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2. Abteilung.

Die Krone.

These owing passed we may be waited upon
barheaded, we may have our hand kissed the
style of majesty continued to us, and the king's
authority declared by both Houses of Parlia-
ment may still be the style of your commands,
we may have swords and maces carried before
us, and please ourselves with the sight of a
crown and sceptre, but as to true power we
should remain but the outside but the sign of
a king."
Carl I. Antwort auf die „Ninenteen
Propositions".

I. Kapitel.

Die Thronfolge ').

Im allgemeinen.

I. Das einheitliche Königreich ist gegenwärtig eine Erbmonarchie. Dies war nicht immer der Fall. In der Zeit der angelsächsischen Könige wählte die grosse Volksversammlung den König aus der königlichen Familie und zwar denjenigen, welcher ihr am tauglichsten schien (Bailey p. 2). Wilhelm der Eroberer änderte garnichts an dieser Mischform von Wahl und Erbmonarchie, der wir ja auch im mittelalterlichen Deutschland bis etwa gegen 1077 (Forchheim!) begegnen (Brunner, Grundzüge der deutsch. R.G. 116). Während aber von da ab in Deutschland die Königsgewalt zum Vorteil der Reichsfürsten eine schwächere wird und schliesslich zur reinen Wahlmonarchie führt, bewirkt in England die starke Hand der Könige das Fortschreiten zur Erbmonarchie. Freilich braucht dieser Gedanke das ganze Mittelalter, um sich durchzusetzen. Ist der König stark und kräftig, dann führt er auch ohne viel Mühe seinen ältesten Sohn als Prinz von Wales dem Parlamente vor, d. h. er designiert ihn zum Nachfolger. Wo dies nicht der Fall oder der König nur durch Usurpation zur Herrschaft gelangt ist, wie z. B. Heinrich IV., dann beruft er sich mit Vorliebe auf seine Erkürung durch das Parlament (parliamentary title) und lässt seine Erbrechtstitel in den Hintergrund treten. Die ganze Reihe der Lancasterkönige von Heinrich IV. bis Heinrich VI. nahm auch diesen Standpunkt ein. Erst Eduard IV. legte Gewicht auf seine Erbrechtstitel und brachte zum erstenmale den Gegensatz zwischen Königen de facto und Königen de jure auf, unter welch letzteren er nur die erblichen Könige verstand. Und seit dieser Zeit wird wohl die Einrichtung des Erbkönigtums als in die Volksüberzeugung eingedrungen zu bezeichnen sein (Bailey p. 69).

Zwei Vorstellungen haben insbesondere dazu beigetragen den Charakter des Erbkönigtums besonders in den Vordergrund treten zu lassen und sind bis auf den heutigen Tag erhalten: die Primogeniturordnung und die Vorstellung, dass der König als corporation sole, d. h. als Korporation, ewig sei. Die Primogeniturordnung und ihre

1) Literatur: The debate at large between the House of Lords and the House of Commons at the free Conference, Held in the painted chamber in the Session of the Convention 1688, relating to the Word abdicated and the Vacancy of the Throne in the Commons vote, London 1695. Br. Mus. 436 a (im folgenden kurz zitiert: Debate at large), Bailey, The succession of the Crown, London 1879. Anson II. ch. II.

§ 108.

§ 108. Anwendung auf das Königtum wird wohl mit der im 13. Jahrhundert allgemein vorherrschenden Regel, dass das liegende Gut auf den erstgeborenen Sohn übergehe, aufgetreten sein. Das königliche Amt und die zugehörigen Kronländereien und Revenuen sind eben auch als liegendes Gut (estate, und zwar royal estate oder wie Blackstone II. p. 232 sagt ,the crown which is the highest inheritance in the nation") aufgefasst worden. Denn das ist eben das charakteristische der englischen Thronfolgeordnung bis auf den heutigen Tag geblieben: „Ihre Unterwürfigkeit gegenüber dem Common law, das für sie ebenso gilt wie für jede private Erbfolge, es wäre denn, dass das Gesetz (Statute) es anders bestimmt" (Blackstone I, 193). Auch der Vorzug des männlichen Geschlechts vor dem weiblichen gilt für die Thronfolgeordnung ebenso wie für jede Privaterbfolge.

