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§ 95. wirkte die kontinentale Nachahmung und irrtümliche Vorstellung, als ob das Impeachment die Ministeranklage xxx wäre. Nach englischem Rechte kann gegen jedermann das Impeachment in Bewegung gesetzt werden.

Die Delikte, wegen welcher dasselbe zugelassen ist, sind nicht auf besondere Tatbestände beschränkt. Es ist wegen eines jeden Deliktes zulässig. Die vom Oberhause im Fitzharris-case (1681) aufgestellte Doktrin, dass ein Commoner nur wegen misdemeanor, d. i. die allgemeine Bezeichnung für geringere Vergehen, und nicht wegen high treason der felony impeachiert werden dürfte, eine Doktrin, die merkwürdiger Weise auch noch von Blackstone vorgetragen wird, ist 1869 vom Oberhause wieder aufgegeben worden und wird heute als irrig betrachtet.

Die Parteien in dem Prozesse sind die Commons als Ankläger und der Beschuldigte. Das Verfahren beginnt mit einem darauf gerichteten, wohl begründeten Antrag eines Mitglieds im Unterhause. Nachdem dasselbe beschlossen worden ist, erhält das antragstellende Mitglied den Auftrag, dem Oberhause von dem Impeachment Mitteilung zu machen und anzuklagen („at their bar in the name of the house of commons and of all the commons of the United kingdom to impeach the accused"). Zugleich wird angekündigt, dass die besonderen Anklageartikel in kürzester Zeit vorgelegt würden. Diese letzteren werden von einem Komitee des Unterhauses abgefasst, vom Unterhause angenommen und auf Pergament niedergeschrieben. Sie werden dem Oberhause mit dem Vorbehalt übergeben, dass ev. noch andere Anklagepunkte vorgebracht würden.

Hierauf beginnt nun das Vorbereitungsverfahren. In demselben hat der Beschuldigte das Recht auf jeden Anklagepunkt zu antworten und diese Antwort durch Beweismaterial zu begründen. Diese Klagebeantwortung des Beschuldigten wird dem. Oberhause überreicht und von diesem dem Unterhause übermittelt, worauf letzteres eine Replik verfasst. Hierauf erfolgt die Anordnung der Hauptverhandlung durch das Oberhaus, zu welcher die Commons ihren eigenen Vertreter bestellen.

Diese haben das Beweismaterial vorzubringen, die nötigen Beweisanträge zu stellen, insbesondere auf Vorladung von Zeugen. Das gleiche Recht steht auch dem Beschuldigten zu, der sich hiebei, wie überhaupt während des ganzen Prozesses eines juristischen Beistands bedienen kann (20 Geo. II. c. 30). Während dieses Vorbereitungsverfahrens befindet sich der Beschuldigte in der Haft des Oberhauses oder kann gegen Bürgschaftsleistung (bail) oder auch ohne dieselbe vom Oberhause auf freiem Fusse belassen werden.

statt.

Die Hauptverhandlung findet nicht im Oberhause, sondern in Westminster hall Den Vorsitz führt für den Fall, dass der Beschuldigte ein Peer ist, der Lord high Steward, der für den konkreten Fall (hac vice) von der Krone auf Bitte des Oberhauses bestellt wird; sonst, also wenn es sich um einen commoner handelt, der Lord Kanzler oder sein Stellvertreter. Die Commons erscheinen zur Hauptverhandlung als Komitee des ganzen Hauses mit ihren Vertretern (managers), wiederholen und begründen ihre Anklage durch ihre Vertreter. Sie dürfen nur die Anklagepunkte vorbringen, welche in der Anklageakte schon vorgebracht sind. Sodann kommt der Angeklagte mit seiner Verteidigung. Das Schlusswort haben die Managers des Unterhauses. Das Urteil der Lords besteht aus zwei getrennten Akten: einmal der Beantwortung der Schuldfrage mit guilty oder not guilty. Die Umfrage wird in Gegenwart der Managers vorgenommen, und zwar beginnt die Stimmabgabe mit dem jüngsten Lord. Die geistlichen Lords müssen sich der Stimmabgabe enthalten (13 L. J. p. 571). Sie tun dies nicht ohne Protestabgabe. Ergibt die Abstimmung „not guilty", dann wird der Angeklagte sofort freigesprochen. Im entgegengesetzten Falle erfolgt dann der zweite Teil des Verdikts. Das Oberhaus wartet näm

lich ab, ob das Unterhaus den Strafantrag stellt. Dies ist das gute § 95. Recht des letzteren, da es noch immer pardonieren kann. Dieser Strafantrag muss vom Sprecher des Unterhauses an der Barre des Oberhauses gestellt werden. Dann erst erfolgt das eigentliche Urteil, das die Strafe ausspricht. Schliessung der Session bewirkt niemals die Unterbrechung der Verhandlung, ebenso wenig die Auflösung des Parlaments. Der letzte Fall eines Impeachment fand 1805 statt.

