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§ 116.

Seit der Mitte des 19. Jahrhunderts änderte sich wohl diese Auffassung. Bei den Verhandlungen über den englisch-französischen Handelsvertrag von 1860 trat sie schon hervor1). Danach müssen alle Verträge, die Rechtssätze des heimischen Rechts abändern, und solche, welche dem Staate Geldverbindlichkeiten auferlegen, zu ihrer Ausführung von der Legislatur in den sich darauf beziehenden Vertragsartikeln genehmigt werden. In neuester Zeit, 1885, ist dies auch durch die Spruchpraxis der Gerichte anerkannt worden.

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Im Rechtsfalle Le Parlement Belge" handelte es sich um die Frage, ob der König durch Vertragsschluss mit einer auswärtigen Macht einem ausländischen Schiff die Immunität von Kriegsschiffen gewähren dürfe. Der belgische Dampfer „Le Parlement Belge hatte als Postdampfer die Vermittlung des Postverkehrs zwischen Dover und Ostende übernommen, und dabei ein englisches Kauffahrteischiff durch Zusammenstoss arg beschädigt. Nun folgt Klage auf Schadenersatz. Das „Parlement Belge" nimmt die ihm durch Staatsvertrag zugesicherte Immunität, wie ein Kriegsschiff in Anspruch.

Frage: Konnte der König so weit durch Vertragschluss das Common law, das die Entschädigung verlangt, abändern? Der Richter Robert Phillimore erklärt dies für unmöglich, trotzdem der Sollicitor General, der Kronanwalt, der gegenteiligen Meinung ist. Phillimore erklärt es für unzulässig, dass durch Vertrag die Individualrechte der Untertanen eingeschränkt werden könnten, es wäre denn, dass das englische Parlament diesen Teil des Vertrags durch Gesetz zum Rechtssatz erhoben hätte (Law Rep. 1879 Probate Division pp. 129-155). Dies ist auch die heute geltende Rechtsüberzeugung. Freilich wird aber auch zugestanden, dass intra legem, nicht aber contra legem, die Krone bindendes Recht durch Verträge mit auswärtigen Staaten schaffen könnte (R. v. Wilson 3. Q. B. D. 1878 p. 42 und Renton vol. V. 273). Bei Verträgen aber, die das geltende Landesrecht abändern oder dem Volke neue Auflagen machen, ist eine sog. enabling Act nötig. In der Zwischenzeit erfolgt die Ratifikation des Vertrags durch das auswärtige Amt schon nach vorläufiger Resolution des Unterhauses. die den Vertrag genehmigt2).

Soferne aber weder Rechtssätze in Frage kommen noch Geldverbindlichkeiten kontrahiert sind, bedarf es zur Ausführung der Verträge gar keines Gesetzes und keiner parlamentarischen Mitwirkung. Denn, sagt Lord Derby, damals noch Lord Stanley (H. D. vol. 187 p. 916): „All I can say is, that under the constitution under which we live the power of making treaties is vested in the executive upon their own responsibility."

Freilich hat über dieser Prärogativbefugnis die parlamentarische Regierung resp. das Unterhaus im Sinne eines Ansichbringens des betreffenden Verwaltungszweiges die Hand schon ausgestreckt. Schon der Umstand, dass die Minister der Majorität des Unterhauses entnommen sein müssen, verhindert, dass ein Vertrag abgeschlossen wird, der die ausdrückliche oder stillschweigende Missbilligung des Unterhauses gegen sich hat. (So auch Lord Stanley a. a. O.: „If I may judge from my own feelings, so far from trying to strain that responsibility, a minister will always desire to be supported by the knowledge that the opinion of the house is in his favour".)

1) S. eine gute Wiedergabe derselben bei Meier a. a. O. S. 124 ff.

2) So wurde auch die sog. „Zuckerkonvention“ („Sugar Convention“), wodurch das Prämiensystem der Staaten eingedämmt werden soll, dadurch, dass England von dem Zucker aus Prämienstaaten (bounty fed sugar) eine Zuschlagssteuer erhebt, am 5. März 1902 von den vertragschliessenden Staaten unterzeichnet, am 24. November 1902 vom Unterhause durch Resolution genehmigt und am 1. Februar 1903 durch die Signatarmächte ratifiziert. Im Mai 1903 wurde erst die enabling Act eingebracht.

