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§ 62. gation nicht zu zahlen seien. Daraus ergibt sich klar, wie langsam jener Absonderungsprozess zwischen Prorogation und Adjournment vor sich ging und wie sie selbst damals, lange nach Coke's Zeit, zum Verwechseln einander ähnlich waren.

$ 63.

Schliesslich können wir noch heute für das Oberhaus es als rechtlich festgestellt erachten, dass seine Geschäfte, sofern sie judizieller Natur sind, durch eine Prorogation nicht berührt werden. (May 43 in Note 1 dann p. 690). Nicht einmal schwebende Bills erscheinen mitunter durch Prorogation erledigt (May 43 in Note 1 dann p. 690). Wir sehen, hier ist der Absonderungsprozess zwischen Adjournment und Prorogation gar nicht weit gediehen. Beiden ist noch im Oberhause das gemeinsame Merkmal eigen, dass gewisse Parlamentsgeschäfte im status quo verbleiben, ganz so, wie es auch im Unterhause der Fall gewesen, als Prorogation und Adjournment in einem Begriff geeinigt friedlich nebeneinander schlummerten.

Aus all dem ergibt sich ganz deutlich, dass jener begriffliche Sonderungsprozess zwischen Adjourment und Prorogation nur sehr langsam und stossweise von statten ging und selbst heute nur unvollkommen abgeschlossen erscheint. Was Wunder also, dass wir noch heute im englischen Parlamentsrechte Rudimente aus einer Zeit finden, wo Adjournment und Prorogation in einem höheren Begriffe vereinigt waren.

Als solche Rudimente haben wir die prorogation by countermanding" und das „adjournment by king's pleasure" zu betrachten.

Wir wissen, dass von altersher seit Eduard I. der König, wenn er ein Parlament, das für einen bestimmten Tag anberaumt war, auf einen andern Tag verlegen, d. h. damals prorogieren wollte, dies mittelst Proklamation tat und dazu gleichzeitig neue Wahlschreiben erliess, trotzdem er schon vorher bei der I. Proklamation, die das Parlament berief, solche Wahlschreiben hatte ergehen lassen. Dieser Brauch, neue Wahlschreiben bei einer solchen „prorogation by countermanding" zu erlassen, ist seit dem 3. Regierungsjahre Heinrichs V.1) abgekommen. Aber noch heute sprechen wir hier von einer Prorogation, trotzdem keine Session vorangegangen ist 2). Das ist das eine Rudiment. Als 2. Rudiment ragt aber in unser Jahrhundert noch die Tatsache des „adjournment by king's pleasure".

Vertagung durch königlichen Willensschluss und Schluss der Session.

Das adjournment by king's pleasure" ist die Vertagung auf Wunsch des Königs im Gegensatz zu der nunmehr allein üblichen Vertagung durch die beiden Häuser selbst. Die Entstehungsgeschichte dieses Gegensatzes ist äusserst interessant und auch für den Kontinent belehrend, indem sie zeigen wird, dass eine Vertagung durch den König neben Prorogation im Sinne von Schliessung der Session und neben der Vertagung durch die beiden Häuser keinen Platz hat, und die kontinentale Nutzanwendung daraus.

Im Jahre 1621 am 28. Mai (s. zum folg. Parliamentary History vol. I. p. 1262 ff.) lässt König Jakob I., der seines Parlaments überdrüssig geworden war, da er in der Zwischenzeit von ihm die nötige Geldbewilligung erlangt hatte, dem Parlamente mitteilen, dass er es zu vertagen gedenke. Gleichzeitig gibt er die Gründe an, die ihn zu einer Vertagung und nicht zu einer Schliessung der Session (Prorogation) veranlassten. Unter

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„Committee to supply the necessities of Members", it is Agreed, that they shall receive £ 4
weekly a piece").

1) Noch unter Heinrich IV. (3./4. Reg.-J.)
schreiben erlassen. S. Parry a. a. O. p. 162.
minster finden wir diesen Brauch abgestellt.
2) May a. a. O. p. 43f.

S.

