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und jetzt das Gegenteil behauptet wurde und nun behauptet wird.

VII. In den Kolonien1) finden wir die anglikanische Staatskirche in einem Auflösungsprozess begriffen, der mit dem Selbständigerwerden der grössern Kolonien zusammenhängt.

Von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zum Ausgange des 18. Jahrhunderts hatte man alle Kolonien als zur Londoner Bischofsdiözese zugehörig betrachtet. Wegen der damit verbundenen Schwierigkeiten und der grösseren Ausdehnung, die das britische Weltreich in der Zwischenzeit bekam, stellte sich bald die Notwendigkeit heraus, eigene Kolonialbischöfe zu weihen, was seit dem Gesetz 26 Geo. III. c. 84 (1786) gesetzliche Grundlage erhielt.

Nun wurden Kolonialbistümer mittelst königlichen Patents geschaffen und alle Ansätze dafür, dass die anglikanische Staatskirche eine Weltkirche würde, waren scheinbar gegeben, insbesondere seit durch Verschmelzung verschiedener Missionsgesellschaften und durch freiwillige Beiträge ein „Kolonialbistümerfond geschaffen würde, dessen Verwaltung nun die englischen und irischen Bischöfe als Colonial Bishopric Council übernahmen.

Doch änderte sich dies alsbald, und der Gedanke einer Weltkirche geriet arg ins Schwanken, als auf der einen Seite, namentlich seit Ausgang der 60er Jahre die den Kolonialkirchen gewährte Unterstützung aus Staatsmitteln aufhörte und seit im Rechtsfall des Bischofs Colenso von Natal 1866 (s. über die politische Seite desselben Morley, Gladstone II p. 168 f.) vom Privy Council, dem höchsten Gerichtshof in solchen Fragen ausgesprochen wurde, dass der Krone nicht das Recht zustehe, auf dem Wege des Patents Bistümer in den neuen Kolonien, die eine Parlamentsverfassung hätten, zu kreieren. Diese sollten nur aus sich selbst heraus durch Teilung entstehen dürfen.

Die Folge davon war, dass seit dieser Zeit die Gründung solcher Bistümer selbst von den Kolonialbehörden bloss als freie Vereinsbildungen betrachtet werden.

In gleicher Weise wirkte dann die seit 1874 (37/38 Vict. c. 77) den beiden Erzbischöfen erteilte Befugnis, wenn sie eine Person zum Bischof einer Kolonie weihen, dieselbe vom Gehorsamseide zu dispensieren, was nunmehr zur Folge hat, dass sich eine Reihe von Kolonialbistümern zu selbständigen Kirchenprovinzen mit eigenen Erzbischöfen und Konvokationen nach Art der von Canterbury und York zusammengeschlossen haben. Solcher erzbischöflichen Diözesen für die Kolonien gibt es eine für brit. Nordamerika, für Westindien, für Ostindien, für Südafrika, Australien und für Neuseeland.

Nur auf freiem Willen ruht nunmehr noch der Zusammenhang mit der mutterländischen Staatskirche und erfolgt durch Beschickung der seit 1868 eingerichteten Pananglikanischen Konferenz". So sind die englischen Staatskirchen der Kolonien unzusammenhängende freie Vereinsbildungen, jedenfalls keine Staatsanstalt wie die mutterländische Kirche. Es entspricht dies auch dem demokratischen Geist, der in den Kolonien vorherrscht, und der niemals solche Staatssubventionen und Privilegien, wie sie der Staatskirche des Mutterlandes gewährt werden, vertragen könnte. Mit Recht konnte daher Gladstone von diesen Kolonialkirchen sagen, dass sie ferne von dem eiskalten Schatten einer Staatsreligion seien (far from the possibly chilling shadow of national establishments of religion" Gleanings III. 115).

Dieser Auflösungsprozess der anglikanischen Staatskirche in den Kolonien entspricht nur der Tatsache, dass auch im Mutterland die alte Verbindung der „High Church" und

1) S. zu folgendem insbesondere Makower a. a. O. S. 147 ff. Anson I. S. 452 ff. und Forsyth, Cases and Opinions on Constitutional Law 1869 ch. II. On the ecclesiastical Law applicable to the Colonies.

