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und so fort, vor1).

Im Oberhaus gelten mutatis mutandis ähnliche Regeln, nur dass die Prozedur

1) Eine Tagesordnung des englischen Unterhauses, Montag, 20. Okt. 1902. Reihenfolge der Geschäftskategorien (At the Afternoon Sitting): Private Business. Questions (65), with Asterisk (37), (d. h. auch schriftlich zu beantwortende Interpellationen!). Notice of Motion at the Commencement of Public Business. Orders of the Day. Notices of Motions. Notices of Motions relating to Orders of the Day. (At the Evening Sitting: Orders of the Day. Notices of Motions. Notices relating to Orders of the Day. Innerhalb obiger Geschäftskategorien wird folgende Reihenfolge beobachtet :

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Orders of the Day. At the Afternoon Sitting. *1. Education (England and Wales) Bill; - Committee [Progress, 17th October.] * 2. London Water (re-committed) Bill; Committee. [Progress, 18th July. *3. Expiring Laws Continuance Bill; Second Reading. *4. Patent law Amendment Bill; As amended (by the Standing Committee), to be considered. *5. Merchandise Marks (Prosecutions) (Ireland) Bill; Second Reading. *6. County Courts (Ireland) Bill [Lords]; Seconding Reading. *7. Local Government (Scotland) Amendment (No. 2) Bill; - Adjourned Debate on Second Reading [16th July]. † 8. Land Purchase Acts (Ireland) Amendment Bill; Second Reading. *9. Agriculture and Technical Instruction (Ireland) (No. 2) Bill; Second Reading. *10. Local Government (Ireland) (No. 2) Bill; — As amended, to be considered. *11. Fisheries (Ireland) Bill; Second Reading. 12. Bankers (Ireland) Act Repeal Bill; Second Reading. * 13. Mail Ships Bill; Second Reading. *14. Local Authorities (Bills in Parliament) Bill; Second Reading. * 15. Local Government (Transfer of Powers) Bill; Second Reading. * 16. Food and Drugs Acts Amendment Bill; Committee. [Progress, 4th July.] *17. Supreme Court of Judicature Bill [Lords]; * Second Reading. (Those marked thus are Government Orders of the Day.) Local Government (Scotland) Amendment No. 2) Bill, — Order for Second Reading read; Motion made, and Question proposed, That the Bill be now read a second time".

Questions. *1. Sir Charles Dilke, To ask the Secretary of State for India, whether the correspondence which commenced with te telegram of the 26th February to the Government of India as to the conditions of service of British troops in India is complete, and when the Papers showing the views of the Government of India will be laid before Parliament etc. into. Folgen 64 andere Interpellationen.

At the Commencement of Public Business. Notice of Motion. 1. Sir Alexander Acland-Hood, - National Expenditure, — That Mr. Austen Chamberlain be discharged from the Select Committee, and that Mr. Hayes Fisher be added.

Notices of Motions (folgen 3 selbständige Anträge).

Notices relating to Orders of the Day (hier folgen gewöhnlich die Anträge, die Amendments zu Gesetzen etc. betreffen).

$71.

Private Business for Monday 20th October 1902. Third Readings (folgen 4 dritte Lesungen von Private Bills.) Notice of Motion, at the time of Private Business. The Chairman of Ways and Means, Railway Bills, That the Committee on Group No. 12 of Railway Bills be revived, and that they have leave to sit and proceed with the remaining Bills in the Group, upon Tuesday next, at halfpast Eleven of the clock.

Provisional Order Bills for Monday 20th October 1902. Third Reading. Private Legislation Procedure (Scotland) Act, 1899. Lanarkshire (Middle Ward District) Water Provisional Order Bill. - Consideration of Bill ordered to lie upon the Table, Under Section 7, Sub-section (2). Dumbarton Corporation (Further Powers) Provisional Order Bill. Notices of Motions. 1. Mr. Gerald Balfour, Water Provisional Order, Bill to confirm a Provisional Order made by the Board of Trade under The Gas and Water Works Facilities Act, 1870, relating to Marlow Water. 2. Mr. Gerald Balfour, Water Provisional Order Bill, - That Standing Order 193A be suspended, and that the Bill be read the first time.