Aber auch gewisse Kategorien von Verträgen müssen seit 1869 dem § 116. Unterhause vorgelegt werden, ehe sie rechtsverbindlich werden. Es sind dies seit 1869 Post- und Telegraphen verträge, die auf eine Reihe von Jahren die englische Regierung binden und den englischen Staatsschatz belasten. Die Vorlage muss sofort nach Ratifikation, oder wenn das Unterhaus in dieser Zeit nicht tagt, 14 Tage nach seinem Zusammentritt erfolgen. Das Unterhaus muss sie durch Resolution ausdrücklich genehmigen, ehe sie für den englischen Staat verbindlich werden (St. (). 72 f.). Bedarf ein solcher Vertrag noch ausserdem einer Konfirmation durch Gesetz, so darf dies niemals eine Private Act, sondern muss immer eine Public Act sein (St. O. 74).

Schliesslich sei noch erwähnt, dass alle Verträge nach ihrer Ratifikation, wie mir im Foreign office mitgeteilt wurde, dem Parlament vorgelegt werden. Seit 1892 pflegen sie auch zu diesem Zwecke in einer besonderen Form („Treaty Series") in Oktavformat gedruckt zu werden.

Wichtige Verträge begleitet das Parlament nach ihrer Vorlage noch mit an die Krone gerichteten Adressen. Insbesondere ist es üblich in dieser Form Friedensschlüsse zur Kenntnis zu nehmen. Die hiebei (so nach dem Krimkrieg 1856 und nach dem Friedensschluss mit den Buren 1902) eingeschlagene Prozedur ist gewöhnlich die1), dass unmittelbar nach dem Friedensschluss der Wortlaut des Vertrages mit den „pourparlers", die dazu geführt haben, dem Parlament vorgelegt wird. Eine Woche nach der Vorlage wird auf die Diskussion des Vertrages eingegangen. Schliesslich einigen sich beide Häuser in einer Adresse, in der der Krone für die Mitteilung gedankt und auch die Versicherung ausgesprochen wird: while we should have deemed it our duty cheerfully to afford her Majesty our firm support if it had unfortunately been found necessary to continue the war, we have learnt with joy and satisfaction that his Majesty has been enabled to re-establish peace on conditions honourable to her Majesty's Crown and which fully accomplish the great objects for which the war was undertaken."

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Die oberste Kommando- und Kriegsgewalt.

1. Unter dieser Befugnis wurde früher auch das Pressen von Männern und Schiffen für den Seedienst (sog. Impressment) verstanden, das gegenwärtig noch formell juristisch 2) fortbesteht, aber nicht praktiziert wird. Es besteht nur für die seemännische Bevölkerung des Reichs. Ausgenommen sind Personen, welche 2 Jahre hindurch bereits zu See gefahren sind (13 Geo. II. c. 17 s. 2), Personen, die sich zum Seedienst für 3 Jahre bereits verdungen, Personen, die durch 5 Jahre bereits in der königlichen Flotte gedient haben. Letztere beide Kategorien sind aber nur für 1-2 Jahr vom Impressment eximiert, wenn eine dies anordnende Proklamation ergangen ist (5/6 Will. IV. c. 20 s. 2). Das Verfahren beginnt mit eben dieser Proklamation und mit warrants der Admiralität, gerichtet an Seeoffiziere, welche zum Presszug (pressgang) ermächtigen. Widerstand gegen das Pressen rechtfertigt eventuell den Gebrauch der Waffe bis zur Vernichtung des Menschenlebens. Personen unter 18 oder über 50 Jahre können nicht gepresst werden.

2. Eine andere wichtige Befugnis, die aus dem obersten Kommando über die Armee gefolgert wurde, war das Recht des Königs zur Feststellung der Kriegsartikel,

1) S. Times vom 6. Juni 1902 (Political Notes).

2) S. Foster, Crown Law Discourses 2. ed. 1776 p. 164. Derselbe: A Discourse on the Impressing of Marines. London 1774. Chitty a. a. O. p. 166 ff. Prendergast, The Law of the Navy 1852 p. 78 und 130.