Der Krone steht hiebei seit der Act of Settlement kein Abolitionsrecht zu, wohl aber ein Begnadigungsrecht.

III. Das judicium parium (trial by peers).

Jeder weltliche Lord die Geistlichen haben dieses Recht noch während der katholischen Periode Englands verloren hat wie oben gezeigt, das Privileg, von seinesgleichen allein, also nur von Peers abgeurteilt zu werden.

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Die Delikte, wegen deren das Privileg in Anspruch genommen werden kann, sind teils durch common law, teils durch Gesetz festgestellt. Im allgemeinen herrscht der Grundsatz, dass nur wegen Kapitalverbrechen, mögen sie in Begehung oder Unterlassung einer Handlung bestehen (high treason or misprision of treason oder felony or misprision of felony) ein solches Privileg in Anspruch genommen werden darf. Wenn das Parlament tagt, dann findet die Verhandlung vor dem Oberhaus statt, dem der Lord High Steward präsidiert; wenn nicht, dann vor dem court des Lord High Steward, zu dem sämtliche Lords mindestens 20 Tage vor der Hauptverhandlung geladen werden müssen (7 and 8 Will. III. c. 3). Die königliche Kommission, welche den Lord High Steward ernennt, ergeht unter dem grossen Siegel. Nach dem Urteilsspruche zerbricht der Lord High Steward den weissen Stab, das Zeichen seines imperium, und erklärt die Kommission für erledigt.

Die Strafklage wird hier zum Unterschiede vom Impeachment von einer Jury erhoben. Dieses indictment der Anklagejury, das in einem gewöhnlichen Kriminalgericht erhoben werden kann, z. B. in den Quarter sessions der Friedensrichter, wird mittelst certiorari an das Oberhaus geleitet. Hier findet Urteilsfällung in einer dem Verfahren bei Impeachment analogen Form statt. Der Lord High Steward stimmt nur dann mit, wenn die Verhandlung im Oberhaus stattfindet. Im court of Lord High Steward ist er nur der leitende Richter; das Verdikt selbst wird nur von den lords triers gefällt. Die weiblichen Nachkommen der Peers haben schon seit dem Gesetz 20 Heinr. IV. c. 9 (1444) dasselbe Privileg wie die Peers. Auch steht dasselbe infolge der Unionsakte allen schottischen Peers zu; aus demselben Grunde auch den irischen. Der letzte Fall eines judicium parium ereignete sich 1901 (Earl Russell wegen Bigamie).

Als Surrogat eines Impeachment oder eines judicium parium ist noch heute ein act of attainder oder of pains and penalties möglich; erstere dann, wenn das bestehende Recht mit dem gegebenen Beweismaterial keine Handhabe bietet dem Beschuldigten beizukommen; letzere, wenn die Strafe nach dem bestehenden Recht zu milde wäre. Gewöhnlich werden solche Gesetze zuerst im Oberhaus eingebracht.

Die Appellgerichtsbarkeit des Oberhauses 1).

Dieselbe ist ein Ueberrest der ehemaligen Jurisdiktion der alten Curia regis oder

1) Literatur: Für die Geschichte: Pike a. a. O. ch. XIII. Holdsworth, History of English Law I. (1903) ch. IV. Hale, The Jurisdiction of the Lords House or Parliament. ed. Hargrave 1796 (grundlegend). Für die gegenwärtige Praxis: John Macqueen, A Practical Treatise on the Appellate Jurisdiction of the House of Lords and Privy Council 1842. Denison and Scott, The Practice and Procedure of the

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§ 96. wie die Terminologie der damaligen Zeit sagte: „des Königs mit seinem Rat im Parlament" (the king in his council in his parliament").

