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§ 111. maynys, the whych ys now the commyn law almost of al Chrystyan nations . . . for who ys so blynd that seht not the grete shame to our natyon . . ., to be governyd by the lawys gyven to us of such a coarse nation as the Normannys be“).

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Pole glaubt nun, dass es nötig sei, den Fürsten nicht über die Gesetze zu stellen (p. 101), worauf der königstreue Master Lupset entsetzt ausruft: „Sir take you hede here what you say . . . It is commonly said and I think truly, a king is above his laws (das röm. „princeps legibus solutus“); no law bindeth him; but that beyng a prince may do what he will, both lose and bind". Pole gibt nun auch zu, dass es für England zutreffe, doch meint er, dass es ihnen beiden nur um Gesetzgebungspolitik und nicht um das wirklich geltende Recht zu tun wäre und dass er aus diesem Grunde jede sich so kraft Usurpation oder kraft Prärogative über den Gesetzen dünkende Gewalt als höchst verderblich für den Staat bezeichnen müsse. (p. 104: „9, can not be denied, but to the commonwealth such authority, other usurped or by prerogative given thereto is pernicious and hurtful to the commonwealth; and here in our country, freely to speak betwixt you and me, a great destruction to our country . . . . But albeit . . . . to us which now study to find all faulties in the policy and rule here of our country, it may well appear to be noted as a great fault, for asmuch as he (sc. der König) may abuse it, if he will, and no restraint is had thereof by the order of our law; but rather, by law such prerogative is given to him in so much that you said right well before, it is almost treason to speak against the same").

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Starkey schreibt 1523! Im Jahre 1565 versucht der englische Jurist William Staunford einen Traktat über die königliche Prärogative: An exposicioun of the kinges praerogative", der auch noch heute in mancher Beziehung grosse Autorität hat. In demselben stellt sich Sta unford die Aufgabe, die Unmasse der von Fitzherbert in seiner Rechtsfallsammlung (Abridgement) angeführten Prärogativeigenschaften zu sichten, insbesondere scheint ihm das Vorbild der italischen Rechtsschulen, welche zuweilen ganze Digestentitel zu Traktaten systematisierten, vor Augen geschwebt zu haben. Der Einfluss des römischen Rechts und die ganze Richtung seines byzantinisch gesinnten Zeitalters, zeigt sich gleich wie bei Starkey auch bei ihm. So heisst es fol. 5: „Praerogativa is as much to say as a privilege or preeminence that any person hath before another, which as it intolerable in some, so it is most to be permitted and allowed in a prince or so veraine governor of a realm". Also was dem Princeps gestattet ist, ist dem Untertanen verwehrt (intolerable). Doch gilt für Staunford die königliche Prärogative hauptsächlich nur betreffs der fiskalischen Vorzüge, und die Sichtung der übrigen Prärogativbefugnisse, die rein hoheitlicher und nicht fiskalischer Natur sind, überlässt er anderen Schriftstellern, (fol. 95). Wir sehen, Sta unford steht entsprechend seiner Zeit auf schwankendem Boden, einerseits übernimmt er die durch das römische Recht geförderte Einheit der Staatsgewalt in der Hand der Monarchie, andererseits sucht er sich doch in Bahnen des Common law zu halten und nimmt eine Sichtung der Prärogativeigenschaften des Königs vor, welche ähnlich ist der von den Feudisten seiner Zeit vorgenommenen Scheidung in regalia majora und minora (oder fiscalia).

Hat Staunford nun schon eine Sichtung und Zusammenfassung der fiskalischen Prärogativeigenschaften zustande gebracht, so versucht sein bedeutender Zeitgenosse Thomas Smith die Sichtung der reinen hoheitlichen Prärogativeigenschaften des Königs. Die Formel für diese Sichtung gibt ihm aber kein anderer als Jean Bodin.

