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Konventionalregel und ein Bestandteil der parlamentarischen Etiquette. Ein solcher § 69. Wahlbezirk des Sprechers sieht seinen Abgeordneten niemals, die politische Organisation, Wahlkomitee und Caucus sind in seinem Wahlbezirk nicht vorhanden. Alle Zeitungen im Wahlbezirk müssen sich der Kritik des Sprecher-Abgeordneten enthalten. Und wie Porritt (I. 481) treffend sagt: „der Wahlbezirk des Sprechers ist eigentlich, politisch genommen, unvertreten, insbesondere weil der Sprecher sich in den meisten Fällen der Abstimmung enthält, ausgenommen der Stimmengleichheit im Unterhause. Doch ist der Wahlbezirk geehrt durch die Ehre, die seinem Abgeordneten als Sprecher zu teil wird".

Der Sprecher darf sich auch als Folge seiner Unparteilichkeit nicht an Komiteesitzungen beteiligen und auch in diesen weder stimmen noch sitzen.

Der Wahlmodus für das Amt des Sprechers ist folgender: Ein Abgeordneter nominiert unter Unterstützung eines andern den Kandidaten. Wird kein Gegenkandidat aufgestellt, so erscheint der einmal nominierte auch als vom Hause gewählt. Wird ein Gegenkandidat aufgestellt, so leitet der Schriftführer des Hauses (Clerk of the house) die Abstimmung. Der Gewählte wird dann von seinen beiden Nominatoren zum Sprecherstuhl geleitet und als Zeichen seiner Würde vor ihm auf den Tisch des Hauses der Stab (mace) gelegt (siehe über die Prozedur bei der neuesten Sprecherwahl 4. Dezember 1900, Comm. Journ. 405). Der so Gewählte muss sich der Krone zur Bestätigung präsentieren, die heute nicht mehr versagt wird. Bei dieser Gelegenheit erbittet der Sprecher von der Krone auch die üblichen Privilegien des Unterhauses.

Die Funktionen des Sprechers sind teils solche, welche ihm nach Common law gebühren, teils solche, welche ihm durch Gesetz zugewiesen sind.

Die Funktionen nach Common law sind teils solche, welche sich auf die Vertretung des Hauses nach aussen beziehen, teils solche, welche die Sitzung und Leitung der Verhandlungen betreffen. Insbesondere liegt dem Sprecher der Vorsitz im Hause, die Worterteilung, die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Debatte, die Fragestellung, die Unterzeichnung der Verhandlungsprotokolle ob. Wenn er zu reden beginnt, muss jeder schweigen und der Redende seine Rede unterbrechen. Er vernimmt die vorgeladenen Zeugen, ordnet ihre zwangsweise Vorführung an, überhaupt alle zwangsweisen Verhaftungen durch den Serjeant at arms, wenn solche notwendig werden. Wichtige Funktionen hat er bei der Finanzgesetzgebung, wie wir noch unten hören werden. Ihm liegt die Ueberreichung der Appropriationsbill an den Monarchen ob. Er überreicht im Namen des Hauses eine an den Monarchen gerichtete Adresse. Wird eine gemeinsame Adresse beider Häuser präsentiert, so treten Lord Kanzler und Sprecher neben einander vor den Thron. Deshalb wird der Sprecher mit Recht schon seit dem 17. Jahrhundert der „Mund" des Hauses genannt; so heisst es in den Commons Journals 18. März 1606: Those presented as a bare representation of the whole, thought, that they might give leave, but could not pronounce it for want of their mouth“. Nach Statute law hat der Sprecher vornehmlich folgende Funktionen:

1. neue Wahlschreiben, die während der Legislaturperiode durch Vakanz eines Wahlsitzes nötig geworden sind, zu veranlassen. Gewöhnlich lässt er dann die neue Wahl, gestützt auf eine Ermächtigung des Hauses, ausschreiben (Ma y p. 53), für den Fall aber, dass das Haus nicht tagt, ist er durch Gesetz, wie wir oben hörten ermächtigt, selbst neue Wahlen ausschreiben zu lassen, wenn er nur durch zwei Abgeordnete von der Notwendigkeit solcher verständigt, und der Grund der Vakanz gehörig in der London Gazette veröffentlicht worden ist (24 Geo. III. sess. 2 c. 26, amendiert durch 26 Vict. c. 20).