Wie Pike gezeigt hat, trennten sich bis zum Beginn des 13. Jahrhunderts von diesem Staatsorgan allmählich die drei Gerichtshöfe des common law. Aber auch nach dieser Zeit verblieb noch dem königlichen Rat genug Jurisdiktion. So sagt Fleta im 14. Jahrhundert, während sein Vorgänger Bracton noch nichts davon weiss: „habet enim Rex curiam suam in concilio suo, in Parliamentis suis, praesentibus prelatis, comitibus, baronibus, proceribus et aliis viris peritis, ubi terminatae sunt dubitationes judiciorum, et novis injuriis emersis nova constitutione remedia et unicuique justitia, prout meruit, retribuetur ibidem" (p. 2 1 v. 2). An dieser Jurisdiktion haben die Commons bis in die Zeit Heinrichs IV. teilgenommen. Auf ihr Bitten wurden sie damals hievon entbunden. Doch war damit nur die Entbindung von der Kriminalgerichtsbarkeit gemeint (Holdsworth 1 p. 176). Erst unter Heinrich VII. wurde ihnen endgültig von den Richtern des Landes die Qualität als Richter abgesprochen (Yearbooks 1 H. 7 p. 5).

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Jene richterliche Tätigkeit des Königs in seinem Rat in seinem Parlament" umfasste bei der damaligen Allgewalt des Königs alle möglichen Gegenstände, insbesondere die Fälle, wo eine Rechtsverweigerung oder faktische Unmöglichkeit der Rechtsdurchsetzung vorlag oder zu erwarten war. Daher war sie nicht bloss das, was wir Appellgerichtsbarkeit nennen würden, sondern gleich direkt konnte mitunter an die Curia regis gegangen werden. Ihre Jurisdiktion war demnach auch eine originäre (original jurisdiction).

Als sich unter Richard II. die Abtrennung des königlichen Rats vom Parlament vollzieht, da wird recht zweifelhaft, was dem Parlament noch für Jurisdiktionsrechte verbleiben, zumal ein Gesetz die originäre Jurisdiktion im Parlamente ganz verboten hatte (14 Eduard III. stat. 1 c. 5). Daran schien sich nun das Oberhaus seit Heinrich IV. gar nicht zu kehren, und so verblieb ihm dieselbe, bis dann der Rechtsfall Skinner v. the East India company (1668) die Sache endgültig zu Ungunsten des Oberhauses entschied, weil die Commons zu diesem Zwecke protestiert hatten. Seit dieser Zeit ist die originäre Jurisdiction nicht wieder aufgelebt.

Die Appellgerichtsbarkeit des Oberhauses hingegen erfreute sich unangefochtener Geltung. Sie erstreckte sich nicht bloss über die Gerichtshöfe des common law, sondern auch über die Exchequer chamber, die seit 1585 neu etabliert war, ja sogar über die chancery. Diese Appellgerichtsbarkeit auch in Equitysachen wurde zum ersten Male 1640 vom Oberhause geltend gemacht (L. Q. R. 17 p. 167) und erhielt sich, trotz eines Protestes des Unterhauses im Jahre 1675 (Shirley v. Fagg) bis auf die Gegenwart. Die Form, in welcher Equitystreitigkeiten an das Oberhaus kamen, war der Appell, während common law-Streitigkeiten mittelst writ of error" vor dasselbe gebracht wurden. Der Modus procedendi hiebei war der, dass auf Parteiantrag der AttorneyGeneral dieses Schreiben an den Chief Justice der king's bench sandte, damit er die Prozessakten vor das Oberhaus bringe. Der Kläger bezeichnete hierauf seine Beschwerdepunkte. Sodann erwirkte er ein „writ of scire facias", auf dass der Beschwerdegegner sich über die Beschwerdepunkte äussere. Es erschien schliesslich dieser letztere und plädierte: „in nullo erratum", worauf das Oberhaus in der Frage entschied, ob ein Formfehler (error in procedendo) im Prozessverfahren vorgekommen war. Denn nur

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House of Lords 1879. Anson I. p. 355 ff. und Renton I. p. 268 ff. Von Blaubüchern namentlich: Report of Lords Committee on the Working of the Appellate Jurisdiction of the House of Lords and the System of Appeal to Her Majesty in Council, 2 vol. 1871-72.

hierüber konnte das Oberhaus in common law-Streitigkeiten judizieren, während es in § 96. Equitystreitigkeiten auch in der Sache selbst entschied, wenngleich neues Beweisvorbringen auch hier ausgeschlossen war. Beim writ of error musste übrigens noch ausserdem der Formfehler offenkundig aus den Prozessakten hervorgehen („apparent upon the face of the record").

