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2. Die Absetzung.

Dieselbe erfolgt nach common law nur in der Form des erzwungenen oder fingierten Verzichts (abdication). Dem englischen Rechte sind drei Fälle der Absetzung bekannt: die Eduard II., Richard II. und Jacob II. Die beiden ersten erfolgten in Form des erzwungenen, die letzte in Form des fingierten Verzichts. Eduard II. wurde in der Form abgesetzt, dass in irregulärer Weise ein Parlament einberufen wurde, welches diejenigen Beschwerdepunkte zusammenfasste, welche den König zur Fortführung der Regierung als ungeeignet bezeichneten und es wurden Kommissäre eingesetzt, welche ihm die Zustimmung abnötigen sollten, dass ihm sein Sohn Eduard III. in der Regierung folge. Diese Zustimmung gab er, worauf Sir William Trussel als Vertreter des ganzen Parlaments im Namen des letzteren ihm die Untertanenpflicht aufkündigte1).

Richard II.2) wurde ebenfalls bestimmt, eine Verzichturkunde auszustellen, in welcher er das Volk der Untertanenpflicht entband. Darauf stellte das Parlament jene Beschwerdepunkte fest, welche ihn der Regierung unfähig erklärten, und dies wurde einer förmlichen Absetzung gleichgeachtet.

Der Fall Jacob II. war eine Absetzung, bewirkt durch die als besondere Ingeniosität der Engländer bezeichnete, bekannte Resolution beider Häuser: „König Jacob II., der den Versuch unternahm, die Verfassung des Königreichs durch Bruch des zwischen König und Volk abgeschlossenen Vertrags zu brechen etc. ... und der das Königreich verliess, hat auf die Regierung verzichtet (has abdicated), und dadurch ist der Thron vakant".

Zu fragen ist, weshalb der Verzicht als Form der Absetzung? Die Antwort ist wie in den meisten Fällen der englischen Curiosa historisch zu geben: In den beiden ersten Fällen wurde der Verzicht erzwungen, da man sich der Abänderung des Common law, die man mit einer Absetzung vorzunehmen im Begriff war, wohl bewusst war und deshalb die Form des Gesetzes, richtiger des Vertrages, als welches sich jedes mittelalterliche Verfassungsgesetz darstellte, anstrebte. Nun war man bei Jacob II. in der unangenehmen Lage, nicht einmal diese Zustimmung des Königs, diesen erzwungenen Verzicht, zu erlangen, da der König sich geflüchtet hatte. Da riet nun ihr immer langsam und bedächtig vorgehender, das common law nur allmählich fortbildender Sinn den Engländern, sich an die beiden alten Vorbilder des Verzichts zu halten"), nur dass man den Verzicht jetzt fingierte1). Wie sehr man die alten Vorbilder dabei beachtete geht, abgesehen von der ausdrücklichen Bezugnahme auf dieselben in den Verhandlungen, noch daraus hervor, dass der Ausdruck „hat verzichtet" („has abdicated“) seinen Vorläufer in der Formel hat, welche die Absetzung Eduard II. anzeigte. Die Worte des betreffenden Parlamentsprotokolls unter Eduard II. sagen euphemistisch für Absetzung: „de regime regni sui se demisit" 5). Ebenso ist der Ausdruck „dass der Thron dadurch vakant sei“ („and that the throne is thereby vacant“) nur eine von der Konvention bewusst 6) vorgenommene Nachahmung des Parlamentsrotulus, der die Absetzung Richards II. beurkundete: „Et confessum ut constabat ex praemissis et eorum occasione Regnum Angliae cum pertinentiis vacare". Also nicht staatsmännische Ingeniosität, sondern Festhalten am historisch Gewordenen er

1) Stubbs c. XVI p. 380.
2) Stubbs c. XVI p. 531.
3) Debate at large p. 121 ff.

4) Debate a. a. O. p. 76 ff.

5) S. Year Books 14 Ed. III. ed. Pike 1888 p. 162.

6) Debate at large p. 122 ff.

