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steht jedenfalls fest, dass das Unter- und Oberhaus durch altes Gewohnheitsrecht jede § 74. Drucklegung seiner Verhandlungen als Privilegienbruch strafen kann1). Durch Duldung allein ist heute noch wie vor 100 Jahren die Publikation der Parlamentsverhandlungen durch Private gestattet, keineswegs durch Rechtsnorm. Veröffentlichung der Komiteeverhandlungen vor dem Berichte ans Haus ist aber selbst heute streng verboten (May 72). 2) Die Zulassung von Fremden. Auch diese ist wenigstens im Oberhaus durch Standing Order 8 ausgeschlossen. Doch duldet das Haus die Zulassung aus freien Stücken. Im Unterhause sind die bis 1875 von Session zu Session wiederholten Verbote gegen den Fremdenzutritt seit jener Zeit fallen gelassen worden. Vielmehr hat das Unterhaus in seinen gegenwärtigen Standing Orders 88 ff. indirekt wenigstens die Zulassung von Fremden dadurch anerkannt, dass es die Bedingungen, unter welchen dieselben den Sitzungssaal zu räumen haben, vorschreibt.

Danach ist freier Zutritt auch jetzt noch nicht gewährt, sondern Erlaubnisscheine sind im Bureau des Sekretärs des Sprechers zu holen. Die Zahl der zur Ausgabe gelangenden ist beschränkt durch die zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten. Für die Frauengallerie ist der Zutritt nur durch ein Unterhausmitglied erlangbar, und zwar nach einer wochentäglich ausgenommen Freitag vorgenommenen Ballotage.

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Bei jeder durch Hammelsprung" vorgenommenen Abstimmung müssen alle unterhalb der Gallerien Anwesenden den Saal räumen (St. O. 90). Auch kann jedes Unterhausmitglied dadurch, dass es Fremde im Sitzungssaale bemerkt", die Räumung der Gallerien selbst veranlassen. Der Beschluss hiezu wird auf die Frage des Sprechers, that strangers be ordered to withdraw", ohne Zulassung jeglicher Debatte vom Hause gefasst (St. O. 91). Die Aufsicht über das Verhalten der Fremden steht nach Standing Order 88 dem Serjant-at-arms zu. (Ueber die Zulassung von Fremden siehe die Blaubücher C. P. 1888 Nr. 132 und C. P. 1893 Nr. 126).

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wirklich eine Bargeldsubvention, namentlich um eigene Stenographen im Parlament zu erhalten, vom Staate geleistet, die 1887 £ 6000 und £ 645 für den jährlichen Ankauf von Exemplaren betrug, jetzt bedeutend grösser ist. Seit 1889 ist es nicht mehr die „I Hansard"-Firma, welche die Debates veröffentlicht, sondern mehrere vom Staate subventionierte Druckereien. Die Debates heissen nun Parliamentary Debates".

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1) Diese Auffassung ist offenbar aus der Furcht des Unterhauses entstanden, dass der Inhalt seiner Verhandlungen dem König bekannt würde. So finden wir in den Comm. Journ. vom 4. März 1606: „If a Member of the Houses complain of another to a Privy Councellor (sic!) for something done in the House, the Committee for the Privilege are to examine it". In den Commons Journals vom 24. Febr. 1626: „Ordered. Mr Chancellor of the Exchequer hath leave to acquaint his Majesty with particulars of this Debate". Ein andermal wird ein Mitglied des Unterhauses dafür gestraft, dass es über die Reden seiner Kollegen Aussagen vor dem Staatsrat gemacht (C. Journ. 4. Febr. 1641, Fall des Fr. Neville). Die erste Vorschrift, an den Clerk nichts zu veröffentlichen, finden wir in Comm. Journals vom 1. Dez. 1640: In the mean time the Clerk and his Assistant to be enjoined that no Copies go forth of any Argument or Speech whatsoever" (2. Comm. Journ. p. 42). In der Folge wird das Monopol der Veröffentlichung von Journals ausgesprochen, indem dieselbe ohne Lizenz des Unterhauses jedermann verboten wurde. Dies findet sich in den Commons Journals vom 28. März 1642: „That what Person soever shall print or sell any Act or Passage of this House under the name of a Diurnal, or otherwise, without particular licence of the House, shall be reported as a high Contemner and Breaker of the Privileges of Parliament and be punished accordingly". Bald darauf, am 23. Mai 1642 beschliessen die Commons: That such things as are ordered to be imprinted by this House, shall be brought to the Clerk and be examined and attested under his hand, before they are published". 1680 (30. Okt.) wird die endgültige Form der Publikation der Verhandlungen beschlossen: „That the Votes of this House be printed, being first perused and signed by Mr Speaker: And that Mr Speaker nominate and appoint the Persons, to print the same".

