Imatges de pàgina
PDF
EPUB

neter sitzt und tätig ist, Diäten bekommt. Dieser Grundsatz ist in der Zeit Heinrich IV., $61. als jene Verrückung des Zeitpunkts der Ausstellung des Writs an das Ende des Parlaments vorgenommen wird, besonders ausgebildet. Man kann dies aus folgender Tatsache entnehmen 1). Als Heinrich IV. während der Tagung eines Parlaments starb und Heinrich V. dasselbe Parlament bei seinem Regierungsantritte einberief, baten die Commons den König, es möchten ihnen doch auch die Diäten für die letzte Zeit, Heinrich IV., also für die Zeit von ihrem ersten Zusammentritte bis zum Tode Heinrich IV. gezahlt werden, trotzdem wie Coke sagt,,nothing was done in this session 2). Der König Heinrich V. antwortet, es solle so geschehen, wie unter den Vorfahren. Trotzdem erhalten sie nichts 3). Sie hatten eben nichts geleistet; es war dies keine Session, für welche sie Diäten verlangen konnten, weil „nothing was done". Dieser Grundsatz, dass ein Writ nur ausgestellt wurde, wenn irgend etwas während der Tagung des Parlaments geschehen war, bleibt am Prorogationsbegriffe als alte juristische Wirkung des Writ de expensis hängen, trotzdem die Ausstellung desselben an das Parlamentsende gerückt wird. Dass diese Wirkung am Prorogationsbegriffe wirklich hängen bleibt, ergibt sich aus dem später insbesondere von Jakob I. 4) formulierten Grundsatze: „Sed pro eo quod nullus regalis assensus aut responsio per nos praestita fuit, nullum Parliamentum nec alique sessio Parliamenti, habuit aut tenuit existentiam". Eine Session ohne Parlamentsarbeit ist eben keine Session !

3. Die dritte Wirkung, die mit dem Writ de expensis verbunden erscheint, bleibt. auch ferner an den Prorogationsbegriff geknüpft: die Parlamentsprivilegien. Nach wie vor dauern die Privilegien der Abgeordneten eundo morando et redeundo nach jeder Prorogation fort 5), wenngleich die Guttage für die Diäten, wie wir gesehen haben, weggefallen sind.

Alle diese drei Wirkungen, die ehemals an das Writ de expensis geknüpft waren, bleiben auch nach der Zeit Heinrich IV. an die Prorogation geknüpft, wie wohl das Writ selbst erst am Schlusse des Parlaments ausgestellt wird. Und aus diesen beiden Momenten, einmal aus der Verschiebung des Writ an das Ende des Parlaments und aus der Tatsache, dass die alten Wirkungen des Writ trotzdem an dem Begriffe der Prorogation hängen blieben, erwächst der Prorogationsbegriff als künstliche Erledigung von Parlamentsgeschäften und der Begriff der Session als künstliche Unterabteilung der Gesamtdauer des Parlaments. Es ist also der Sessionsbegriff aus einem Entwicklungsprozesse entstanden, als dessen Hebel das Writ de expensis bezeichnet werden darf.

Unter Heinrich IV. finden wir daher klar und ausdrücklich die Prorogation von der Dissolution geschieden. Das Parlament des 7./8. Regierungsjahres Heinrich IV. erwähnt ausdrücklich drei Prorogationen und daneben die Dissolution 6). Die Proro

[blocks in formation]

3) Prynne Reg. IV. p. 497 und das dort zitierte Writ de expensis, das am Schlusse dieses I. Parlaments Heinrich V. ausgestellt wurde.

4) Hat sell Precedents I. p. 200 und Anm., sowie die dort zitierten Rechtsautoritäten. 5) Prynne IV. 642 ff. und insbesondere: Rot. Parl. IV. 387 (Fall des William Larke, Diener eines Abgeordneten).

6) Rot. Parl. III. p. 623 (II. Reg.-J. Heinrich IV.): „Adjournment de Parlement. Item Samady le XV jour de Marce, q. feust la veile de Palmes, les Communes, viendrent devaunt le Roy et les Seigneurs en Parlement, et le Parlour pria au Roy d'avoir consideration, comment le solempne fest de Pasq., q. vient sy apres aquel fest chescun bone Christien deveroit desirer d'estre a son Esglise parochiel, et a son maison propre, principalment sur toutz autres festes de l'an, par entendre a service de Dieu, et d'amender les trespasses par luy

§ 61. gationen werden mit der Wirkung versehen, dass die schwebenden Parlamentsgeschäfte, die nicht erledigt werden konnten, beim nächsten Zusammentritte des Parlaments von neuem in Beratung gezogen werden und dass die in der Zwischenzeit (Zeit der Prorogation) neu hinzutretenden erledigt werden sollen: „Deentre communer de diverses matires pur l'esploit de Parlement et des Marches (Tag der Prorogation) a y ceo (Tag des Wiederzusammentrittes) adjoignantz".

