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wird ohne weiteres auf Veranlassung des Einbringers ein Tag für die Komitee-Beratung § 81. angeordnet. Die Beratung im Komitee erfolgt, wenn keine Ausnahme festgestellt ist, für gewöhnlich im Komitee des ganzen Hauses. Doch kann auch auf besonderen Antrag, insbesondere des Gesetzeinbringers, die Verweisung der Bill an ein Standing oder Select Committee erfolgen. Im letzteren Falle muss aber jedenfalls die Bill nach dem Verfahren im Select Committee vor der 3. Lesung von einem Komitee des ganzen Hauses durch beraten werden (May 469 f.).

An dem Tage, für welchen die Komitee-Beratung angesetzt ist, verlässt der Sprecher, wenn dieser Punkt der Tagesordnung erreicht ist, ohne weitere Fragestellung seinen Stuhl, und sein Stellvertreter, der Chairman of ways and means besteigt denselben, womit die Komitee-Beratung des ganzen Hauses beginnt. Nur wenn eine besondere Instruktion dem Komitee für die Abfassung und Beratung der Bill mitgegeben werden soll, wird zuvor diese Instruktion in ordentlicher Sitzung des Hauses beraten.

Bezüglich der Instruktion gelten für das Unterhaus folgende Grundsätze. Nach St. O. Nr. 34 gilt als generelle Instruktion für ein Komitee des ganzen Hauses, dass dieses alle Amendments zu der Bill, die mit dem Hauptgegenstand derselben in Verbindung stehen und hierfür von Relevanz sind, beraten darf. Es wird demnach nicht häufig vorkommen, dass ausserdem noch Spezialinstruktionen dem Komitee gegeben werden. Die hiebei massgebenden Grundsätze sind durch speaker's ruling vom 5. Mai 1893 wie folgt festgestellt:

1) eine solche spezielle Instruktion muss das Komitee zu irgend etwas ermächtigen, wozu es nicht schon von Haus aus befugt ist. So kann z. B. eine Instruktion erteilt werden zu Amendments, welche zwar den Hauptgegenstand der Bill nicht berühren, aber doch einen Gegenstand betreffen, welcher mit dem Hauptgegenstand einen gewissen Zusammenhang hat. So wurden z. B. 1860 und 1866 aus Anlass der parlamentarischen Wahlrechtserweiterung Instruktionen mitgegeben, um Bestimmungen einzufügen, welche die Wahlbestechung verhindern sollen. Bei der „Representation of the people Act von 1867 wurden Bestimmungen instruiert, welche die Kommunalsteuern betrafen u. s. f. Die Instruktion muss das Komitee ermächtigen, sie darf nicht imperativ sein. Nur Instruktionen für Select comittees oder Instruktionen im Oberhause können auch imperativ sein.

2) Die Instruktion muss dem Zwecke der Bill entsprechen, sie darf vor allen Dingen nicht den Charakter der Bill ändern.

3) Es ist wider den parlamentarischen Brauch, mittels Instruktion zu einer Bill einen gesetzgeberischen Gegenstand einzuführen, welcher seinem Wesen nach von dem Hauptgegenstand vollständig verschieden ist. Soll eine solche spezielle Instruktion eingeführt werden, so muss ausserdem noch eine besondere Notiz hiefür in der Tagesordnung angezeigt sein. Einschränkende Instruktionen wurden auch ohne solche Notiz zugelassen (May 455).

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Wenn die Bill im Komitee zur Beratung steht, dann veranlasst der Vorsitzende Chairman die Beratung jeder Klausel, jedes Paragraphen in der Ziffernfolge. Amendments werden im Anschlusse an jeden Paragraphen erörtert. Wird der Paragraph nicht amendiert, so stellt der Vorsitzende die Frage That this clause stand part of the bill" (d. h. diese Klausel soll Teil der Bill sein). Wird der Paragraph amendiert, Commons Journals vom 20. Jänner 1629: „Ordered: Upon committing every public Bill, one of the Committee shall be specially named to take care of it". Betreffs der älteren Form von Reports' stellt Edward Coke, der berühmte Jurist, folgende zwei Regeln im Unterhause (Commons Journals vom 3. März 1624) fest: „1° Relatio dicitur plena, quando plena veritas continetur“. „,2° Per divisionem res melius apparent".