Thomas Smith (1514--1570) unter Heinrich VIII. Professor des römischen

Rechtes in Cambridge (1542), von Elisabeth 1562 nach Frankreich als Gesandter geschickt, § 111. schrieb hier (1562–65) sein berühmtes Buch „De republica Anglorum“ („The manner of Government or policie of the Realm of England"), wie sein Biograph1) berichtet, veranlasst durch und im steten Verkehr mit den französischen Gelehrten (J. Strype, a. a. O., p. 112: it occasioned as it seemeth by certain discurses he had with some learned men there, concering the variety of commonwealths"). Sein Hauptbestreben ging dahin, die Unterwertung des englischen Gemeinwesens, wie sie damals im Ausland üblich war, zu verhindern und zu zeigen, wie sich Recht und Verfassung in England von jenen Rechten und jenen Verfassungen unterschieden, die unter der Herrschaft des römischen Rechts standen. (The manner of Government a. a. O. p. 1182). Dazu rechnete er Frankreich, Italien, Spanien, Deutschland. Die Rechtsvergleichung, die er anstrebt, soll nach dem Muster von Aristoteles erfolgen, wie er gerade zur Abfassungszeit des Buches an seinen Freund Walter Haddon schreibt 3). Diese Aeusserung, dann die Behauptung seines Biographen, dass er mit französischen Gelehrten jenen intimen Umgang zur Abfassungszeit gepflogen hat, weist schon genügend auf den Einfluss Johann Bodin hin, der um diese Zeit in Paris gerade lebte1), und dessen Schrift „les six livres de la Republique" (allerdings erst 1576 erschienen!), auch auf Aristotelischer Grundlage bauend den Souverainetätsbegriff für Frankreich und die allgemeine Staatslehre endgültig feststellte. Die die Souveränitätslehre betreffenden Grundideen finden sich aber schon in dem 1566 erschienenen Methodus ad facilem historiarum cognitionem".

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Dass Bodin auf die englische Staatslehre und auf Thomas Smith von grossem Einfluss gewesen sein muss, geht daraus hervor, dass, wie der bedeutendste Biograph Bodin's berichtet (Baudrillart, Bodin et son temps 1853 p. 128) sein Buch um 1580 überall in England, insbesondere an der Universität Cambridge, wo der Freund von Thomas Smith, der schon genannte Haddon, lehrte, eifrig studiert 5) und kommentiert wurde. Insbesondere geht aber dieser Einfluss aus dem beinahe vollständigen Parallelismus in der Auffassung der Souveränität bei beiden hervor und aus der Verehrung Bodin's bei zeitgenössischen englischen Juristen.

Von Thomas Smith wird die Souveränitätslehre im 2. Buch Kapitel II („of the Parliament and the authoritie thereof“) und im Kapitel IV („of the Monarch, King or Queen of England") vorgeführt. Im erstzitierten Kapitel wird ausgeführt, dass die höchste Gewalt (high and absolute Power of the Realme“) im Parlament insbesondere aber im Könige ruhe. Denn selbst in der Friedenszeit habe er die höchste Befehlsgewalt (the last and highest comandement"), während weltliche und geistliche Lords und die Commons ihn nur beraten („consult and shew what is good and necessarie for the commonwealth"). Die übrigen Gewalten des Königs, abgesehen von

1) John Strype, The Life of the learned Sir Thomas Smith 1698.

2) Ich zitiere nach der ältesten im britischen Museum vorhandenen Ausgabe (Black letters!) von 1583. Br. Mus. 8135 aa 1.

3) Haddoni, Lucubrationes ed. studio Thomae Halcheri, London 1567, p. 305. Brief vom 6. April 1565.

4) S. Hancke, Bodin S. 3 Anm. 1 (in Gierke's Untersuchungen zur deutschen St.- u. R.-G. Bd. 47, S. 3).

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5) Ein Excerpt aus den six livres", offenbar zum Handgebrauch eines loyalen Politikers (aus der Zeit Jakob I.) findet sich im Britischen Museum als Manuskript`und führt den Titel „John Bodin, a protestant according to the church of Geneva, a famous Politician and learned Lawyer. His judgement of the absolute Power, Majesty or Sovereignty of Kings or Princes, and particularly of the King of England". Br. Mus. M. S. S. Harl. 6687 fol. 253-255.