Der technische Ausdruck „sessioun" findet sich zuerst unter Heinrich VII. 1) und dann ständig seit Eduard VI., doch schon viel früher unter Eduard IV. finden wir den Ausdruck sesona anni" auch bloss sesona" um die Jahreszeit zu bezeichnen. Da nun sehr häufig Prorogationen „propter naturam et qualitatem sesonae" 2) stattfanden, so wurde der Ausdruck „sesona" als einheitlicher Zeitabschnitt alsbald auf die Zeit vor der Prorogation übertragen 3), und zwar deshalb, weil diese Zeit vor der Prorogation wie wir eben gehört haben, als begriffliche Einheit, mit welcher bestimmte juristische Wirkungen verbunden waren, feststand. So hat sich dann auch terminologisch der Jahresabschnitt mit dem entsprechenden Abschnitte des Parlaments gedeckt. Daraus erklärt sich auch, dass für eine Summe von Parlamentssitzungen nicht der Plural sessions" sondern der Singular session" verwendet wird. Dies wäre sonst unerklärlich, wenn man den Ausdruck „sessioun of Parliament" einfach von sedere (sitzen) ableiten wollte, weil schon damals sprachlich eine Summe von amtlichen Sitzungen, z. B. die Quarter sessions der Friedensrichter, nur im Plural zum Ausdrucke kam. Warum dann hier der Singular für die Summe von Parlamentssitzungen? M. E. deshalb, weil der Begriff der parlamentarischen Session, nicht vom Zeitwort „sedere" allein, sondern von dem Substantiv sesona" herstammt 4). Jedenfalls setzt dann eine solche Uebertragung der Bezeichnung des Jahresabschnitts auf den entsprechenden Parlamentsabschnitt die begriffliche Fixierung des letzteren wenigstens dem Inhalte nach voraus, was in der Tat zutrifft.

IV. Sehr einfach erklärt sich nun, da einmal der Prorogations- und Sessionsbegriff feststand, die Loslösung des Adjournment vom Prorogationsbegriffe. Mit letzterem war, wie wir eben gefunden haben, seit Heinrich IV. der Begriff einer künstlichen Erledigung der schwebenden Parlamentsgeschäfte verbunden. Diese Bedeutung faitz en autre temps de l'an q. luy pleise de sa grace especiale, al reverence de Dieu, et par les causes suis dites, et pur soveraingne cause et consolation de les Communes suiz ditz, granter a les ditz Communes prorogation de dit present Parlement, tan q. a la Quinzeine de Pasqu. proschein a venir. A quel temps de lour revenue, ils ferront tout lour diligence et poair de entre communer de tielx matires q. serront expedientz et necessaries; si bien pur saufte de Roy come pur defense de Roialme, et des Marches aiyceo adjoignantz; „et issin par l'aide de Dieu, proceder tan q. al fyn de Parement si ha stifement come ils purront bonement, en quanq; q. en eux serront a faire. Laquel prier le Roy, considerez les suis dites causes, et en affiance de lour bon voloir et diligence a lour revenue; ottroia. Et sur ceo dona congie as Seigneurs et Communes suisditz de departir a cell' foitz ou lour plerroit tan q. a la Quinszeine suisdite. A quele Quinszeine, c'est assavoir, le VII. jour d'April mesmes les Seigneurs et Communes reviendrent en Parlement et illeoqes entre communerent des diverses matires pur l'esploit de Parlement, come ena presy purra apparoir".

1) Stat. of the. Realm II. p. 549.

2) Rot. Parl. V. p. 618 und 619.

3) Rot. Parl. III. p. 63 (unter Richard II.).