Handbuch des Oeffentlichen Rechts IV. II. 4. 1. England.

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$117.

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§ 117. d. i. des Militärstrafrechts. Gegenwärtig sind dieselben durch Gesetz (Army Act von 1881) festgelegt.

§ 118.

Für die konstitutionelle Ausübung der hier in Betracht kommenden Prärogative, nämlich der obersten Kommando- und Kriegsgewalt, namentlich im Sinne der Bill of rights, die das Halten einer ständigen Armee von der Zustimmung des Parlaments abhängig macht, ist der Staatssekretär des Krieges verantwortlich.

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In obiger Prärogative steckt auch das Recht der Kriegserklärung,
rung und des Friedensschlusses. Dies gibt der Krone die Befugnis zu
Prisen auf Grund richterlichen Urteils (sog. prize) oder ohne solches (sog. booty). Die
früher übliche Ermächtigung von Privaten, Prisen zu nehmen, also zu kapern, ist nun
durch die Unterzeichnung des Pariser Friedens (1856) von Seite Englands aufgegeben
(Renton vol. 10 p. 313).

Der Krone steht das Recht zur Blokade und zum Embargo zu (d. i. im eng-
lischen Rechte Beschlag auf Schiffe und Hafensperre, arrêt de prince), aber nur in Zeiten
des Krieges). Auch kann die Krone freies Geleite gewähren (grant of safe conduct)
sowie die Handelsbeschränkungen, die gegen feindliche Länder vorgenommen worden,
im einzelnen Falle mässigen oder aufheben und zwar für ein ganzes Land oder für ein-
zelne Individuen (Chitty a. a. O. p. 171).

Der Krone steht selbstverständlich auch das Recht zu, den Staat mittels Proklamation neutral zu erklären, wie dies auch letzthin zu Beginn des russisch-japanischen Krieges erfolgt ist (London Gazette vom 11. Februar 1904).

Der König als Quelle der Gerichtsgewalt (fountain of justice).

I. Dieselbe wird in seinem Namen ausgeübt. Hat er das Recht der Gerichtsorganisation? Für die bestehenden Gerichte jedenfalls nicht, das wäre eine Aenderung des common law. Wohl aber kann er de jure neue Gerichte einrichten, sofern nicht den Untertanen neue Geldlasten auferlegt werden und soferne das bestehende Recht und Verfahren nicht abgeändert wird 2). Es müssen nämlich diese so errichteten neuen Gerichte nur nach common law judizieren, nicht aber nach einem anderen Rechte, z. B. nach Kolonialrecht oder nach equity. Alle diese Beschränkungen der Gerichtsorganisation durch den König machen es diesem nur möglich, in den Kolonien Gerichte, die nach Common law judizieren, einzurichten. Aber auch dies ist für jene Kolonien, die eine selbständige Repräsentativverfassung besitzen, ausgeschlossen. Infolgedessen ist die Gerichtsorganisation durch Gesetz zur Regel geworden.

1) Fremden (holländischen) Schiffen gegenüber wurde jedoch auch in Friedenszeiten das Embargo 1832 mittelst order in council geübt und von Lord Palmerston (H. D. vol. 15 p. 818) als konstitutionell verteidigt. Freilich handelte es sich damals um eine Zwangsmassregel, um den König von Holland zur Erfüllung seiner Vertragsverbindlichkeit anzuhalten.

2) S. Todd I. (3 ed.) p. 147. Fall des Bischofs Colenso in Moore, Privy Council Cases. N. S. vol. 3 p. 115. Anson II. p. 472 ff. Forsyth a. a. O. pp. 55–63 und 186 ff. Dass die Krone nicht das Recht hat, auf dem Wege der Gerichtsorganisation ein neues Rechtsmittel zu schaffen, ist durch Rechtsspruch festgestellt (1884 Q. B. vol. 14 p. 208: Richter Mathew: There is no precedent. . . in constitutional times for such an alteration of the procedure of the Courts otherwise then by statute"). Urteil des Privy Council im Rechtsfalle des Bischofs Colenso: It is a settled constitutional principle or rule of law, that although the crown may by its prerogative establish courts to proceed according to the common law, yet that it cannot create any new court to administer any other law and it is laid down by Lord Coke in the IV. Institute, that the Erection of an new court with new jurisdiction cannot be without an Act of Parliament“.

