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also nicht jene Verwendung finden, auch ihre juristische Ausbildung im Sinne einer § 7. Korporation nicht finden, sondern auf der Stufe bleiben, welche sie im Ausgange des Mittelalters eingenommen haben, auf den Standpunkt der „Communa“ der Pflichtgenossenschaft. Es gilt dies für Grafschaft und Hundertschaft ebenso wie für Kirchspiel und Staat. Dies nachzuweisen ist der Zweck der Ausführungen im folgenden Abschnitte. Hier nur noch einiges über die englische Rechtstheorie dieser mittelalterlichen Verbände.

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II. Die juristische Bezeichnung für diese Pflichtgenossenschaften ist im Mittelalter communa", "commune", "communaltie". Seit Madox (a. a. O.) und Merewether & Stephen (a. a. O.) ist nun erwiesen, dass wir es hier mit Verbänden zu tun haben, die niemals Korporationen waren und es auch gegenwärtig nicht sind. In England hat eben die starke Kraft der Frankpledge oder Gesamtbürgschaft, ihre Verwendung in den Händen der Normannenkönige und ersten Plantagenets zur Ausbildung von Pflichtgenossenschaften geführt, die keine Rechte, wohl aber Pflichten und zwar Kollektivpflichten, hatten. Lastenverbände würde der moderne Jurist sagen. Mereweth & Stephen fassen diese Theorie in folgende prägnante Worte zusammen: We have already seen, by the instances quoted from Madox, (1. c. firma burgi" cap. V), that the doctrine, which authorizes the proceeding in this manner against aggregate bodies of counties, hundreds . . . wapentakes, cities, boroughs, was fully recognised, not withstanding they were not incorporated and therefore in this case we find the practice referred to generally and without any particular remark or any doubt or explanation accompanying it. . . . . This could not have been the case if it had been any new of particular doctrine . . . to Corporations; but it was the practical doctrine, which necessarily resulted from the recognition of the liability of aggregate bodies, and which we find occurring in the earliest periods of our law."

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An dieser juristischen Auffassung hat aber die Zeit gar nichts geändert, wie wir noch weiter unten sehen werden. Die Mehrzahl der englischen Kommunalverbände sind heute selbst „bodies non corporate", wie die juristische Terminologie Diese mittelalterlichen Communae", die Pflichtgenossenschaften sind demnach keine Korporationen.

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Aber nicht einmal die englischen Städte sind es, das ganze Mittelalter hindurch bis zu seinem Ausgange. Ihre Verbandsqualität wird juristisch nur wichtig, wenn sie wegen der ihnen eingeräumten Privilegien und ihrer schlechten Ausübung zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie die ihnen übertragenen „firma burgi“ (d. i. die Pachtsumme für die Erhebung der königl. Gefälle in der Stadt) nicht pünktlich bezahlen. Sonst kümmert sich der Staat um diese Privilegien nicht, am wenigsten anerkennt er sie als subjektive Rechte. Denn wie oft werden diese Rechte" den Städten wieder entzogen (Pollock and Maitland history I. 652 f.). Also besten Falls ein Regalienbündel, das den Städten mit Charter verliehen wird, und das Bündel von Regalien nicht als subjektives Recht, sondern als objektive Rechtssetzung (Maitland, Township and Borough p. 24 ff.). Ein Blick auf die Charters der damaligen Zeit genügt, um uns davon zu überzeugen. Wird der Stadt eine eigene Gerichtsbarkeit, ein „,Court leet" verliehen, so wird festgestellt, wie viel Beisitzer dieser Gerichtshof haben, wie oft er im Jahre tagen, wie die Wahl der Beisitzer und des Vorsitzenden stattfinden müsse. Kurz, vor lauter Festlegungen und Vorschreibung der Regalienausübung bleibt vom „subjektiven" Recht nicht der geringste Schein, alles dieser Art hat die objektive Rechtsnorm der Charter festgelegt und versperrt.

