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$ 75. 3) das Recht des Unterhauses, die Wahlen seiner Mitglieder von jeder Beeinflussung durch Peers frei zu wissen. Danach wird jede Beteiligung eines Peers an einer Wahl zum Unterhause, durch Ausübung des Wahlrechts oder sonst, als Bruch eines Unterhausprivilegs aufgefasst. Die Norm, die dies den Peers verbietet, ist eine einfache Sessional Order des Unterhauses, die von Session zu Session erlassen wird. Ausgenommen von diesem Verbot sind nur jene irische Peers, die zum Unterhause gewählt worden sind (s. Ilbert a. a. O. p. 287 f). 4) das Recht des Unterhauses, wegen jeder Schmähung, die gegen eines seiner Mitglieder gerichtet ist, einzuschreiten, ev. den betreffenden Delinquenten wegen contempt of court zu strafen 1).

IV. Von den die einzelnen Parlamentsmitglieder betreffenden Privilegien sind besonders zwei hervorzuheben.

1. Die Redefreiheit (freedom of speech) und 2. die Immunität (freedom from Arrest). 1. Die Redefreiheit (freedom of speech) hat nahe Verwandtschaft mit dem vom Sprecher des Unterhauses für das letztere verlangte Privileg der liberalsten Auffassung seiner Debatten (,,the most favourable construction of their proceedings"). Betrifft aber letzteres Privileg das Haus im allgemeinen, so bezieht sich ersteres auf die einzelnen Mitglieder. Die Redefreiheit ist erst endgültig als Privileg 1667 etabliert (May 93 f.), da die Commons am 11. Dezember erklärt haben: „The member must be as free as the houses". Denn obwohl dies Privileg von den Commons schon unter Eduard III. und Richard II. (Haxey's Case!) beansprucht worden war, wurde noch 1593 den Commons seitens der Krone erklärt: „Freiheit der Rede sei Euch gewährt, aber dies Euer Privileg ist ein „ja“ oder „nein“!“

Endgültig festgesetzt ist diese Redefreiheit durch Art. 9 die Bill of rights : That the freedom of speech and Debates of proceedings in Parliament ought not be impeached or questioned in any court or place". Die Zensur über im Hause gehaltene Reden übt das Haus allein.

Die Redefreiheit der Abgeordneten erstreckt sich aber nie soweit, um die Publikation ihrer Reden, die Verunglimpfungen und Beleidigungen Fremder enthalten, zu decken (May 97 f.). Diese Publikation ist nur dann gestattet, wenn sie „fair" ist, d. h. wenn die ganze Parlamentsdebatte publiziert ist, nicht bloss die verunglimpfende Rede (Wason versus Walter, 21. Dez. 1867 cit. bei Ma y a. a. O. p. 98). Die Redefreiheit schützt vor allen Verfolgungen zivil- und strafrechtlicher Art, aber auch disziplinärer Natur. Dies wurde auch unter dem Ministerium Rockingham zu Ende des 18. Jahrhunderts festgestellt. Burke sagt in seinem „Short account of a late short Administration 1766 (Works I. p. 177): „abolished the dangerous and unconstutional practice of removing military officers for their votes in Parliament." Die gewöhnlichen Verwaltungsbeamten werden allerdings nicht in die Lage kommen, auf diese Regel sich zu berufen, da durch Order für den Civil service von 1884 ein Beamter des permanenten Staatsdiensts weder im Unterhause sitzen kann, noch sich überhaupt an Parlamentswahlen aktiv beteiligen kann.

1) So befasste sich das Unterhaus mit solchen als „breach of privilege" aufgefassten Schmähungen in jüngster Zeit in folgenden Fällen (über frühere Fälle s. May 69—81): Ueber Artikel in der Times" (vom 16. Febr. 1893), Briefe an die „Times“, welche sich auf die Einführung der Geschäfte und das Verhalten des Sprechers bezogen (17. März und 4. Juli 1893); Bericht der „Times" über eine Rede, wo einem Unterhausmitglied Bestechung vorgeworfen wurde (21. Dez. 1893); in ähnlicher Weise über die Zeitungen Daily Mail" (30. Juli 1901), „Globe“ (15. und 16. August 1901), „St. James Gazette" (17. März 1896 und 8. Mai 1900). Das Unterhaus ging in einzelnen Fällen zur Tagesordnung über die Beschwerde hinweg, in andern Fällen erklärte es, dass ein „Privilegienbruch" vorliege. Weitere Schritte unterbleiben.