1402 werden in diesem Falle neue WahlUnter 3 H. 5 (1415) Parlament von WestParry a. a. O. p. 172.

anderem werden da angeführt, dass das Adjournment das Parlament in seinem Dasein § 63. gewissermassen erhalte (,,For that the adjournement keeps a kind of being in parliament"), dass eine Zahl guter Bills, die schon in Beratung stünden, aber noch nicht abgeschlossen seien, durch eine Vertagung nicht vernichtet würden, wie durch eine Prorogation, dass eine Zahl von Gesetzen, welche mit Schluss der Session erlöschen müssten, durch die blosse Vertagung in wünschenswerter Weise aufrechterhalten wirden, dass der von der Krone gewünschte Generalpardon in Form eines Gesetzes, der von der Krone ausgehen müsse, noch nicht vorbereitet sei, und dass dem Könige eine Reihe von Bills unterbreitet worden wäre, bei denen er noch nicht Entschluss fassen könnte, ob er sie genehmigen oder verweigern solle (seeing there so many bills exhibited, his Majesty cannot, in so short a time apply his mind to advise which bills to accept and which to refuse"). Letzteres ist bezeichnend. Der König wollte durch eine blosse Vertagung offenbar sich die Möglichkeit der Erhaltung von bereits beschlossenen Parlamentsbills offen halten, um nach Belieben in der Zeit der Vertagung diejenigen, die ihm gut schienen, herauszuholen und sie dann mit der nötigen Sanktion zu versehen, während ihm dies für den Fall des Schlusses der Session kaum möglich war, da hiedurch alle nicht Gesetz gewordenen Bills hinfällig gewesen wären.

Die Commons erkannten vollkommen die Tragweite der Sache und den Punkt, der auf dem Spiele stand. Handelte es sich doch damals um den, auch unserm deutschen Recht nunmehr geläufigen Streitpunkt, ob das Parlament die einmal beschlossenen Bills und die Kontrolle über dieselben derart aus der Hand geben solle, dass dann der König aus dem Reservoir geschaffener Gesetzes, inhalte" beliebig einen herausziehen und mit Sanktion versehen dürfte, zu einer Zeit, die ihm passen würde.

Die extreme Meinung, von Hakewell geführt, ging dahin, dass jede Zustimmung auch nur zu einer Bill schon ein Sessionsende für die andern noch nicht sanktionierten herbeiführe, und dass, um einen Teil der geschaffenen Bills zu sanktionieren, und den andern aufrecht zu erhalten, eine ausdrückliche Gesetzesermächtigung nötig sei, denn sonst bewirke der Royal Assent auch nur zu einer Bill den Sessionsschluss. Diese Meinung Hakewell's ist dann unter Karl I.1) und Karl II. praktiziert worden. Vorläufig machte sich eine Mittelmeinung, geführt von Coke, geltend, dass zwar Royal Assent zu einer Bill noch nicht den Sessionsschluss und das Hinfälligwerden der andern nicht sanktionierten bedeute, dass es von der königlichen Erklärung abhänge, ob ein Sessionsschluss vorliege, dass aber eine Vertagung nur durch die beiden Häuser, nicht aber durch königlichen Willensschluss stattfinden könne: ,,it is a maxim in law, that every court must adjourn itself; and if there be a commission to adjourn the parliament then the adjournment is not good; but the commission should be to declare his Maj's pleasure, that we should adjourn the parliament. A commission to adjourn alone is not good; but, if the commissioners and members of Parliament do join, they may adjourn either or both houses".

Beide Meinungen waren aber in dem Punkte einig, dass der König nicht aus eigenem Willensschluss das Parlamentsgeschäft teilen und derart unterbrechen dürfte, dass er einem Teil der Bill seine Zustimmung gebend für den andern Teil es sich vorbehält, ob er ihn noch in der Zeit der Nichttagung des Parlaments sanktionieren

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1) Com. Journals 5. Juli 1625: „An Act is read a first and second time" : That this Session of Parliament shall not determine by his Majesty's Royal Assent to any Act or Acts of Parliament". Unter Karl II. finden wir die Act 22 und 23 Karl II. (1670/1) ch. 1: „An Act to prevent Malitious maiming and wounding . . . s. 7: Provided always and is hereby declared and enacted, That his Majesty's Royal Assent to this Bill shall not determine this Session of Parliament.