Am klarsten wird dies, wenn wir die mittelalterlichen Städte in England mit den

§ 7. gleichzeitigen in Frankreich, insbesondere der Normandie vergleichen. Durch die Untersuchungen von Giry1) und Glasson 2) ist klargelegt, dass diese wirklich juristische Personen des Zivil- und Lebensrechts sind. Sie haben vor allem das charakteristische Merkmal solcher: das Recht der Selbstorganisation und der Autonomie ihrer Satzungen. Gerade das fehlt den englischen Städten. Nur London erhält als Vorzug vor andern Städten die Eigenschaft einer „Communa“ mit dem Rechte der Selbstorganisation im Jahre 1191. Aber wie wir jetzt durch die treffliche Untersuchung von Round (The Commune of London, 1899. p. 219-261) in der Lage sind, festzustellen, ist diese Kommunenverleihung" erfolgt nach dem Muster der Charter von Rouen in der Normandie. Hier hatten die englischen Könige als Normannenherzoge ein Interesse, freieste Ausübung wirklicher Stadtrechte zu gewähren, denn die mächtigen normannischen Städte sollten ihnen, während sie ausser Landes waren, eine Stütze sein im Kampfe mit ihren Baronen und dem Könige von Frankreich, dem Oberlehnsherrn (Round a. a. O. p. 245). Diese Rücksicht brauchte in England nicht geübt zu werden, daher hier keine Autonomie, keine subjektiven Rechte der Städte. Sie sind vor dem Rechte gleich den andern Kommunalverbänden vorwiegend Pflichtgenossenschaften, passive Kommunalverbände.

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Ja! wird wohl eingewendet werden aber die Pflichtgenossenschaften müssen doch zu ihrer Lebensfähigkeit ein Vermögen haben, ein Grundeigentum und die Existenz eines solchen bedingt doch die Anerkennung der Stadt oder des Kommunalverbandes als juristische Person? Durch die Maitland'sche Forschung (Maitland Township and Borough a. a. O. p. 25) wissen wir nun, dass das Wirken des mittelalterlichen englischen Kommunalverbands für seine vorwiegend als Landwirtschaft zu bezeichnende Lebensbetätigung und für seine Verwaltungsfähigkeit von einem eigenartigen Automatismus und Realismus beherrscht war. Dadurch, dass alle Rechte und namentlich die Pflichten an den Grundstücken festhingen, ergab sich von selbst, durch kalkulatorische Berechnung, wie die sog. „Rechte" des Gemeinwesens als Ganzes ausgeübt worden sind, wie die Aecker zu bestellen waren, wie insbesondere die Pflichten zu erfüllen waren, die kollektiv den Königen prästiert wurden. Diese Lasten- und Pflichtverbände funktionierten grösstenteils von selbst, denn alles war, sofern es rechtlich von Belang war, durch mittelalterlichen „Realismus“, wie es Maitland nennt als Realgerechtsame oder Reallast an dem einzelnen Grundstück festgelegt, und wo es nicht so festgelegt war, war eben dies das sicherste Zeichen, dass die betreffende Verbandstätigkeit dem Rechte, weil dem königlichen Geldsäckel gegenüber irrelevant, rein soziale Norm war (Maitland a. a. O. p. 51), welcher die königlichen Gerichte beinahe niemals Ohr liehen, das Mittelalter hindurch. — Darin liegt eben der hervorragende Unterschied zwischen den kontinentalen, insbesondere den deutschen Genossenschaften und den englischen Kommunalverbänden des Mittelalters. Jene mochten bei der „Anarchie" im Innern soweit Freiheit geniessen, dass sie sich einbilden konnten, ihre sozialen Normen seien wirklich Recht, „Sozialrecht", wie Gierke sagt. In England wurde ihnen dieser Gedanke nie gestattet; die starke Hand der ersten Plantagenets duldet eben kein „Sozialrecht“ neben dem staatlichen oder königlichen Recht. Was nicht letzteres war, war überhaupt für die Rechtsordnung eine „indifferente Zone gute Sitte, soziale Norm, nicht Rechtsnorm.

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Die Lebensbetätigung des englischen Kommunalverbandes war also eine „auto

1) Les établissements de Rouen 1883, Bibliothèque des hautes études to 55, p. 19 bis 23 und 26-40 (dazu insbes. Madox, firma Burgi p. 35, 154, 165).

2) Histoire du droit de la France to V, p. 36–44.