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§ 119. des Staats seit Beginn des 18. Jahrhunderts arg erschüttert ist. Vor allem trug dazu bei die seit 1828 mit der Aufhebung der Testacte beginnende Emanzipation der nicht der anglikanischen Staatskirche Angehörigen, der Dissenters, Katholiken (1829), Juden (1858 und 1866!), Quäker und Atheisten (1888), die in der Zeit von 1828 bis zum Jahre 1888 auch nach der Richtung sich vollzog, dass die genannten Glaubensangehörigen ins Parlament Einlass erlangten und nun dort sitzen und stimmen dürfen.

Aber noch andere Momente hatten denselben Effekt, so die Umwandlung und Ablösung der auf Grund und Boden mitunter von Andersgläubigen haftenden Zehnten der anglikanischen Kirche, wie sie durch das Gesetz von 1836 (6/7 Will. IV. c. 71) begonnen und in der Folge (über diese Gesetze s. Makower a. a. O. p. 107 A. 10) ganz durchgeführt worden ist. Ferner die Einführung der Zivilehe durch die Marriage Act von 1836 (6/7 Will. IV. c. 85). Und zwar gibt es die Notzivilehe, für Personen, die der anglikanischen Kirche angehören, wenn der Geistliche der anglikanischen Staatskirche sich weigert, auf Grund des standesbeamtlichen Zertifikats (des Superintendent Registrars Certificate, das unter Umständen die Notwendigkeit der Ehedispensationen und des kirchlichen Aufgebots, Licence and Banns of Marriage, ersetzen kann), die Eheschliessung vorzunehmen, ferner die fakultative Zivilehe, wenn ein Nonconformist, d. h. ein der Staatskirche nicht Angehöriger, gegen die kirchliche Einsegnung seiner Ehe, wie sie nur in besonders registrierten Gotteshäusern gestattet ist (Registered Buildings), Einspruch erhebt (s. 21 der Marriage act von 1836) und die obligatorische Zivilehe für Juden und Quäker, wenn nur einer der Nupturienten nicht Jude oder Quäker ist1), und für Konfessionslose.

Damit war die Auffassung der Ehe als Kontrakt, im Gegensatz zu der von der Hochkirche festgehaltenen Ansicht, dass sie Sakrament sei, begründet und ist dann vollends durch die Matrimonial Causes Act 1857 (20/1 Vict. c. 85), welche die Anflösung des bis dahin für unauflöslich gehaltenen Ehebandes aussprach, durchgeführt worden.

Weitere Breschen in die hochkirchliche Auffassung waren durch die Aufhebung der geistlichen Gerichtsbarkeit in Testaments- und Ehesachen, wie sie die Gesetzgebung des Jahres 1857 brachte, durch die Abschaffung der zwangsweise erhobenen Kirchensteuern, die nunmehr seit 1868 nur aus freiem Willen geleistet zu werden brauchen, durch die Entstaatlichung der irischen Kirche 1869 und die Notwendigkeit königlicher Approbation der für die erzbischöflichen Gerichte bestellten Richter 1874, geschlagen worden.

Der Stand der Meinungen repräsentiert ein heftiges Gegeneinanderwogen 2). Auf

1) Für Quaker ist dann noch durch die Marriage (Society of Friends) Acts 1860 (23 and 24 Vict. c. 18) und 35/36 Vict. c. 10 die Erleichterung geschaffen, dass unter gewissen Umständen die Ehe vor dem Standesbeamten nicht geschlossen zu werden braucht, dass sie schon früher nach dem Brauche der Quäker geschlossen werden kann und nun der Nachweis einer solchen Eheschliessung vor dem Standesbeamten genügt, um dieselbe zu einer rechtswirksamen zu machen.

2) Am klarsten formuliert finde ich diese Bewegung, die sich „the Crisis in the Church" nennt, in einem „Eingesendet" an der „Times" vom 4. Juli 1899 (p. 3): „But there are reasons for a grave belief that a conflict of no common seriousness is impending: and the conflict threatens to be between almost the whole body of the laity and a considerable section of the clergy. . . and what significant on the other side is. not so much that clergymen are persisting in practices which are at the same time novel and old — medieval ceremonies and rules once abandoned and now revived - but that the clergy who speak by the mouth of Lord Halifax are publishing the most solemn assurances that in matters of doctrine ritual, discipline, and morals they will submit to no civil authority. According to this view, the government of the Church has been committed by Christ to the Bishops not to the Bishops sitting alone, to the

Beseitigung des Laienelements in der Zusammensetzung des Judicial Committee des § 119. Staatsrats, wenn es als oberster kirchlicher Gerichtshof Recht spricht, ferner Beseitigung der königlichen Approbation der erzbischöflichen Richter, Aufhebung des königlichen Congé d'elire, wie er jetzt besteht, und Gewährung eines Vorschlags- oder noch weitergehenden Mitwirkungsrechts der Kapitel bei der Besetzung von Bischofstühlen.