4) Rot. Parl. 36 Ed. III. Nr. 25 (p. 137): „that pour maintenanter de ditz articles et estatutz, et redresse diverses mischeifs et grevances qe viegnent de jour en autre, soit parlement tenuz au meinz chescun an, en la seson que plerra du roy und der Ausdruck „seson" für unser „session" gebraucht in der Rede des Lord Kanzlers Russell unter Ed. V. Camden Society O. S. Nr. 60 p. XLVII Note c.

war aber mit dem blossen Adjournment nicht verbunden. Dazu traten seit Heinrich V. § 61. und Heinrich VI. noch rein äusserliche Unterschiede. Das technische Prorogieren heisst realiter prorogare 1), das blosse Vertagen adjournare. Aus Anlass der wirklichen Prorogation, wird den Abgeordneten der Abschied (congie) 2) und die Erlaubnis nach Hause zurückzukehren erteilt, nicht aber bei der blossen Vertagung. Nach einer technischen Prorogation wird wie bei jeder Eröffnung eines neuen Parlaments, mitunter 3) eine Thronrede (cause of summons) gehalten, was wohl niemals bei einer blossen Vertagung (Adjournment) stattgefunden hat. Schliesslich führt ein Gesetz Heinrich VIII. (6. H. VIII ch. 18) zur definitiven Loslösung des Begriffs der Prorogation von dem des Adjournment. In diesem Gesetze wird anbefohlen: „dass von nun an kein Abgeordneter und kein Oberhausmitglied. . . vom Parlamente in die Heimat reisen dürfe, es wäre denn das Parlament beendigt oder prorogiert worden 1). Und dieser Gesetzbefehl wird unter Strafsanktion gestellt. So tritt zu dem Unterschiede, der zwischen Prorogation und Adjournment seit den Tagen Heinrich IV. darin bestand, dass die Prorogation die schwebenden Parlamentsgeschäfte endige, das Adjournment nicht, dieses obige Gesetz verstärkend hinzu, welches also bei blossem Adjournment verbietet, nach Hause zurückzukehren, bei einer Prorogation die Rückkehr nach Hause (to depart) gestattet.

Und daher kommt es, dass Lord Coke den Gegensatz zwischen Adjournment und Prorogation zuerst deutlich ausgesprochen findet in den Parlamentsrotuli seit dem 23. Regierungsjahr Heinrich VIII. Er sagt in der Note zu 4. Inst. p. 27: „Prorogo à porro et rogo, unde prorogatio; Adjourner, unde adjournare et adjournamentum, est ad diem dicere or diem dare". Rot. Parl. 23. H. 8. 24. H. 8. nu I. 25. H. 8 nu I. 26 H. 8 nu I. 27 H. nu I. etc. And in every of them it is said and the are continued unin them divers adjournment were".

till such a day; and yet So hat sich auch der Begriff des Adjournment vom Prorogationsbegriffe, seit den Tagen Heinrich VIII. losgelöst, wie Lord Coke behauptet. Und in der Tat sprechen hiefür zahlreiche Belege insbesondere die Tatsache, dass die Könige seit Heinrich VIII. Prorogation und Adjournment als wirksames Mittel der parlamentarischen Rechtstechnik für ihre Zwecke verwenden. So benützt die Königin Maria (im 1. Regierungsjahre 1553) 5) das Mittel der Prorogation, um eine eingebrachte Bill, über die sich Lords und Commons nicht einigen können, zu vernichten. Sie prorogiert das Parlament, hier nur für 3 Tage, um die eingebrachte Bill hinfällig zu machen. Auf der andern Seite verwendet Jakob I. (19. Regierungsjahr 1621) ) einmal das Adjournment auf einen sehr langen Zeitraum! ausdrücklich, um nicht durch Prorogation die eingebrachten Bills hinfällig zu machen, sondern im status quo ante zu erhalten.

1) Rot. Parliament IV. 317, V. 238 und 239 (wo zwischen realiter prorogare und einfachem prorogare et adjornare geschieden wird).

2) S. die oben zitierte Prorogation.

3) Rot. Parl. IV. p. 72 Nr. 14: „Fait assavoir, q. Lundy en les Trois Sepmains de Pasq. Mosr.... Chanceller d'Engleterre, recita et declara, par commandement de Roy, les causes de mesme l'adjournement“.

4) That from henceforth none of the said Knights, Burgesesses and Barons, nor any of them that hereafter shall be elected to come or be in any Parliament, doth not depart form the same, till the same Parliament be fully finished, ended or prorogued."

6) I. Com. J. p. 629:

5) I. Com. J. p. 28 und die Erklärung dazu bei Hats ell, Precedents I. 216 und 217, Note. That his Majesty, by the advice of his Concil, thinketh this fittest to be an Adjournment, in respect both of the publick and private Bills. If an End of Session then must be a Pardon: which the King desoreth now to enarge! And so the Statutes shal not die.“

§ 61.

§ 62.

