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stone (1 Comm. p 484) die Lehre vor, dass für die Schulden einer aufgelösten Kor- § 8. poration die Mitglieder nicht einzustehen hätten nach dem bekannten Grundsatze des römischen Rechts. Aber die Aktiven, insbesondere das liegende Gut einer Korporation dürfe bei ihrer Auflösung doch noch an die einzelnen Korporationsmitglieder fallen, wenn sie es eingebracht haben.

So schwer und langsam rang sich in England der Grundsatz durch, dass Korporationsvermögen grundverschieden sei von dem Vermögen der Korporationsmitglieder, ein Grundsatz, den das römische Recht den Kontinent viel früher gelehrt hat. Solche Klarstellung dieser Verhältnisse hat erst das 19. Jahrhundert gebracht, aber auch erst nach einigen gesetzgeberischen Schwankungen und im Interesse des Handels allerdings vorgekommenen Rückfällen, in der Zeit von 1825-1844, wie wir gleich sehen werden.

Trotz dieser Schwierigkeiten lässt sich der Fortschritt der Theorie nicht verkennen. Der Formalismus der alten Theorie war hart erschüttert, die Scheidung zwischen Individual- und Korporationsvermögen ihrem Abschlusse nahegebracht. Auch der Staatsanstaltscharakter der Korporation insofern verwischt, als sie nicht mehr als einzig für Staatszwecke dienend definiert wird. Man nennt sie wie Richter Treby (Arguments 4 und passim) ein „Ens rationis“, oder eine franchise (Freiheit) oder eine (capacity) Fähigkeit oder wie Kyd (II. p. 13): „A corporation then or a body politic or body incorporate is a collection of many individuals united into one body under a special denomination, having perpetual succession under an artificial form, and vested by the policy of the law, with the capacity of acting in several respects as an individual".

3. Das 19. Jahrhundert. Das Bild der Rückständigkeit, welches die englische Korporationstheorie in der vergangenen Periode zeigte, hat seinen Grund, wie wir sehen, in dem Staatsanstaltscharakter der Korporationen und in der darin liegenden Fessel für die neuen Unternehmungsformen. Die Gerichtspraxis suchte nun einen Ausgleich zwischen den von der Stadt- und Zunftkorporation abgezogenen Grundsätzen des Korporationsrechts und den neuen Bedürfnissen des praktischen Lebens dienenden Handelskorporationen herbeizuführen. Mag auch manches Gute darin gelegen sein, das eine lässt sich eben nicht verkennen: Nur stockend folgte einerseits die Praxis den Bedürfnissen des neu erblühenden Handels, während auf der anderen Seite die munizipalen Korporationen sehr stark darunter litten, dass sie mit den gewöhnlichen Handelskorporationen, also privaten Korporationen, auf eine Stufe gestellt waren. Ein selbständiger Begriff der öffentlichen Korporation konnte sich unter diesen Verhältnissen nicht herausbilden.

Erst das Munizipalgesetz vom Jahre 1835 hat die Stadt zur öffentlichen Korporation erhoben und damit diesen Begriff in das englische Recht eingeführt. Freilich, viel Bedeutung wird diesem Begriff in der heutigen Jurisprudenz noch nicht eingeräumt. Nur eine gewisse freie und nachsichtigere Beurteilung vor dem Forum des Rechts. (Brice a. a. O. p. 16 ff.) Aber jedenfalls war damit die Eigenart der Stadt als öffentlicher Korporation besser gewahrt als früher. Doch auch die Eigenart der Handelskorporation musste aus der alten Gemenglage mit Stadtkorporationen und Zünften herausgearbeitet werden. Insbesondere nach zwei Richtungen. Ebenso wie durch die Städteakte von 1835 ein einheitlicher Bau und eine Uniformität für die Städte an Stelle der alten zu Verschiedenheit führenden Privilegienbasis geschaffen worden, so wurde schon durch die Akte von 1844 (7 & 8 Vict. c. 110) die Möglichkeit zur Begründung von Handelskorporationen durch blosse Registrierung unter der Voraussetzung, dass die gesetzlichen Erfordernisse erfüllt sind, eingeführt, was den früheren kostspieligen Weg der Private Act oder königlichen Charter vorläufig meist überflüssig macht. Auch

§ 8. wurde schliesslich durch die das ganze Werk der „Companien-Befreiung krönende Companies-Act von 1862 eine grosse Bewegungsfreiheit den Handelskorporationen eingeräumt, so dass diese letzteren Akte mit Recht die „Magna Charta" Kompanieen im Gegensatz zu dem früheren Staatsanstaltscharakter derselben nennen könnte. (Maitland, Political Theories, Introduction a. a. O.). Beinahe zu gross! so dass man jetzt durch die Act von 1900 (63/4 Vict. c. 48) einige Einschränkungen wieder vorgenommen hat1).