Wurde nun einmal die Idee des liegenden Guts auf Königsgut und Königsamt angewendet, so war zur Ausbildung des Gedankens, der König sei eine ständige Einrichtung in Gestalt einer Korporation nur ein kleiner Schritt, der nach Stubb's schon in der Zeit Eduards IV. gemacht worden sein soll. Ich habe diesen Gedanken erst deutlich ausgesprochen gefunden in einem Rechtsfall z. Z. Heinrichs VIII. (s. oben S. 77 f.). Dieses Königtum: als Korporation, diese corporation sole ist nur die dem kanonischen Recht entstammende personifizierte dignitas, die durch die Praxis der geistlichen Gerichte und des Kanzleigerichtshofs auf die Königswürde angewendet worden ist dass diese Auffassung erst seit Eduard IV. und eigentlich erst in der Zeit der Tudors zum Durchbruch gelangt, erklärt sich daraus, dass erst nach den Rosenkriegen insbesondere aber seit Heinrich VII. der patrimoniale Gedanke auftritt, der eben nach einem juristischen Ausdruck, der corporation sole verlangt. Also stände die englische Rechtstheorie auch noch heute auf dem patrimonialen Staatsgedanken da auch heute der König sole corporation ist? Keineswegs: Dass der König bloss Organstellung nicht Eigentümerstellung hat, wird bewirkt durch die eigentümliche Auffassung der Thronfolgeordnung in England.

II. Die auch noch heute herrschende Auffassung (Blackstone I, 215) der Thronfolgeordnung ist die eines durch Gesetz (Statute) bestätigten Vertrages zwischen dem ersten Erwerber (purchaser) so wird auch jeder erste Erwerber eines Fideikommisses (entail) genannt - und dem Parlament. Wird dieser Vertrag, der von jedem Nachfolger insbesondere bei der Krönung erneuert wird, vom Könige gebrochen, dann wird er, wie es das Parlament des öfteren (Eduard II., Richard II. und Jakob II.) getan hat, der Würde entsetzt. Denn Blackstone sagt: Unsere Vorfahren hatten unbestreitbar eine kompetente Gewalt, dies zu entscheiden(p. 212 our ancestors having most indisputably a competent jurisdiction to decide this")... Denn wo ein Streit entfacht ist zwischen der staatlichen Gesellschaft und einem von ihr mit Amtsgewalt ausgestatteten Amtsträger („whenever a question arises between the society at large and any magistrate, vested with powers orginally by that society"), dann wird sagt Blackstone in England die Sache in einer parlamentarischen Konvention zum Austrag gebracht." Und Blackstone war sehr loyal. Sein Buch ist der Königin gewidmet! Er trägt übrigens nur die Ansicht vor, die genau ebenso in dem Konventionsparlament von 1688, das Wilhelm von Oranien und seine Gemahlin auf den englischen Thron berief, vertreten wurde.

Aus dieser Auffassung Blackstone's ergibt sich deutlich die blosse Organstellung des Königs 1) und nicht seine Eigentümerstellung. Es ergibt sich das Absetzungs

1) Ganz klar ist der Gesichtspunkt ausgesprochen, dass in der ständigen Abänderungs

recht des Parlaments. Es ergibt sich schlechtweg das Recht des Parlaments für jeden § 108. Fall, auch für den des Aussterbens der thronberechtigten Familien, ja selbst im Ausnahmsfalle ohne Mitwirkung des Königs die neue Thronfolgeordnung festzustellen (oder um mit Blackstone's Worten zu reden: p. 214 „I say, a vacancy by any mean whatsoever should happen, the right of disposing of this vacancy seems naturaly to result to the lords and commons, the trustees representatives of the nation"). Das bleibt Wahrheit, trotzdem auf dem Statutenbuche ein Gesetz Karl II. (13 Car. II. stat. 1 c. 1) verzeichnet ist, wonach die Behauptung, dass das Parlament ohne König gesetzgeberisch vorgehen dürfe, mit der Strafe des praemunire, d. h. des Verlustes von Hab und Gut belegt.

Die Rechtstheorie der Thronfolgeordnung kommt am deutlichsten zum Ausdruck in den 1688 im Parlamente geführten Debatten. Dieselben sind auch von englischen Schriftstellern noch zu wenig verwertet worden, trotzdem manche wichtige Rechtsanschauung in ihnen zum Ausdruck gebracht ist und Blackstone's oben skizzierte Darstellung dieser Materie nur ein mehr oder weniger wortgetreuer Abklatsch dieser Verhandlungen ist. Die Debatte, die zwischen den beiden Häusern damals ausgetragen wurde, war durch die bekannte Resolution des Unterhauses vom 28. Januar 1688 veranlasst: „dass König Jakob II. . . . durch Bruch des zwischen König und Volk geschlossenen Vertrages (by breaking the original Compact) . . . und durch Entfernung aus dem Königreiche ... auf die Herrschaft verzichtet habe (abdicated the government) und dass daher der Thron vakant sei". Die Lords wollten dieser Resolution nur mit Amendments beitreten, dass der Ausdruck „habe verzichtet" (abdicated) in das („deserted") „,habe verlassen" umgewandelt und dass die Schlussfolgerung, dass daher der Thron vakant sei" weggelassen werde. Denn man könnte bei Beibehaltung der beanstandeten Worte so meinten die Lords auf die Idee kommen, dass das Königreich England zuwider der alten Verfassung, ein Wahlkönigtum sei. Auch könnten durch die Missetaten des Königs nicht auch die Anwärterrechte seiner Erben vernichtet werden. Uebrigens sei auch der Ausdruck ,Original compact" nicht den besten politischen Autoren entlehnt (p. 61). In der Konferenz, die dann zwischen beiden Häusern eingesetzt wurde, wird