Auf der anderen Seite verlangen die Radikalen vollständige Beseitigung der der Kirche gewährten Staatssubvention und anderer Pflichten des Staats gegen die Kirche. Beide Parteien sind in ihren Bestrebungen auf Loslösung und Trennung von Staat und Kirche gerichtet (Makower a. a. O. 105). Alles kommt nur darauf an, ob die Kirche allein aus freiwilligen Beiträgen der Gläubigen erhalten werden kann. Zu diesem Zwecke bedarf es der Heranziehung des Laienelements, namentlich zu den Konvokationen, von denen es, wie wir oben sahen, bisher ausgeschlossen ist. Deshalb geht die zunächst von kirchlicher Seite angestrebte Reform auf Heranziehung dieses Laienelements in repräsentativer Form.

Freilich! Das religiöse Leben, namentlich das der Staatskirche hat auf jeden Fall einen Rückgang erfahren, wie dies neuestens eine interessante statistische Arbeit für London nachweist. R. Mudie-Smith zeigt in seinem Sammelwerke „The Religions Life of London" (London 1904), dass der Rückgang des Kirchenbesuchs in den Jahren 1886-1901 in Inner-London um 164000 sonntäglicher Kirchenbesucher abgenommen, während die Bevölkerung in diesem beobachteten Bezirk (Inner-London oder „smaller London") um 1/2 Million zugenommen hat. Am stärksten war die Abnahme der Kirchenbesucher in der englischen Staatskirche nämlich von 545000 sonntäglichen Besuchern im Jahre 1886 auf 369000 im Jahre 1901.

Bemerkenswerte Aufschlüsse gibt auch das genannte Buch nach der Richtung, dass das religiöse Leben der unteren Klassen immer mehr nachlässt, ja beinahe im Verschwinden begriffen ist, während die wirklichen Kirchenbesucher nur in den Klassen der oberen Zehntausend und des wohlhabenderen Mittelstandes zu finden sind. Besucher der Hochkirche waren vorwiegend die Geld- und Geburtsaristokratie, während die shopkeeping class" gewöhnlich den Freikirchen der Dissenters angehören.

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VIII. Das Verhältnis des Staats zur katholischen Kirche. Trotzdem die Akte, welche die Emanzipation der Katholiken im Jahre 1829 aussprach, dieselben in jeglicher Hinsicht den andern Staatsbürgern gleichstellte, besteht noch heute auf dem englischen Statutenbuche in voller Rechtskraft die Suprematieakte 1 Elizabeth c. 1, die verbietet, dass irgend ein ausländischer Monarch, eine ausländische Person, ein Prälat, geistlicher oder weltlicher Potentat", im Reiche eine Jurisdiktion, welcher Art auch immer ausübe, denn diese stehe einzig und allein dem englischen König zu. Daher nimmt auch der englische König die Jurisdiktion selbst in spiritualibus über seine katholischen Untertanen in Anspruch.

Dieses Prinzip ist auch im 19. Jahrhundert wiederholt zur Anwendung gekommen. Als im Jahre 1850 der Papst mittelst eines Breve im vereinheitlichten Königreiche eine neue Diözesaneinteilung vornahm, erging sofort eine Parlamentsakte (14/5 Vict. c. 60), welche die Herleitung jeder Titelführung aus solchen päpstlichen Jurisdiktionsakten für null und nichtig erklärte und unter Strafsanktion stellte. Schon die EmanBishops counselled by the clergy and assisted by the laity... They acknowledge no law for the Church but the canon law, and they will submit to nothing but the canonical interpretation the law by proper episcopal judges." Das alles im Hinblicke darauf, dass das Parlament Kirchendisziplingesetze erlässt!