2. Die Immunität der Parlamentsmitglieder (freedom from arrest) § 75. stammt, wie schon erwähnt, von der jedem Richter gewährten Immunität. Es ist also ein uraltes Privileg des Common law. Die erste Durchsetzung desselben gegen die Krone erfolgte 1603 im Falle des Thomas Shirley. Die erste gesetzliche Anerkennung des Privilegs durch Gesetz ist 1 Jac. 1 c. 13. Ursprünglich, bis zum Jahr 1700 (12 and 13 Will. III c. 13) erstreckt sich das Privileg sogar auf die Dienstboten. Ferner konnte während der ganzen Legislaturperiode keine Zivilexekution gegen die Mitglieder und ihre Dienstboten geführt werden, wodurch der Verjährung Tür und Tor offeng elassen wurde und die Gläubiger um ihr Geld kamen 1). Erst 1700 besann sich die Gesetzgebung, um das Common law in dieser Richtung zuzustutzen. Das Gesetz 12 und 13 Will. III c. 3 bestimmte, dass Klage, Urteil und Exekution vor dem Reichsgericht gegen die Mitglieder und ihre Dienstboten während jeder Auflösung, Prorogation oder mehr als 14 Tage währenden Vertagung stattfinden könne, was durch 11 Geo. 2 c. 24 auf die Zwangsmassnahmen aller Gerichte ausgedehnt wurde.

Strafen, die dem Staatsschatz anheimfallen sollen, insbesondere Fiskalstrafen, sollen in ihrer Durchführung durch das Parlamentsprivilegium nicht gehemmt werden (2 and 3 Anna c. 18).

Vollständigen Wandel schuf indes hier erst das Gesetz 10 Geo. III. c. 50, das jedes gerichtliche Verfahren gegen Parlamentsmitglieder und ihre Dienerschaft in Zukunft zu jeder Zeit gestattet; nur soll weder Schuldhaft noch sofortige Haft gegen Parlamentsmitglieder verhängt werden können, solange die Session dauert.

Berechnet wird die Schonzeit derart, dass zur wirklichen Tagung 40 Tage vorher und 40 Tage nachher addiert werden 2).

Merkwürdigerweise hat der Sprecher noch bis 1897 um Privilegierung von Hab und Gut, und bis 1892 um Privilegierung der Dienerschaft die Krone gebeten, trotzdem schon durch jenes Gesetz Georg III. die letztere obsolet geworden war.

Praktisch erstreckt sich das Privilegium der Freiheit von Verhaftung nur auf Zivilstreitigkeiten3). Auf Freiheit von Verhaftung aus kriminellem Unrecht nur dann, wenn es kein sog. indictable offence (Comm. Papers 1831 Nr. 114) ist, d. h. ein solches, wo nur mittelst Indictement, d. i. Anklage der Anklage-Jury vorgegangen wird. Aber bei jeder Verhaftung aus schweren Delikten (indictable offence) muss dem Hause jedenfalls davon Mitteilung gemacht werden. Die Verhaftung erfolgt zuerst und dann die Mitteilung an das Haus, wie schon Blackstone I p. 167 bemerkt: „But yet the

1) S. darüber Prynne, Certaine Considerations upon the Government of England Camden Soc. O. S. Nr. 45 p. 168.

2) Ueber den Grund, weshalb ,40 Tage" wohl hier bestimmendes Zeitintervall sind, s. meine Abhandlung in der Tübinger Zeitschrift für Staatsw. 1901. In den Com. Journ. vom 24. April 1640 wird dieses Intervall noch als 15 Tage" angegeben.