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§ 109. klärt jene Formel des fingierten Verzichts an Stelle der Absetzung. Selbst der konservative Blackstone nimmt die Absetzung als Rechtsinstitut an und sagt (Comm. I, p. 195): „Die Doktrin des erblichen Rechts schliesst keineswegs ein unanfechtbares Recht auf den Thron in sich („The doctrine of hereditary right does by no means imply an indefeasible right to the throne")1). Freilich sucht er diesen ihm doch kühn scheinenden Satz dann einzuschränken, indem er sagt, es wäre doch ein prekäres Recht der Königswürde, wenn „ausdrücklich und öffentlich ohne Rückhalt" (expressly and avowedly") das Absetzungsrecht nur in die Hand der Untertanen gelegt würde. Nun ist es allerdings begreiflich, dass der loyale Untertan Georgs III. so aus Blackstone spricht. Aber der Fall, für den selbst er jedenfalls eine Absetzung durch Gesetz anerkennt und für unumgänglich ansieht, dass nämlich ein wahn- oder irrsinniger oder idiotischer Thronerbe von der Nachfolge ausgeschlossen wird, kann sich doch auch ereignen. Die Absetzungsmöglichkeit eines solchen Thronfolgers, dem die Krone anfällt, oder seine Ausschliessung von derselben hält er aber für absolut unerlässlich („And this so extremly reasonable, that without such a power lodged somewhere, our polity would be very defective"). Kann sich aber dieser von Blackstone befürchtete Fall, der die Notwendigkeit einer solchen „power lodged so me where" ergibt, nicht auch bei einem regierenden Monarchen ereignen?

II. Kapitel.

Die Prärogative des Königs).

1. Abschnitt.

Die Dogmengeschichte der königlichen Prärogative.

Wohlgemerkt! Die Dogmen geschichte, nicht die Verfassungs geschichte der königlichen Prärogative soll gegeben werden. Die letztere findet sich zum Ueberflusse in jedem Handbuch der englischen Verfassungsgeschichte, die erstere ist bisher noch nicht geschrieben worden.

1) Das lehrte auch die damals feststehende Whigdoktrin der sogen. „resistance“. Am deutlichsten finde ich sie in dem damals und das ganze 18. Jahrhundert weitverbreiteten Staatshandbuch „the present State of Great-Britain and Ireland" 1718 ausgesprochen: In short, when a King of England strikes at the very foundation of the Government, as the late King (Jakob II.) did, and that his Malversations are not only the Effect of human Frailty, of Ignorance, Inadvertencies, or Passions (to which all Princes may be subject as well as other Men) in such Cases, that a King may fall from Power, or at least from the exercise of it; and such attempts (in the very Judgement of the greatest Asserters of Monarchy) naturally divert him of his whole Authority" (p. 180). Die von der entgegengesetzten Seite damals verfochtene Doktrin war die des „passive obedience“, zuerst formuliert in den canones der convocations, die vom langen Parlament dann als null und nichtig verworfen wurden. Der betreffende Canon lautete: „For subjects to bear arms against their Kings, offensive or defensive upon pretence whatsoever, is at least to resist the Powers which are ordained of God. And though they do not invade, but only resist, St. Paul tells them plainly, they shall receive to themselves Damnation". (Bibliotheca Politica 1694, eine Sammlung von Excerpten der verschiedensten Schriftsteller in Dialogform p. 284; die Resistance-Doktrin wird ebendaselbst in einem selbständigen, dem 9. Dialoge unter Zitierung der Hauptschriften erörtert.)

2) S. zum folgenden für die geschichtliche Entwicklung P. und M. I. p. 512 ff. May,

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Die mittelalterlichen Juristen.

Ursprünglich galt für den König dasselbe Recht wie für seine Vasallen. Erst die Gerichtspraxis seit Eduard I. beginnt dem Könige Vorzugsrechte sowohl im materiellen Common law, als auch im Prozessrechte einzuräumen, mit der Begründung, der König sei prerogatif".

