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nicht bloss wenn ein Parlament wirklich neuberufen, nachdem ein vorhergehendes ent- § 61. lassen worden (also im Falle der heutigen Dissolution des Parlaments), sondern auch wenn ein Parlament prorogiert wird by countermanding" oder wenn es prorogiert wird „ad continuandum" 1). Im letzteren Falle ergeht an die Sheriffe die Weisung, die alten Abgeordneten vom vorhergehenden Parlamente wieder zu entsenden oder Neuwahlen auszuschreiben 2).

3) Die Ausstellung der „brevia de expensis levandis", der Diätencertifikate (später ,,writs de expensis" genannt). Diese erfolgt ebenfalls in der Chancery auf Geheiss des Königs und bedeutet die königliche Verabschiedung des Parlaments. Die Commons werden angewiesen, sich in der Chancery ihre (brevia) Diätencertifikate zu holen. Wie die Einberufung des Parlaments durch die Writs of summons, so erfolgte die Entlassung des Parlaments durch ihr Gegenstück: die Writs de expensis levandis. Das älteste ist uns aus der Zeit Heinrich III. (3. Reg.-J.) erhalten 3). Die Form dieser Writs wird immer vollständiger. Während anfangs weder die Summe der Diäten, noch die Zeit der Parlamentsdienste genau fixiert werden, werden diese Punkte insbesondere seit Eduard II. immer vollständiger im Schreiben (writ) festgestellt. Ein solches Schreiben hat in seiner vollendeten Form unter Eduard III. 4) folgenden Inhalt: „Der König seinen Gruss dem Sheriff. Wir befehlen Dir, dass Du von der Gesamtheit Deiner Grafschaft innerhalb und ausserhalb der (libertates) eximierten Orte den Rittern X. und Y. Deiner Grafschaft, welche in unserem Parlamente, das wir für den (folgt der Tag der 1. Sitzung) einberufen haben, für die Grafschaft erschienen sind, um dort mit uns zu beratschlagen... so und so viele solidi (folgt die Summe der Diäten) als Entschädigung für ihre Auslagen während des Kommens, Bleibens und Zurückkehrens vom Parlamente (pro Expensis veniendo ad nos ibidem morando et exinde ad propria redeundo), also für so und so viele Tage (folgt die Angabe der Tage) jedem der genannten Abgeordneten, und zwar 4 solidi für den Tag durch Steuern erheben und ausbezahlen sollst". Unterschrift des Königs und Angabe des Tages, an welchem das Writ ausgestellt, also das Parlament, entlassen worden ist.

In dieser Gestalt wurden die Diätencertifikate am Schlusse jedes Parlaments, also auch anlässlich jeder Prorogation, die ja einem Parlamentsschlusse gleichkam, ausgestellt. Sie mussten jedoch von jedem Abgeordneten selbst verlangt werden. Ihre Aus

1) So das Parlament von Westminster im 3. Reg.-Jahr Eduard III. S. Parry a. a. O. p. 94, dann das Parlament im 6. Reg.-Jahr Eduard III. zu Everwik (1332). S. Rotuli Parliamentorum II. p. 67.

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2) So das Parlament des 29. Reg.-Jahres Eduard I. (1301). S. Parry a. a. O. p. 64 ; das Parlament des 3. Reg.-Jahres Eduard II. (1311( zu London, Parry a. a. O. p. 74. 3) S. II. Report of the dignity of a Peer p. 7: unter Heinrich III. Quia Rosbertus de . . . et socii sui de comitatu Northumbriae de praecepto Regis venerunt ad Regem usque Westm. a die Paschae in unum mensem etc. pro quibusdam negotis communitatem totius comitatus tangentibus, mandatum est viccecomiti Northumbriae, quod praefatis quatuor militibus de communitate praedicta rationabiles expensas habere faciat. Teste Rege apud Westm. . . .“