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II. In der Eigenschaft als Quelle der Gerichtsbarkeit besitzt der König auch das § 118. Begnadigungsrecht.

Das Begnadigungsrecht (prerogative of mercy)1) umfasst die eigentliche Begnadigung (pardon), Strafumwandlung (commutation) und Strafaufschub (reprieve). Delegation an die Kolonialgouverneure findet auch zuweilen statt. Der König übt diese Prärogativbefugnis nur auf Rat und unter der Verantwortlichkeit des Staatssekretärs des Inneren (home secretary). (S. Wellington, Despatches Civil Service, vol. VI. p. 314 und 319). Früher war die Beidrückung des Grossen Siegels nötig, gegenwärtig genügt bei allen nicht durch Todesstrafe sanktionierten Verbrechen die Beidrückung des kleinen Handsiegels (sign mannual). Die Kontrasignatur des Staatssekretärs ist erforderlich (7 and 8. Geo IV. c. 20 s. 13). Die Form des Begnadigungsakts ist der royal warrant.

Das Begnadigungsrecht des Königs hat folgende Schranken:

1) Es darf nicht schon für ein künftiges Verbrechen geübt werden. Das würde eine Art Verbrechensmonopol schaffen.

Die Act of Settlement drückt dies (s. III. 1. f.) so aus, dass kein königlicher Pardon einem Impeachement gegenüber beweiskräftig eingewendet werden könne („That no pardon under the Great Seal of England be pleadable to an impeachment by the Commons in Parliament"), und meint den Fall, wo ein Minister einer Anklage gegenüber eine solche Licenz zum Verbrechen" einwenden wollte. Praktisch kann diese Einschränkung wie der Rechtsfall Reg. v. Boyer zeigt, heute noch insofern werden, als ein Zeuge die Aussage über ein Verbrechen, das er begangen hat und wegen dessen er von der Krone begnadigt worden, aus dem Grunde verweigern darf, weil ihn solch Zeugnis der Strafverfolgung durch Impeachment aussetzen könnte (s. Renton a. a. O. p. 383).

2) Das Begnadigungsrecht verleiht nur die Immunität von der Strafverfolgung respektive dem Strafvollzug. Es kann sich aber nicht so weit erstrecken, um den verbrecherischen Akt selbst legal zu machen. Ein Amt, das auf verbrecherischem Wege erworben worden, bleibt dem Verbrecher selbst dann nicht, wenn er begnadigt worden ist.

3) Das königliche Begnadigungsrecht kann keinem zu Teil werden, der nach der Habeas corpus Act 1679 (31 Carl. c. 2 Art. XII) zur Strafe des Prämuniere (d. h. zum Verfall von Hab und Gut und zu schweren Leibes- und Freiheitsstrafen) deswegen verurteilt worden, weil er wider das Recht des Landes einen Engländer deportiert hat.

4) „Non potest rex gratiam facere cum damno et injuria aliorum." Das königliche Begnadigungsrecht hat an den Individualrechten Dritter seine Schranken. Es kann nicht deren wohlerworbene Rechte verletzen.

Ein Begnadigter ist, wie die Juristen sagen 2), ein „neuer Mann, a new man“, d. h. er wird durch die Begnadigung vollständig rehabilitiert und in seine früheren Rechte wieder eingesetzt. So wurde auch entschieden3), dass eine Begnadigung die Unfähigkeit zur Führung einer Gewerbelizenz (Schlachthausbetrieb) aufhebe.

In Irland übt der Lord Lieutenant das Begnadigungsrecht aus und wird hiebei von seinem Chief Secretary beraten. Ist dieser über den Rat, den er erteilen soll, nicht gleich schlüssig, so legt er die Frage dem Lord Kanzler von Irland, eventuell auch dem von England vor. (Siehe Morley in den Verhandlungen des Unterhauses vom 9. Febr. 1893.)

1) S. Anson II. p. 238 f. Renton vol. 8 p. 383 ff.
2) Hawkins, Pleas of the Crown c. 37 s. 35 und 37.
3) 1890, 24 Q. R. 561.

§ 119.

Der König als Haupt der Staatskirche 1)

(Englisches Staatskirchenrecht).

