig.

Der territoriale Umkreis, innerhalb dessen aber jene oben erwähnte Gerichtsgefälle zu erheben sind, ist gegenwärtig nicht identisch mit dem Umfange der Grafschaft Lancaster (45 und 46 Vict. c. 72 und s. 24) die in ihrem Umfange kleiner ist als das ehemalige Herzogtum (duchy). Die Geltendmachung dieser fiskalischen Regalien gebührt dem Attorney General of Lancaster, der unter dem grossen Siegel des Palatinats angestellt ist. Die Klageerhebung erfolgt aber von seiner Seite nicht durch die privilegierte königliche Klage zur Einbringung von Kronschulden (on information") sondern auf dem gewöhnlichen Wege, wie bei andern privaten Klägern (AttorneyGeneral of Lancaster v. Duke of Devonshire 1884, 14. Q. B. D. 205).

Die Rechtskontrolle über die königliche Zivilliste, insbesondere dass die Ausgaben gemäss der Zivillistakte erfolgen, ist gegenwärtig durch die Civil List Audit Act von 1816 (56 Geo. III. c. 46) geregelt. Ein eigener Beamter wird vom Schatzamt (Treasury) für die Zwecke dieser Rechnungskontrolle bestimmt (s. 8. d. cit. Ges.). der die Rechnungslegung auch unter Eid verlangen kann (s. 9. d. cit. Ges.), hierüber aber der Treasury berichten muss (s. 12). Die endgültige Entscheidung steht dann bei dem Schatzamt (s. 12 s. cit. Ges.), das auch über einen Ueberschuss aus einer Klasse der Zivillisteausgaben und seine Verweisung in eine andere verfügen darf (s. 6 (2) der Zivillisteakte von 1901).

Die parlamentarische Rechtskontrolle erfolgt nur dann, wenn der gesetzlich fixierte Betrag der Zivilliste überschritten ist, indem dann immer 30 Tage vom Ablauf des Rechnungsjahrs, wenn das Parlament versammelt ist, sonst 30 Tage

1) Darunter auch Reparaturen der beiden Schlösser Windsor und Buckingham Palace.

S. Report of Commons Committee on Civil List 1901.

2) S. Commons Papers 1900 vol. 47 p. 161. Im Jahre 1841 betrugen sie nur 16000 £, 1861 nur 22 000 L.

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