Handbuch des Oeffentlichen Rechts IV. II. 4. 1. England.

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§ 81. dann ergeht die Frage „That this clause as amended stand part of the bill". Wenn eine ganze Paragraphengruppe voraussichtlich nicht amendiert wird, so ruft der Vorsitzende die Nummern der Paragraphen (z. B. von 1 bis 10) aus und stellt dann die Frage: That thise clauses stand part of the bill". Vorhergehende Bekanntgebungen von Amendments (notices) sind nicht notwendig. Auch kann ein Mitglied des Komitees ein Amendment durchsetzen, das unter dem Namen eines andern notifiziert worden ist. Die Amendments, die schriftlich eingebracht werden müssen, werden in der Reihenfolge der Paragraphen vom Chairman angeordnet (technisch: „marshalled"). Sind mehrere Amendments zu einem Paragraphen vorhanden, so kommen sie in der Reihenfolge, in der sie eingebracht worden sind, zur Beratung. Der Gesetzeinbringer hat aber hiebei immer mit seinem Amendment den Vorrang. Hiebei ist folgende, an Gerichtsförmlichkeit erinnernde Prozedur vorgeschrieben. Bei den Amendments geht man nämlich derart vor, dass Linie für Linie, Satz für Satz des Paragraphen, wie er eventuell amendiert werden soll, durch beraten wird (May 456). Wenn nun ein Teil des Paragraphen amendiert erscheint oder das Amendment zu einem Teil des Paragraphen abgelehnt worden, so kann kein Amendment zu einem früheren Teil des Paragraphen noch nachträglich gestellt werden.

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Ein Amendment muss folgende Voraussetzungen erfüllen: Es muss für den Hauptgegenstand der Bill relevant sein; es muss verständlich und grammatisch richtig sein, es darf nicht einer früheren Entscheidung des Komitees widersprechen, es muss wirklich ein Amendment und nicht eine verhüllte neue Bestimmung enthalten. Ein beantragtes Amendment kann nur mit Genehmigung des Komitees zurückgezogen werden. Nach den Amendments kommen die, der Zweckmässigkeit halber postponierten d. i. aufgeschobenen Klauseln zur Beratung und schliesslich die neuen, im Komitee eingefügten Paragraphen (New clauses). Im Oberhause werden diese letzteren nicht erst zum Schlusse, sondern sogleich an geeigneter Stelle während der Beratung der ursprünglichen Bestimmungen eingefügt. Neue Klauseln müssen im Komitee die erste Lesung durchmachen, was dadurch geschieht, dass der Clerk des Hauses die Marginalnote des Paragraphen verliest. Hierauf ergeht die Frage That this clause be read a second time" und dann die Frage That this clause, be added to the bill". Schedulen, d. s. übersichtliche Zusammenfassungen aller durch die Bill aufgehobenen Gesetze, welche als Anhang zur Bill beigegeben werden, oder sonst Formularien, die notwendig werden, kommen nach den New clauses zur Beratung. Schliesslich die Praeambel, d. i. das Vorwort zur Bill, gegenwärtig aber nicht üblich. Im Oberhause kommen dann noch die Titel zur Beratung. Wenn die Beratung im Komitee geschlossen wird, so stellt der Chairman die Frage, ob er über die Bill dem Hause berichten solle (that I do report this bill to the house"). Wenn die Verhandlung innerhalb der an dem Tage für das Komitee festgestellten Zeit nicht abgeschlossen werden kann, so richtet der Chairman die Frage im Unterhause, ob er dem Hause progress", d. h. „Fortschritt" berichten und um Erlaubnis wieder zu tagen, bitten solle. Im Oberhaus stellt der Chairman die Frage, ob das Haus wieder als Komitee sitzen solle, verlässt dann im Bejahungsfalle seinen Sitz und stellt dem Haus denselben Antrag.