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§ 111. dieser Gesetzgebungsgewalt, führt er nun im zweitzitierten Kapitel auf. Es sind die oberste Gewalt über Krieg und Frieden („hath absolutelie in his power the authority of war ad peace)“, die absolute Gewalt, Münzen zu prägen, die oberste Gewalt vom Gesetze zu dispensieren, Billigkeit (Equitie) zu üben, das absolute Besetzungsrecht von Aemtern, die oberste Gerichtsgewalt, das Begnadigungsrecht, das Recht der obersten Obervormundschaft über minderjährige Vasallen, die Aufsicht über Wahn- und Irrsinnige (Idioten) und andere Befugnisse, welche man königliche Prärogative nennt (a. a. O. p. 47: „diverse other rights and preeminence the prince hath which be called praerogatives royalles"). Dass er aber nur den erst genannten Wichtigkeit beilegt, erklärt sich, wie man aus dem folgenden Kapitel seines Buches („the chief pointes wherein one commonwealth doth differ from an other") ersieht, daraus, dass er sie als die Punkte ansieht, in welchen sich ein Gemeinwesen von dem andern unterscheidet. Hören wir ihn dann aus der angeführten Gewalt den Schluss ziehen, dass infolgedessen der König das Leben, den Kopf und die Autorität aller Dinge, die im Königreiche geschehen, ist („To be short the prince is the life, the head and the authority of all thinges that be done in his realme"), so ist aus dem Gesagten klar, dass er nur den Hoheitsrechten, die als königliche Prärogative gelten, nicht aber den Fiskalrechten, wesentliche Wichtigkeit beilegt.

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୮. Vergleicht man diese Ausführungen mit Bodin's Lehre, so erkennen wir Bodins Souveränitätsbegriff bei Thomas Smith wieder, denn auch der englische König ist nach Smith's Auffassung eben wegen seiner obersten Gewalt auch niemand anderem untertan ausser Gott (a. a. O. p. 10) („but helde of God to himselfe, and by his sword, his people and crowne, acknowledging no prince in earth his superior"). Ebenso fordern die Redewendungen, wie „the king hath or useth the absolute power" (p. 45) oder . . „hath absolutelie in his power" (p. 43) oder „The most high and absolute power of the realme of England nur zu sehr den Vergleich mit der Bodinschen Definition der Souveränität puissance absolute et personelle d'une Republique" heraus. Aber noch mehr finden wir die Parallele zu Bodin in jener Aufzählung der der Monarchie zustehenden Gewalten. In ihnen, wie sie Thomas Smith aufzählt, finden wir die sogenannte marques de la Souveraineté des Jean Bodin wieder1). Dieser zählt allerdings 8 solcher Souveränitäts-Kennzeichen auf: 1. Das Recht der Gesetzgebung, 2. das Recht über Krieg und Frieden, 3. das Recht der Beamtenernennung, 4. das Recht des obersten Richters. 5. das Begnadigungsrecht, 6. das Recht auf Trene, Eid und Gehorsam, 7. das Münzund Massrecht, 8. das Besteuerungsrecht.

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Bei Thomas Smith finden wir nur die ersten 5 Kennzeichen und das 7. Kennzeichen, das Münz- und Massrecht, vor. Aber vergessen wir nicht, dass die Erstlingsschrift von Bodin der „Methodus ad facilem historiarum cognitionem" von 1566 auch nur diese Souveränitätsmerkmale aufzählt 2), und der allein wird Thomas Smith, der 1577 starb, bekannt gewesen sein, nicht die erst 1576 erschienenen 1) Thomas Smith nennt sie nicht Marken", sondern „chief points wherein one commonwealth doth differ from another“.

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2) Kap. 3 p. 33 (zit. nach der Ausgabe von 1566) und Kap. 6 p. 170. Insbesondere klingt die folgende Stelle Bodin's an Thomas Smith an (c. 6 p. 181): „itaque nulla pars ex his tribus, in qua imperii summi majestas elucere possit, praeter quam in magistratuum creatione, quae solius principis est, vel populi vel optimatum pro civitate cuiusque status (Thomas Smith: „the chief points wherein one commonwealth, doth differ from another!), at multo magis ad summum imperium pertinet leges jubere, ac tollere, bellum indicere ac finire, extremum jus provocationis, vitae denique ac praemiorum potestatem habere".