3) Verhaftung wegen Contempt of Court gehört nicht hierher, d. h. jedes Mitglied des Parlaments kann während der Session wegen,Contempt of Court' ausgenommen dass es sich um einen dem Unterhaus gegenüber begangenen handelt verhaftet werden. S. Report of the S. C. of H. of C. 1902 Nr. 309. Sehr ähnlich, jedoch auf anderem Rechtsgrund beruht die Unmöglichkeit, die juristisch besteht, einem Mitglied des Unterhauses im Unterhause, wenn dieses tagt, eine Vorladung zu einer straf- oder zivilgerichtlichen Verhandlung einzuhändigen. Im Case des Mr Sheehy (Report from S. C. of the H. of C. on Privilege C. P. 1888 Nr. 411) betrachtete das Cie dies als Bruch des Parlamentsprivilegs. Es war der Ansicht, dass hier zur Einhändigung der Vorladung zunächst die Genehmigung des Hauses nötig war. Dies hängt, wie damals dargetan, mit dem nicht dem Abgeordneten, wohl aber dem Hause in seiner „Precincts", d. h. seiner Umwallung zustehenden Gerichtsfrieden und Asylrecht während seiner Tagung zusammen. S. Evidence des Mr Palgrave a. a. O. p. 58 ff.

§ 75. usage has uniformly been ever since the revolution, that the communication has been subsequent to the arrest" (s. May p. 113-115). Der Sprecher muss mittelst Brief sofort von dem verhaftenden Richter verständigt werden. Der Brief wird vom Sprecher in versammeltem Hause verlesen. Erfolgt dann die strafgerichtliche Verurteilung des Abgeordneten, so wird der Sprecher mittelst Brief ebenfalls von dem Richter verständigt und verliest das Urteil und Strafausmass im Hause. Diese Prozedur (s. über sie May 113-118) wird nicht bloss im Falle des Prozesses wegen Hochverrats (treason) sondern bei jedem strafgerichtlichen Prozesse wegen eines indictable offence befolgt. (Speaker's Ruling vom 12. Juni 1902.) Befindet sich ein eben gewählter Abgeordneter in Haft, so wird er augenblicklich befreit, wenn er nicht gerade wegen eines indictable offence oder eines contempt of court in Haft sich befindet 1).

In Zusammenhang mit den hier skizzierten Privilegien steht die Tatsache, dass kein Parlamentsmitglied oder Beamter des Hauses als Zeuge zu fungieren braucht und dass kein Zeugniszwang gegen Mitglieder des Hauses geübt werden darf. Das Haus gibt aber gewöhnlich die Erlaubnis hiezu (s. May 111). Auch die Freiheit vom Juryzwang ist durch Gesetz (22 and 23 Vict. c. 77 s. 9) festgestellt.

Ja umgekehrt reicht das Privileg so weit, Nichtmitglieder, wenn sie vom Parlament als Zeugen vorgeladen sind, wegen Verletzung anderer damit kollidierender Staatspflichten zu decken. Dies folgt aus der alten Auffassung des dem Parlamentsgerichte zustehenden „Gerichtsfriedens" oder Gerichtsprivilegs, von dem, wie wir sahen, auch die Immunität der Abgeordneten herstammt (s. May 180).

2. Abschnitt.

Die Rezeption des englischen Parlamentarischen Verfahrens durch Bentham's Vermittlung. (Zugleich eine Kritik.)

Un peuple depuis si longtemps occupé d'affaires publiques dans de grandes assemblées, doit nécessairement s'ètre approché du mieux possible, du moins quant aux formes indispensables, pour préserver les débats de toute confusion, et le résultat des opinions de toute incertitude."

Mirabeau über die englische
Geschäftsordnung, 1789.

The rate at which legislation is to march ought to be determined by the deliberate choice of the representatives of the people, and ought not to be determined by a system built upon the basis of ancient rules under which the House of Commons... becomes year after year more and more the slave of some of the poorest and most insignificant among its members". Gladstone im Eighty Club 11. Juli 1884.

$76.

Bentham und die französische Constituante.