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2. Der Sprecher erlässt auch aus eigener Machtvollkommenheit selbst während der Parlamentstagung Wahlausschreibungen, nämlich da, wo ein Abgeordneter ein neues Amt von der Krone in Empfang genommen hat, für den so erledigten Wahlsitz 21 and 22 Vict. c. 110).

3. Desgleichen nach der Bankruptcy Act 1883 s. 33 für den Fall, dass ein Abgeordneter bankerott wird.

4. Desgleichen nach der Lunacy (vacating of theats) Act von 1886 für den Fall der Geisteskrankheit eines Abgeordneten.

Die Gewalt des Sprechers ist verhältnismässig sehr gross 1) im Vergleich zu der des kontinentalen parlamentarischen Präsidenten. Doch wird ein Gegengewicht in der Unparteilichkeit und der faktischen, wenn auch nicht rechtlichen Stabilität des Amtes gefunden. Nach der gleichen Richtung wirkt aber auch die Tatsache, dass für gewöhnlich der Sprecher bei zweifelhaften Fragen der Geschäftsordnung und auch sonst die Meinung des Hauses erkundet (Renton a. a. O. p. 638).

Das Amt des Sprechers ist kein Ehrenamt, sondern gut besoldet; gemäss der Act von 1832 (2 and 3 Will. IV. c. 105 Form in Verbindung mit 4 and 5 Will. IV. c. 70) bezieht er ein Gehalt von 5000 £, welche auf den Consolidated fund angewiesen sind. Gerade dieser letztere Umstand hat bewirkt, dass der Sprecher seine Unparteilichkeit auch der Krone gegenüber betätigen kann (s. Porritt I. p. 471). Der Sprecher bezieht auch eine Naturalwohnung im Unterhause, die nicht fern von seinem Sprechersitz gelegen ist. Es heisst deshalb dieser Tract des Westminstergebäudes Speaker's court. Ausserdem stehen ihm gewisse Ehrenrechte zu. Bei allen feierlichen Staatsaktionen tritt er mit einem Guardsman als Begleiter auf, hat seinen bevorrechtigten Platz bei jedem königlichen levé in St. James Palace u. a. m. Offenbar ein Ueberbleibsel der Zeit der Naturalwirtschaft, wo der Sprecher sein Gehalt aus dem für den königlicken Haushalt bestimmten Naturalleistungen bezog, ist sein Anspruch auf einen Rehbock aus den königlichen Forsten, den er zweimal des Jahres erheben darf (Renton p. 639).

2) Der Stellvertreter des Sprechers (Deputy-Speaker) ist zugleich Vorsitzender des Geldbewilligungs-Komitees und heisst deshalb Chairman of Ways and Means. Derselbe hat vor allem immer den Vorsitz in jedem Komitee des ganzen Hauses (Committee of the whole house). Er ist es auch, der den Sprecher im Falle des letzteren Verhinderung zu vertreten hat (Report a. a. O. p. 5—60). Dies ist durch 18 and 19 Vict. c. 84 festgesetzt worden. Sein Stellvertreter ist der Deputy-Chairman, der, wenn Sprecher und Chairman fehlen, auch als Deputy-Speaker, als Stellvertreter des Sprechers fungieren kann (Standig Order 81). Chairman und Deputy-Chairman werden gleich bei der Parlamentseröffnung, ersterer im Committee of supply, letztere im Hause gewählt. Den Antrag auf Wahl des ersteren stellt gewöhnlich ein Mitglied der Regierung. Der Deputy - Chairman braucht auch nicht gleich zu Anfang der Legislaturperiode bestellt zu werden; es kann dies auch von Fall zu Fall geschehen, nämlich dann, wenn das Haus vom Schriftführer (clerk of the house) von der unvermeidlichen Abwesenheit des Chairman verständigt wird. Er hat dann die gleichen Befugnisse wie der Chairman. Diesem letzteren steht aber alles dasjenige zu, was dem Sprecher zusteht, solange er den Sprecher vertritt, also auch die Durchführung der

1) Gegenüber dem 17. Jahrh. ist eine grosse Aenderung der Position des Sprechers zu verzeichnen. Im 17. Jahrh. war er Diener des Hauses. In den Com. Journals vom 9. März 1621 heisst es: M Speaker is but a servant to the House, not a Master, nor a Masters Mate".