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$74.

$ 75.

3) Die Privilegierung wahrheitsgetreuer Parlamentsberichte vor jeder strafgerichtlichen Verfolgung wurde zuerst für alle vom Parlament ausgehenden und unter Autorität des letzteren gedruckten Verhandlungsberichte durch die Acte 3 and 4 Vict. c. 9 ausgesprochen. Nach S. 1 dieser Acte ist jeder Drucker solcher Verhandlungsberichte, nach S. 2 jeder sonstige Verbreiter derselben straffrei und zivilrechtlich nicht zur Verantwortung zu ziehen. Nach S. 3 ist ein bona fide gemachter Auszug aus solchen Verhandlungsberichten in derselben Weise privilegiert.

Im Jahre 1867 wurde im Rechtsfalle Wason gegen Walter ausgesprochen, dass der Eigentümer einer Zeitung, die Parlamentsverhandlungen wahrheitsgetreu wiedergebe, unverantwortlich sei. Im Jahre 1878 wurden durch Gesetz (44 and 45 Vict. c. 60), die bona fide gemachten wahrheitsgetreuen Zeitungsberichte von Verhandlungen einer öffentlichen Versammlung in derselben Weise privilegiert.

Die Parlamentsprivilegien 1).

I. Dieselben werden teils als Rechte jedes der beiden Häuser, teils als solche jedes Parlamentsmitgliedes aufgefasst. Auszuscheiden sind hievon: das jedem Peer besonders zustehende Recht des jederzeitigen freien Zutritts zum König (freedom of access) und des protokollarischen Protestes. (Wir haben davon im §,Peerage und Lordschaft" gesprochen). Das erklärt sich daraus, dass diese beiden Rechte jedem Peer, als hereditary councillor des Königs, also als erblichem Berater der Krone zustehen, während die anderen Privilegien also die Hauptmasse derselben dem Parlamentsmitglied deshalb gebühren, weil sie jeder Gerichtshof (court) für seine Mitglieder in Anspruch nehmen darf. Denn das ist eine wichtige, von der konstitutionellen Doktrin im Anschlusse an Blackstone verkannte Tatsache, dass die Ursache der Parlamentsprivilegien einzig und allein die alt hergebrachte Auffassung des Parlaments als Gerichtshof (court) ist.

Dieses ergibt sich, wenn wir jene Juristen darüber fragen, welche sich mit der rechtlichen Materie der Gerichts- und Parlamentsprivilegien zuerst befassten, insbesondere James Dyer2) und William Prynne). Der letztere sagt zur Erklärung der Parlamentsprivilegien: „Dies ist das wahre alte Rechtsprivileg, welches durch das Gewohnheitsrecht des Landes, die Richter, Beamten, Anwälte, Clerks der königlichen Gerichtshöfe in Westminster betrifft und das nur eundo, morando und redeundo zusteht, wie eben die Klausel, die sich in jedem Writ of Privilege, das ihnen

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1) Siehe zu folgendem May ch. III., IV., V. und 258-262. Ilbert a. a. O. S. 41ff., 64, 7. 7. 97, 188, 191, 198. Anson I. p. 141 ff. und 225 ff. und die Blaubücher: Report of the Commons Committee of Privileges on a Complaint made. . . of a Paragraph in the Times" containing calumnious Reflections on the Irish Members 1854. Report of Commons Committee on the Commitment of Mr Whalley for Contempt of Court 1874. Report of Commons Committee on Parliamentary Privilege in the Case of the Tower High Leve Bridge 1879. Report of Committee on Privilege, with reference to the case of Mr Gray 1882. Report of Committee on Privilege with respect to a service of a Writ on Mr Sheehy M. P. in the Outer Lobby of the House of Commons 1888 (C. P. Nr. 411) und Report of Commons Committee on the imprisonment of Mr Mc Hugh 1902 Nr. 399.