Orders of the Day. At the Evening Sitting. Subject to alterations consequent on the Afternoon Sitting. *1. Expiring Laws Continuance Bill; - Second Reading. *2. Patent Law Amendment Bill; - As amended (by the Standing Committee), to be considered. *3. Local Authorities (Bills in Parliament) Bill; - Second Reading. *4. Local Government (Scotland) Amendment (No. 2) Bill; - Adjourned Debate on Second Reading

§ 71. viel einfacher ist. Auch hier gibt es Anträge „at the commencement of public Business" (st. o. XXI Abs. 2) und am Dienstag und Donnerstag haben die Bills auf jeden Fall Vorzug vor den anderen Punkten des Public Business (St. O. XXI. Abs. 3).

§ 72.

Anträge und Debattenordnung.

Studied orations and much eloquence on little matter is for the Universities; where not the subject that is spoken of, but the trial of his wit, that speaketh, is most commendable. On the contrary, in all great Councils of Parliament, fewest words, with most matter, do become best." Jakob I. in der Unterhaussitzung vom 31. März 1607.

In beiden Häusern gelten beinahe dieselben Regeln, weshalb wir uns auf die Darstellungen der für das Unterhaus geltenden beschränken und nur die Abweichungen des Oberhauses an geeigneter Stelle einfügen.

I. Wie Anträge zuvor angekündigt werden müssen, haben wir schon oben gehört. Wie sie gestellt werden müssen, soll hier noch näher behandelt werden.

Jeder wichtige Antrag soll, das ist die Grundregel, zuvor angekündigt werden, verlangt also „previous notice". Man unterscheidet nach dieser Richtung am besten Anträge, welche selbständiger Natur sind und nicht im Zusammenhange mit einem anderen, dem Hause eben zur Beratung unterbreiteten stehen. Dies sind die sog. substantial motions. Diese müssen in der Regel, bevor sie gestellt werden, angekündigt sein. Ausgenommen davon sind nur Amendements zu Anträgen, wenn dieselben nicht zu der Frage, sich in ein Komitee des ganzen Hauses für Geldbewilligung (supply) zu verwandeln, gestellt werden, Anträge auf Vertagung, zur Herbeiführung einer Debatte (nach St. O. 10), Anträge, die die Privilegien des Hauses betreffen1), Anträge zur Bestellung [4th April]. 5. Outdoor Relief (Friendly Societis) Bill; Committee. [Progress, Clause 1, 7th July]. 6. Labourers (Ireland) Acts Amendment (No. 2) Bill; - Committee. [Progress, 4th July.] 7. Ice Cream Shops (Scotland) (No. 2) Bill; -Committee. [Progress, 9th July.] a8. Bishopric of Southwark Bill; Committee. [Progress, 1th July.] † 9. Rural Small Dwellings (Ireland) Acquisition Bill; Committee etc. Those marked thus * are Government Orders of the Day. (Der Montag ist ein Government-day, daher die Government Orders vorangehen.)

Orders of the Day, continued. † Bishopric of Southwark Bill, - Clause 1: Amendment proposed, in page 1, line 15, to leave out the word "four", and insert the word "three": (Mr. Brand :) -- Question proposed, "That the word 'four' stand part of the Clause". Rating of Machinery Bill, Motion made, and Question proposed, "That the Bill be committed to the Standing Committee on Trade &c.".

Notices of Motions. Notices relating to Orders of the Day. (6) For Amendments in Committee on Labourers (Ireland) Acts Amendment (No. 2) Bill (Progress, Clause 1). Folgen 6 andere Amendmentsanträge.

1) Dieselben müssen zu jeder Zeit vorgebracht werden können, wenn sie als plötzliche und unvorhergesehene Fragen sich darstellen („suddenly arising"). Sonst aber nur vor Beginn des Public Business. Was das Privileg betreffend" sei, wird nicht allzuweit ausgelegt. Speaker Peel sagt darüber 22. Februar 1887 (H. D. 311 p. 286): It has been the practice of the House to restrain privilege under great limitation and conditions". Ist einmal die Frage des „Privilegs" einem Komitee überwiesen, dann kann sie keine Priorität im weiteren Verlaufe der Verhandlungen beanspruchen. Interessant ist es, zu konstatieren, dass wir schon früh im 17. Jahrh. diesem Vorzugsrecht der Privilegienanträge begegnen. So heisst es in den Lords Journals vom 25. Mai 1626: „The Lords Order, that all business shall cease, and consideration be taken how their Privileges may be preserved to Posterity".