I. Wer da glaubt, dass die englische Staatskirche erst mit der Reformation entstanden ist, irrt bedeutend. Schon seit der Zeit Wilhelm des Eroberers waren hier Verhältnisse geschaffen, die an den heutigen Zustand erinnern. Vor allem wurde schon damals festgesetzt, dass niemand ohne Erlaubnis des Königs den Bischof von Rom als apostolischen Papst betrachten dürfe, dass kein Engländer päpstliche Bullen empfangen dürfe, ehe sie dem Könige zuerst zur Kenntnis gebracht wären, dass schliesslich der Erzbischof von Canterbury nichts in einem Bischofskonzil anbefehlen dürfe, was nicht zuvor vom Könige genehmigt wäre (s. Stubbs I. p. 285).

Seit Heinrich I. war es feststehende Uebung, dass kein päpstlicher Legat ohne königliche Lizenz Jurisdiktionsbefugnisse ausüben durfte und durch die Konstitutionen von Clarendon 1164 wurde die Grenze zwischen geistlicher und weltlicher Gerichtsbarkeit sehr zu Gunsten der letzteren in dauernder Weise festgelegt.

Unter den Nachfolgern dieser Könige wurde die katholische Kirche durch Prämuniregesetze (das erste unter Eduard III., s. Friedberg, die Grenzen zwischen Staat und Kirche 1872 S. 738 ff.) d. h. durch Gesetze, die Güterkonfiskation und staatliche Aechtung auf jeden unerlaubten Verkehr mit der römischen Kurie setzten, sowie durch writ of prohibition, welches jede Anmassung kirchlicher Gerichtsbarkeit über die vom Staate gesetzten Grenzen zurückwies, ganz in Unterwürfigkeit unter die Krone gebracht.

Die Reformation brachte folgende Neuerungen: Zwar das Gesetz Heinrich VIII. (26 H. VIII. c. 1), wonach der König „das einzige oberste Haupt der englischen Kirche sein sollte, wurde unter Mary aufgehoben, ohne je zu neuem Leben zu erwachen. Aber durch die Suprematieakte Elisabeths (1 El. c. 1) wurde von allen Amtsträgern verlangt, durch Eid anzuerkennen, dass die Königin von England über alle Personen und über alle weltlichen und geistlichen Angelegenheiten unter Ausschluss jeder auswärtigen Macht souverän sei. Sektion 17 der genannten Akte legte alle geistliche Jurisdiktion, wie sie durch Visitation etc. in katholischer Zeit ausgeübt worden war, in die Hände der Krone.

Auch die endgültige Entscheidung in geistlichen Streitsachen, die dem Papste früher zugestanden hatte, wurde durch 24 Hein. VIII. c. 12 abgeschafft, und an deren Stelle trat durch 25 Hein. VIII. c. 19 der Kanzlergerichtshof, der zur Erledigung der Streitsache eine Kommission ad hoc delegierte, den sog. Court of Delegates. An dessen Stelle ist seit 2/3 Will. IV. 92 und 3/5 Will. c. 42 das Judicial Committee des Privy Council getreten.

Der König ist nun heute nach all der Reformationsgesetzgebung das Haupt der englischen Staatskirche". Das will aber durchaus nicht sagen, dass er summus episcopus ist. Er hat keine spirituellen Funktionen auszuüben, nach herrschender Rechtsüberzeugung (s. Anson II. 403 f. und Elliot a. a. O. 20 f.). Dagegen hat er:

1) Ein umfassendes Besetzungsrecht von kirchlichen Pfründen und Aemtern. 2) Mit und ohne Parlament ein Verordnungs- resp. Gesetzgebungsrecht für die Kirche unter Mitwirkung und Verantwortlichkeit der staatlichen Minister. Eine Konsequenz davon ist die Tatsache, dass die Grundlagen der Kirchenverfassung, der Katechismus in Gestalt der Thirty-Nine Articles (letzte Fassung von 1662), und die Liturgie in Form des Common Prayer book durch Parlamentsgesetze genehmigt, nunmehr Bestandteil des bürgerlichen Rechts sind und nur durch Parlamentsakte abgeändert werden können, dass ferner alle

1) Literatur an entsprechendem Orte zitiert.

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