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matic selfadjusting scheme of common rights and duties". Oder wie Maitland §7. noch treffender sagt (p. 36 Township and Borough): thecommunity was too automatic to be autonomous“. „Der Kommunalverband war zu automatisch, um autonom zu sein". Erst als am Ende des Mittelalters die englischen Städte sich ihres Eigentums bewusst zu werden begannen, weil seit Richard II. (am Ausgange des 14. Jahrh.) gegen sie die Verbote der „toten Hand" ebenso Platz greifen sollten wie bei dem Kircheneigentum, begannen sie den Korporationscharakter zu erlangen. Doch davon in einem folgenden Abschnitte. Hier genügt es dies bloss festzustellen und zu bemerken, dass bei den übrigen Kommunalverbänden: der Grafschaft, der Hundertschaft und den Landgemeinden, diese Entwicklungsmomente nicht zutrafen, die zum Korporationscharakter drängten. Diese kamen mit ihrem „Automatismus“ vollkommen aus. Ward das Zuschreiben von Verbands-Eigentum notwendig, so wurde es „Treuhändern, trusts", als welche Grafschaftsorgane, Friedensrichter oder ihr Clerk, bezw. Landgemeindeorgane, die Kirchspielaufseher („churchwarden", oder overseers of the poor") fungierten, zugeschrieben. Und mit diesem „Automatismus“ und den „trusts“ sind die englischen Kommunalverbände fortgetrottet bis in das 19. Jahrhundert, bis 1888, sogar bis heute. Davon noch weiter unten.

Wie zäh aber der alte Pflichtgenossenschaftscharakter sich noch heute erhalten hat, mag an folgenden drei typischen Rechtssätzen gemessen werden, welche bis in die zweite Hälfte des 19. Jahrhunderts gegolten haben, ja z. T. noch heute gelten.

1. Für die vom Sheriff mit dem Grafschaftsgerichte geübte Jurisdiktion (in Zivilsachen bis zu 40 S.) haftete die Grafschaft noch zu Anfang des 19. Jahrh. pro falso judicio (Blackstone III. p. 34). Im Jahre 1846 wurden die alten County courts durch die modernen, und die freecholders und Sheriffs als Richter durch den Einzelrichter mit Jury ersetzt (Renton a. a. O. vol. 3 p. 528).

2. Bis 1886 (zu Riot Damages Act) bestand die alte Haftpflicht der ganzen Hundertschaft für Sachschaden, den aufrührerische Personen anderen, innerhalb der Hundertschaft zugefügt hatten (Renton, 6. p. 253).

3. Die Einwohner eines Kirchspiels sind auch heute noch durch das gegen den ganzen Verband gerichtete Urteil gebunden. Mit a. W. die subjektive Rechtskraft des Urteils erstreckt sich in England auch ohne weiteres auf die Kirchspielangehörigen (Mendelssohn, Grenzen der Rechtskraft, Leipzig 1900, p. 248). Desgleichen haben in Prozessen des Kirchspiels die Verbandsangehörigen nach demselben Prinzip das Recht der Zeugnisverweigerung, können aber auch für den Verband als Prozessparteien die Prozessintervention auf sich nehmen (Mendelsohn a. a. O.).

Die englische Korporationstheorie.

Ad hoc quod aliqua Civitas, seu Burgus Majorem, creare vel Communitatem habere possit opportet, quod illa potestas a concessione Regia procedat." Placita Quo Warranto Edw. III p. 18.

I. Das Mittelalter. Wir sahen im vorhergehenden: der grössere Teil des Mittelalters kennt keine weltliche Korporation. Die Stadt ist Inhaberin von Freiheiten, Franchises. Aber über denselben schwebt das Dämmerlicht des Mittelalters. Sie waren eher Satzungen objektiven Rechts, als dass sie der Stadt Korporationseigenschaft verliehen hätten. Mit dem Ausgang des Mittelalters, als die Gebundenheit des Grundeigentums aufhörte und dieses dem Verkehre zugänglich wurde, als die Freizügigkeit immer mehr wuchs und als der Handel aufzublühen begann und mit ihm das

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§ 8. englische Gildewesen, änderte sich jedoch dies, wie wir alsbald sehen sollen. Diese ökonomischen Verhältnisse entwickelten sich schon am Schlusse des Mittelalters (im 14. Jahrhundert) und damit sind auch die Keime zur Entstehung der Korporationstheorie gelegt. An folgenden Punkten mögen wir dies erkennen 1).