eines Komitees, das die Verwerfung der von seiten der Lords einer Bill hinzugefügten § 72. Amendments näher begründen soll; schliesslich einige rein formelle Anträge auf Lesung einer von den Lords herabgelangten Bill zum ersten Male, auf Bestellung eines Komitees des ganzen Hauses an einem künftigen Tag, auf Erlass eines neuen Wahlschreibens u. a. m. Folgende Anträge bedürfen, trotzdem sie nicht zu den substantial motions gehören, der vorherigen Ankündigung: Anträge, welche eine neue Klausel zu einer Bill betreffen, Anträge auf Nomination bestimmter Mitglieder für ein Komitee, auf Bestellung eines Select Committee von mehr als 15 Mitgliedern, Anträge auf Vermehrung der Mitgliederzahl eines Komitees überhaupt, Anträge auf Zirkulierung von gewissen Petitionen mit den „Votes" und dem Notice Paper. Dazu kommen dann noch Anträge auf Urlauberteilung, auf Befreiung von einem Komiteedienste, Anträge auf Amendments zur Frage, dass sich das Haus in den Geldbewilligungsausschuss verwandle (was gewöhnlich zur Vorbringung von Beschwerden benützt wird!), Anträge auf Instruktionserteilung an ein Komitee, und auf Aufhebung oder Abänderung eines vom Hause bereits früher gefassten Beschlusses, sowie auf Löschung desselben aus den Verhandlungsprotokollen. Das Haus kann von diesen Regeln im Einzelfalle dispensieren, namentlich von der Notwendigkeit, dass eine substantial motion vorher angekündigt werden müsse (siehe über das ganze May 233 ff.).

Jeder Antrag, der eine substantial motion darstellt, muss noch von einem anderen Mitglied unterstützt werden. Sie darf nicht identisch sein mit einer anderen motion, die schon im Laufe der Session entschieden worden ist. Auch darf sie keiner vom Hause schon früher angeordneten Beratung vorgreifen (May 264). Damit der Sprecher die einen Antrag einkleidende Frage (question) stellen kann, muss der Antrag wörtlich dem Sprecher eingehändigt werden. Die Frage wird dann im Wortlaute des Antrags vorgelesen und vom Sprecher gestellt. Nach dieser Fragestellung kann ein Antrag nicht mehr zurückgezogen werden, es wäre denn mit Bewilligung des Hauses. Aber selbst für diesen letzten Fall gilt die Regel, dass wenn ein Amendment nicht zurückgezogen wird, der Einbringer des Hauptantrags, selbst wenn er der Genehmigung des Hauses sicher ist, diesen letzteren nicht zurückziehen kann. Man sucht mitunter den gestellten Antrag zurückzuziehen, namentlich wenn man merkt, dass er voraussichtlich nicht durchdringen wird, um ihn ein anderes Mal noch zu stellen. Aber gerade aus demselben Grunde verweigert das Haus häufig seine Zurückziehung.

Unangemessen und gegen die Regeln des Unterhauses vorgebrachte Anträge werden vom Sprecher zurückgewiesen (May 232 f.).

Eine besondere Beachtung verdient die Form, in der Amendments in England zu Anträgen gestellt werden. Dieselben sind teils auf Weglassung von Worten des Urantrags, teils auf deren Substituierung durch andere Worte, teils auf Hinzufügung anderer Worte zu den des Hauptantrags gerichtet.

Im ersten Fall wird das Amendment in folgender Weise gestellt: Der Sprecher sagt: „Die Hauptfrage war ff., darauf das Amendment ff. Worte auszulassen". Frage: ,,dass die zur Auslassung vorgeschlagenen Worte, als Teile der Hauptfrage bestehen bleiben" (stand part of the question").

Sollen an Stelle der wegzulassenden andere eingesetzt werden, so wird die Frage gestellt, dass die zur Weglassung beantragten Worte als Teile der Hauptfrage bestehen bleiben sollen". Wird diese Frage verneint, dann wird die Frage gestellt: dass die durch das Amendment proponierten Worte an Stelle der weggelassenen eingesetzt werden". (That the words proposed by the amendment be there inserted“). Sollen neue Worte hinzukommen, dann wird die Frage gestellt, dass die proponierten Worte inseriert oder hinzugefügt werden".

Handbuch des Oeffentlichen Rechts IV. II, 4. 1. England.