2) Er war Oberrichter (1550). In seinen Reports of Cases in the Reigns of H. VIII. Eliz. ed. Vallant, London 1794 vol. III. p. 287 a (Hilary Term 12 Eliz.): „If any officer clerk or attorney of any of the four ordinary Courts, who ought to be attendant on the Court, be arrested in London or other place during the time of his attendance, he shall have a writ of priviledge, with a positive supersedeas therein".

3) The fourth Parth of a Brief Register, Calendar and Survey of the several Kinds, forms of Parliamentary Writs London 1664 p. 649.

für den Fall ihrer Verhaftung ausgefertigt wird, beweist: Cum secundum legem et § 75. consuetudinem regni nostri Angliae hactenus usitatum et obtentum a tempore quo non extat memoria, sub protectione nostra, in veniendo versus Curiam nostram praedictam, ibidem morando et exinde versus propria redeundo, et de jure esse debuerunt, dum sic negotia aliqua eodem Banco sive Curia prosequuntur".

Also weil jeder Richter das Privilegium der Freiheit vom Arrest (Immunität) geniesst, solange er auf dem Wege zum Gerichtshof ist, von dort zurückkehrt und die ganze Zeit während der Gerichtshof tagt: deshalb sind auch die Parlamentsmitglieder, die Richter des höchsten Gerichtshofs im Reiche, ebenso privilegiert. Nach dem Muster des Privilegs der Immunität ist auch das der Redefreiheit geschützt worden. Ja sie musste sich als Folgerung der ersteren von selbst ergeben.

Während Prynne dies rechtlich bestimmt und auch Hatsell, der in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts schreibt, ihm darin beipflichtet 1), hat Blackstone es offenbar vergessen, indem er (I. p. 164) sagt: „Privilege of Parliament was principally established, in order to protect its members from being molested by their fellow subjects, but also more especially from being oppresed by the power of the crown". So hat Blackstone den Grundgedanken und die juristische Natur der Parlamentsprivilegien verdunkelt und sie zu etwas besonderem, einem eigenen Schutzrecht der Parlamentsmitglieder gegen die Krone gemacht. Wohl sind die Motive seiner Auffassung in der Erinnerung an die Zeit der Revolution zu suchen, da Carl I. die „bekannten Fünf“ Abgeordneten mitten aus dem Unterhause durch Büttel herausholen lassen wollte. Aber der Grundcharakter des Rechtsinstituts war von Blackstone verkannt. Die konstitutionelle Doktrin auf dem Kontinent hat einfach Blackstone nachgebetet! Ihr war die Nachbeterei nicht schädlich, sondern nützlich.

II. Die Parlaments privilegien teilt man zweckmässig in solche, welche jedes Haus als ganzes betreffen und in solche, welche jedes Mitglied angehen. Eine andere Einteilung, die für das Unterhaus gilt, ist die in Privilegien, welche vom Sprecher verlangt werden müssen und zwar bei Eröffnung jedes neuen Parlaments 2) und in solche, bei denen dies nicht nötig ist, wie z. B. das Privileg des Unterhauses, die eigene Verfassung zu bestimmen, das Recht, alle Angelegenheiten, welche ihre Entstehung

1) Erste Ausgabe 1776. Ich zitiere hier nach der Ausgabe von 1818 (vol. I. p. 1): „As it is an essential part of the constitution of every court of judicature and absolutely necessary for the due execution of its powers, that persons resorting to such courts, whether as judges or as parties should be entitled to certain Privileges to secure them from molestation during attendance; it is more peculiarly essential to the Court of Parliament, the first and highest court in this Kingdom, that the Members, who compose it should not be prevented by trifling interruptions from their attendance on this important duty, but should, for a certain time, be excused from obeying any other call not so immediately necessary for the great services of the nation; it has been therefore, upon these principles, always claimed and allowed, that the Members of both Houses should be during attendance in Parliament, exempted from several duties, and not considered as liable to some legal processes, to which other citizens not intrusted with this most valuable franchise are by law obliged to pay obedience"

2) Dies ist auch wieder 1900 geschehen und die Commons Journals 1900 vol. 155 p. 307 berichten darüber wie folgt: „Mr Speaker reported, That the House had been in the House of Peers, where Her Majesty was pleased, by Her commissoners to approve of the choice the House had made of his to be their Speaker; and that he had in their name, and on their behalf by humble Petition to Her Majesty claimed to their ancient and undoubted Rights and Privileges, particularly to freedom from arrest and all molestation to their Persons; to freedom of Speech in Debate; to free access to Her Majesty when occasion shall require; and that the most favourable construction should be put upon all their proceedings".