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4) Unter Ed. III. S. Prynne a. a. O. IV. p. 154: Rex vic. saltm. Praecipimus, tibi quod de communitate comitatus tui, tam infra libertates quam extra habere facias dilectis et fidelibus nostris, Roberto de Elnestede et Johanni de Stopeham, militibus comitatus illius nuper ad nos ad consilium nostrum quod apud Westm. ad diem Veneris prox. ante festum Sti. Michaelis proximo praeteritum convocari fecimus pro communitate comitatus praedicti, venientibus . . . quatuor libras et octo solidos pro expensis suis, veniendo ad nos ad consilium praedictum, ibidem morando et exinde ad propria redeundo. videlicet pro undecim diebus, utroque praedictorum . . capiente per diem quatuor solidos Teste Rege.

§ 61. stellung erfolgte in der Chancery, vom Kanzler. Das Schreiben (writ) selbst war an den Sheriff jeder Grafschaft gerichtet, welcher eine Einschätzung der Grafschaftsbewohner zum Zwecke der Erhebung der Diätensummen vorzunehmen hatte. Der Sheriff war sodann verpflichtet, eine Bescheinigung („indenture") über die Vornahme der Einschätzung und die wirkliche Auszahlung der erhobenen Diätensumme an die Chancery bezw. den Kanzler einzusenden. Und hier wurde auf Grund dieser eingesandten Bescheinigungen seit Eduard III. 1) ein Register (Journal) 2) geführt, welches den Hauptzweck verfolgte, die an sich unbestimmte Zeit des „eundo und redeundo" der Abgeordneten mittelst festen Tagestarifs zu bestimmen3). Die Berechnung wurde nun in der Chancery auf Grund jenes Tagestarifs vorgenommen und im Writ das Blankett der Tage, für welche die Abgeordneten Diäten beziehen sollten, wie folgt ausgefüllt. Vor allem wurde die wirkliche Zeit der Tagung des Parlaments in Betracht gezogen (morando). Sodann wurden auf Grund jenes Tarifs je nach der Entfernung des Parlaments vom Wohnorte des Abgeordneten für das eundo und redeundo" eine Anzahl von Tagen zur eigentlichen Dauer des Parlaments hinzugeschlagen.

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So hatte beispielsweise ein Abgeordneter aus Bedford, wenn das Parlament in Westminster tagte, 1-2 Tage für das eundo und 1-2 Tage für das redeundo zu Gute, wenn es in York tagte, sogar je 5 Tage. Ein Abgeordneter aus dem entlegenen Northumberland hatte Anrecht auf je 7-9 Guttage für das eundo et redeundo, wenn das Parlament in Westminster tagte, auf je 3 Tage, wenn es in York tagte. Diese Guttage (für eundo et redeundo, for going and returning) wurden nun zur Parlamentsdauer mit oder ohne einem besonderen „odd day“ 4) hinzugeschlagen, und auf Grund dieser Berechnung wurde die Gesamtzeit, für welche der Abgeordnete Diäten verlangen konnte, im Writ genau festgestellt.

Der Tarif in der Chancery hatte aber nicht nur den Zweck, das „eundo et redeundo" im Writ festzustellen. Er diente auch dazu, die Dauer der Parlamentsprivilegien zu bestimmen). Der unbestimmte Zeitausdruck „eundo et redeundo", dessen Feststellung ursprünglich ganz in der Willkür des Sheriff stand, später, wie wir sahen, durch die Chancery festgestellt wurde, ist das Bindemittel zwischen den Diäten der Abgeordneten und der Dauer der Parlamentsprivilegien geworden. Auch die Parlamentsprivilegien wurden nach der Zeit bemessen, welche durch den Ausdruck „eundo et redeundo" gegeben war. Wie Prynne, die Autorität auf diesem Gebiete, feststellt ), wurde jeder Attorney Clerk des Gerichts, jeder Richter durch Privilegien vor Verhaftung geschützt mit der Begründung des alten Rechtsbuchs7): „Weil nach dem alten Brauche unseres Reichs diese Privilegien für jeden, der zu unserem Gerichtshofe kommt, dort bleibt und zurückkehrt, existieren und von Rechts wegen sein müssen, so lange die Geschäfte in unserem Gerichtshofe tagen". („Dum sic negotia aliqua eodem Banco et curia prosequuntur“).