Aber noch nach anderer Richtung brachte das 19. Jahrhundert befreiende Gedanken. Endlich wurde, wenigstens für Stadtkorporationen und Handelskorporationen die scharfe Scheidung des Korporations- und Individualvermögens durchgeführt. Noch im 19. Jahrhundert um 1833 berichtet die Royal Commission, welche die Stadtkorporation von Cambridge und ihr Vermögen visitiert, dass letzteres nicht bloss als Eigentum der Korporation, sondern auch als das ihrer einzelnen Mitglieder und Stadtangehörigen aufgefasst würde, so dass sie es nach freiem Belieben ungehindert unter sich verteilen dürften. (S. Maitland, Township a. a. O. p. 13 f.) Mit solcher Rückständigkeit räumte natürlich die Städteakte von 1835 alsbald auf.

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Desgleichen die erste Companie-Act von 1855, welche die beschränkte Haftbarkeit limited liability", für die Handelskorporationen aussprach. Nur schwer hatte sich die englische Gerichtspraxis zur Scheidung des Individual- vom Korporationsvermögen im Ausgange des 18. Jahrhunderts entschlossen. Aber dem Publikum, das durch den Südseeschwindel und anderen Gründungsschwindel stark geschädigt war, passte dieser Rechtzustand für Handelskompanien nicht. (S. zum folg. Cunningham, Modere Times II. 816 f. und Gierke I. p. 995 f.). Wenngleich die Bubble Act von 1719, die die Bildung neuer Handelsgesellschaften auf Aktien verboten hatte, durch die Act von 1825 (6 Geo. IV. c. 91) wieder aufgehoben wurde: der Krone blieb die Möglichkeit bei Verleihung einer Inkorporationscharter an eine neue Handelsgesellschaft auf Aktien zu bestimmen, ob die einzelnen Teilhaber für Gesellschaftsschulden mit ihrem ganzen Individualvermögen oder mit einem Teil desselben verhaftet seien. Erst 1855 (durch 18 & 19 Vict. c. 33) wurde die auf die Höhe des Aktienwerts beschränkte Haftbarkeit der Aktionäre eingeführt und zwar überall dort, wo Aktien von je 10 und darüber ausgegeben wurden. Die Companies-Act von 1862 hat auch dieses Prinzip noch verbreitert und die Beteiligung kleinerer Vermögensbeiträge zum Ankaufe von Aktien ermöglicht.

Trotz dieser grossen Fortschritte, die die Gesetzgebung zeitigte und denen sich die Theorie anschloss, ist der Staatsanstalt charakter der heutigen englischen Korporation bestehen geblieben, heute wie zur Zeit der Tudors, nur dass er eben jetzt durch die gesetzliche Norm beschränkt ist und das alte Privy Council ein für allemal aufgehört hat, die Kontrolle zu üben. Aber das Parlament in Gestalt der Private-Billgesetzgebung handhabt die Kontrolle auch genügend stramm. (S. Kap. Lokalverwaltung und Privat-Billgesetzgebung.) Der Anstaltscharakter der modernen englischen Korporation zeigt sich an folgenden Punkten besonders charakteristisch:

1. Gilt heute noch der Satz, dass Korporationen im allgemeinen nicht von selbst entstehen, oder von der Staatsgewalt anerkannt, sondern von ihr direkt durch Rechtsakt geschaffen werden. Dieses prinzipielle Konzessionssystem ist, wie wir noch weiter unten sehen wollen, für Handelsgesellschaften Friendly Societies, Konsum- und Produktivge

1) S. Cunningham a. a. O. II, p. 816 in Napier in „A Century of Law Reform“,

1901, p. 383.