§ 75. innerhalb des Hauses haben, selbst zu ordnen (Right to exclusive cognisance of matters arising within the house"), das Recht wegen Contempt of court zu strafen. Wir werden, um eine für beide Häuser zutreffende Einteilung zu geben, die erste wählen. III. Parlamentsprivilegien, welche jedem der beiden Häuser als solchem zukommen.

Hierher gehört: 1) das ausschliessliche Recht seine Verhandlungen selbst zu veröffentlichen und das Recht, andere daran zu hindern; 2) das ausschliessliche Recht, seine Verfassung im Zusammenhang selbst vorzusehen. Dies erfasst insbesondere die Rechte des Unterhauses über Wahlprüfungen und Wahlbeschwerden selbst und in letzter Instanz zu entscheiden. Noch 1609 wurde dieses Recht im Falle Fortescue versus Goodwin dem Unterhause strittig gemacht, indem die Krone im court of request diese Rechte für sich geltend machte (Parl. History, I. 998 ff.). Seit der Zeit ist es aber unbestrittenes Privileg des Unterhauses. Ein gleiches Recht hat das Oberhaus über bestrittene claim of peerages" zu entscheiden; 3) das Recht jedes Hauses, seine Angelegenheit selbst zu ordnen, was zum grossen Teil zur Irrevisibilität der Resolutionen des Hauses führt (s. oben). Blackstone fühlt hier treffend die grosse Gewalt, die dem Hause dadurch eingeräumt ist, indem er sagt (Commentaries I. 163): „The privileges of parliament are likewise very large and indefinite, which has occasioned an observation. that the principal privilege of parliament consisted in this, that its privilege were not certainly known to any but the parliament itself". Wir haben, wie oben schon gezeigt worden ist, in dieser Irrevisibilität die Hauptquelle der derogatorischen Kraft der Lex parliamenti zu erblicken geglaubt; 4) das Recht für contempt of court zu strafen; 5) das Recht des freien jederzeitigen Zutritts zum Monarchen, das dem Unterhaus nur kollektiv zusteht (Common Journals vol. 1. p. 900; vol. 155, p. 407). Im Oberhaus steht dieses Recht (Privilege of free access") jedem einzelnen Peer zu.

IV. Nicht in der eigentlichen Rechtsterminologie, aber ihrem Wesen nach sind wohl als Privilegien jedes der beiden Häuser zu betrachten:

1) das Recht auf Zeugen vorladung und der Zeugniszwang. Gewöhnlich vollziehen sich solche Zeugeneinvernahmen in den Select Committees. Die Einvernahmen im Hause oder in einem Hauskomitee sind äusserst selten (May 400). Das Komitee, das aber mit der Zeugenvorladung betraut wird, kann dies nur kraft besonderer Vollmacht des Hauses. In diesem Falle wird die Zeugenvorladung vom Vorsitzenden des Komitees unterzeichnet, sonst aber vom Clerk des Hauses1).

Selbst aus dem Gefängnis können Zeugen, wenn nötig, auf diese Weise vorgeholt werden (May 401). Wer der Vorladung des Hauses oder des Komitees nicht folgt, wird wegen „breach of Privileges" (Privilegienbruch) bestraft.

Auch Eide kann das Haus und bei besonderer Ermächtigung das Komitee des letzteren abnehmen. Im Unterhaus ist dies durch die Parliamentary-Witness-Oath Act von 1871 (34 and 35 Vict. c. 83) festgesetzt worden, die auch bestimmt, dass ein falsches Gerichtszeugnis durch eidliches Vorbringen unwahrer Tatsachen vor dem Unterhause begangen würde, dass ferner der Eid oder die Bekräftigung an Eidesstatt (affirmation meist bei Konfessionslosen und Atheisten zulässig) vom Sprecher oder einer von diesem delegierten oder durch die Standing orders ermächtigten Person (dies sind nach St. O. 86 u. 87 der Clerk des Hauses, der Vorsitzende oder der Clerk eines Select committee) abgenommen werden dürfte. Im Oberhause gelten ähnliche Bestimmungen

1) S. C.'s, die über Private Bills eingesetzt werden, erlangen nicht diese Gewalt der direkten Zeugenvorladung, sondern bedürfen immer der Intervention des Hauses.

schon seit dem Jahre 1858, wo die Möglichkeit, einen Eid auch im Komitee des Hauses § 76. abzunehmen, durch Gesetz eingeführt wurde.