„six livres".

Nicht bloss auf Thomas Smith, sondern auf jeden, der sich in der Zeit der Tudors mit der königlichen Prärogative beschäftigte, wirkte die „Lehre“ von Bodin ein. Ein eklatantes Beispiel ist der Richter Doderidge (geb. 1555, gestorben 1628), von dem wir im Manuskript ein Excerpt seines Traktats über die königliche Prärogative" („A Treatise about the king's Prerogative") im Britischen Museum (Br. Mus. M. S. S. Harl. 5220 fol. 9110) und einen anderen Teil desselben Traktats in den Werken von Bacon vorfinden, der denselben nur kopiert (Bacon Works ed. Spedding vol. II. 775 fl.). Das Excerpt im Britischen Museum beruft sich ausdrücklich auf die Autorität des Bodin, das Excerpt bei Bacon ordnet die königliche Prärogative nach dem Modell der Bodin'schen Kennzeichenlehre.

Nicht minder weist John Davies, der berühmte Attorney General Jakob I., der das englische Common law in Irland mit Eifer einführte, diesen Einfluss Bodin's auf. In einem seiner historischen Traktate: „A discovery of the true cause why Ireland was never brought under obedience of the crown of England (geschrieben um 16101) untersucht er die Frage, weshalb Irland nicht recht dem Königreich England unterworfen sei und findet, dass seit den Zeiten Heinrich II. die irischen Barone, obwohl sie dem englischen Könige tributpflichtig wären, die Kennzeichen der Souveränetät besässen und daher selbst souverän wären, statt dem englischen Könige unterworfen zu sein. Er selbst sagt (a. a. O. p. 10):

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For the Irish did only promise to become tributaries to King Henry the Second, And such as pay only tribute, though they be placed by Bodin in the first degree of subjection, are not properly subjects but sovereign. For, though they be less inferior unto the Prince to whom they pay tribute, yet they hold at other points of sovereignty (point hier gerade so wie bei Smith das Bodin'sche marque" !); and having paid their tribute which they promised, to have their peace, they are quit of all other duties as the same Bodin writeth. And therefore, though King Henry II. had the title of Sovereign Lord ooer the Irish, yet did he not put those Kings in execution, which are the true marks and differences of sovereignty.

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For to give laws unto a people; to institute magistrates and officers over them; to punish and pardon malefactors; to have the authority of making war and peace, and the like; are true marks of sovereignty; which King Henry II. hat not in the Irish countries, but the Irish Lords did still retain all these prerogatives to themselves."

Der Schlusssatz zeigt damals, wie die damalige Auffassung der Juristen die Bodin'schen Marken" und die englischen Prärogativbefugnisse identifizierte.

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Dieser Einfluss Bodin's auf die englische Lehre der Prärogative erklärt sich nur aus dem Stande der damaligen englischen Jurisprudenz. Man wollte ausser dem römischen Recht bei Aufstellung des Begriffes der königlichen Gewalt auch noch das common law berücksichtigen, das man nur zu sehr bis dahin vernachlässigt hatte. Man musste also einerseits dem Könige die oberste Staatsgewalt im Tudor schen Sinne vindizieren, andererseits die Menge der Prärogativeigenschaften, wie sie das common law darbot, sichten und mit dem Begriffe der obersten Staatsgewalt verbinden. Da schien es nun den Engländern das einfachste, die Souveränitäts- und Markenlehre Bodins zu recipieren. Bis auf den heutigen Tag werden die Prärogativbefugnisse des Königs nach dem obigen Vorbild eingeteilt und da durch Blacktone's Vermittlung diese Einteilung der kontinentalen Aufzählung der monarchischen Befug

1) In Historical Tracts. Dublin 1787.

§ 111.

§ 111. nisse in die französische Charte von 1814 aufgenommen worden ist, so ist neben der Bodin schen Souveränitätslehre auch seine Markenlehre von unvergänglich historischer Bedeutung geworden. Allein gegen den Bodin`schen Souveränitätsbegriff, wie ihn auch Thomas Smith vorträgt, wird in der nächsten Entwicklungsperiode unter den Stuarts Sturm gelaufen und zwar mit Erfolg.