Die Komitee - Beratung verrichtet gewissermassen die technische Detailarbeit der Gesetzgebungsmaschine. Im Oberhaus wird mitunter von ihr Umgang genommen und es schliesst sich an die zweite unmittelbar die dritte Lesung an. Im Unterhause kommt dies in neuerer Zeit nicht vor. Als interessantes Beispiel hierfür mag jedoch die Anerkennungsakte von 1688 gelten, wodurch König Wilhelm III. und die Königin Marie als Kroninhaber anerkannt worden sind. Zum Schlusse wäre noch zu bemerken, dass auch im Komitee noch dadurch eine

Bill fallen gelassen werden kann, dass entweder mitten in der Beratung „progress“ § 81. berichtet wird, oder dass der Antrag gestellt wird, dass der Chairman seinen Sitz verlasse, oder dass das mangelnde Quorum festgestellt wird. In diesen beiden letzteren Fällen ist die Bill als gefallen anzusehen, weil der Chairman vom Komitee keinen Auftrag darüber erhalten hat, was er ans Haus berichten soll. Im ersteren Falle erfolgt der Durchfall der Bill dadurch, dass der Chairman überhaupt nicht das Haus um Erlaubnis, wieder zu tagen, bittet.

Stehen zwei oder mehrere Bills zur Komiteeberatung an demselben Tage in der gleichen Sitzung, so wird am Schlusse der Beratung über die eine Bill die Beratung der andern angeschlossen, ohne dass der Chairman seinen Sitz verlässt. Er erstattet dann den Bericht gleichzeitig über beide oder mehr Bills (St. O. 33).

Während eine Bill in Komiteeberatung steht, können die einzelnen Paragraphen, sofern sie amendiert sind, auf Veranlassung des Sprechers von Zeit zu Zeit wieder gedruckt werden. Jedenfalls muss eine wesentlich geänderte Bill (und es kann mitunter vorkommen, dass aus der Bill im Komiteestadium eine neue, ganz andere wird [May p. 462 f.]) vor der Beratung über den Report, also vor dem nächsten Stadium gedruckt und unter die Abgeordneten verteilt werden.

IV. Das Reportstadium (insbesondere die „consideration of a bill as amended"). Wenn eine Bill vom Komitee des ganzen Hauses durch den Chairman ohne Amendments reportiert wird, so kann auf Antrag die dritte Lesung sofort oder in der nächsten Sitzung erfolgen. Dies geschieht sogar gewöhnlich, ausgenommen bei Bills, welche Steuern auferlegen oder Geld bewilligen (St. O. 39).

Ist jedoch die Bill als amendiert reportiert, so setzt jedesmal ein neues Stadium ein, das sog. Reportstadium, das zur Beratung der amendierten Bill dient. Werden Bills von einem Standing committee reportiert, so ist es gleichgültig, ob sie als amendiert oder nicht amendiert reportiert werden. In beiden Fällen werden sie nämlich in das Reportstadium gestellt (St. O. 50 in ihrer Abänderung von 1901).

Ist das Reportstadium nötig, dann wird keine besondere Frage hierfür gestellt, ausgenommen, dass der Gesetzeinbringer die Beratung verschoben wünscht oder dass ein Antrag vorliegt, die Bill zu rekommittieren, d. h. sie nochmals das Stadium der Komiteeberatung durchlaufen zu lassen.

In diesem Reportstadium werden neue Klauseln im Gegensatz zum Komiteestadium vor den Amendments beraten. Bezüglich dieser neuen Klauseln und Amendments, wie sie im Reportstadium vorgebracht werden, gelten nachstehende Grundsätze: Eine neue Klausel, d. i. ein neuer Paragraph, kann nicht ohne vorhergehende Bekanntgabe beantragt werden. Der Antrag muss von dem Unterhausmitglied eingebracht werden, der ihn zuvor bekannt gegeben hat (St. O. 38). Ferner nur ein relevantes Amendment, oder wie die St. O. 41 sagt, nur ein Amendment, das im Komitee des ganzen Hauses ohne besondere Instruktion gestellt werden könnte, ist im Reportstadium zulässig. Früher konnten nämlich beliebige Amendments gestellt werden, auch solche, welche mit dem Hauptgegenstand der Bill gar keinen Zusammenhang hatten. Dieser üblen Praxis hat im Jahre 1888 die genannte St. O. 41 ein Ende gemacht. Schliesslich kann eine neue Klausel oder ein Amendment, welche eine Belastung des Staatsschatzes bedeutet oder neue Kommunallasten einführt, nicht im Reportstadium eingebracht werden (May 468).

