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§ 54. die früher erwähnte Inkompatibilität von Amtsträgerschaft und Abgeordnetenmandat besteht, so ist es seit Anfang des 18. Jahrh. (der früheste Fall von Porritt a. a. O. I. p. 243 für das Jahr 1715 nachgewiesen) üblich, ein Kronamt, das sonst gar keine Aufgabe im Amtsorganismus zu erfüllen hat, zu erwerben: Es sind dies die Aemter der 3 Chiltren Hundreds (Stoke, Desborough und Boneham), die Gutsvorsteherschaft der Königl. Krondomänen (stewardship) von East Hendred, Northstead und Hempholm und das Amt eines Kronfiskals (esheatorship) von Munster. Durch Erlangung dieser nominellen Amtsgewalt tritt jenes oben erwähnte Statut der Königin Anna in Wirksamkeit, d. h. der Abgeordnetensitz ist erledigt.

§ 55.

Heute wird der Kanzler des Schatzamts (chancellor of the exchequer) niemandem diese einzige Möglichkeit, auf einem Umweg auf sein Mandat zu resignieren, verweigern, ausgenommen während der Anfechtung seiner Wahl oder wenn ein Strafprozess gegen ihn anhängig ist. (S. Report on Vacating of Saxts C. P. 1894 Nr. 278 p. 41).

Das Wahlverfahren 2).

For the election of the knights if the party of freeholders demands the poll, the sheriff cannot deny the scrutiny, for he cannot discerne who be freeholders by the view.“ Coke, 4. Inst. p. 98.

Es liegt ein grossartiger Zug in dieser englischen Rechtsentwicklung, wenn wir feststellen, dass obiger Ausspruch Coke's im Prinzipe heute nach 400 Jahren ebenso zutrifft wie zur Zeit jenes Juristen. Dieses Prinzip des englischen Wahlverfahrens ist die Zweiteilung des Wahlaktes in eine Vorwahl oder Nomination des Kandidaten durch die Wähler, und die eigentliche Wahl, wenn Meinungsdifferenzen der Wähler vorliegen. Diese Doppelteilung ist echt mittelalterlich, ebenso ihr Prinzip. Nach demselben Prinzip ist, wie dies von Lindner u. a. 3) nachgewiesen, die römisch-deutsche Königswahl vor sich gegangen; wir werden darauf noch unten zurückkommen. Aber nicht bloss die äussere Form des Wahlverfahrens ist mittelalterlich. Auch sein inneres Wesen wird durch die mittelalterliche Auffassung des aktiven Wahlrechts bestimmt, wonach dieses nur ein Ausfluss des Grundeigentums sei. Namentlich zeigt sich

1) Bis 1780 wurde es aber nur an Parteigenossen der Regierung koncediert, namentlich um diesen die Möglichkeit zu geben, einen der Partei sicheren Sitz einem Freunde zu überlassen und im Interesse der Partei, namentlich wenn man eine populäre Persönlichkeit war, einen andern Wahlsitz zu erobern, s. Porritt I p. 245 ff.

2) Literatur: Für die Geschichte bes.: Joseph Grego, history of Parliamentary Election and Electionecring 1892 und Porritt a. a. O. I. passim.; für das geltende Recht vorzüglich: Anson I. p. 122 ff., Rogers I. p. 236-354 und II. 41--175, Ostrogorski, La démocratie et l'organisation des partis politiques 1903 I. p. 106 ff., Renton vol. IV. 453 461, 402 ff. und p. 410 ff. Von Blaubüchern kommen in Betracht: Report of Commons Comittee on the alleged facilities afforded to vexations. Objections und Claims by the present System of Registration 1846. Commons Comitte's Reports on Registration 1864, 1869, 1870 und 1874. Report of Commons Committee on the Registration (Occupation Voters) Bill 1885. Report of Commons Committee on Polling Hours 1877 und 1878. Report of Commons Committee on Election Expenses 1834. Report of Commons Comittee on Election Proceedings 1842. Two Reports of Commons Comittee on the present Mode of conducting Parliamentary and Municipal Elections 1869/70. Report of Commons Committee on the Working of the Existing Machinery of Parliamentary and Municipal Elections 1876.

3) S. dazu Lindner, Der Hergang bei den deutchen Königswahlen 1899, Brunner, Deutsche Rechtsgeschichte 1901 S. 116, Wretschko im 20. Bde. der Savignyzeitschr. (Germ. Abteilg.) S. 164 ff.

dies in zwei Punkten des heutigen englischen Rechts, die so recht im Gegensatz zur § 55. kontinentalen Auffassung stehen.