V. Die Frage, die sich uns nun aufdrängt ist: Hat das Oberhaus an diesem Sonderungsprozesse der Begriffe teilgenommen? Die Antwort lautet kurz: Nein. Denn das Oberhaus ist um die kritische Zeit der Entstehung des Prorogations- und Sessionsbegriffs noch nicht selbständiges Staatsorgan, sondern nur eine Verlängerung des Königs als Staatsorgan. Als selbständiges Staatsorgan neben König und Commons wird das Oberhaus erst unter Heinrich VIII. aufgefasst, und zwar sagt zuerst der Jurist Dyer in seinem Report 36 und 37 H. VIII. „Parliament consists of three parts, the king as the head, the lords as the chief and principal members of the body and the Commons as the inferior members 1)".

Die Natur dieser vorwiegend richterlichen Tätigkeit des Oberhauses, selbst dort, wo sie nur als geistige Verlängerung des Königs gesetzgeberische Akte schaffen helfen, bringt es mit sich, dass immer nur die Commons petitionieren, niemals die Lords, das Oberhaus. Diese existieren ja juristisch gar nicht losgelöst vom Könige. Die Commons bringen Petitionen vor den König und seine Lords. Daraus ergibt sich, dass das Oberhaus, das wegen der Natur seiner richterlichen oder quasijudiziellen Tätigkeit damals nie selbständig petitionieren konnte, auch nicht an einem begrifflichen Entwicklungsprozesse teilnehmen konnte, der sich gerade um die Frage drehte, wie man zweckmässig alle im Parlamente vorgebrachten Petitionen erledigen könnte. Wir haben gesehen, dass Heinrich IV. bei der Veränderung, welche er an der Rechtstechnik der Parlamentsentlassung vornahm, gerade mit jenem Hauptfalle des Modus tenendi parliamentum" rechnete, wonach alle Petitionen im Parlamente erledigt werden müssten. War dieser Satz sonach zu einem Angelpunkte des ganzen Entstehungsprozesses der Begriffe Prorogation und Session geworden, so werden wir wohl begreifen, dass die Lords, die sich von ihrem Standpunkte wenigstens damals nicht für jenen Angelpunkt zu interessieren brauchten, auch keinen aktiven Anteil an jenem begrifflichen Entwicklungsprozess genommen haben.

Rudimente des Entwicklungsprozesses im heutigen Rechte.

Wir haben im vorausgehenden deutlich sehen können, wie langsam der Prozess der Absonderung des Prorogations- vom Dissolutionsbegriffe erfolgt. Wir können ferner bemerken, dass der Prozess der Absonderung des Adjournment vom Prorogationsbegriffe noch langsamer vor sich geht, bis ins 19. Jahrhundert, ja sogar in der Gegenwart noch fortdauert. Diesen letzteren Prozess hält Coke in der Zeit Heinrichs VIII. soweit abgeschlossen, dass ein deutlicher juristischer Unterschied zwischen Adjournment und Prorogation bestehe, und zwar nach der Richtung, dass beim Adjournment keine Session, bei der Prorogation eine Session zum Abschlusse gebracht werde. Dies ist für Coke's Zeit ebenso wie für unsere Zeit ohne Zweifel richtig. Aber selbst von Coke's Zeit an geht der Differenzierungsprozess beider Begriffe weiter 2) und dauert bis ins

1) Cit. bei Pike const. history of the house of Lords 1894 p. 327: ferner auch I. Com. Journals p. 636 (19. Reg.-J. Jakob I. 1621). „The king desiring an answer, they (the Lords) said they and we (the Commons) a body", wo der König nur den Lords gewisse Begünstigungen einräumen wollte, nicht den Commons.

2) So wird im 19. Reg.-J. Jakobs I. (1621) lange schon, nachdem festgestellt worden, dass die Prorogation schwebende Parlamentsgeschäfte beendige, das Adjournment dagegen nicht, und trotzdem in demselben Parlament auf diesen wichtigsten Unterschied zwischen beiden Begriffen hingewiesen wird, behauptet: that the therms prorogare and adjournare make no difference in point of law; but the entering of it upon Record" (1. C. J. p. 635), dass „prerogative not capable of the distinction between a Prorogation and an Adjournment" (1. Com. Journ. 630).

[ocr errors]

19. Jahrhundert fort. Allerdings besteht er seit Coke's Zeit nur noch darin, dass § 62. sich das eine oder das andere juristische Merkmal von dem einen Begriffe loslöst, bei dem andern Begriffe verbleibt und so die Differenz zwischen beiden Begriffen besonders deutlich hervortreten lässt.