1) Prynne IV. p. 652.

2) Dasselbe von mir abgedruckt nach Prynne a. a. O. in Tübinger Zeitschrift für Staatsw. 1901 S. 190 ff.

3) Prynne a. a. O. IV. 662 ff.
4) Prynne a. a. O. IV. p. 660.
5) Prynne a. a. O. IV. p. 666 ff.

6) Prynne a. a. O. p. 649.

7) Old book of Entries f. 469: „Cum secundum legem et consuetudinem regni nostri Angliae hactenus usitatum . . . a tempore quo non extat memoria, sub protectione nostra, in veniendo versus curiam nostram praedictam, ibidem morando, et exinde ad propria redeundo, existant et de jure esse debuerunt, dum sic negotia aliqua in eodem Banco vel curia prosequuntur" cit. bei Prynne a. a. O. Interessant ist hier die auch sonst dem englischen Parlamentsrechte geläufige Gleichstellung von Richter und Abgeordneten. Wir haben in dieser Tatsache den wichtigsten Grund der Parlamentsprivilegien zu sehen. S. weiter unten im Texte.

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Der Abgeordnete, der also zum Parlamente, der alten Curia regis, zog, hatte demnach § 61. dieselben Privilegien namentlich Freiheit vor jeder Verhaftung (freedom from arrest), wie jeder andere Richter. Auch diese Privilegien dauerten „eundo, morando et redeundo", und für die Berechnung dieser Zeit war der erwähnte Diätentarif in der Chancery massgebend. Daher dauerten die Privilegien des Abgeordneten so lange, als Tage in seinem writ de expensis levandis" verzeichnet waren, eine Tatsache, die auch beispielsweise Parry1) kennt, aber nicht zu erklären weiss. Freilich als später die Diäten der Abgeordneten (wages) überhaupt nicht mehr eingehoben wurden, insbesondere seit Elisabeth 2), entfiel auch ganz der Berechnungsmassstab für die Dauer der Privilegien, wie er in jenem Tarife bestanden hatte. Zu Prynne's Zeiten war er noch im Gedächtnis: Blackstone kennt für das eundo et redeundo nur 40 Tage vor und nach der Session, als Dauer in Bausch und Bogen, eine Auffassung, die bis auf den Tag die herrschende geblieben ist und die manche, wie z. B. May3) auf das „ad minus quadraginta dierum" des 14. Artikels) der Magna Charta zurückführen zu müssen glauben, d. i. also auf den Zeitraum der zwischen der Königlichen Proklamation, die das Parlament beruft, und dem wirklichen Zusammentritte des Parlaments gelegen ist. Dies war für Blackstone ganz natürlich. Man wusste, dass das „eundo et morando et redeundo" die Zeit für die Dauer der Parlamentsprivilegien, uralt war. Und diese Tatsache knüpfte man zu Blackstone's Zeit an das älteste Verfassungsdenkmal, die Magna Charta an, weil der wirkliche Anknüpfungspunkt für die Privilegien, nämlich die Diäten der Abgeordneten, damals nicht mehr bestand. Dass diese Ansicht Blackstone's falsch ist, können wir jetzt klar ersehen, wenngleich die Zahl von 40 Tagen für die Berechnung des eundo et redeundo" als der Dauer der Parlamentsprivilegien heute Gewohnheitsrecht ist.