nossenschaften durchbrochen und ein System der Normativbestimmungen eingeführt. § 8. Sodann sind selbst die by-laws jeder Korporation, die die öffentlichen Angelegenheiten fördert als staatliche Verordnungen heute durch die Rechtstheorie angesehen, geradeso wie zur Zeit der Stuarts. Pollock (First Book of Jurispendence 1896 p. 233) nennt autonomische Gewalt dieser Korporationen delegated legislative autority". Er stellt sie auf eine Stufe mit den königlichen Verordnungen im Privy Council, den Verordnungen der Gerichte etc. Er bezeichnet sie als: regulation of local governing bodies railway & other public companies made in the exercise of power conferred by Parliament, Statutes of Universities and Colleges and the like", und unterscheidet diesen delegierten Gesetzesapparat der Korporation scharf von dem Recht der Gesetzgebung der Kolonien, namentlich der selfgoverning Colonies mit den Worten, dass letztere über alle Gegenstände Gesetze erlassen konnte, die ihnen nicht verwehrt seien, während die Korporation nur als agent des Imperial-Parliament" das ausführen dürfe, was sie ausdrücklich durch Charter oder sonstigen staatlichen Gründungsakt zu tun angewiesen sei. Ferner könne jene Kolonie andere Organe schaffen und mit der Gesetzgebungs- und Verordnungsgewalt betrauen. Eine solche Delegation sei aber den Korporationen verwehrt, weil sie schon selbst delegiert und „Agenten des Imperial Parliament seien.

2. Schwebt wie ein Damokles-Schwert über dem Haupt der modernen Korporationen, ganz so wie zur Zeit Heinrichs VII. die „Doctrin of Ultra vires“, d. h. im Gegensatz zur Korporation des Kontinents kann die englische Korporation nicht das tun, was ihr nicht verboten ist, sondern nur das, was ihr ausdrücklich als Befugnis zugestanden ist, was aus dem ausdrücklichen Zugeständnis mit logischer Notwendigkeit als zugestanden betrachtet werden muss. Handelt sie darüber, so handelt sie ultra vires, d. h. ohne rechtliche Wirkung. Handelt sie wiederholt ultra vires, dann kann ihr durch Gerichtsverfahren (Quo warranto) die Korporationsqualität entzogen werden. Dann ist, wie der Richter Holt sagt, der „trust broken and the end of the institution perverted". Das ist der Staatsanstaltscharakter auch der modernen englischen Korporation, der nur historisch zu erklären ist. Das englische Recht schützt im Gegensatze zum kontinentalen Recht, insbesondere dem deutschen Recht weniger die Verbände, mehr die Individuen. Wenn auch die Staatsgewalt diese „anstaltlichen Grundsätze“ mächtigen Städten und namentlich mächtigen Handelsgesellschaften gegenüber nicht voll zur Anwendung bringt, so darf man mit nichten daraus folgern, dass sie nicht bestehen oder gar antiquiert sind. Die kleinen Kommunalverbände, Distrikts- und Landgemeinden wissen aber ein Lied davon zu singen!

Die corporation sole und die Trustkorporation.

I. Das englische Recht kennt, wie die Theorie seit Coke lautet, ausser den zusammengesetzten, aggregierten Korporationen, als welche sich die aus einer Personenmehrheit zusammengesetzten darstellen, noch die sogenannte Corporation sole, d. i. die korporierte Dignitas, Amtswürde des kanonischen Rechts. Die aufeinanderfolgende Reihe gewisser Amtsträger wird als Korporation aufgefasst und heisst dann Corporation sole. Solche sind nach englischer Rechtstheorie meistens die Kirchenämter und der König. Daneben wird der „Chamberlain von London" als Corporation sole noch bezeichnet, zuweilen auch die Kirchspielaufseher, churchwarden u. a. m. Was ist der Grund dieser englischen Auffassung? Er liegt in der von Gierke gezeichneten Selbständigkeit und Bedeutung der räumlich dinglichen Rechts