"

[ocr errors]

An Beispielen mögen wir die Fortdauer jenes Differenzierungsprozesses beobachten. Noch unter Heinrich VI. sehen wir im Falle des Sprechers Thorp" Adjournment und Prorogation miteinander zusammengeworfen in dem höhern Begriffe der „vacation of parliament". Der Sprecher Thorp war nämlich im 31. Regierungsjahre Heinrichs VI. wegen eines Verbrechens verurteilt und ins Gefängnis gesetzt worden. Dies hatte sich gerade zu einer Zeit ereignet, als ein Parlament zu Reading prorogiert und bei seinem neuerlichen Zusammentritt schliesslich zweimal hintereinander vertagt worden war. Die Frage, die das Parlament, insbesondere die Richter im Oberhause damals beschäftigte, war, ob die Parlamentsprivilegien nicht auch während der Prorogation und der beiden Adjournments also in der vacation of parliament" fortdauerten und den Sprecher Thorp schützten 1). Die Richter verneinten diese Frage. Das Interessante hiebei ist, dass die Prorogation und die Adjournments in bezug auf die Dauer der Privilegien hier noch einander gleich gesetzt erscheinen. Langsam bildete sich nun in der Folge der Grundsatz heraus, dass bei einem Adjournment die Parlaments privilegien nicht erlöschen, wohl aber nach einer Prorogation, d. i. einem Sessionsschlusse, wenn die Zeit „eundo et redeundo" abgelaufen ist 2). Dieser Grundsatz wird nun im 35. Regierungsjahr Elisabeths von den damaligen Rechtsautoritäten3) in folgender Weise formuliert: sedente Parliamento oder eundo, redeundo oder morando ist jedes Parlamentsmitglied privilegiert." Hier können wir nun sehen, wie ein juristisches Merkmal, nämlich das der Fortdauer der Parlamentsprivilegien, sich von dem ursprünglich identischen Prorogations- und Adjournmentbegriffe loslöst und nur beim Adjournmentbegriffe verbleibt.

Im Jahre 1676/77 (28. Reg.-J. Karls II.)) wird die Frage aufgeworfen, ob die Diäten der Abgeordneten während der Zeit einer Parlamentsprorogation ebenso zu zahlen seien, wie sie doch unzweifelhaft während der Zeit des Adjournment gezahlt würden, denn das damalige Parlament hatte 16 Prorogationen durchgemacht. Damals ist diese Antwort auf die Frage noch wie wir eben hören zweifelhaft, wird aber von der Mehrzahl des Commons dahin entschieden, dass Diäten 5) während der Zeit der Proro1) Rot. Parliamentorum V. p. 239: „And thereupon it was praised. . . that it should like theire goode Lordships, consideryng that the said tresspass (of Thorps) was doon and committed by the said Thomas (Thorps) sith the begynning of this Parlement, and also the said Bille and Action were taken, and by processe of lawe judgement there upon geven agayn the said Thomas, in tyme of vacation of the same Parlement and not in Parlement tyme“.

2) I. Commons Journals p. 634: (19. Jakob I.) Sir Edw. Coke: „That being but an Adjournment, Priviledge clear both for Members and Servants. If any arrested in this Interim, Mr. Speaker to have now order to send for the Party arresting, or the Gaoler or the Sheriff, or both and require them to deliver them: If they do it not, it will be a great Contempt and Cause to punish them at our next Meeting". Und p. 636: „Sir Sam Sands, remembereth the difference made yesterday between our priviledges after a prorogation and adjournment".

3) S. Prynne a. a. O. IV. p. 647 ff. und die dort zit. Rechtsautoritäten Brooke und More im Falle Fitzherbert“ (35. Reg.-J. Elizabeths).

[ocr errors]

4) Parliamentary history p. 842 ff.; Mr. Williams: the question is whether wages are not due in prorogations as well as in adjournments".

5) Praktisch und faktisch waren damals die Diäten schon längst abgekommen, sie wurden schon seit der Zeit Elisabeths nicht mehr gezahlt. Denn nun war das Gewähltsein zum Parlament eine hohe Ehre. Nur in der Zeit des Langen Parlaments" 1645 finden wir vorübergehend (20./8. 1646), dass die Abgeordneten Diäten, und zwar aus der Staatskasse gezahlt erhielten, was einzig in der Parlamentsgeschichte Englands dasteht (Commons Journals 14. Mai 1645: 23

Handbuch des Oeffentlichen Rechts IV. II. 4. 1. England.

« AnteriorContinua »