Jedes ex officio Einschreiten des Staats oder seiner Beamten während des ganzen Wahlverfahrens ist so gut wie ausgeschlossen. So gibt es keine Berichtigungen der Wählerlisten von „Amtswegen“ oder eine Zurückweisung der Wahlkandidaten, wegen Mangels des passiven Wahlrechts, durch eine staatliche Wahlkommission. Ja auch diese gibt es nicht. Ein Beamter, dazu ein Kommunalbeamter (Sheriff, ein von ihm Delegierter oder der Stadtmayor) leitet die Wahl und braucht daher zu seiner Kontrolle nicht noch eine der Selbstverwaltung angehörige Wahlkommission, wie sie auf dem Kontinent gegen Uebergriffe der Regierung eingeführt worden ist.

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Der zweite Punkt, an dem sich das englische Wahlrecht von dem kontinentalen unterscheidet, ist die Auffassung, von der der Wähler bei Erfüllung seiner Funktion erfüllt ist. Auf dem Kontinent, speziell in Deutschland, muss er sich vor Augen halten, dass die zur Sicherung seiner Tätigkeit aufgestellten Vorschriften, wie Laband (Deutsches Staatsrecht I. S. 292) sagt, weit weniger dem Zweck dienen, das Interesse des einzelnen Wahlberechtigten zu schützen, obwohl auch dies mit in Betracht kommt, als vielmehr eine Sicherheit dafür zu gewähren, dass die Zusammensetzung der Legislatur verfassungsmässig zustande komme". Also auf dem Kontinent tritt der allgemeine Gesichtspunkt der Teilnahme an der Bildung eines Staatsorgans hervor, das private Interesse der Wähler verschwindet beinahe vollständig. In England tritt dieses in den Vordergrund, und nebenbei kommt auch das staatliche Interesse zur Entscheidung. Auf dem Kontinent ist der Wähler Staatsorgan, in England nur Träger der Realgerechtsame, die sich aktives Wahlrecht nennt. Es ist nun klar, dass die moderne Zeit auch in England diese Realgerechtsamen" abgeschliffen hat und gegenwärtig das öffentliche Interesse dabei zu Worte kommen lässt. Freilich bis zur Reformakte von 1832 war das Wahlrecht von öffentlichem Interesse noch wenig angehaucht, da war es eine reine Realgerechtsame, um die mancher Kuhhandel stattfand1) alles unter den Augen der Regierung, die sich auch daran als „Händler" oder „Käufer" beteiligte. Seit der Mitte des 19. Jahrhunderts ist man sich aber doch der öffentlichen Funktion eines jeden Wählers bewusst geworden. Aber geschah dies etwa in der Weise, dass der Wähler als Staatsorgan betrachtet wurde? Keineswegs! Nach wie vor ist im Prinzip das aktive Wahlrecht Realgerechtsame. Nur wird seine Ausübung durch Kontrolle der Handlungen der Wähler, des Wahlkandidaten sowie seiner Agenten mehr beaufsichtigt. Die einzelnen, im Zusammenhange mit dem Wahlrecht stehenden Handlungen, die Vorbereitungshandlungen und die übrigen möglicherweise damit. in Verbindung stehenden Handlungen werden zum Teil der Privatwillkür entrückt und vom Gesetz in ihren Formen festgesetzt und genau beschrieben, im übrigen aber ganz der Privatwillkür überlassen, ja es wird sogar diese gewünscht und angeordnet. So z. B. wird auf dem Kontinent gegen die Aufstellung eines Wahlagenten, so weit er sich in den Grenzen der Strafgesetze hält, nichts einzuwenden sein, da der Staat sich um einen solchen, von der freien Privatwillkür abhängenden Funktionär nicht kümmert. In England ist er und seine Bestellung vom Gesetze meist angeordnet und ihm eine offizielle Stellung beim Wahlakt eingeräumt. Bei uns wird ferner der

1) Charakteristisch für diese Auffassung, dass damals aus diesem Grunde bei allen Reformen des parl. Wahlrechts, den durch solche Reformen in ihren Rechten Eingeschränkten Kompensation in Geld gewährt werden sollte. Statt aller die Rede Pitt's, des Jüngeren, im Jahre 1785, am 18. April im Unterhaus gehalten. S. Pitt, Speeches (ed. 1806) I. p. 233 ff.