Handbuch des Oeffentlichen Rechts IV. II. 4. 1. England.

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§ 119. zipationsakte (von 1829) der Katholiken hatte dies verboten, nämlich die Annahme der Titel Erzbischof, Bischof, Diakon in England und Irland durch eine andere Person als durch den nach Common law berechtigten Pfründeninhaber. Nunmehr wurde das Verbot wiederholt und unter Strafsanktion gestellt. Damit war jegliche neue Diözesaneinteilung durch den Papst verboten. Wenngleich nun diese Akte von 1851 in ihren Strafsanktionen nicht durchgeführt wurde, so ward das Prinzip, dem sie ihren Ursprung dankte, seit dieser Zeit selbst von katholischer Seite nicht angefochten (Lords Papers 1867/68 vo. 30 p. 573 und 678).

§ 120.

Im Laufe der Zeit merkte man aber auch in England, dass ein Verbot neuer Diözesaneinteilung das religiöse Leben der Katholiken unterbinden müsste, insbesondere da in jenem Verbote auch das Verbot jeder durch den Papst verliehenen Titel- und Amtsführung steckte. Im Jahre 1871 wurde daher (34/35 Vict. c. 53) jene Akt von 1851 aufgehoben, aber jede vom Papste verliehene ausserhalb des forum internum ausgeübte Titelführung und Jurisdiktionsbefugnis nach wie vor ausgenommen und verpönt1). Viel ruhiger verlief die Sache als 1864 durch den Syllabus Pius IX. und 1870 durch die vatikanischen Konzilsbeschlüsse die Oberherrschaft der Kirche über den Staat ausgesprochen wurde. Das Parlament griff nicht ein, nur der damalige Premier G 1 adstone schrieb zwei Pamphlete dagegen, indem er nachwies, dass wer von den englischen Katholiken diesen päpstlichen Enunciationen nachleben wollte, ein schlechter Staatsbürger werden müsste. Zu einem weiteren Akte der „Kulturkämpferei kam es in England nicht.

Die diplomatischen Beziehungen zur päpstlichen Kurie waren seit der Reformation abgebrochen. Nach einem missgltickten Versuch unter Jacob II. (1687) sie wieder anzuknüpfen 2) wurde erst 1848 eine Bill dem Parlamente vorgelegt, die dann Gesetz wurde (11/12 Vict. c. 108) und die englische Krone ermächtigte, mit dem „Souverain der römischen Staaten, d. i. des Kirchenstaats" diplomatische Beziehungen anzuknüpfen.

Als jedoch 1870 der Kirchenstaat fiel, verschwand auch die gesetzliche Vorbedingung jener Beziehungen. Die Akte von 1848 wurde dann auch im Jahre 1875 durch eine Statute Law Revision Act dieses Jahres beseitigt (38 and 39 Vict. c. 66). Nichtsdestoweniger werden nach wie vor diplomatische Beziehungen zur Kurie unterhalten, trotzdem sie keine gesetzliche Grundlage haben (s. Times vom 10. Januar 1883, Brief des Bischofs von Lincoln).

Ueber das Verhältnis des Staats zu den Orden und Klöstern, insbesondere zum Jesuitenorden ist schon oben (S. 165 A. 3) gesprochen worden. Hier sei noch hinzugefügt, dass jene Ordensverbote, obwohl sie niemals praktiziert worden sind, dennoch nach Auffassung leitender Staatsmänner als in der Scheide ruhende Waffe des Staats betrachtet werden (as reserved powers of law which they will be prepared to avail themselves if necessary" Disraeli 1875 H. D. 224 p. 162).

Andere Prärogativbefugnisse.

I. Der König als Quelle der Ehren und Aemter (fountain of honour and office) und der Korporationsrechte.

Als Quelle der Ehren kreiert der König neue Peerschaften (s. oben S. 314f.)

1) Vatican Decrees in their bearing on civil allegiance" London 1874 und „Vaticanism“ 1875. S. darüber auch Morley, Gladstone II. 515 ff.

2) S. State Trials vol. 12 p. 598. Der Fall des Lord Castlemaine. Das Unterhaus bezeichnete diesen Versuch damals als Hochverrat.

verleiht Titel und Orden. Als Quelle der Aemter hat er auch das Organisationsrecht § 120. neuer Aemter nur mit der Beschränkung, dass den Untertanen dadurch keine neuen pekuniären Lasten auferlegt werden1).