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§ 72. Am Schlusse der Debatte wird natürlich die Hauptfrage in ihrer amendierten oder nicht amendierten Form als ganzes noch einmal gestellt (May 270). Amendments, die nicht relevant sind, d. h. zur Hauptfrage gehören, ferner solche, welche eigentlich als selbständige Anträge gestellt werden müssten, z. B. Beschwerden über den Sprecher und die hohen Staatsbeamten, oder Vorwürfe, die gegen die Persönlichkeit eines Abgeordneten gerichtet sind, dürfen nicht gestellt werden. Desgleichen darf auf schon erledigte Teile der Hauptfrage, oder dort wo schon für einen Teil derselben ein Amendment gestellt wurde, auf einen früheren Teil nicht zurückgegangen und kein Amendment dazu gestellt werden. Es können ferner Worte, die einmal von der Hauptfrage als wegzulassen oder zu erhalten beschlossen wurde, nicht eingesetzt oder durch neuerliches Amendment wieder entfernt werden. Eine betreffs eines Amendments festgesetzte Entscheidung ist eben nicht mehr rückgängig zu machen (May 278).

Eine Ausnahme von der Regel, dass ein Amendment mit der Hauptfrage in logischem Zusammenhange stehen muss, wird nur nach altem Herkommen bei den Fragen, dass das Haus sich in den Geldbewilligungsausschuss (committee of supply oder ways and means) oder dass sich das Haus in ein Komitee über die Rechnungsnachweise für Ostindien verwandle, gestattet (May 571 u. 564).

II. Ausser den Anträgen, die zur Herbeiführung von Debatten führen, gibt es doch noch nach Standing order 10 im Unterhaus ein anderes Mittel, den gleichen Effekt herbeizuführen. Es ist dies der Antrag auf „Vertagung zur Herbeiführung einer „Diskussion über Gegenstände von begrenzbarem Inhalt und dringender öffentlicher Bedeutung" (for the purpose of discussing a definite matter of urgent public importance").

Diese Form der Herbeiführung einer Debatte durch den Vertagungsantrag ist schon durch alte Praxis gegeben. Die neueste Zeit, seit 1882, hat nur diese alte Praxis zu einem Schutzmittel von Minoritäten ausgebildet, und zwar wie folgt:

Der Antrag ist während einer Nachmittagssitzung, gewöhnlich vor Beginn des Public Business (meist nach den Interpellationen) zu stellen.

Das antragstellende Mitglied übergibt dem Sprecher eine schriftliche Fixierung des Gegenstandes, über den die Debatte herbeigeführt werden soll und erhebt sich zur mündlichen Bekanntgabe des letzteren. Ob derselbe die gestellten Anforderungen der Begrenzbarkeit, Dringlichkeit und öffentlichen Bedeutsamkeit erfülle, hängt ebenso sehr vom Hause ab, das durch Unterstützung des Antrags dies zum Ausdruck bringen kann, wie vom Sprecher selbst, der, wenn es ihm gutdünkt, nach dieser Richtung ihm ungeeignet scheinende Anträge, ohne das Haus erst zu befragen, zurückweisen darf.

Der Antrag muss, soll die Debatte, die gewünscht wird, herbeigeführt werden, von mindestens 40 Mitgliedern unterstützt werden. Finden sich nun weniger als 40, aber nicht weniger als 10 Mitglieder, die den Antrag unterstützen, dann steht es beim Hause, ob es die Debatte herbeiführen will oder nicht, während im ersteren Falle die Debatte ohne weiteres zugestanden werden muss. Durch diesen kunstvollen Apparat und seine Abstufungen ist für den Schutz der Minoritäten gesorgt. Im Falle der Unterstützung des Antrags durch 40 Mitglieder und im Falle der Erlaubnis des Hauses, wenn zwar weniger als 40, aber mindestens 10 den Antrag unterstützen, wird der beantragte Gegenstand der Diskussion für die Abendsitzung vertagt, wo er dann als erster Punkt der Tagesordnung daran kommt.

Ausser den eben angeführten Beschränkungen jenes Rechts auf Debatte, sind dem Antrag nach St. O. 10 noch andere Schranken, und zwar durch die Entscheidungspraxis des Sprechers (Ruling of the Speaker) gesetzt. Der Antrag darf nicht gestellt werden, um eine schon begrabene Debatte in derselben Session wieder aufleben

zu lassen oder eine schon anderweitig vorgesehene zu antizipieren1). Desgleichen darf § 72. der Antrag nur einmal in einer Sitzung überhaupt gestellt werden und darf immer nur einen Gegenstand der Diskussion empfehlen. Er darf auch keine Privilegiumsfrage betreffen und überhaupt keinen Gegenstand, der nur mittelst ordentlicher motion nach vorheriger Ankündigung debattiert werden darf, wie dies z. B. bei Beschwerden „persönlicher Art" notwendig ist (May 241 und 264).