Die Appellgerichtsbarkeit des Hauses erfuhr aber im 19. Jahrhundert seit der grossen Justizreform von 1873 tiefeingreifende Aenderungen. Zwei Umstände drängten besonders danach. Einmal die Unfähigkeit der Lords, die blos ein halbes Jahr als Gerichtshof sassen, die grosse Masse der Appellationen zu bewältigen. Sodann die mangelhafte Besetzung der Richterbank im Oberhause, wobei nicht selten vorkam, dass ein Richter über seinem Urteil selbst als Appellrichter sass (s. Denison and Scott a. a. O. p. 4 II.). Die erste Judikaturakte von 1873 brachte die Beseitigung der Appellgerichtsbarkeit des Oberhauses (s. 35, 45, 16, 18--21). Nachdem aber die betreffenden Bestimmungen der Judikaturakte in ihrer Wirksamkeit verschoben worden waren, erging noch vor diesem Zeitpunkte die Judikaturakte von 1876, welche die Appellgerichtsbarkeit des Oberhauses wieder herstellte.

Die wichtigsten sich hieran knüpfenden Aenderungen sind vor allem die Einsetzung bestimmter Richter. Als solche Lords of Appeal fungieren der Lordkanzler von Grossbritannien, ferner 4 Lords of Appeal und solche Peers, die hohe Richterstellen bekleidet haben oder noch bekleiden. Als solche (High judicial offices) hohe Richterämter gelten: das Amt des Lord Kanzlers von Grossbritannien oder Irland, eines bezahlten Richters des Staatsrates oder eines Richters der englischen, irischen oder schottischen Obergerichte. Ferner die Abschaffung des alten writ of error in Kriminalsachen; in Zivilsachen war dies durch die Judikaturakte von 1875 und durch eine auf deren Grundlage ergangene Order XVIII erfolgt. Statt dessen wurde der Rechtssatz aufgestellt, dass in Hinkunft von jeglichem Urteil (order oder judgement) des High court of Appeal, welch letzterer gewöhnlich die zweite Instanz in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten darstellt, Appellation an das Oberhaus laufe (s. 95 der Judikaturakte von 1876). Die sachliche Kompetenz des Oberhauses näher auszuführen, so umfasst sie Zivil- und Kriminalsachen, unter den ersteren natürlich auch Equitysachen. Die Appellation in Kriminalsachen kommt äusserst selten vor, nur bei offenkundigem, aus den Gerichtsakten hervorleuchtendem Irrtum, und kann nur mit Zustimmung des Attorney General erfolgen (s. 10 leg. cit.).

Das Verfahren wird gegenwärtig geregelt durch die vorhin erwähnten Akte und durch Standing Orders des Oberhauses (z. B. in Bezug auf Kautionsleistung, Fristen u. a. m.) (s. 11, 1. c. in Verb. mit Stat. Law Revision act von 1894).

Es wird mit einer Petition eingeleitet, welche auf Pergament gedruckt mit der ausdrücklichen Bitte an das Oberhaus gerichtet ist, dass das betreffende Urteil des High court of appeal überprüft werde, before his Majesty the king in his court of parliament" 1).

1) Gewöhnlich findet noch ein Vorbereitungsverfahren vor einem Komitee des Oberhauses, dem sog. Appeal-Committee statt. Dasselbe besteht nicht notwendig aus Richtern. Nur einer der Law Lords, gewöhnlich der Kanzler, soll zugegen sein. Das Komitee beschäftigt sich mit Vorfragen, so ob eine Fristverlängerung für die Einrichtung der Appellation gewährt, ob von den Standing Orders im Einzelfall dispensiert werden soll u. a. m. Gewöhnlich nimmt das Haus die Vorschläge seines Komitees an. Die Petitionen werden in einer Abteilung des Bureaus des Clerk of the Parliaments eingereicht und zwar in dem sog. Judicial Department, bestehend aus 3 Clerks. Der Clerk of the Parliaments hat die Registratur unter seiner Leitung und fertigt die gefällten Urteile aus. Die Sitzungszeit in Appellsachen festzustellen steht dem Hause in der vorhergehenden Session zu (s. 8 leg. cit.).

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§ 97.