§ 55. Staat sich um das Geld, das ein Kandidat für die Zwecke der Wahl aufwendet, niemals kümmern, sofern nicht Wahlbestechung vorliegt. In England sind die Wahlausgaben, die der Kandidat zu tragen hat, im Maximum vorgezeichnet. Es ist ihm auch durch Gesetz vorgeschrieben, wie lange vor und wie lange nach der Wahl er überhaupt Zahlungen, die mit der Wahlhandlung im Zusammenhang stehen (z. B. Miete des Wahllokals, Druckkosten etc.) zu leisten hat. Wir sehen demnach, durch die moderne Gesetzgebung seit den 50er Jahren des 19. Jahrhunderts ist in England ein Teil der freien Dispositivhandlungen in gesetzliche Präzeptivvorschriften umgewandelt worden. Vergehen gegen dieselben sind „Illegal Practices". Dadurch soll dem Wahlrecht einigermassen der moderne Anstrich des öffentlichen Interesses gegeben werden. Im Prinzip hängt man aber noch an der alten Vorstellung, dass das aktive Wahlrecht eine Realgerechtsame ist. Eine Folge dieser Auffassung ist natürlich, dass die Kosten des Wahlverfahrens nicht der Staat, die Gemeinde, sondern der Wahlkandidat zu tragen hat. Das parlamentarische Wahlverfahren zerfällt in das vorbereitende Verfahren, die Anlegung der Wählerlisten, und die eigentliche Wahlhandlung.

I. Die Anlegung der Wählerlisten (Registration). Zum Unterschiede von dem deutschen Recht werden die Wählerlisten nicht für jede Wahl ad hoc angelegt, sondern ihre Anlegung erfolgt während des ganzen Jahres hindurch ohne Rücksicht darauf, ob eine Wahl in Sicht ist oder nicht. Diese ständigen Wählerlisten sind in England zuerst durch die Reformakte 1832 nach französischem Muster eingeführt (s. Meyer a. a. O. p. 691). Vorher waren sie nicht im Brauch. Da wurde nur jeder Wähler an der Wahlurne vom Sheriff unter Eid gefragt, ob er die nötige Wählerqualifikation, insbesondere den erforderlichen Grundbesitz habe (s. Porritt I. p. 186 ff.). Ausserdem unterscheidet sich die englische Anlegung der Wählerlisten von der deutschen dadurch, dass zu ihrem Schutze, wie wir hören werden, ein kontradiktorisches Verfahren vor einem Richter (Revising Barrister) erfolgt, während dies in ganz Deutschland bis auf Baden 1) fehlt.

Der heute geltende Rechtszustand ist durch die Registration Act von 1885 festgelegt (48 Vict. c. 15). Danach ist das Verfahren folgendes:

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Um den 15. April eines jeden Jahres, längstens 7 Tage nach demselben haben die Sekretäre der Grafschaftsfriedensrichter (clerks of the peace) und die Stadtsekretäre (town clerks) an die Armenaufseher jedes Kirchspiels ihrer Grafschaft resp. Stadt die Aufforderung ergehen zu lassen, dass sie die Wähler ihres Kirchspiels nach den vom Gesetze aufgestellten Wählerqualifikationen registrieren und die damit in Zusammenhang stehenden Vorbereitungshandlungen vornehmen. Dazu gehört vor allem die Fesstellung aller jener Kirchspielangehörigen, welche die Household franchise" in Anspruch nehmen. Zu dem Zwecke stellt der Armenaufseher (overseer of the poor) im Armensteuerkataster in einer besonderen Rubrik den Namen jedes solches Steuerzahlers, der eingeschätzt und gezahlt hat, fest. Wo vermöge des Compounding für einen Householder der Eigentümer eingesetzt ist und dessen Armensteuer zahlt, da wird auch der Householder, obwohl er nicht selbst in der Steuerrolle genannt ist, als Wähler im Steuerkataster durch eine Randbezeichnung vorgemerkt. Dies erfolgt im April, längstens im Monat Mai.