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1. die Anschauung von den Commons vertreten, dass der Ausdruck Original compact" für die Thronfolgeordnung der bedeutenden Autorität Hooker's in seiner „,ecclesiastical policy" entlehnt sei1) und dass allein die Annahme dieses Kontrakts für jeden König die Organstellung dasselbe bewirke 2).

fähigkeit der Thronfolgeordnung die Organstellung des Königs ruhe, bei Michael Foster, King's B. judge, Discourses upon a few Branches of the Crown Law: Discours IV. London 1776, p. 404: "They seem not have sufficiently attended to the nature and ends of the civil power, whereof the regal dignity is a principal branch. They seem to have considered the crown and royal dignity merely as a descendable Property; as an estate or interest vested in the possessor for the emolument and grandeur of himself and heirs in a regular invariable course of descent. And therefore in questions touching the succession they constantly resort to the same narrow rules and maxims of law and justice, by which questions of mere property, the title to a pigstaye or a laystall are governed; and thence conclude that the legislature itself cannot without manifest mystice, interrupt the ancient legal established order of succession..." 1) Debate at large p. 71. Mr Treby: It is a phrase and thing used by the learned M Hooker in his Book of Ecclesiastical Polity, whom I mention as a valuable authority being one of the best Men, the best Churchmen . . . He alloweth, That Government did originally begin by Compact and agreement".

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2) Debate at large p. 87. Mr Treby: He (nämlich der König) therein saith: "I will no more keep within my limited authority"" nor hold my kingly office upon

§ 108.

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2. Die Commons bestehen auf dem Ausdruck verzichten und weisen aus Grotius „de Jure Belli ac pacis" (L. 1. c. 4 s. 9) nach, dass derjenige, der sein Reich im Stiche lasse" kein Recht habe, in dasselbe zurückzukehren. Wenn die Lords glaubten, dass dadurch die Monarchie eine Wahlmonarchie würde, so sei dies ein verfehlter, viel zu weitgehender Schluss. Nur dann trete das Recht des Parlaments die Thronfolge zu regeln ein, wenn man durch Defekt der Verfassung in die Unmöglichkeit versetzt sei, den gesetzlichen Nachfolger zu kennen und zu haben (p. 135: „But when such difficulties are upon the nation that we cannot extricate ourselves out of, as to the Lineal Succession, your Lordship's, I hope will give us leave to remember: Salus populi est Suprema Lex"). Am schärfsten spricht dies Mr. Paul Foley aus, den Blackstone offenbar abgeschrieben hat: (Deb. p. 172) „for though the Monarchy of this Nation be Hereditary in the Ordinary course of Succession, yet there may fall out a case wherein that cannot be complyed with and a plain vacancy may ensue. For put the case the whole Royal Lines should fail (as they are all mortal, as we ourselves are) should we in that case have no Government at all? And who then should we have but the Lords der Commons? And I think that case comes nearest tho the case in question, where the successor is not known; for if he had been, we should have heard of him before now. And what is the reason that it should then in the former case devolve to Lords and Commons, but that there is no king? And they being the Reperesentative Body of the kingdom are the only remaining apparent parts of the Government, and are only to supply the defect by providing a successor."

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3. Die Commons bleiben bei der Schlussfolgerung, dass der Thron vakant sei, denn wenn die Lords der Ansicht wären (offenbar unter dem Einfluss des damals vielgelesenen Grotius) 1), dass die Absetzung eines Königs das Recht desselben nicht aufhebe, sondern nur quoad exercitium suspendiere, so wird diese Ansicht von den Commons damit zurückgewiesen, dass das englische Recht die Unterschiede zwischen königlicher Gewalt quoad jus“ und „quoad exercitium" nicht anerkenne („for whosoever takes from the king the exercise of government takes from the king his kingship" Deb. at arge p. 99 und 114).

In all den genannten Punkten siegte die Meinung der Commons über die der Lords, die ihr am 7. Febr. 1688 ohne Aenderung zustimmten (Deb. at large p. 176). Der Patrimonialstaatsgedanke fiel in England auf ewig. Der König ist nunmehr ein Staatsorgan oder wie Blackstone sagt: „a magistrate vested with powers delegated by the society".