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Wie dem auch immer sei: zur Zeit Eduard III. bis ins 15. Jahrhundert und sogar bis in die Zeit Prynne's (1664) galt infolge jener eigentümlichen Rechtstechnik des Journals in der Chancery der Grundsatz, dass die Parlamentsprivilegien so lange dauerten, als das „writ de expensis" Diätentage (days of wages) enthalte.

II. Die Rechtstechnik der Parlamentsberufung und Parlamentsentlassung unter Eduard III. und Richard II.

Wir sahen, dass bis in die Zeit Eduard III. die Technik der Parlamentsberufung und -Entlassung für die blosse Prorogation dieselbe war, wie für die wirkliche Beendigung des Parlaments. Prorogation und Dissolution waren eben gar nicht von einander geschieden. Das ergibt sich daraus, dass nach jeder Prorogation neue Wahlschreiben an die Sheriffe erlassen wurden, sodann daraus, dass nach jeder Prorogation, wie fast nach jeder Beendigung des Parlaments, selbständige „,writs de expensis levandis“ ausgestellt wurden.

Bei dieser Rechtstechnik 5) der Parlamentsberufung und -Entlassung verbleibt es im grossen ganzen auch unter Eduard III. Aber schon ist das deutliche Bestreben und

1) Parry Introduction a. a. O. p. XXXIII ff.

2) Hearn, Government of England 1867 p. 498.

3) May a. a. O. p. 107.

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4) Art. 14: Et ad habendum commune consilium regni, . . . summoneri faciemus archiepiscopos, episcopos abbates, comites et majores barones, sigillatim per litteras nostras; et praeterea faciemus summoneri in generali per vicecomites et ballivos nostros, omnes illos, qui de nobis tenent in capite; ad certum diem, scilicet ad terminum quadraginta dierum ad minus et ad certum locum. . . .“

5) So für die prorog. Parlamente 5. Reg.-J. Eduard II. (abgehalten in London), 2. Reg.-J. Eduard III. 6. und 17. Reg.-J. Eduard III. (abgeh. in York), 45. Reg.-J. Eduard III. abgeh. in Westm. und Winchester).

§ 61. der Ansatz zur Reform wahrzunehmen.

Wir dürfen uns für jene Zeit nicht vorstellen, dass die gewählten Abgeordneten auf Windesflügeln zum Parlament eilten. Tatsache ist vielmehr, dass sie sich der mühsamen Reise und Parlamentsarbeit gerne entzogen und daher, wenn sie gewählt worden waren, Bürgschaft leisten mussten, dass sie auch wirklich im Parlamente erscheinen würden1). Auf der andern Seite tritt, nun gerade um die Zeit Eduard III., das Bestreben der Könige auf, mit der Vergrösserung der Parlamentsarbeiten, dieselben Abgeordneten, die schon zu einem Parlamente erschienen waren, namentlich dann wieder vor sich zu sehen, wenn das betreffende Parlament fortgesetzt („kontinuiert") werden musste, weil nicht alle Parlamentsgeschäfte erledigt waren. Dieses Bestreben ging namentlich von der Erwägung aus, dass die vielen Arbeiten und der Trubel, welche Neuwahlen gewöhnlich begleiteten, möglichst vermieden werden sollten. Aus diesen Gründen versuchte Eduard III. im Ausgange seiner Regierung folgende Aenderung in der Rechtstechnik der Parlamentsberufung. Im 45. Jahre seiner Regierung muss er ein nach Westminster berufenes Parlament prorogieren, weil die bewilligte Subsidiensumme nicht genügend zu sein schien. Um dem Volke die Mühe einer Neuwahl und die damit verbundenen Wirren zu ersparen, erlässt er für das neue Parlament, das nach Winchester berufen wird, nicht neue Wahl-, sondern bloss neue Sendschreiben, in welchen den Sheriffs befohlen wird, die Abgeordneten vom letzten prorogierten Parlamente wieder zu senden, „ut laboribus parcatur❝ 2). Und damit das Volk nicht zu viel Geld für die Diäten der Abgeordneten bezahlen müsste, ut expensis parcatur“ wird, statt 2-4 Abgeordneter, bloss 1 Abgeordneter verlangt. So ist nun das Rad ins Rollen gebracht: die Rechtstechnik der Parlamentsberufung und -Entlassung bedarf der Reform, weil die Parlamentsgeschäfte immer komplicierter werden. Diese Reform wird unter Richard II. fortgesetzt, allerdings, wie wir gleich sehen werden, in unvollkommener Weise. Die Gründe, welche Richard II. zu einer Reform jener Rechtstechnik veranlassten, entsprangen vorwiegend seiner egoistischen und autokratischen Natur, die aber durch das Gegenbestreben der Gemeinen beschränkt wurden. Es hatten sich nämlich seit Eduard III. die Parlamentsgeschäfte wesentlich gemehrt, und denselben musste doch wenigstens scheinbar Rechnung getragen werden. Nun suchte Richard II., der stets Geld brauchte, immer nur dann das Parlament einzuberufen, wenn er eine Geldbewilligung erlangen wollte. Kaum hatte das Parlament Geld bewilligt, so wurde es auch schon entlassen. Dies hatten sich die Commons unter Eduard III. noch gefallen lassen 3). Aber nicht mehr unter Richard II. Sie bitten und beschwören den König, mit Rücksicht darauf, dass ihnen unter Eduard III. jährliche Parlamente zur Abhilfe von Rechtsbeschwerden zugesagt worden sind 4), es möge der König sie nicht früher fort schicken, als bis sie ihre Beschwerden vorgebracht hätten 5). Es hatte nämlich