Bei Beratung der amendierten Bill werden die einzelnen Bestimmungen nicht nochmals einzeln durchberaten, sondern die Bill wird als Ganzes behandelt, und die neu eingebrachten Amendments werden nach Seitenzahl und Linie, auf welche sie sich beziehen, durchberaten. Wird der Antrag gestellt, einen Paragraphen auszulassen, so

§ 81. stellt der Sprecher die Frage: „That this clause stand part of the bill". Im übrigen wird das gleiche Verfahren wie im Komitee hierbei beobachtet.

Mitunter kann auf Antrag nach dem Reportstadium die Bill wieder an das Komitee zurückverwiesen werden. Dies nennt man technisch das „Recommittal of bill." Die Bill kann rekommittiert werden, entweder im ganzen oder in Bezug auf einzelne Teile. Der häufigste Fall eines solchen „Recommittal" ist die Einfügung einer Bestimmung, welche eine Belastung des Staatsschatzes oder die Auferlegung einer Kommunallast bedeutet. Bevor jedoch das Komitee nach dem „Recommittal" zu dieser Einfügung schreiten darf, muss die Bestimmung von der Krone empfohlen, sodann durch Resolution eines Komitees des ganzen Hauses genehmigt und dem Hause reportiert sein. Die Beratung im Komitee nach einem „Recommittal" ist auf den besonderen Zweck, für welchen die Bill rekommittiert wurde, eingeschränkt. Im übrigen gleicht das Verfahren dem gewöhnlichen Verfahren im Komitee.

V. Die dritte Lesung. Nach dem Reportstadium wird der Antrag gestellt, dass die Bill zum dritten Male gelesen werde und zwar sofort oder an einem künftigen Tag, den der Gesetzeinbringer bestimmt. Steuer- oder Geldausgaben-Bills werden gewöhnlich nicht sofort nach dem Reportstadium zum dritten Male gelesen. Bei der dritten Lesung werden im Unterhause nur mündliche Amendments gemacht (St. O. 42). Im Oberhaus können Amendments und neue Bestimmungen wie bei der zweiten Lesung vorgebracht werden. Die Tagesordnung der dritten Lesung kann auch zurückgezogen und die Bill auch jetzt noch rekommittiert werden. Nach der dritten Lesung ist es im Unterhause üblich, den Titel der Bill zu lesen und ihn, wenn nötig, entsprechend den neuen Modifikationen der Bill, zu amendieren. Im Oberhause wird der Titel der Bill schon im Komiteestadium amendiert. Auch unterscheidet sich das Verfahren des Oberhauses in diesem Stadium der dritten Lesung von dem im Unterhause dadurch, dass dort nach der dritten Lesung noch die Frage folgt „that this bill do pass", während dies hier nicht mehr üblich ist.

VI. Der Verkehr des Ober- und Unterhauses aus Anlass einer Bill. Wenn eine Bill im Unterhause angenommen ist, so erfolgt ohne weiteres die Anordnung, dass der Clerk des Hauses die Bill dem Clerk des andern Hauses 1) überbringe mit einer entsprechenden Botschaft. Im Unterhause schreibt der Clerk auf die Bill: „Soit baillé aux Seigneurs" und unterzeichnet die Bill. Im Oberhaus wird die Botschaft an die Commons dahin abgefasst, dass die Lords die Zustimmung der Commons für die Bill erbitten. Kommt eine Bill vom Unter- ans Oberhaus, so bleibt sie gemäss St. O. 38 des Oberhauses auf dem Tisch dieses Hauses durch 12 Sitzungen liegen. Lenkt niemand die Aufmerksamkeit des Hauses auf die Bill, d. h. verlangt niemand die zweite Lesung innerhalb dieser Zeit, so verschwindet sie von der Beratung überhaupt. Doch kann noch innerhalb der Session ein Lord die zweite Lesung der Bill verlangen. Er muss jedoch 8 Tage zuvor Kenntnis davon geben. Im Unterhause wird, wenn eine hier ihren Anfang nehmende Bill vom Oberhause mit Amendments zurückkommt, die einen rein formellen Charakter haben, gewöhnlich der Antrag gestellt, die Amendments der Lords sofort in Beratung zu ziehen, ohne dass eine besondere vorausgehende Bekanntgabe hierfür nötig wäre. Ob Amendments diesen rein formellen Charakter haben, entscheidet der Sprecher. Ist dieser rein formelle Charakter der Amendments, die von Seiten der Lords gemacht worden sind, nicht gegeben, so findet bei Bills, welche im Unterhaus ihren Ursprung genommen haben, auf Antrag des Gesetzeinbringers die Be