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§ 9. sphären 1), im alten deutschen Recht. Ein bestimmter Komplex liegenden Gutes hat seine eigenen ihn beherrschenden Rechtssätze und Normen, dass er zusammen eine Einheit darstellt und vom Recht als Einheit aufgefasst, geeignet ist, den Mangel abstrakter Subjekteinheit zu ersetzen. Oder, wie Gierke sagt: „Die einem Grundstück zugehörenden Rechte und Pflichten gehörten ihm nicht ungegliedert, sondern in organisch gegliederten Komplexen zu. So waren innerhalb dieser Sphäre bestimmte Hauptrechte oder Rechtsinbegriffe die Mittelpunkte und Träger engerer an sie angeschlossener Sachsphären... Solche Gerechtigkeiten mit Zubehör waren dann genau in demselben Sinne wie die räumlichen dinglichen Einheiten geschlossene und gegliederte Sachsphären." Zu solcher Verselbständigung gelangten auf dem Kontinente die Herzogswürde, die Lehenshoheit, ferner einzelne Hoheitsrechte, wie Regalien, Schirmvogteien, Patronate etc.

In England griff, wie auch auf dem Kontinent, den germanischen Gedanken das geschmeidige kanonische Recht auf, um ihn für seine Zwecke zu verwenden. Die Prärogativbefugnisse des Erzbischofs von Canterbury bilden so eine in sich geschlossene objektive Sacheinheit und werden von der kanonischen Doktrin und den geistlichen Gerichten mit Korporationsqualität ausgestattet. Auf diese Sacheinheit werden, wie unten noch gezeigt werden soll, auch die königlichen Prärogativrechte übertragen. In ähnlicher Weise wird seit dem Ausgang des 15. Jahrhunderts die Stiftung für Messenablesen durch Priester (Chantry priests) als Korporationen geschaffen. Mit der Zeit gibt die Spruchpraxis der weltlichen Gerichte nach und erkennt die Korporationsqualität des erzbischöflichen und bischöflichen Stuhls, einer Abtei u. s. w. an. Aber nur höchst ungern, weil durch die Anerkennung solcher Korporationen die Verbote gegen die tote Hand nur zu leicht umgangen werden; daher zur Schaffung jener Messenstiftungen und Korporationen königliche Lizenz notwendig ist.

Der Rechtszustand ist aber auch der, dass schon die weltliche Praxis es notwendig macht, gewisse Aemter mit Vermögen, insbesondere Grund und Boden, auszustatten. So verleiht Heinrich III. eine Vogtei: „Philippus Luvel Thesaurarius Regis habet custodiam Hospitalis St. Jacobi Westm. per breve regis, in quod continetur quo Rex concessit eidem Philippo et Successoribus suis Thesaurariis Scacarii custodiam praedicti Hospitalis in perpetuum." Hier wird das Amt eines Schatzmeisters mit Grund und Boden ausgestattet. Heinrich IV. verleiht in ähnlicher Weise der Würde des Kanzlers der Universität Cambridge die einträgliche „custodia assissae panis et cerevisiae in perpetuum". Dass die kanonische Auffassung der Dignitas auch auf weltliche Aemter angewendet wird, ist bei der üblichen Besetzung der letzteren mit Klerikern nicht zu verwundern. Die weltliche Theorie zerbricht sich über diese rechtliche Objektivierung der Sachkomplexe nicht den Kopf, wohl aber die kanonische Jurisprudenz, die sofort die Theorie von der personifizierten Dignitas hier einführt und so die Corporation sole schafft. Die Frage war nur: wird nun die Spruchpraxis des weltlichen Gerichts diese von der kanonischen Doktrin für ihre Zwecke geschaffene Auffassung acceptieren? Anfangs bis zur Zeit Heinrich VIII. tut sie das nur stockend, weil sie die Verbote gegen die tote Hand zu umgehen fürchtet. Ein anderer Grund, welcher auch das Anwendungsgebiet der personifizierten Dignitas im weltlichen Gebiete verhindert, liegt in der damals von der Spruchpraxis betonten „Perpetuität“, die bei jeder Korporation vorliegen musste. Weil diese nun beim Besitze des gewöhnlichen Priesters (Rector, Parson) fehlt und der Priester an seiner Pfründe kein Eigentum, kein fee simple hat, sondern dieselbe nach englischer Rechtsauffassung bei seinem Tode an den Patron

1) S. Gierke, Gen. R. II, p. 124 f. S. auch Maitland in der Law Quarterly Review 1900, p. 335 ff.