I. Die erste Bekanntschaft mit dem englischen Parlamentsverfahren machte der Kontinent zur Zeit der französischen Revolution, da die Constituante tagte. Mirabeau hatte sich in der Eile einen kleinen Abriss der Gerichtsordnung des Unterhauses durch Jeremias Bentham verfertigen und aus London zusenden lassen und legte denselben dem mit der Redaktion der Geschäftsordnung betrauten Komitee vor; er veröffentlichte ausserdem das Bentham'sche Opus mit folgender bezeichnender, für die kom

1) C. Journ. vol. 74 p. 44 und vol. 75 p. 230.

mende Auffassung richtunggebender Vorrede: „j'ai cru qu'il serait utile, dans la situa- § 76. tion présente des affaires nationales de connaître le reglement qu'observe la chambre des communes d'Angleterre pour debattre les questions politiques et pour voter. Un peuple depuis si longtemps occupé d'affaires publiques dans de grandes assemblées, doit nécessairement s'être approché du mieux possible, du moins quant aux formes indispensables, pour préserver les débats de toute confusion, et le résultat des opinions de toute incertitude. . . Je dois ce travail, entrepris uniquement pour la France, à un Anglais, qui jeune encore, a mérité une haute réputation, et que ceux dont il est particulièrement connu, regardent comme un des espérances de son pays. C'est un de ces philosophes respectables, dont le civisme ne se borne point à la Grande Bretagne. Citoyens du monde, ils désirent sincérement que les Francais soient aussi libres et non moins généreux qu'eux-mêmes." (Oeuvres de Bentham par Dumont I. 454.)

Trotzdem einige Abgeordnete nichts davon wissen wollten und mit zweifelhaftem Stolze ausriefen, dass sie, niemanden nachahmend, nichts von den Engländern wollten (Oeuvres a. a. O. 376), wurde dennoch die erste von der Constituante in der Sitzung vom 29. Juli 1789 angenommene Geschäftsordnung stark von dem englischen, durch Bentham vermittelten Vorbilde beeinflusst (s. Text des „Reglement à l'usage de l'assemblee national" in Arch. Parl. I. ser. vol. VIII. 300 ff.). Interessant ist hiebei zu beobachten, wie an einer Stelle, wo der Bentham'sche Entwurf versagte, die Constituante nach eigenem Gutdünken vorging.

Die engl. Originalmitteilung Bentham's war durch viele Hände gewandert, wobei jene Seite, welche von den nötigen drei Lesungen eines Gesetzes handelte, in Verlust geraten war (Oeuvres a. a. O. 454). Deshalb sind die Bestimmungen der ersten Geschäftsordnung der Constituante, welche von den Phasen des Gesetzwerdens handeln (ch. „ordre“), gar nicht nach englischem Muster geschaffen worden. Wohl sind 3 Beratungen eingeführt, aber die mittlere findet in den Kommissionen statt und dann folgt die Schlussberatung im Hause. Viel sorgfältiger hat dann die Geschäftsordnung der französischen Restauration von 1814 die englischen Bestimmungen sich angeeignet, wie wir alsbald hören werden.

Aber auch abgesehen von dem eben genannten Falle wusste sich die Constituante von dem englischen Vorbilde zu emanzipieren. An dessen Stelle trat zum Teile der alte Modus procedendi, wie er in den Versammlungen der Provinzialstände und den états géneraux des ancien régime" üblich war, zum Teile das Naturrecht.

Die alte Geschäftsordnung der assemblées provinciales wurde z. B. in der Frage der Einrichtung der Kommissionen, der Verifikation der Wahlmandate, in der Regel, dass vor jeder Verhandlung die Protokolle der letzten Sitzung verifiziert werden mussten, nachgeahmt. (Archives parl. a. a. O. vol. VIII. 46 und Oeuvres a. a. (. 375.)

Das Naturrecht fand nicht minder Anklang. So wurde das Prinzip der Majorität für Abstimmungen im Hause erst nach langen Debatten und mit Berufung auf das Naturrecht angenommen. (Arch. parl. a. a. O. 298: „Si vous consultez la nature des choses, vous verrez que toute réunion d'hommes en societé doit être gouvernée par le voeu de la pluralité de ses membres. C'est là une condition nécessaire de toute association, sans laquelle vous la vouez à l'inertie ou à des troubles toujours renaissants". So der Graf Mirabeau. In einem Punkte war der Einfluss des in der Constituante herrschenden Naturrechts so stark, dass er noch heute in denjenigen, nach 1848 entstandenen Geschäftsordnungen zu finden ist, welche der Auffassung huldigen, dass die Geschäftsordnung der freiesten Autonomie der parlamentarischen Körperschaften ihr Dasein verdanken müsste. Das Prinzip der Geschäftsordnungsautonomie ist also naturrechtlichen Ursprungs und in der Constituante