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Gegen den König läuft für gewöhnlich keine Verjährung, denn „Le Roy est prerogatif" (Yearbooks 20 and 21 Ed. I. p. 69). Er ist von der formellen Klagefeststellung (averement) befreit „par ceo ke le Roy sy est prerogatif" (Yearbooks a. a. O. p. 57). Er kann den Klagegrund wechseln, namentlich in Klagen vor der King's Bench, was ein Privater sonst nicht darf (Fitzherbert, le Grand Abridgement a. a. O. Rechtsfall Y. B. 28. Hen. VII). Er kann bei Besitzklagen auf Grund eines Vorfahrenbesitzes (mort d'ancester) sich bald auf den Besitz seines unmittelbaren, bald des mittelbaren Vorfahren je nachdem es ihm passt, berufen - „for the king is prerogative" (Yearbooks 20/1 Ed. I. p. 112) Prerogative" ist damals gleichbedeutend mit Ausnahmestellung im Common law". Solche Prärogative erfährt während des Mittelalters nach damaliger juristischer Anschauung nicht bloss der König, sondern auch die Königin; auch sie ist prärogativ, sie hat Vorrechte, z. B.: dass sie ihr selbständiges Eigentum neben dem König bewahrt, trotzdem sie verheiratete Frau ist während sonst jede Ehefrau (feme couverte) ihr selbständiges Eigentum während der Ehe (nach Common law) verlor. Auch der Prinz von Wales ist prerogativ (s. Fitzherbert a. a. O.). Ja selbst die Erzbischöfe von Canterbury und York sind prerogative" und haben ein Prärogative und zwar, wie Cowell in seinem „Interpreter 1) sagt, in Anbetracht des besonderen Vorzugs, den diese Bischöfe in gewissen Fällen vor den Bischöfen ihrer Provinz haben („especial Preeminence that these sees have in certain cases above ordinary Bishops within their Province").

Fitzherbert gibt in seinen Abridgement gewissermassen die gesamte Uebersicht über die einzelnen Vorrechtspositionen, wie sie das Mittelalter gezeitigt hat und wie sie dem Könige nach Common law gebühren. Was bringt Einheit in diese übersichtslose Menge von Vorrechtspositionen? 2)

Die Gründe für das Entstehen dieser Einheit sind höchst praktischer Natur. Es handelt sich darum, die dem Könige zukommenden Vorrechtspositionen auch auf sein liegendes Gut auszudehnen und dieses derart auszuzeichnen, dass es immer die Vorrechtspositionen besitzt. Namentlich bei Uebergang an Private fragt es sich oft: soll das liegende Gut auch weiter die Prärogativeigenschaft geniessen. Die Frage wird. anfangs bejaht, später verneint. Anfangs geht die Vorrechtsposition auch auf den Privatmann über, weil sie als Realgerechtsame dem Gute anklebt. Schliesslich wird sie nur Constitutional history vol. I. ch. 1–7 und Fitzherbert, le Grande Abridgement 1565 vo Prerogative, dem auch die Rechtsfälle aus den Yearbooks, die hier zitiert sind, entnommen wurden. Coke's 12. Bd. der Reports, und Blackstone I. ch. 3 und 8. Für das geltende Recht: Anson I. p. 305 ff. und II. ch. I. Chitty, Law of the Prerogatives of the Crown, London 1820. Todd (3. ed.) I. p. 106-143. Forsyth, Cases and Opinions on Constitutional Law 1869 ch. III. und ch. V. Hearn a. a. O. ch. I. Renton vol. 10 p. 311. Gneist, Verwaltungsrecht I 154-172. 1) ed. Manley, London 1672 v° Prerogative of the Bishop of Canterbury or York. 2) Dass man sich schon früh mit der einheitlichen Gruppierung dieser Vorrechtspositionen, insbesondere der fiskalischen beschäftigte, zeigt das angebliche Statute de Praerogativa regis". Maitland hat überzeugend dargetan, dass es sich um keine Statut handelt, sondern dass diese Zusammenstellung wahrscheinlich die Privatarbeit eines unbekannten Verfassers aus der Zeit Eduard I., jedenfalls vor 1390 (da Fleta erscheint!) ist. S. in der Historical Review (1891) vol. VI. p. 367 ff.