Das Urteil erfolgt gemäss der Geschäftsordnung des Oberhauses, wird also eingeleitet durch motion (Antragstellung). De jure ist jeder Lord heute wie vor der Judicature Act berechtigt mitzustimmen. Noch im Jahre 1834 stimmten alle Lords mit. Aber zehn Jahre später, im O'Connell case wurde dies durch Beschluss des Hauses aufgegeben (L. Q. R. 17 p. 369). Im Jahre 1883, im berühmten Bradlaugh case versuchte noch zum letzten Male ein nicht richterlich qualifizierter Lord mitzustimmen, aber seine Stimme wurde ignoriert (Holdsworth p. 198). Es ist nun zur Sicherung eines wirklich sachkundigen Urteils seit 1876 die Bestimmung getroffen, dass mindestens ein quorum von rechtsgelehrten Richtern sich an der Entscheidung beteiligen musste. Nach S. 5 müssen nämlich mindestens drei Personen aus den, wie folgt, angeführten sich daran beteiligen: der Lord Kanzler, die Lords of Appeal in ordinary und alle Peers, welche ehemals wirkliche Richter des Landes waren.

Eine Verhandlung kann auch während einer Prorogation des Parlaments (Holdsworth p. 184) stattfinden, ja sogar während einer Dissolution, wenn der König durch warrant mit Handzeichen dies anordnet (s. 9).

Appellationen laufen vom höchsten Gerichtshof Schottlands, court of session, an das Oberhaus, wenn es sich nicht gerade bloss um Zwischenentscheidungen handelt (48 Georg III. c. 51, s. 15). Desgleichen von dem irischen court of appeal (Supreme court of Judicature Act, Ireland 1877 s. 65, 86).

Die Zensur des Parlaments über Richter 1).

I. Wenngleich schon seit den Zeiten Eduard III. eine Kabinettsjustiz seitens der Krone als ungesetzlich anerkannt wurde (Hearn p. 79; H. D. v. 235 p. 421 und 442), so war doch die Stellung des Richters gegenüber der Krone bis zur glorreichen Revolution eine höchst unsichere. Denn bis zu dieser Zeit konnten die Richter von der Krone zu jeder Zeit und ohne besonderes richterliches Verfahren ihrer Stellung entsetzt werden. Erst die Act of Settlement von 1701 sah im 3. Artikel Ziff. 7 den Grundsatz vor, dass Richter auf Lebenszeit, das ist in der alten englischen Rechtsterminologie „quamdiu se bene gesserint" anzustellen seien 2). Auch sollten nach dieser Klausel

Das Appellkomitee tagt gewöhnlich von 3/4 nach 3 Uhr p. m. ab. Vor dem Oberhause besteht Advokatenzwang. Mindestens 2 Advokaten müssen die Petition signieren. Gewöhnlich plaidieren auch 2 Advokaten für jede Partei. Deshalb sind auch die Kosten des Verfahrens vor dem Hause sehr hoch. Sie betragen durchschnittlich 250-350 £. Doch erreichen sie mitunter auch eine Höhe von 1000—1360 £ (s. Judicial Statistics of England and Wales 1900, Parl. II. p. 20, C. P. 1902 Nr. 1115). Die Frist zur Einreichung der Appellation (Petition) beträgt für englische und irische Streitsachen gewöhnlich 1 Jahr vom Zeitpunkt der Fällung des angefochtenen Urteils, für schottische Streitsachen 2 Jahre. Nach ihrer formellen Einreichung (lodging) im Bureau des Parlaments muss sie auch noch formell dem Hause vom Lord Kanzler präsentiert werden (sog. presentation of the appeal). Eine Woche nach dieser Präsentation muss eine Prozesskaution von zusammen 700 £ deponiert werden. Die Anbringung der Appellation bei dem Oberhause bewirkt nur in Ausnahmsfällen einen Stillstand der gerichtlichen Schritte vor den Unterinstanzen, hat also selten Suspensiveffekt, doch kann das Haus im Einzelfalle solchen Suspensiveffekt anordnen. Nur in schottischen Zivilsachen hat unsere Appellation Suspensiveffekt; s. dazu und zum Vorhergehenden insbesondere Denison and Scott, The practice and procedure of the House of Lords, London 1879.

1) Literatur: Anson I. p. 367 f. Todd II. p. 853-880.

2) Die früheste Forderung dieser Rechtstellung der Richter finden wir in Lords Journals vom 12. Jänner 1641: „The Lords Resolve to request his Majesty, that the Judges may have their Patent „Quamdiu se bene gesserint" and not durante bene placito". Unter Karl II. wird sogar 17. Dez. 1680 eine darauf gerichtete Bill im Unterhause beschlossen (s. Parry p. 593).

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