1) Stubbs, Constitutional history III. p. 439.

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2) Report on the dignity of a Peer II. p. 650: Rex vicecomiti saltm. . . . . Et quia habita super levatione subsidii praedicti per nos et consilium nostrum deliberatione diligenti videtur eidem consilio, quod nobis de dicta summa quinquaginta milium librarum ad terminos juxta intentionem . . . responderi non potest: Nos volentes plenius informari super declaratione intentionis concessionis subsidii praedicti . . . ordinavimus, ut laboribus parcatur et expensis, cum quibusdam eorundem magnatum, militum civium praedictorum (d. i. derj. welche schon zum früheren Parlamente berufen waren) super praemissis praedictis colloquium habere et tractatum. . . .“

...

(1371).

3) S. Parry a. a. O. p. 131 im Parlament von Westminster 45. Reg.-J. Eduard III.

4) Stubbs, Constitutional history III. p. 393.

5) Rotuli Parl. III. p. 23 Nr. 95: „Item prient la Commune . . Que plese a nre. dit.

der König nur zu oft den Köder der Parlamentsberufung ausgeworfen, nur um Geld- § 61. bewilligungen zu erhalten, nicht um Rechtsbeschwerden zu erledigen ). Die Commons, die nun ins Parlament kamen, hofften auch auf Erledigung ihrer Beschwerden. Aber siehe da! Der König entliess sie, wenn er nur die Geldbewilligung erhalten hatte, ohne ihre Beschwerden anzuhören. So bitten die Commons auf der einen Seite, sie nicht alljährlich zu dem Zwecke einzuberufen, um Geld zu verlangen 2). Auf der andern Seite verlangen sie vom Könige, wenn er sie schon einberufe, wenigstens ihre Rechtsbeschwerden anzuhören, die unerledigten zu Ende zu führen und eine bestimmte Zeit für die Anhörung der Beschwerden innerhalb der Dauer des Parlaments zu fixieren 3).