Cloture. Die Stellvertretung des Sprechers dauert so lange wie dessen Verhinderung, § 69. und bis das Haus eine andere Anordnung vornimmt. Nur wenn das Haus sich für mehr als 24 Stunden vertagt, dauert die Gewalt des stellvertretenden Sprechers nur über die nächsten folgenden 24 Stunden (Standing Order 81).

Auch auf Aufforderung des Sprechers kann der Stellvertreter desselben den Vorsitz einnehmen, ohne dass das Haus erst darüber befragt wird (Standing Order 1). Akte, welche der stellvertretende Sprecher vorgenommen hat, sind ebenso rechtsverbindlich, wie wenn sie der Sprecher selbst vorgenommen hätte, doch darf der Stellvertreter keine Amtsanstellung für eine längere Zeit vornehmen, als seine Stellvertretung dauert (18 and 19 Vict. c. 84). Der Chairman bezieht ein Gehalt.

3) The Clerk of the house of Commons1), der Schriftführer, ist gewissermassen der Leiter des Verwaltungsbureaus und arbeitet mit Unterstützung von zwei Clerks assistant 2). Der Clerk of the house wird von der Krone auf Lebenszeit mittelst Patent angestellt (52 Geo. 3 c. 11); er ist der erste Beamte des Hauses, und verpflichtet, an jenen Sitzungen des Unterhauses als Schriftführer teilzunehmen, in denen der Sprecher den Vorsitz führt. Seine laufenden Beschäftigungen hierbei sind: Die Verlesung der Tagesordnung u. a. m. Alle Befehle (Orders), alle Adressen und Dankvotierungen des Hauses sind von ihm zu unterzeichnen. Er ist es auch, der die Bills, welche vom Unterhause angenommen sind, auf der Rückseite mit der Formel versieht: „Soit baillé au seigneurs" und an das Oberhaus sendet. Alle Unterhausarchive und Akten sind in seiner Obhut, er ist der ständige Beirat des Sprechers und der Abgeordneten in Fragen der Geschäftsordnung, er ist der Vorstand eines grossen Verwaltungsbureaus 3), das in vier Abteilungen zerfällt:

1. Das Public bills office. Dieses Bureau hat alle Gesetzanträge, insofern sie von Private members eingebracht sind, sorgfältig durchzugehen und in übersichtlicher Form zu gestalten. Sodann werden für die Verhandlungstage auch andere Bills mit den zugehörigen Amendements, wie sie in den vergangenen Sitzungen zu den betreffenden

1) Er wird schon in einem alten Gesetz 8 H. VIII. c. 16 als „Clerk of the Parliament appointed for the Commons House“ bezeichnet. Nach den Journalen des Houses of Commons vom 22. April 1643 wird durch Unterhausbeschluss dies als seine Titulatur festgelegt (s. auch Parry a. a. 0. 417).

2) Der erste Clerk assistant, der uns in den Journalen des Unterhauses begegnet, war der bekannte Chronist Mr John Rushworth, der als Clerk assistant auf Wunsch des Clerk of the House (at the request of the Clerk himself") zugelassen wurde. Com. Journ. vom 25. April 1640. Dass er aber damals nicht gar zu sehr in Anspruch genommen war, geht am besten daraus hervor, dass er oft erst nachträglich die Journals von 3 Sessionen auf einmal nach seinen Notizen abfasste. S. Commons Journals vom 3. Juli 1607: „Ordered, That between this and the next Session of Parliament, the Clerk shall perfect his Journal for these three last Sessions, and that no Matter, or Message, or Conference or Resolution of the House, shall be of Record or of force, till the same be perused and perfected by a Committee to be chosen next Session of Parliament and till approved by the House... ... and that in regard to the great pains which the Clerk is to take in perfecting the said Journal, some course be taken next Session for his better encouragement“.