Zeugen, die von einem der beiden Häuser einvernommen werden, geniessen seit der Witnesses (Public Injuries) Protection Act 1892 (55 and 56 Vict. c. 64) einen erhöhten Strafschutz gegenüber jedem, der ihnen Schaden oder Strafe wegen ihrer abgegebenen Zeugenaussagen zufügt oder sie damit auch nur bedroht. Ausserdem schreibt im Unterhause die alljährlich erlassene Sessional order vor, dass jede Beeinflussung eines Zeugen, der vor das Haus oder dessen Komitee geladen wird, als „high crime and misdemeanour" gestraft werden solle. (Das so zu strafende Verbrechen heisst technisch tampering with any witness").

Das Gegenstück zu dem hier besprochenen Zeugniszwang ist der durch das Unterhaus resp. durch dessen Resolution vom 26. Mai 1818 aufgestellte Satz, dass kein Beamter des Hauses, kein Clerk oder Stenograph eines Komitees über die Vorgänge und Verhandlungen im Hause ausserhalb des Hauses zu einer Zeugenaussage angehalten werden könne, ausser mit Erlaubnis des Hauses (May 407).

2) das Recht, die Zusendung von Staatsdokumenten, die sich auf die Staatsverwaltung beziehen, resp. ihre Vorlegung zu verlangen, steht jedem der beiden Häuser zu. Heute werden solche vorgelegt: I. auf Grund ausdrücklicher Gesetzesbestimmungen, dies namentlich zu dem Zwecke, um den tatsächlichen Effekt eines Gesetzes zu beobachten und seine Ausführung zu kontrollieren,

II. auf Grund einer Order des Hauses,

III. auf Grund einer an die Krone gerichteten Adresse eines der beiden Häuser, IV. auf Befehl der Krone,

Die Grenze, wann mittelst Order, wann mittelst Adresse an die Krone die Vorlage zu verlangen sei, ist fliessend. Zwei Regeln dienen hiebei; einmal dass dort, wo die königliche Prärogative im Spiele ist, mittelst Adresse, sonst aber mittelst Order vorgegangen werden müsse. Da aber selbst durch diese Regel noch nicht endgültig die Grenze festgelegt ist, so dient diesem Zwecke jene Regel der Geschäftspraxis, dass Papiere, welche von der Treasury, d. i. dem Schatzamt oder einer diesem untergeordneten Behörde abverlangt werden, mittelst Order gefordert werden sollen, dagegen vom Sekretariat (also allen fünf Staatssekretären des Innern, Aeussern, der Kolonien, des Krieges und für Indien), sowie vom Privy Council mittelst Adresse an die Krone (May 507 ff.). Immer muss aber der Gegenstand, über den solche Auskunft verlangt wird, von öffentlicher Bedeutung und durch eine öffentliche Staatsbehörde erhältlich sein. Auch darf dies nicht mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden sein (May 509).

Die Vorlage erfolgt bei der Klasse I-III durch Niederlegung auf den Tisch des Hauses oder durch Abgabe im Journal office des Unterhauses, bei Vorlagen, die dem letzteren gemacht werden. Dasselbe gilt auch von der Klasse IV, doch können diese gemäss Standing Order 96 des Unterhauses während der Nichttagung des Parlaments in der Bibliothek des Unterhauses abgegeben werden.

Die Drucklegung erfolgt bei der Klasse I-III durch Auftrag des Hauses, bei der Klasse IV durch Auftrag der betreffenden Staatsbehörde, die das Dokument angefertigt hat. Wird die Drucklegung nicht angeordnet, dann wird das Dokument in der Bibliothek des Hauses deponiert.

Die Verteilung der gedruckt vorgelegten Staatspapiere (der sog. Blaubücher) erfolgt im Unterhause durch das Vote office an die Mitglieder des Hauses, ist aber ausserhalb desselben an einzelne Private verkäuflich.

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