fällt, wird er erst nach langen Kämpfen als Corporation sole aufgefasst. Aber gerade § 9. diese Perpetuität" fehlt auch bei allen Kommunalämtern, die es namentlich seit der Reformation mit Vermögensqualität auszustatten galt, z. B. den Kirchenvorstehern (churchwardens) u. a. Man hilft sich damit, dass man, wie z. B. Henry VIII., durch besonderes Gesetz (Private Act) die Churchwardens gewisser Kirchspiele inkorporiert. So heisst es z. B. in 1 C. J. p. 390: „for strengthening and enlarging of an Act of Parliament made in 32. Year of the Reign of King Heinrich VIII. of famous memory, for the incorporation of six or four churchwardens in the Parish of St. Saviours in Southwark". Unter Elisabeth (27 Elisabeth c. 13) wird im allgemeinen der Clerk of the peace (Friedensrichtersekretär) zur Korporation für die Innehabung des Grafschaftseigentums gemacht 2).

Jedoch mit der Corporation sole allein die Bedürfnisse des praktischen Lebens zu decken, ging nicht an. Man hatte juristisch wenig davon, die Kommunalehrenämter durch Gesetz zu solchen juristischen Personen zu machen, da dieser Weg langwierig war. Da kam eine andere Institution zu Hilfe, die sich in dieser Zeit Elisabeth's überall recht breit zu machen begann der „Trust".

II. Die Entwicklung der trusts, die dem englischen Rechte eigentümlich ist, hat einen Hauptgrund: die frühzeitig in England vorkommenden gesetzlichen Verbote gegen die „tote Hand" (mort main).

Schon die Magna Charta hatte im c. 43 (in der Neupublikation von 1217) vorgeschrieben: „Non liceat alicui de cetero dare terram suam alicui domi religiosae ita quod illam resumat tenendam de eadem domo". Dies Verbot war insbesondere im Interesse des Lehensherrn ergangen, da viele Vasallen, um ihren Lehensverpflichtungen zu entgehen, ihr Gut an die Kirche kommendierten, um es von dieser unter leichteren Bedingungen zurückverpachtet zu erhalten. Das Statutum de viris religiosis, 7 Ed. I, stat. 2 c. 13, das vermeiden wollte, quod ad manum mortuam terrae et tenementa hujusmodi deveniant“, wurde nun so ausgelegt, dass alle Vergabungen an Korporationen für unzulässig erklärt wurden. Da auch diese Bestimmung dadurch umgangen wurde, dass sich die Kirche in Scheinprozesse einliess, in welchen sie den Vergabenden einklagte, worauf

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1) Genossenschaftsrecht II, S. 124.

2) In diesem Gesetze werden die Ersatz- und Strafsummen, die von einer Hundertschaft, welche sich an der Verfolgung von Räubern innerhalb einer Grafschaft nicht beteiligen will oder dies aus Nachlässigkeit versäumt, festgestellt. Die eine Hälfte der Entschädigung hat die Hundertschaft, in der der Raub vorgefallen, die andere die nachlässige Hundertschaft zu tragen. Zur Eintreibung der Summe wird der Clerk of the Peace mit folgenden Worten ermächtigt, aus denen sich klar ergibt, dass er als Sole Corporation angefasst wurde, (s. Grant a. a. O. p. 661).

„An Act for the followinge of Huye and Crye . . And that the same moytie shall and may be recovered. . . . by and in the Name of the Clarke of the Peace for the time being without naming the Christian Name or Surname of the saide Clarke of the Peace; which moitie so recovered shall be to the onely use and behoofe of the Inhabitants of the said Hundred whereany such Robberie . . shall be comitted or done...

And be it further enacted by the authorithie aforesaide, That if any Clarke of the Peace, of or in any Countie, within this Realme, shall at any time commence or preferre any such suyte or Information and shall, after the same so sued commenced or preferred, happen to die or to be removed out of his Office . . . that is shall and may be lawfull to and for the Clarke of the Peace next succeeding in the said Countie to prosecute, pursue and followe, all an every such Action, Bill, Plainte, Sute and Information, for the causes aforesaide so hanging and depending, in such manner and forme and to all intents and Purposes as that Clarke of the Peace might have done which first commenced or preferred the said Sute Bill, Plaint or Information".

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