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Die wachsende Freizügigkeit im Lande führte zur Aufstellung von Voraussetzungen für den Erwerb des Bürgerrechts in der Stadtgemeinde. Vorbildlich für die Aufstellung solcher waren wohl die in einem Dritteil der damaligen englischen Städte bestehenden Handelsgilden, welche als Stadtanstalten die Beaufsichtigung des Handels führten 2). Diese hatten Voraussetzungen für die Erlangung der Mitgliedeigenschaft aufgestellt. Als im 14. Jahrhundert das Gildenregime meist mit dem Stadtregime zu verschmelzen begann, als damals insbesondere der Grundsatz aufgestellt wurde3), dass zur Erlangung des Stadtrechts Unterkunft in einer Gilde Voraussetzung wäre, da begann man natürlich auch die Voraussetzung für die Erlangung der Stadtbürgerschaft allgemein aufzustellen. Damit wurde sich das Stadtvolk allmählich bewusst, was für beneidenswerte „Freiheiten" es vor der Nichtbürgerschaft geniessen dürfe. Diese Stadtfreiheiten wurden in ihrer Gesamtheit gewertet, weil sie nur dem Stadtvolke zukamen, Fremde davon ausgeschlossen waren. Vergebung an die Stadt konnte nun nicht mehr vorgenommen werden mit der Klausel: an die Männer von Norwich und ihre Rechtsnachfolger oder Erben". Dies hatte früher bei der Gebundenheit der Lebensverhältnisse einen Sinn. Da war man mit einer solchen Formel auch sicher gewesen, alle Stadtbürger zu umfassen, die es seit alters her waren und ihre Erben. Die Identität der Bürgerfamilien, die Identität der Stadt als Geschenknehmer waren garantiert. Nun aber, da auch Fremde in den Stadtverband aufgenommen wurden, und auch die Söhne von Stadtbürgern selbständig und für sich die Bürgereigenschaft mitunter zu Lebzeiten ihres Vaters erlangen konnten, mitunter nach dem Tode ihres Vaters noch besonders erlangen mussten, weil die Voraussetzungen der Stadtbürgerschaft sich von dem privaten Erbgang nunmehr loszulösen begannen), da genügte jene Vergebungsformel nicht mehr. Sie musste durch eine Formel ersetzt werden, wo die Verbandseinheit losgelöst von ihren einzelnen Angehörigen deutlich zum Vorschein kam, die universitas sich scharf von den singuli abhob. Nahe lag da der Gedanke eines Vergleichs mit den Mönch- und Ritterorden, die auch ihre Privilegien hatten, wo die Mitgliedschaft mit ihren besonderen Voraussetzungen für den einzelnen von Bedeutung wurde, weil sie ihm den Genuss jener Privilegien verhiess. Wurden nun diese Orden vom Recht wenngleich nur vom kanonischen als juristische Personen, als Korporationen angesehen, dann liess sich ein Uebergang dieses Gedankens auf die Städte nicht länger zurückhalten.

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Auch die Bedürfnisse des wachsenden Grundeigentumverkehrs verlangten dies. Die Stadt nahm Veräusserung ihres Grundeigentums vor oder erhielt solches. Bis in die Zeit Eduard III. hatten die Richter fortwährend mit Rechtshändeln und Streitigkeiten aus solchen Veräusserungen zu tun, wo bald die Stadt als Veräusserer sich gerne ihrer Veräusserungsverpflichtung dadurch entledigen wollte, dass nicht alle ihre Bürger zugestimmt hätten: oder umgekehrt der an die Stadt Veräussernde zur Einwendung griff, die Veräusserung wäre rechtsunwirksam, so z. B. der Bischof von

p. 23.

1) S. darüber auch Pollock und Maitland I, p. 667 ff.

2) Gross. Gild Merchant I, p. 22.