1) Ueber die Vorgeschichte dieser neuen Praxis des Verkehrs der Clerks untereinander. Clifford, History of Private Bill Legislation, I. p. 293 ff.

ratung hierüber an einem künftigen Tage statt. Bei dieser Beratung kann der Antrag § 81. gestellt werden, dass die Amendments der Lords für 3 oder 6 Monate aufgeschoben oder ganz beiseite gelassen werden. Erfolgt dies nicht, dann liest der Clerk des Hauses die Amendments und der Sprecher stellt die Frage: That the house do agree with the lords in the said amendment" (oder „amendments"). Wenn das Haus Amendments zu den Amendments der Lords stellen will, so kann es dies tun; jedoch müssen dieselben zu einander im Verhältnis der Relevanz stehen.

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Hat jedoch die Bill im Oberhause den Ursprung genommen, so wird sie bei ihrem Einlangen im Unterhaus zum erstenmale gelesen und gedruckt. Sodann wird ein Unterhausmitglied, welches die Vertretung der Bill auf sich nimmt, den Antrag auf 2. Lesung der Bill an einem bestimmten Tag, stellen. Erfolgt dieser Antrag nicht, so macht die Bill im Unterhause keinen Fortschritt. Im übrigen erfolgt dasselbe Verfahren, wie es oben für den Fall beschrieben wurde, dass die Bill im Unterhause ihren Anfang nimmt.

Wenn infolge des Hin und Her der Amendments eine Einigung zwischen den beiden Häusern nicht zu erzielen ist, wenn beide Häuser die Gründe ihres Auseinandergehens in Form von Botschaften (messages) einander bekannt gegeben haben, so kann folgendes stattfinden: 1) entweder einigen sie sich doch, was namentlich auf dem Wege von Konferenzen 1) früher stattfand, zu denen beide Häuser Delegierte entsenden konnten, oder 2) man verschiebt die Amendments, an denen Anstoss genommen wird, für 3 oder 6 Monate oder 3) man setzt den Punkt der Tagesordnung, der die Bill betrifft, ab und zieht die Bill zurück oder man setzt 4) die Amendments des andern Hauses ganz beiseite. Punkt 2-4 entspricht vollständig dem Durchfall der Bill.

Abweichungen von dem normalen Weg.

Zu den Abweichungen von dem normalen Weg der Gesetzgebung gehören folgende typischen Fälle:

1) Die sog. Hybrid-Bills. Wenn nach der 1. Lesung zutage kommt, dass eine Public Bill Rechte von Individuen tangiert, so wird der Gesetzeinbringer vom Public bill office, das wir oben kennen gelernt haben, davon verständigt. Die Prüfer der Petitionen für Private Bills (s. u.) werden sodann beauftragt, die Bill daraufhin zu prüfen, ob sie den Anforderungen der für die Private Bill aufgestellten Standing Orders entspricht. Wenn die Prüfer oder das ihnen übergeordnete Select committee on standing orders (s. unten) mitteilt, dass die Bill fortschreiten darf, dann wird sie zum zweitenmal gelesen und ein Select committee hierauf bestellt, das teils vom Hause teils von dem Committee of selection nominiert wird. Dieses Komitee hört die Parteien und ihre Einwände im kontradiktatorischen Verfahren. Sodann wird die Bill von diesem Komitee dem Hause reportiert, dann einem Komitee des ganzen Hauses rekommittiert. Von da ab wird das sonst bei Public Bills übliche Verfahren befolgt (May, 443).

2) Prärogativ- Bills, d. s. solche, welche die Prärogative der Krone betreffen. Dieselben müssen für gewöhnlich von der Regierung eingebracht werden; nur ausnahmsweise, wenn die Bill durch ein Private member eingebracht werden soll, muss das Haus mittels Adresse die Krone um Erlaubnis bitten und diese Erlaubnis muss vor dem Einbringen der Bill erteilt sein (Hans. D. v. 63, d. 1585, v. 191 p. 1899, v. 192 p. 113 und Verhandlungen im Oberhaus vom 28. April 1868 und 9.

1) Diese sind gegenwärtig in desuetudo gefallen. S. über den Modus procedendi hier bei May 412-416.

§ 82.

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