Vor dem 20. Juni muss der Armenaufseher, wenn sein Kirchspiel einer Grafschaft angehört, die bestehenden Listen derjenigen Wähler, welche auf Grund der Owne franchise" wählen, veröffentlichen, gewöhnlich durch Anschlag an die Kir

1) Darüber siche bes. Walz, Ueber die Prüfung der parlamentarischen Wahlen nach badischem Rechte. 1902.

chentür. Der kontinentale Beobachter wird oft in den belebtesten Stadtvierteln Londons § 55. vor den Kirchtüren ganze Bündel von Papierblättern flattern gesehen haben. Das sind die veröffentlichten Wählerlisten. Ausserdem hat jeder Armenaufseher vor dem 20. Juni jedes Jahres die Wähler auf Grund der 10£ Occupation franchise" aufzufordern, ihrer Kommunalsteuerverbindlichkeit bis 20. Juli nachzukommen, widrigenfalls bis zum 22. Juli die Listen der Nichtzahler, als disqualifizierter Wähler, publiziert werden. Bis zum 31. Juli muss der Armenaufseher einerseits feststellen, wer auf Grund von Armenunterstützung wahlunfähig ist, andererseits die Liste jener Wähler, die auf Grund der „occupation franchise" wählen dürfen, veröffentlichen. Ebenso die Liste der sog. old lodgers", d. h. derjenigen, welche schon im Vorjahre auf Grund der „Lodger franchise" in der Wählerliste gestanden hatten, vorausgesetzt, dass dieselben neuerdings ihren Anspruch auf Grund des Mietvertrags geltend gemacht1). Sodann wird die Liste derjenigen veröffentlicht, welche auf Grund neu erworbenen Grundeigentums die Wählereigenschaft als "owner" neu ansprechen. Alle weiteren Ansprüche auf Neueintragung in die Wählerlisten, ebenso die Einwendungen gegen die bisher publizierten Listen, welche quivis ex populo" machen darf, sind bis zum 20. August dem Armenaufseher zu überreichen und von ihm an der Kirchentür zu veröffentlichen.

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Vor dem 25. August werden alle die veröffentlichten Wählerlisten mitsamt den gegen sie gemachten Einwendungen von dem Armenaufseher jedes Kirchspiels an den Friedensrichtersekretär („clerk of the peace") resp. Stadtsekretär gesendet. Im Monate September beginnt nun das kontradiktorische Verfahren, das sich an die Anlegung der Wählerliste knüpft und über die Wahlberechtigung zu entscheiden hat. Da kommt aus London in jeden einzelnen Wahlbezirk der sog. Revising Barrister" als Richter. Derselbe wird aus der Zahl der Advokaten (Barrister), die eine siebenjährige Praxis aufweisen können, ernannt und zwar für London vom Lord Chief Justice, für die Provinz von dem betreffenden Assisengerichte (Rogers I. p. 297). Er darf nicht Mitglied des Parlaments, nicht Staatsbeamter (ausgenommen Stadtrichter) sein. Auch ist er nicht fähig ins Unterhaus für den Wahlbezirk, wo er Revising Barrister gewesen ist, gewählt zu werden. Sein Amtsauftrag ist nur für ein Jahr (Rogers I. p. 719, wo auch die Form des Amtsauftrags). Der Revising Barrister entscheidet. nun über diese Wahlberechtigungen und die gemachten Einwendungen. Von seiner Entscheidung läuft der Appell (mittelst stating of special case) an die King's BenchDivision des High Court of Justice, die auch sonst der oberste englische Verwaltungsgerichtshof ist. Nach deren Entscheidung werden endgiltig die Wählerlisten festgelegt als sog. „Registers". Dieselben bestehen aus drei Listen für die Grafschaftswähler (für „owners", „occupiers" und „lodgers") und zwei für die Städte („occupiers" und „lodgers"). In Rechtskraft erwächst aber dieses Register erst mit dem ersten Januar des auf die Entscheidung des Revising Barrister folgenden Jahres.

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Die Bedeutung der Eintragung in die Wählerlisten liegt darin,

1) dass nur derjenige wählen kann, der auf der Wählerliste steht und

2) dass derjenige, der einmal auf der Wählerliste steht, ohne Rücksicht, ob er die positiven Wahlerfordernisse („franchises") auch hat, wahlberechtigt ist. Es ist gleichsam durch die Entscheidung der Revising Barrister res judicata geschaffen. Die S. 7 der Ballot Act von 1872, welche dies sagt, macht nur die Ausnahme, dass „nothing in this section shall entitle any person to vote who is prohibited from voting by any Statute or by the common 1) Der Mieter-(, lodger") Wähler hat sich behufs Eintragung in die Wählerliste jährlich selbst zu melden. Der "owner"-Wähler, nur wenn er nicht schon im Vorjahr auf der Wählerliste gestanden hat. Der occupier"-Wähler wird ex officio in die Wählerliste eingetragen.