III. Die Redeordnung (May 296 f.) wird im Unterhause ausschliesslich vom Sprecher, im Oberhause vom Hause selbst gehandhabt. Das will sagen, dass, wenn im Unterhause zwei Personen gleichzeitig zu einem Gegenstande durch Erheben von ihren Sitzen sich zum Worte melden, der Sprecher allein bestimmt, wer zum Worte kommen soll, während im Oberhause wegen der beschränkten Machtvollkommenheit des Kanzlers das Haus selbst entscheidet. Der Sprecher sowie der Lord Kanzler haben immer den Vorzug, zu jeder Zeit vor allen anderen Parlamentsmitgliedern gehört zu werden. Der Redner spricht vom Platze aus, im Unterhause unbedeckten Hauptes, zu dem Sprecher gewendet und diesen ansprechend. Im Oberhause gilt seine Ansprache dem ganzen Hause. Das Ablesen von einmal in der Session gehaltenen Reden ist unzulässig (H. D. 203 p. 1613) 2). Auch das Ablesen von Zeitungsmitteilungen u. s. w. ist unzulässig. Als ungehörig wird ferner Reflexion über schon erfolgte Abstimmungen, ausgenommen dass man gerade diese Abstimmung durch einen neuen Antrag aufheben will, angesehen (May 310). Ungehörig sind ferner Anspielungen auf Debatten und Vorgänge im anderen Hause; ungehörig die Verwendung des Namens des Königs, um damit der Debatte mehr Schwung zu geben und sie zu beeinflussen. Ungehörig ist die Besprechung von schwebenden Gerichtsverhandlungen u. a. m. Dies gebietet die Etiquette. Die Würde des Hauses wird insbesondere dadurch gewahrt, dass von einem Kollegen immer nur mit voller Anführung seines Titels gesprochen wird und zwar im Oberhause z. B.: the noble marquess, the right reverend prelate", im Unterhause the secretary for foreign affairs", wenn der Betreffende Staatssekretär der auswärtigen Angelegenheiten ist, „the right Honorable Member for ...", wenn der Betreffende Privy councillor ist, sonst the Honorable Member for . . . ".

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Zu tatsächlichen) Berichtigungen (explanations) und zur Abwehr persönlicher Angriffe wird am Schlusse jeder Rede den Angegriffenen das Wort erteilt. Die Antragstellung muss nur noch von einer Person ausser dem Antragsteller unterstützt werden. Jeder Redner spricht nur einmal zu einem Gegenstande. Auch im Oberhause wird durch St. O. 27 diese Regel aufrecht erhalten. Ausnahmsweise

1) Gerade diese Beschränkung hat in neuester Zeit, s. H. D. 1904 4. s. vol. 135 p. 379 ff. zu einer missbräuchlichen Ausnützung geführt, um die Minorität in Bezug auf gewisse, der Majorität gefährliche' Punkte mundtot zu machen. Es ist das Mittel der sog. „Blocking Motions". Ein Mitglied der Regierungspartei, das eine für seine Partei unangenehme Debatte, herbeigeführt durch den oben beschriebenen Vertagungsantrag" (St. O. 10), vermieden sehen möchte, lässt sich für eine „Motion" gleichen Inhalts auf die Antragsliste setzen. Er hat gar nicht die Absicht, je den Antrag einzubringen, schliesst aber dadurch die Gegenpartei von der Möglichkeit aus, eine Debatte über den gefährlichen Punkt" zu inaugurieren.

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2) Dies ist schon am 7. Juni 1641 (s. Lords Journals a. a. O.) mit den Worten festgestellt worden: That the reading of formal Speeches and answers out of Papers in this House is no Parliamentary way". Und im Unterhause heisst es in den Commons Journals vom 12. Jänner 1674: The Precedent (i. e. das Ablesen einer Rede) is dangerous ... Pray let Speeches be never read in Parliament".

3) Diese Regel im Oberhause erscheint schon in den Lords Journals vom 22. März 1621 als Resolution (auf Antrag des Prinzen von Wales, nachmaliger Karl I.!): That, by the Ancient Order of the House, no Lord is to speake twice, but only to explain himself, should some other Lord mistake his meaning".

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