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§ 110. auf das königliche Gut, solange es königlich ist, beschränkt und bleibt ihm auch solange erhalten 1). Kurz gesagt, der Immobilisierung jener ursprünglich rein persönlich gedachten Prärogativeigenschaften des Königs danken wir vornehmlich das Prinzip der Einheit, das nun in diese Eigenschaften kommt. Man betrachtete infolge dessen die Güter des Königs als eine einheitliche, von den übrigen Gütern im Staate sich abhebende Masse, die besondere Privilegien hatte. Mit andern Worten, die königlichen Güter werden nunmehr ein Zweckvermögen mit besonderen beVorrechtigten Eigenschaften. Nach der gleichen Richtung trieb auch das Bestreben, die Veräusserung von Königsgut an Private durch den König, so viel es anging, unmöglich zu machen. Auch zu diesem Zwecke musste der Gedanke aufkommen, dass die königl. Güter eine juristische Einheit darstellten. Weshalb nun zur juristischen Formulierung dieser Einheit die corporation sole verwendet wurde, haben wir schon oben (S. 75 f.) dargelegt. Um es kurz zu wiederholen das kanonische Recht mit seiner Personitikation der Dignitas, insbesondere der Bischofswürde, war vorbildlich. Auch der Bischof von Canterbury hatte Prärogativeigenschaften, auch für ihn tauchte die Frage auf, was er von dem Bistumsgute mit oder ohne Zustimmung des Kapitels veräussern dürfte. Und schliesslich ward ja auch der König durch den Krönungsakt zum Bischof geweiht. Also warum sollte man nicht die juristische Formel, die für die Beziehungen des Bischofs zum Gute des Bischofsitzes galt, auch auf den König übertragen. Jener oben zitierte Rechtsfall aus der Zeit Heinrich VIII. (S. oben S. 77) markiert diese damals bereits abgeschlossene Entwicklung.

§ 111.

Als Ergebnis des Mittelalters werden wir für die Lehre von der Prärogative demnach anzusehen haben: Die Ausbildung einer Unmenge von Prärogativeigenschaften und ihre erste Gruppierung, wenigstens die der fiskalischen Prärogativeigenschaften, zu einer Einheit, einem Zweckvermögen, welche die Personifikation der Krone als corporation sole herbeiführte. Die Folgezeit vertieft dieses Einheitsprinzip und sucht es auch auf die hoheitlichen Prärogativeigenschaften auszudehnen. Zwei Momente bedingen diese Entwicklung der Folgezeit: Unter den Tudors das römische Recht und die Souveränitätslehre Bodin's, wozu noch unter den Stuarts der Gedanke des Gottesgnadenkönigtums hinzutritt.

Das römische Recht und der Einfluss Bodin's.

Zur Zeit König Heinrich VIII., da im übrigen Europa der Humanismus die endgültige Reception des römischen Rechts dauernd herbeiführte, klopfte dieses letztere ganz hörbar auch an die Thore Englands, Einlass begehrend. Heinrich VIII. stand demselben nicht abgeneigt gegenüber 2). Er verbot das Studium des kanonischen Rechts an der Universität in Cambridge und begründete zwei Lehrstühle für römisches Recht in Oxford und Cambridge. Es entsprach auch das römische Recht gar zu sehr einem Monarchen, der in Staat und Kirche der oberste Lenker zu sein wünschte. Dazu kam, dass das alte Recht des Common law, wie es in den Innungen der Juristen gelehrt und in den Gerichtshöfen praktiziert wurde, von der übrigen Mitwelt,

1) Angedeutet ist diese Tendenz schon in dem Rechtsbuche des Britton I. p. 221: Rois aussi ne porraient rien aliener des dreitz de lour couronne ne de lour reauté, que ne soit repellable par lour successours".

p. 7 ff.