3) Schon 1604 in der Sitzung des Unterhauses vom 19. Mai (s. Com. Journ. 19. V. 604) begegnet uns der Antrag, dass ein besonderer Platz dem Clerk des Hauses gewährt werde: „for Keeping the Register, Records and Papers of this House, and for the Clerk and his servants to attend and write in for the Service of the House". Ueber seine Geschäftstätigkeit wachte ein besonderes Komitee (das Committee for the Clerks Book“), das ermächtigt war, Seiten der Verhandlungsprotokolle herauszuschneiden, wo ein Beschluss des Hauses irrtümlich eingetragen war („to take out a Leaf where on Order is erroneously by written, and to insert a reformed Order, nothing else being ommitted". C. Journ. vom 4. März 1626.)

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§ 69. Bills gemacht worden waren, in übersichtlicher Form gruppiert. Zu dem Zwecke steht dieses Departement in ständigem Kontakte mit dem King's printer, dem königlichen Drucker, der die Kopieen der Bills in amendierter Form im Laufe der Verhandlungen zu liefern hat, damit diese Kopieen unter die Abgeordneten richtig verteilt werden. Schliesslich empfängt es die schriftlichen Antworten der Minister auf Interpellationen (s. noch unten) und lässt sie drucken.

2. Das Journal office. Diesem liegt es ob, die offiziellen Verhandlungsprotokolle des Unterhauses nach den täglichen Berichten über die Verhandlungen, „Votes and proceedings", wie sie von den Clerks an der Tafel des Hauses abgefasst und gedruckt unter die Abgeordneten verteilt werden, definitiv zu redigieren. Diese definitiv redigierte Feststellung, wie sie im Journal office vor sich geht, erscheint dann als The journal of the house of commons“.

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3. Das Private-Bills office, das alle Geschäfte, die sich auf Private-Bills beziehen, zu besorgen hat. Seine Funktion werden wir weiter unten im Abschnitt über die Private-Bill-Gesetzgebung noch näher kennen lernen.

4. Das Committee office, das alle laufenden Geschäfte, die sich auf das Arrangement und die Tätigkeit der Komitees beziehen, zu besorgen hat, insbesondere werden auch aus dem Committee office die Schriftführer für die einzelnen KomiteeSitzungen in Gestalt der Clerks dieses office herangezogen.

Neben diesen vier Verwaltungsdepartements 1) des Unterhauses, die alle unter der Kontrolle und Leitung des Clerk of the house of commons stehen, gibt es noch das sogen. Vote office, welches Blaubücher und andere Parlamentspapiere unter die Unterhausmitglieder zu verteilen hat, das heisst jedes Unterhausmitglied ist berechtigt, sich in dem Vote office jene Drucksachen zu holen. Alle in den genannten Offices fungierenden Clerks werden vom Clerk of the house angestellt. Sie müssen sich jedoch zuvor gemäss der jetzt herrschenden Praxis der Staatsprüfung vor den Civil Service Commissioners unterziehen, wie die übrigen Staatsbeamten.

Schliesslich wäre noch die Tätigkeit des Schriftführers, Clerk of the house, in Verbindung mit der Sprecherwahl zu erwähnen, wie wir sie oben dargestellt haben, und jener Wirksamkeit, welche der Schriftführer gemäss 31 and 32 Vict. c. 125 s. 4 bei Wahlprüfungen zu entfalten hat.

Das Gehalt des Schriftführers ebenso, wie das des weiter unten zu erwähnenden Serjeant at arms ist gegenwärtig durch die oben erwähnte Akte von 1812 (52 Geo. 3 c. 11) geregelt. Darnach beziehen diese Beamten nicht mehr wie früher als Surrogat ihres Gehaltes Sporteln (fees), sondern ein fixes Gehalt, welches von der Staatskasse getragen wird und von einem Komitee, bestehend aus Sprecher, den Staatssekretären, dem Master of the rolls, dem Attorney general und dem Sollicitor general 2), sofern diese Mitglieder des Unterhauses sind (3 von ihnen genügen als quorum), festgesetzt wird.