§ 63. wolle oder nicht. So sagt Mr. Alford: „that he hath seen an ancient roll of parliament, that the king ought not to end or break up the parliament, when things are in hand and not concluded; and that when we have notice that the time approaching that the sessions shall end, then the speaker useth to move the house that no more bills may be admitted, but that we may go on and proceed only with the business that are in hand. He saith, that he is therefore of opinion, that it is against the course of parliament, that the king in the midst of business, should break up the sessions".

Desgleichen sagt Sir Coke: the it hath not been the use to present Grievances by fractions, but we must do it thoroughly". Am deutlichsten schimmert aber das Verlangen der Commons, die Kontrolle über die bereits beschlossenen Bills auch nach der Tagung des Parlaments sich zu erhalten, aus den Worten von Sir Rob. Phillips: „would have no bills passed this adjournment . . . . . If we should offer to have bills passed, and the king should not, at this time, give way to some special bills which we desire to have passed, then this will breed in us more discontent than if we had offered no bills at all to be passed". Also entweder alle auf einmal, oder gar keine Bill, die Gesetz würde!

Der König gab schliesslich nach und acceptierte die von Coke geführte Mittelmeinung. Er gab seinen Wunsch kund, dass sich die beiden Häuser vertagten, worauf dies wirklich geschah. Hinter diesem Mummenschanz verbarg sich aber nur die vom Parlament für eigene Zwecke der Kontrolle durchgesetzte Diskontinuität der Sessionen, wonach Bills die am Schlusse der Session nicht Gesetze würden, dann überhaupt hinfällig wurden. So streng ist dieser Grundsatz dann in der Folgezeit gewahrt worden, dass, wie wir oben hörten, immer, wenn der König im Laufe einer Session die Zustimmung zu einem Gesetze gegeben, ausdrücklich noch eine Klausel hinzugefügt wurde, dass dieses nicht etwa den Schluss der Session bedeute. Jener Scheinrest von königlicher Vertagung, d. h. die Vertagung durch königlicher Willensschluss verblieb1) in Form des bescheidenen Wunsches", verlor aber mit dem Aufkommen der parlamentarischen Regierung die letzte Daseinsberechtigung, und seit 1814 ist keine königliche Willensäusserung mehr kundgegeben worden, dass sich das Parlament vertage. Nur das Parlament kann sich proprio motu vertagen. So sehr war die Funktion des „adjournment by kings pleasure" zu Anfang des 19. Jahrhunderts schon vergessen, dass ein englischer Rechtshistoriker 1817 in der Edinburgh Review (vol. XXVIII p. 136) schreiben kann: „It is unnecessary to remind our readers conversant in the language and forms of parliament, that an adjournment by the king is a prorogation".

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Diese englische Rechtsentwicklung zeigt deutlich, wie sinnlos die konstitutionelle Doktrin in dem Postulate verfuhr, dass neben der königlichen Vertagung noch eine Schliessung der Session fortbestehe. Es kann sich nun die Frage erheben, ob das englische Vorbild, d. h. das Prinzip der Diskontinuität der Sessionen zu rezipieren sei. Eine solche im Sinne der Unterbrechung aller parlamentarischen Geschäfte durch Sessionschluss zu postulieren und einzuführen erscheint höchst fragwürdig, weil die Engländer, wie wir bald sehen werden, selbst diese Fessel als unleidlich heute empfinden, und sich ihrer auf Umwegen zu entledigen streben. Ob aber eine Diskontinuität im neuerdings in Deutschland geforderten Sinne, als Hinfälligwerden aller

1) Unter Karl II. wurde sogar noch in liebedienerischer Weise vom Sprecher vorgetragen (Commons Journals 28. Mai 1677): „When there is a Command from the Crown to adjourn we are not dispute about it, but to obey and adjourn. You have only to execute the command. Unless any man can shew me a Precedent, you will put a hardship on me to do otherwise".