2) Siehe darüber Maitland, English Law and the Renaissance, Cambridge 1901

namentlich dem Auslande verlacht wurde, das den hohen Wert desselben nicht ver- § 111. stand, sondern nur die äussere Form, diese gräuliche juristische Terminologie (eine Mischung von anglonormannisch - englischen und lateinischen Rechtswörtern) sah. Schliesslich verlangte der neue Volksverkehr Diplomaten, die römisch-rechtlich gebildet waren. (S. darüber noch weiter unten IV. Teil unter Geschichte der Behördenorganisation.) Kurzum in der Zeit Heinrichs VIII. und Eduard VI., ja selbst in den Anfangsjahren der Königin Elisabeth war die Kenntnis des römischen Rechts als eine besondere Qualifikation aufgefasst, die eine ausserordentliche Verwendung im Staatsdienst, namentlich in der Diplomatie gewährte. Denn so führt Thomas Smith für seine und die unmittelbar vorgehende Zeit aus1): „Jus vero civile sic est commune et cum ex Anglia discesseris nobiles, ignobiles, Docti, indocti, sacerdotes etiam ac monachi, cum aliquod specimen eruditionis videri volunt exhibuisse, nihil fere aliud prestrepunt quam quod ex hoc jure civili. . . . sit depromptum." „Denn wollte man damals völkerrechtlich mit dem Auslande verkehren, so war das römische Recht das von allen ge1 kannte und für verbindlich gehaltene jus gentium." So wurde dann auch Thomas Smith, Professor des römischen Rechts zur Zeit Heinrich VIII., unter Elisabeth Gesandter am französischen Hofe, und gleich ihm wurden eine Reihe römisch rechtlich geschulter Juristen von den Tudors mit Vorliebe als Gesandte verwendet. Das römische Recht bot eben die völkerrechtlich nötige Universalität. Wie diese Invasion des römischen Rechts von England durch die Juristeninnungen (Inns of Court) zurückgeschlagen wurde, haben wir schon oben (S. 12) dargelegt. Freilich ganz ohne 7 Wirkung war die kurze Herrschaft des römischen Rechts in England nicht. Namentlich wirkte dieses auf den Begriff der königlichen Prärogative ein. Es fördert den Gedanken, dass die Gewalt des Königs nicht zersplittert, aus einer Unmasse von Privilegien bestehe, sondern die Staatsgewalt J

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Ein Vorläufer von Thomas Smith markiert ganz deutlich diese Ent-) wicklung der Prärogative unter dem Einfluss des römischen Rechts. Es ist dies der zur Zeit Heinrichs VIII. bedeutende Staatsmann Thomas Starkey, in seinem Buche England in the reign of king Henry VIII 2)". Dieser Autor dokumentiert sich schon durch den Titel, dann aber auch durch den Inhalt seines Buches als der Vorläufer von Thomas Smith, des Autors von „de republica Anglorum“. Thomas Starkey war ein englischer Theologe, der aber im römischen Rechte wohlgeschult von Heinrich VIII. dazu auserkoren wurde, den Kardinal Reginald Pole in Sachen seiner, Heinrich VIII., Ehescheidung von Catharina von Arragonien günstig zu stimmen. Die Verhandlungen zerschlugen sich, gaben aber dem Kardinal Veranlassung, sich über den politischen Zustand Englands auszulassen. Diese Ansichten des Kardinals versieht Starkey mit seinen Anmerkungen, gestaltet sie in die Form eines fingierten Dialogs zwischen Pole und einem „Master Lupset", legt sie Heinrich VIII. vor und findet auch des Herrn Zustimmung. In diesem Dialog über die Verfassung Englands wird uns folgendes Bild der in England damals herrschenden Auffassung der königlichen Prärogative geboten, wie sie unter dem Einflusse des römischen Rechts entstanden war.

Vorausgeschickt sei, dass Pole damals dem Master Lupset dringend die Einführung des römischen Rechts in England empfiehlt, an Stelle des barbarischen und unverständlichen Common law (p. 194: „that ys to receyve the cyvyle law of the Ro1) Zit. bei Maitland a. a. O. p. 50 f.

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2) A dialogue between Cardinal Pole and Thomas Lupset Lecturer in Rhetorics at Oxford"; abgedruckt in Early English Text Society, Extra Series Nr. XXXII.

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