1) Im Oberhause gibt es statt des Departements eine entsprechende Anzahl von Clerks mit analogen Funktionen. Die Aufteilung des Office of the Clerk of Parliament in Departements wie im Unterhause hat hier im allgemeinen nicht stattgefunden. Nur für das gerichtliche Verfahren im Oberhaus besteht ein Judical Department. (S. darüber weiter unten).

2) Im Oberhause wird der Gehalt der Beamten, sowie ihre Pensionen und die Regulative hiefür einem Komitee des Hauses überlassen, das zu Beginn jeder Session bestellt wird und aus 26 Peers einschliesslich des Kanzlers, Lord Chamberlain, Lord Steward und aus dem Lord Chairman of Committee's besteht. S. Report of Joint Committee on the Appointment and Salaries of the Permanent Staff of Both Houses of Parliament 1899, p. 629. Nach demselben Report (p. 630 f. und 676) sind folgende Beamte mit folgenden Gehältern angestellt:

Als besonderes Privileg steht dem Schriftführer des Hauses zu die Befreiung vom § 69. Jurydienst in Gemässheit von 33/34 Vict. c. 97 s. 9 (schedule).

Dem Schriftführer des Hauses stehen, wie gesagt, zwei Assistenten zur Seite, welche von der Krone unter Warrant mit königlichem Handzeichen auf Anempfehlung des Sprechers bestellt werden. Sie sind nicht wie der Schriftführer des Hauses auf Lebenszeit angestellt, sondern können auf Verlangen des Unterhauses, das durch Adresse an die Krone bekannt gegeben wird, jederzeit abgesetzt werden (house of commons offices-act 1856, 19/20 Vict. c. 1). Die Zweizahl der Assistenten datiert seit der Union mit Irland, zuvor gab es nur einen Assistenten.

Die Aufgabe der Clerks-Assistant besteht darin, dass sie zur linken Hand des Schriftführers an der Tafel des Hauses zu sitzen haben, wenn der Sprecher den Vorsitz führt. Sie leisten hierbei dem Schriftführer Assistenz. Sie sind es, die wirklich die Verhandlungsprotokolle resp. die Vorentwürfe derselben, „Votes and proceedings", an der Tafel des Unterhauses verfertigen. Sie nehmen während der Verhandlungen alle Anmeldungen von Interpellationen, Amendements und anderen Anträgen, welche auf das sogen. Notice-paper kommen, an und bereiten dieses, das ist die Tagesordnung, in Gemässheit von Instruktionen und im Vereine mit dem Parlamentssekretär des Schatzamtes vor. Wenn das Haus in ein Komitee des ganzen Hauses sich verwandelt hat, so führt nicht etwa der Schriftführer des Hauses die Verhandlungsprotokolle, sondern der ältere seiner Assistenten (May 195).

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4. Der Serjeant at arms. Er ist der Exekutivbeamte des Hauses; er wird bestellt von der Krone unter vorläufigem Warrant des Lord Chamberlain (Obersthofmeister) und endgültig unter königl. Patent mit grossem Siegel. Dieses legt ihm als Pflicht auf, der Person des Königs zu folgen, wenn kein Parlament tagt; und dann in der Zeit solcher Tagung dem Sprecher des Unterhauses". Doch ist die Gefolgschaft, die er dem Könige zu leisten hat, nur nominell. Nach seiner Ernennung ist er nämlich nur Beamter des Hauses und kann wegen übler Amtsführung entlassen werden. Er hat dem Sprecher immer Gefolgschaft zu leisten, ihm mit dem Stabe (mace) aufzuwarten, sobald er das Haus betritt oder verlässt, sich in das Haus der Lords oder zum Könige begibt. Er ist gewissermassen der Büttel des Hauses und

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