am Schlusse von der Krone nicht sanktionierten Gesetzentwürfe, zu empfehlen ist, § 63. möchte ich hier nur dadurch zu beantworten suchen, dass ich all die „Diskontinuitätsschwärmer" auffordere, sich klar zum Bewusstsein zu bringen, dass in England diese Diskontinuität am Vorabend der Revolution als Kampfmittel gegen das Königtum durchgesetzt wurde und der Anfang des Hinübergleitens der Staatsgewalt vom König zum Parlament war. Auf jeden Fall müssten wir dazu ein ausdrückliches Gesetz haben, und am allerwenigsten ginge es an, diese Einschnürung der königlichen Prärogative auf dem Wege der Geschäftsordnung in unser Verfassungsrecht einzuschmuggeln 1).

2. Abschnitt.

Die moderne Praxis.

Die Eröffnung des Parlaments 2).

Eröffnung des Parlaments und Eröffnung der Session unterscheiden sich voneinander nur dadurch, dass bei der letzteren die Wahl des Sprechers und das formelle Einschwören der Mitglieder des Unterhauses entfällt. Diese beiden letzteren Formalakte werden nämlich nur bei Beginn einer neuen Legislaturperiode, nicht bei Eröffnung einer Session vorgenommen.

An dem für die Eröffnung des Parlaments festgesetzten Tage erscheint entweder der König 3), um das Parlament zu eröffnen oder seine mittelst „Kommission unter dem grossen Siegel" Delegierten. Jedes der beiden Häuser versammelt sich zuerst in den separaten für ihre Tagung bestimmten Räumen. Hierauf werden die Commons von dem Usher of the Black Rod (dem Ordner des Oberhauses) aufgefordert, sich in das Oberhaus zu begeben. Hier wird dem gesamten Parlament, wenn nötig, jene „Kommission unter dem grossen Siegel" vorgelesen und der Lordkanzler fordert die Commons auf, sich einen Sprecher (speaker) zu wählen. Die Commons begeben sich in ihr Haus, wählen den Sprecher und vertagen ihre Sitzung auf den folgenden Tag. An diesem nimmt der Sprecher vor versammeltem Haus seinen Stuhl ein und erwartet den Augenblick, wo er und die Commons von neuem in das Oberhaus beschieden werden. Hier teilt er seine Wahl dem Könige, resp. der Kommission, die den König vertritt, mit, und unterbreitet dieselbe in aller Demut" der königlichen Bestätigung („submits himself with all humility to her Majesty's gracious approbation"). Diese königliche Bestätigung ist reine Formalität, da sie in den letzten zwei Jahrhunderten nie verweigert worden ist. Dieselbe wird vom Kanzler im Namen des Königs erteilt und ebenso werden auf Verlangen des Sprechers die alten und unbezweifelten Rechte der Privilegien der Commons" bewilligt. Hierauf ziehen sich Sprecher und Commons in das Unterhaus zurück.

In beiden Häusern vollzieht sich nunmehr die Legitimation der Parlamentsmitglieder und die Eidleistung. Im Oberhaus legen die Lords ihre Einladungsschreiben auf den Tisch des Hauses. Hier wird auch von dem Garter King at Arms die Rolle der erblichen Peers von England deponiert. Neu erscheinende Peers präsentieren ihr Patent dem Lordkanzler und dieses in Verbindung mit dem Einladungsschreiben wird

1) Auf diese Gefahr hat Zorn, Deutsches Staatsrecht I. 420 zuerst hingewiesen. Schwankend Laband, Deutsche Juristenzeitung 1904 S. 322 ff.

2) Literatur: Anson I. p. 59 ff. May, Parl. Practice 10. ed. 1893 ch. VII. 3) Ueber die bei Eröffnung des Parlaments durch den König in Person übliche Ceremonie siehe Macdonagh, Parliament, its Romance, its Comedy, its Pathos 1902 ch. III.