Sr., de tenir Parlement un foitz par an au meynz, et ceo en lieu convenable: Et q'en mesmes les Parlements soint le Plees q. sont en la dite forme delaiez, et les Plees la ou les Justices sont ent diverses opinions recordez et terminez: Et q'en mesme la manere purront le billes estre terminez q. serront liverez an Parlement si avaunt come raison et Ley demaunde." Rot. Parl. III. p. 32 Nr. 4: „Secoundement. . . a la priere des Seigneurs et Communes estoit ordeignez et assentuz, q. Parlement serroit tenuz chescun an, mesme nostre Sr. le Roi veuillant toutdys faire tenir toute bone Covenant et mettre en execution chescun Ordinance faite en ses Parlements, si ad il partant fait sommondre ce Parlement." Rot. Parl. III. p. 61 Nr. 28: Item supplient les Communes par ce q. Petitions et Billes mises en Parlement par diverses persones des Communes ne purront d'ycelles devant ces heures nul responce avoir; Que de lour Petitions et Billes mises ore en cest present Parlement . . . qe bone et gracious respons et remede lour ent soint ordeine devant lour departir de chescun Parlement. . . .“

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1) S. Rot. Parl. III. p. 32 Nr. 4: le Roi veuillant toutdys faire tenir toute bone Covenant et mettre en execution chescun Ordinance faite en ses Parlements, si ad il partant fait som mondre ce Parlement". Wie misstrauisch sich Commons und König bei Parlamentsberufung gegenübertraten, wie der König zuerst die Geldbewilligung, Commons zuerst die Erledigung der Rechtsbeschwerden verlangten, dafür sprechen folgende Belege, die deutlich zeigen, wie der König die Parlamentsberufung nur als Köder für seine Geldpläne auswarf. Rot. Parl. III. p. 104 Nr. 39: Die Commons bitten doch, ihre Rechtsbeschwerden vor der Geldbewilligung zu erledigen: „A Quoi fuist autre foitz repliez de par le Roi, q. ce n'admye est custume de Parlement devaunt ceste heure, d'avoir general Pardon, et tielle Grace de Roi, quant la Commune riens ne voet au Roi granter; . . . Et adonqs. fuist dit de par le Roi Qe le Roi s'adviseroit de sa dite Grace tanq. la Comune. avoit fait de leur part ce q. a eu x appartient." Rot. Parl. III. p. 244 Nr. 11. „Die Commons haben eine Geldbewilligung gemacht und fürchten, dass sie vom Könige in gewohnter Weise vor Erledigung ihrer Rechtsbeschwerden nach Hause geschickt würden. Sie bitten daher: Et en outre present al Roy q. noun obstant le dit Grant issint fait devaunt le fyn du Parlement, come desuis, qe le dit Parlement purroit nient mayns tenir avant son cours et estre ajourne si mestier serroit, et toutes choses touchantz le dit Parlement auxi pleinement faitz et executz come le dit Grant n'eust este faut sinount al fyn du Parlement en manere accustumez. Et le Roy l'ottroia si avant come la chose soy deveroit faire de reson".

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2) Rot. Parl. III. p. 75 Nr. 17: les seigneurs et Communes. En priantz a nre. Seigneur le Roi, q. nul Parlament soit tenuz deinz le dit Railme pur plus charger sa poevre Commune par entre cy et le dit feste de St. Michel proschein venant en un an.

3) Rot. Parl. III. p. 36 Nr. 21: „A quoy la dite Commune priast d'avoir le jour limitez al dit primer jour de Parlement, a deliver lours communes billes, proloignez oultre tan q. al jour des Almes proschein venant, tout cel jour accomptez: et ce lour estoit ottroiez" Rot. Parl. III. p. 60 Nr. 25. Et est assavoir, q. pur ce q. cest Parlement si estoit bien pres an fyn quant cest bussoigne feust issint touchez et parlez: Et partant, et pur autres chargeants bussoignes touchant l'estat notre Seigneur le Roi, et la salvation du Roialme, dont les Seigneurs du Parlement d'autre part estoient alons moelt graudement occupiez; mesmes les Seigneurs, qi alors ne furent suffisantement avisez sur si haute et chargeante matire ne poaient a ceste busoigne pluis attendre. Mais par assent du Parle

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