3) S. Ashley, engl. Wirtschaftsgeschichte, deutsch von Oppenheim, 2 Bde. 1896,

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Oxford gegen die Stadt Tettysworth'). Namentlich die erstere Rücksicht, wenn die „Män- § 8. ner der Stadt X. oder Y." Vergabung machten, wodurch sollten sie gebunden erscheinen? Sollte man im Interesse der Rechtsicherheit noch dulden, dass z. B., wie dies wirklich mit Eduard I. 1293 geschehen, die Bürger der Stadt Toddington die Gültigkeit einer Vergabung von Grundeigentum bestritten, weil einige unter ihnen minderjährig waren 2)? Die Gerichtspraxis unterstützte demnach das Streben der Städte nach Erlangung eines Stadtsiegels. Dieses sollte das war die damalige Rechtsauffassung den Organbegriff der Stadt ersetzen. Wäre das Stadtsiegel einmal auf eine von der Stadt ausgehende Urkunde beigedrückt, dann wäre die Frage überflüssig, ob die Veräusserung von der richtigen Autorität gemacht wurde. (S. auch Fishwick, History of the Parish of Preston 1900. p. 21. anno 1230 und 1250: „lands in Preston were granted to Master William de Kirkhem" with the common assent of the whole town, the burgesses confirming the same by affixing the common seal of the town“.) So ersetzte das Siegel den Organbegriff und damit die Korporationseigenschaft der Stadt. Aber nur vorläufig! Man war diesem letzteren Ziele durch die Bedürfnisse der Verkehrspraxis doch näher gerückt.

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Aber diese verlangte nunmehr den Ausweis von Eigentümerqualität bei der die Rechtsveräusserung vornehmenden Stadt. Bei der Grafschaft, Hundertschaft, Landgemeinde lagen die Verhältnisse ganz anders. Die Angehörigen dieser Kommunalverbände waren durch die Lage ihres Grundeigentums gewissermassen in die Verhältnisse hineingeboren. Die Mitgliedeigenschaft wird nicht erst erworben, man hat sie, ehe man sich dessen versieht. Sie ist eine Last, kein zu erstrebendes Privileg. Sie verpflichtet zu so und sovielen Staatsdiensten. Anders die Stadtbürger; diese erfreuen sich bedeutenden Schutzes, erwerben Privilegien, insbesondere die Freiheit z. B. wie die Bürger von Norwich, von jeglichen Umzugsgeldern, wohin sie auch ziehen mögen, Freiheit von allen Binnenzöllen, die die eine oder andere Stadt im Interesse ihres aufblühenden Handels erhebt. Das sind wertvolle Privilegien, das ist Eigentum, und zwar Eigentum nur der „Bürger von Norwich". Soll aber dieses Eigentum gegen eine andere Person, oder aber gegen ein anderes städtisches Gemeinwesen, das sich über jenes vom König gewährte gerne hinwegsetzen möchte, gewahrt werden, dann erhebt sich die Frage, wem steht jenes Privilegium zu, wer hat das Eigentum daran. Kurz überall, wohin man im 14. Jahrhundert blickt, erhebt sich gegen die freien und wirtschaftlichen Aufschwung nehmende Stadt die Frage, wer hat das Stadteigentum, wer ist Eigentümer der Stadtprivilegien? So werden die Gerichte auf Schritt und Tritt vor die Frage gedrängt, ist die Stadt Korporation oder ist sie es nicht?

Die Richter in der Zeit Eduard II. und Eduard III., erfüllt von den oben geschilderten Verkehrsbedürfnissen, machen förmlich einen Eiertanz um die Korporationstheorie herum. Folgende Beispiele mögen dies belegen. 13103) hatte der Bischof von Norwich, der zugleich Lord der Stadt Lynn war, die Bürger derselben an ihre Rechtspflicht gemahnt, Montag nach St. Michael in seinem Gericht zu erscheinen, um einen unter ihnen zum Stadtprovost zu wählen, der die Gefälle des Bischofs im Stadtgebiete zu erheben hätte. Da sie dieser Pflicht nicht nachkommen, pfändet der Bischof zwei Männer derselben. Die Gepfändeten beschweren sich vor dem Reichsrichter und machen geltend, dass nicht sie, sondern die ganze Stadt „by distress" exequiert werden müsste. Der Richter Herle findet sich sofort in diesen Gedankengang und sagt: „Non est simile, que cest un custume (nämlich jene Rechtspflicht) regard a chescune persone 1) S. Ma do x, firma burgi p. 41, Note k.

2) Cit. bei Pollock und Maitland I, p. 620 f.

3) S. Yearbook Ed. II, fol. 102.

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