III. Der Inhalt der Thronfolgeordnung wird gegenwärtig durch zwei Rechtsquellen geregelt: durch die Act of Settlement von 1701 (11 und 12 Will. III. sess 2 c. 2) in Verbindung mit der Bill of right von 1689 (1 Will. and Mary sess 2 c. 2) und subsidiär (Blackstone I, p. 193) durch das Common law.

Danach ist die englische Krone erblich in der männlichen und weiblichen, der anglikanischen Kirche angehörigen Descendenz der Kurfürstin von Hannover, Enkelin Jakob I., Tochter der Königin such terms. This title I had by the original contract between King and People. I renounce that, and will assume another Title to myself, that is such a Title, as by which I may Act, as if there were no such Law to circumscribe my authority“.

1) Debate at large p. 52: „It is Grotius, his distinction between a right and the Exercise of that Right" sagt damals der Bischof von Ely; p. 95: If the case be so, then King James II., who has only left the Exercise continues in office".

Elisabeth von Böhmen und zwar nach dem Rechte der Linealer b- $108. folge, der Erstgeburt, mit dem Vorzug der männlichen vor der weiblichen Descendenz in derselben Linie und schliesslich mit Vorzug der agnatischen vor der kognatischen Descendenz für den Fall als das Erbrecht der Kollateralen eintritt. Damit ist folgendes als Recht festgesetzt:

IV. Zur Thronfolgefähigkeit wird gefordert:

1. Abstammung von dem ersten Erwerber (first purchaser) der Krone, als welche die Kurfürstin Sophie von Hannover angesehen wird (s. 1 der Act of Settlement). 2. Diese Abstammung muss auf natürlicher Zeugung beruhen („heirs of her body" s. 1 der cit. Act), da das Common law auch keine Adoption kennt.

3. Die Abstammung muss aus einer rechtmässigen, d. h. nach dem Common law und der Royal Marriage Act von 1772 abgeschlossenen Ehe sein, da nur diese Abstammung jemanden zum „heir of her (resp. his) body" macht (Blackstone I 455).

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4. Das protestantische Glaubensbekenntnis (s. 1 der Act of Settlement) das sich jedoch nach dem Regierungsantritt in die Zugehörigkeit zur anglikanischen Staatskirche („That whosoever shall hereafter come to the possession of this crown shall join in communion with the church of England as by law established" s. 3 der Act of Settlement) wandeln muss. Ausgeschlossen sind jedenfalls von der Thronfolge alle Andersgläubigen, insbesondere aber die katholische Descendenz und jene, welche ohne selbst Katholiken zu sein, einen katholischen Ehegatten haben (s. 2 der Act of Settlement). Als Wirkung dieses Falles schreibt schon die Bill of rights, auf welche auch die Act of Settlement in dieser Richtung Bezug nimmt, vor, dass der betreffende Descendent für die Thronfolge als natürlich tot" (naturally dead") angesehen wird. Kommen dann dessen Descendenten, selbst wenn sie Protestanten sind, noch zur Thronfolge? Oder sind sie ebenfalls ausgeschlossen? Wenn sie thronfolgeberechtigt sein sollten, dann müssten sie es kraft der Tatsache sein, dass sie ihren Parens repräsentieren. Nun gilt nach Common law der Satz „nemo heres viventis est", der als solcher in der Debatte des Konventionsparlaments von 1688 geltend gemacht worden ist (Debate at large p. 107 and 115 f.), um die Kinder des vertriebenen Jacob II. vom Throne fernzuhalten. Trotzdem geht aus der damaligen Debatte hervor, dass, wenn man diese von der Thronfolge ausschloss und sie so die Schuld ihres Vaters büssen liess, man dies nur als einen Ausnahmefall behandelt wissen wollte, so dass heute das Gegenteil als Regel zu betrachten sein wird: Die Kinder eines wegen katholischen Glaubens der Thronfolge unfähig Gewordenen, sind, soferne sie nur Protestanten sind, thronfolgefähig1).

5. Die Erbfolge folgt, nach dem Recht der Erstgeburt, wie das auch in England Common law bezüglich der Erbfolge in liegendes Gut Rechtens ist.

1) Derselben Ansicht war auch schon zur Zeit jener oben erwähnten Verhandlungen von 1688 eine so bedeutende Rechtsautorität wie Kanzler Nottingham, der sagte: „Admitting the throne to be vacant as to the King, how can it be so as to his heirs? for the course of inheritance to the crown of England is by our law so provided for, that no attainder of the heir of the crown will bar his succession to the throne, as it doth the descent of any common person. The King being dead civilly, the next in course ought to come in, as by hereditary succession; for I know no distinction between succession is the case of a natural death, and those in the case of a civil one“. S. „the Prospect before us" (Pamphlet in der Regentschaftsfrage von 1788) London 1788.

Handbuch des Oeffentlichen Rechts IV. II. 4. 1. England.

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