Die Verleihung von Korporationsrechten durch Charter steht dem Könige zu. Doch darf er keine Monopole dadurch schaffen 2). Die Charter kann widerrufen werden (Forsyth 111).

II. Die Krone hat das Prärogativrecht, den Handel und die Handelspolitik zu leiten. Im Zusammenhange damit hat sie die Einrichtung von Häfen und die Präsumtion des Eigentums an ihnen. Sie hat ferner das Recht zu Aus- und Einfuhrverboten in Friedenszeiten 3). Im Zusammenhang mit der oben bezeichneten Prärogative steht auch das Recht der Krone zur Patentverleihung, die in England auf 14 Jahre erteilt wird (Statute of Monopolies 21 Jac. I. c. 3. s. 6). Patente werden gegenwärtig vom Patent-office, einer Unterabteilung des Handelsamts, verliehen. Doch ist auch diese Prärogative gegenwärtig durch Gesetz (die sog. Patent Acte von 1883) wesentlich eingeengt (s. darüber noch den IV. Teil).

An das Recht der Patentverleihung knüpft sich das ausschliessliche Urheberrecht (copyright) der Krone an der Neuherausgabe von Bibeln, an der Neuausgabe des anglikanischen Gebetbuches (book of common Prayer) und an der Ausgabe von Parlamentsakten 1). Doch wird auf dem letzteren nicht bestanden (Manners v. King's Printers 2 St. Tr. N. S. 215).

Die Krone hat ferner das Recht, Messen und Märkte einzurichten. Doch ist gegenwärtig diese Befugnis wesentlich durch Parlamentsakte eingeengt.

III. Der König ist parens patriae und hat als solcher die Obervormundschaft über minderjährige Waisen, Wahn- und Blödsinnige, eine Befugnis, die durch den Kanzlergerichtshof geübt wird. Aus demselben Grunde hat der König auch das Oberaufsichtsrecht über alle Stiftungen, das durch den Attorney General, d. i. den General-Kronanwalt, geübt wird.

IV. Der König ist der Obereigentümer des gesamten Grund und Bodens in England, daher gehört ihm das unmittelbar an die englische Seeküste grenzende Land und die Seeküste, deren Grenzen durch Ebbe- und Flutwasserstand markiert sind. Dagegen steht ihm nicht das Eigentum an den öffentlichen Wegen zu 5). V. Der König hat das Heimfallsrecht an allen bona vacantia, an den Gütern eines felo de se (d. h. Selbstmörders), ausgenommen, was dieser an Grund und Boden im Erbwege erwirbt ), das Eigentum an allen Forsten), sofern diese nicht Privateigen1) Coke 2 Inst. 353. Blackstone I. 272. Chitty p. 81 und Renton vol. 9 p. 277.

2) Forsyth ch. XV. East India Comp. v. Sandys, 10 St. Tr. 371 und Campbell, Lives of Chancellors III. 581.

3) S. H. D. vol. 15 p. 818.

4) S. dazu Osterrieth, Das Urheberrecht in England 1895, S. 178 f.

5) Das Eigentum an einem Wege, der der Oeffentlichkeit übergeben wird (dedicated to the public), verbleibt dem früheren Volleigentümer. Bezüglich des Eigentums an schon bestehenden öffentlichen Wegen gilt die Präsumtion, dass der Boden bis in die Mitte des Weges (usque ad filum viae) dem Anlieger d. i. dem Eigentümer des anliegenden Grund und Bodens gehöre. (S. Pratt, Law of Highways 14 ed. 1897 p. 39 und Coke, on Littl. p. 56a.) Diese Präsumtion gilt ebenso für öffentliche Wege wie für Privatwege. Von dem Rechtsverhältnis des Königs zu öffentlichen Wegen sagt schon das alte Rechtsbuch (1 Rolle Abridgement p. 392): „The King has nothing but the passage for himself and his people; but the freehold and all profits belong to the owner of the soil".

6) Forsyth a. a. O. p. 779 f. Das Vermögen fällt hier in dem Momente an den König, als der Coroner und seine Jury Selbstmord als Todesursache feststellt (inquisition found). 7) Der König hat aber nicht das Fischereiregal und auch kein Jagdregal. Dem König

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