§ 112.

Die Zeit der Stuarts (Coke, Cowell und Twysden).

Die Stuarts, insbesondere Jakob I. bringen den theokratischen Gedanken des Königtums) in England auf, gleichzeitig kommt Bodin, der schon durch Thomas Smith, wie wir hörten, bereits in der Rechtstheorie zu Einfluss gelangt war, zu immer grösserer Bedeutung in England.

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Was zunächst die theokratischen Pläne der Stuarts anlangt, so stellte schon Jakob I. die Prärogative des Königs als Einheit, als Staatsmysterium dar („my prerogative or mystery of state") und wies die Richter an, dasselbe nicht anzutasten, denn sonst würde sie jene mystische Reverenz demjenigen, der auf dem Thron Gottes sitzt. nehmen (and take away the mystical reverence that belongs unto them that sit in the throne of God"), Jakob I. erklärt auch in seinem Werke („True Law of free Monarchies" Works p. 202), dass der König nicht durch das Recht, sondern nur durch seinen guten Willen, um den Untertanen ein gutes Beispiel zu geben, an jenes gebunden sei. „Der König ist über dem Recht“ („a good king above the law"). Liebdienerische Höflinge, wie Bacon u. a., unterstützten ihn hierin. Vom römischen Rechte und den sogenannten Feudisten empfing er jetzt auch den richtigen Sukkurs in dem berüchtigten Rechtslexikon, dem Interpreter 2), des Dr. Cowell, der unter dem Schlagworte König“ behauptete, dass derselbe über dem Rechte vermöge seiner abso1) Maitland a. a. O. p. 62 glaubt, das Gottesgnadenkönigtum fände sich schon bei Heinrich VIII. in einem Gesetze (37 H. VIII. c. 77), in welchem die Doktoren des römischen Rechts ermächtigt werden, die Vollgewalt geistlicher Jurisdiktion zu üben, , welche Gott den Königen übertragen habe". Braucht man aber da ein „Gottesgnadenkönigtum anzunehmen", wo es sich um die göttliche Einsetzung der Häupter geistlicher Jurisdiktion handelt. Nein! das Gottesgnadenkönigtum finde ich zuerst von Jakob I. im Kampfe gegen die Monarchomachen, wie Bellarmin und die Jesuiten ausgesprochen, welche dem Papste, als dem Lieutenant Gottes auf Erden, das Absetzungsrecht von Königen und das Recht, die Untertanen von ihrem Treueid zu entbinden, beilegten. Demgegenüber verficht nun Jakob I., dass nicht der Papst, sondern jeder Monarch der Stellvertreter Gottes auf Erden sei. Die Schrift Jacob I., die hier in Betracht kommt, führt den bezeichnenden Titel: An Apologie for the oath of Allegiance . . . Together with a Premonition of his Majesties to all most mightie Monarches, Kings, free Princes and States of Christendome, London 1609. p. 2 wird von allen Monarchen gesagt: „Then what should wee doe in such a case, whom God hath placed in the highest thrones upon earth made his Lieutenants and Vicegerents, and even seated us upon his owne Throne to execute his Judgement". S. auch Jellinek, Recht des mod. Staats I. p. 168. Was sich also als praktisch politische Auffassung im internationalen Verkehr ergab, das wurde allerdings auch in der Folge als gutes Hausrezept für die innere Politik verwertet. Wie sehr übrigens die englische Theorie der Folgezeit davon ausging, dass nicht die Tudors, sondern die ersten Stuarts, insbesondere Jakob I. das Gottesgnadenkönigtum eingeführt hatten, zeigt die oben von mir zitierte Pamphletsammlung aus der Zeit der glorreichen Revolution (Bibliotheca Politica, in Dialogform abgefasste Excerpte aus allen politischen Schriftstellern jener Zeit) 1694 p. 6: „But I find a new Doctrine broach'd by some Modern Bishops and Divines about the middle of the Reign of King James I. That Monarchy was of Divine Right or Insti

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tution at least...“.

2) 1. Ausgabe von 1607, im folgenden zitiert nach der Ausgabe von 1672, ed. Th. Manley.

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