§ 76. aus der Ansicht hervorgegangen, dass jede gesetzgebende Körperschaft ein Verein sei. So begründet auch, wie wir oben hörten, Mirabeau die Notwendigkeit des Majoritätsprinzips in jeder gesetzgebenden Versammlung damit, dass es schon in jeder „, association" notwendig sei. In analoger Weise setzt auch Target denselben Gedanken fort, indem er (Arch. parl. a. a. O.) die Notwendigkeit einfacher Majorität in den Abstimmungen parlamentarischer Körperschaften mit den Worten begründet: „La règle génerale de toute Assemblée délibérante est la majorité simple. Il faut une raison déterminante et elle est la majorité des suffrages, elle ne peut pas se trouver ailleurs". Denselben Gedanken hat dann, wie wir sehen werden, Bentham in seiner berühmten und viel gelesenen „Tactique des Assemblées politiques délibérantes", die in der französischen Uebersetzung von Dumout dem Kontinent mundgerecht wurde, wieder aufgenommen, vervollkommt und ist damit zum Urheber jener heutigen Theorie geworden, wonach parlamentarische Geschäftsordnungen Produkte der Autonomie und Abarten der Observanz sind, wie sie auch bei andern Korporationen sich findet. Dies wird alsbald noch näher dargelegt werden. Hier sei nun noch erwähnt, dass die Restauration in Frankreich zum guten Teile die Geschäftsordnungsbestimmungen der Constituante und damit auch das Stück englischen Rechts, das dort aufgespeichert war, übernahm. Ausserdem wurde noch durch Vermittlung des Buches von Jefferson die amerikanische und englische Praxis genauer erkannt und fand in den Geschäftsordnungen beider Häuser vom Jahre 1814 (Archives parl. II. serie vol. 12 p. 64 ff. und 89 ff., 144 ff. und 229 ff. und vol. 15, 81 ff. und 89 ff.) weitgehende, meist aber nur auf's äusserliche gehende Aufnahme.

§ 77. Die Charte von 1814 und die daran geknüpfte parlamentarische Geschäftsordnung. Um diese damalige Rezeption des englischen Rechts zu würdigen, wollen wir zunächst die Geschäftsordnung, wie sie am 25. Juni 1814 von der Deputiertenkammer beschlossen wurde, sodann die der Pairskammer vom 2. Juli desselben Jahres ins Auge fassen. Da ist vor allem eine bestimmte Reihenfolge gewisser Kategorien von Geschäften eingeführt. Vor den übrigen Gegenständen der Tagesordnung haben zuerst Petitionen in Betracht gezogen zu werden (Regl. art. 15, Arch. Parl. vol. 12 p. 65). Sodann die Anträge auf Zulassung bestimmter einzubringender Motionen (Art. 39). Das ist ganz Nachahmung englischen Vorbildes. Ebenso sind auf englisches Vorbild zurückzuführen die Vorschrift eines bestimmten Costüms, die Norm, dass der Präsident sich gewöhnlich nicht an der Diskussion zu beteiligen habe, dass er sein Haupt für den Fall einer tumultuösen Gestaltung der Sitzung zu bedecken habe („il se couvre“), um die Sitzung eventuell und schlimmsten Falls zu suspendieren, ferner die Bestimmung, dass in jeder Debatte abwechselnd ein Redner pro und ein Redner contra zum Worte kommen sollten (art. 28), das Institut des Uebergangs zur Tagesordnung entsprechend der englischen, damals üblichen „division for the orders of the day" (s. Colchester's Diary II. p. 141), die ungeschickte Nachahmung des committee of the whole house, das durch art. 20 und 44 den Charte von 1814 als geheimes Komitee, comitée secret, zum Bestandteil des französischen Verfassungsrechts erklärt wurde und in der Geschäftsordnung ebenfalls Aufnahme fand. Sodann, was besonders hervorgehoben zu werden verdient, die Nachahmung der englischen Stadien, die eine Bill zu durchlaufen hat: als Bekanntgabe des Antrags, Erlaubnis, dass der Antrag eingebracht werde (engl. leave of the motion"), Entwicklung des Antrags und noch dazu die 3 Lesungen desselben (art. 38). Schliesslich die Nachahmung der Clerks of the house of Commons in Gestalt der 2 Redacteure

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