§ 64.

§ 64. von dem Clerk des Hauses verlesen. Die Legitimation der 16 gewählten schottischen Peers wird durch ein Certifikat des Clerk of the Crown office auf Grund eines Berichtes des Lord Clerk Register of Scotland übermittelt. Im Unterhaus empfängt der Clerk des Hauses von dem Clerk of the Crown office ein Buch, in dem die Listen der von dem wahlleitenden Beamten eingesandten Berichte (Returns to the Writs of Summons) enthalten sind. Die Wahlberichte selbst werden während der Legislaturperiode im Crown office aufbewahrt und wandern nach der Legislaturperiode in das Staatsarchiv (Record office).

§ 65.

Die Eidesleistung bewirkt erst, dass das einzelne Parlamentsmitglied in dem Hause sitzen und stimmen kann. Sie kann entweder auf englische Weise, d. h. derart, dass nach Hersprechung der Formel das Neue resp. Alte Testament geküsst wird, oder auf schottische Weise mit erhobenen Schwurfingern, erfolgen. (Letzteres gestattet durch 51/52 Vict. c. 46.) Aber auch ohne die Eidesleistung hat der Abgeordnete die übrigen Privilegien. Zuerst leistet im Unterhause der Sprecher den Eid auf den Stufen seines Stuhls stehend, hierauf die andern Unterhausmitglieder an der Tafel, an welcher die Schriftführer (clerks) des Hauses sitzen. Die Eidesleistung vollzieht sich im Oberhause sofort nach dem Beginn des Parlaments, im Unterhause nicht eher als bis der Sprecher von der Krone bestätigt ist. Ein während der Legislaturperiode gewähltes Unterhausmitglied leistet den Eid sofort, nachdem die Wahlakten im Crown office und ein Certifikat hierüber im Public Bill office (einer Abteilung des Bureau's des Clerk of the House of Commons) niedergelegt sind. Die Zeit zur Eidesleistung im Oberhaus ist zwischen 9 Uhr vormittags und 5 Uhr nachmittags. Im Unterhaus kann zu jeder Zeit, solange das Haus sitzt, jedoch vor Beginn oder nach Schluss der eigentlichen Tagesordnung der Eid geleistet werden. (St. O. 84 und s. 3 der Act 29/30 Vict. c. 19.) Derselbe lautet gemäss 31 and 32 Vict. Act. c. 72: „I... do swear that I will be faithful and bear true allegiance to his Majesty King Edward VII. his heirs and successors according to law. So help me God." Für Atheisten oder Personen, deren Religion die Eidesleistung verbietet, genügt gemäss 51 and 52 Vict. c. 46 s. 1 eine feierliche Bekräftigung (affirmation). Diese unterscheidet sich von einem Eide nur dadurch, dass an Stelle der Worte „swear" und "so help me God" die Worte eingefügt werden solemnly, sincerly and truly declare and affirm". Hierauf erfolgt die gewöhnliche Vertagung auf den nächsten Tag, an dem die Thronrede von beiden Häusern angehört wird.

Die Thronrede und ihre Beantwortung (adress in answer) 1).

I. Die Thronrede war schon seit frühesten Zeiten üblich. Bis zur Restauration der Stuarts 2) war es Brauch, dass der Lord Kanzler die Gründe der Einberufung bekannt gab (opening of the cause of summons) und dass der König, wenn er das Parlament oder die Session selbst eröffnete, einige Worte väterlicher Ratschläge hinzufügte. Mitunter, namentlich unter Jakob I. waren diese königlichen Ermahnungen sehr lang, weshalb das Journal des Oberhauses sie nicht protokollieren liess (,,because it was to long to be written in this place") 3). Karl I. pflegte während der üblichen Gebete vor der Thronrede seine Krone aufzusetzen und vor dem Throne knieend zu verharren, als

1) S. dazu besonders Todd II. p. 356 ff. Ma y a. a. O. 170 ff.

2) Lords Journals vol. 13 p. 293.

3) Lords Journals (1603) vol. 2 p. 264.

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