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§ 55. law of Parliament". Diese Ausnahme legt die Praxis einschränkend aus. Nur das Fehlen der negativen Wahlerfordernisse, z. B. Mündigkeit, männliches Geschlecht 1) etc. soll eine Eintragung in die Wählerlisten hinfällig machen. Nicht aber das Fehlen der positiven Wahlerfordernisse (der franchise); wenn also z. B. jemand auf Grund von 10,Occupation" als Wähler in die Wählerliste eingetragen ist, ohne wirklich auch diese Qualifikation zu besitzen, so ist er dennoch wahlberechtigt. Der wahlleitende Beamte kann ihn von der Wahl nicht zurückweisen. Das ist die Bedeutung der Eintragung in das Register als juristischen Formalak ts. Dieses ist in England Rechtens, während in Deutschland selbst nach Abschluss der Wählerlisten von Amtswegen Korrekturen vorgenommen werden können (s. Laband, Staatsrecht I. p. 285 f.). II. Das eigentliche Wahlverfahren wird immer mit der Zustellung des Wahlschreibens (writ of summons) an den sog. Returning-Officer, den wahlleitenden Beamten eingeleitet. Derselbe ist für die Grafschaft der Sheriff, oder wo die Grafschaft in Wahlbezirke zerfällt, ein vom Sheriff zur Wahlleitung ausersehener Stellvertreter. In Städten, die mit Charter beliehene, juristische Personen sind, ist der Mayor der wahlleitende Beamte. In anderen Städten wird ein wahlleitender Beamter vom Sheriff bestellt. Für die Universitäten von Oxford, Cambridge und London ist der Vizekanzler dieser Universitäten der wahlleitende Beamte. Für die Universität Dublin der Provost, für Edinburgh und St. Andrews der Vizekanzler der Universität Edinburgh, da beide Universitäten zusammen einen Wahlkreis bilden. Aus den gleichen Gründen für die Universität Glasgow und Aberdeen der Vizekanzler der Universität Glasgow. Das Wahlschreiben, das mittelst Post den wahlleitenden Beamten zugestellt wird, ist ein königliches Writ, unter dem Grossen Siegel. Es gibt den Anfangstag der Tagung des Parlaments an und befiehlt, die Wahlen vorzunehmen. Gegenwärtig ist seine Gestalt sehr abgekürzt (durch die Ballot Act. 35 and 36 Vict. c. 33). Früher galt noch der altertümliche Curialstil, wo in breiter Weise auseinandergesetzt wurde, dass wegen wichtiger und dringender Staatsgeschäfte und zur Verteidigung des Reichs und der Kirche die Tagung eines Parlaments angeordnet sei und dass zum Zwecke des Ratschlags mit den Prälaten, Peers und Grossen des Reichs für jede Grafschaft zwei Ritter, die besonders geeignet und angesehen („fit and discret") zu wählen seien etc. etc. Und dies möge der Sheriff um so gewisser veranlassen, damit nicht wegen mangelnden Wahlmandats (want of such powers") oder wegen einer unvorsichtigen Wahl („through an improvident election"), die Geschäfte des Reiches unerledigt blieben. Dieser allgemeine Kurialstil ist nun jetzt aufgegeben und die kürzere Form gewählt (s. darüber Anson I p. 55 u. 57 f.)2).

1) Aber auch bezügl. der neg. Wahlerfordernisse werden Ausnahmen gemacht. So macht die Armenunterstützung (also das neg. Erfordernis wirtschaftlicher Unabhängigkeit) den Eintrag nicht kraftlos. S. Anson I. p. 31.

2) Das Ausschreiben einer Wahl (writ of Summons) gerichtet an den Sheriff lautet heute (nach 35 and 36 Vict. c. 33): Edward by the Grace of God of the United kingdom of Gr. Br. and Ireland King, Defender of Faith, to (Name des Sheriffs oder anderen wahlleitenden Beamten) Greeting. Whereas by the advice of Our Council we have ordered a Parliament to be holden at Westminster on the day of next, We command you that, notice of the time and place of election being first duly given, you do cause election to be made according to law of [Zahl der Abgeordneten] member to serve in Parliament for [Name des Wahlbezirks]. And that you do cause the name of such member when so elected whether he be present or absent, to be certified to Us in Our Chancery without delay. Witness Ourself at Westminster the... day of in the Year of Our Reign and in the year of our Lord One thousand nine hundred and four. . . . To X. Y. - A. writ of a new election of member for the said [Name des Wahlbezirks].

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