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§ 54.

Das passive Wahlrecht 1).

When the right of the candidate is examined it is upon this accounts whether this or that candidate hath the right to be in their (= d. i. der Commons) company, and to join with them in making and forming of laws and they as the great conservators of the people's right, will not permit any to join with them who is not truly a representative of the place for which he pretends." Richter Holt in Ashby v. White.

I. Geschichte.

Mit obigen Worten definierte der Oberrichter Lord Holt im berühmten Rechtsfall Ashby v. White das Recht des Gewählten als ein Recht teilzuhaben an der Gemeinschaft der Commons im Unterhause. Ursprünglich war das Recht des Gewählten auch eine an Freisassengut (Freehold) gebundene Pflicht, wie das aktive Wahlrecht. Heute infolge verschiedener sozialer Einflüsse ist diese Pflicht ein viel begehrtes Recht. Anfangs fehlen jegliche Bestimmungen über die Wählbarkeit, denn diese war meist durch den Willen des Königs bestimmt, der in seiner Anweisung an den Sheriff sagte: „homines discretiores" oder „ad laborandem potentiores, eligi facias". Dabei blieb es natürlich noch im Belieben des Sheriff auszuführen, was diese allgemeinen Anweisungen besagten.

Die erste Beschränkung der Wählbarkeit finden wir 1330, da Eduard III. die Sheriffs und Advokaten ausschliesst. Doch war hier nur gesetzlich festgestellt, was sich von früher durch die Praxis der Wahlausschreibungen (der Sendschreiben an die Sheriffs zum Zwecke der Wahlen) durch die sog. Nolumusklausel (bestehend in den Worten: „Nolumus autem quod tu aut aliquis alius Vicecomes regni nostri aut apprenticius aut aliquis alius homo ad legem aliqualiter sit electus") eingebürgert hatte. Dieser Ausschluss der Advokaten ist heute abgeschafft, der der Sheriffs aber noch geblieben.

1413 und 1429 (1 Heinrich V. c. 1; 8 Heinrich VI. c. 7) wurde bestimmt, dass der Gewählte der Grafschaft, die ihn gewählt, angehören müsste. Diese Beschränkung der Wählbarkeit ist in der Folge durch Nichtbefolgung obsolet und dann formell durch Gesetz von 1774 aufgehoben worden.

Um die Parlamentswahlen vor dem Einflusse der Lords zu beschützen, wurde 1445 der erste wirkliche Zensus für die Wählbarkeit eingeführt. Das Gesetz 23 Heinrich VI. c. 14 bestimmt, dass niemand gewählt werde, der bloss den Rang eines Vadlet" (Vallet kleiner Vasall) habe, oder sogar noch unter diesem Range stehe. Die folgende Neuzeit spiegelt in ihrem Aufbringen neuer Beschränkungen nur

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Für

1) Literatur: Für die Geschichte Franqueville a. a. O. und passim. Porritt a. a. O. passim. Meyer a. a. O. passim. Hearn a. a. O. Für die Geschichte des Parlamentscides, bes. Pollock, Essays in Jurisprudence and Ethics 1882, p. 176 ff. das geltende Recht Rogers a. a. O. II. p. 1--40. Anson I. p. 75 ff. May p. 27 ff. Von Blaubüchern: Two Reports of the S. C. of the H. of C. on Clare County writ 1878/79 (betrifft Disqualifikation durch Annahme eines Amts); Two Reports of Commons Committee, whether Baron Rothschild has vacated his seat for the City of London by reason of a contract of his firm with the Government 1855. Report of Commons Committee whether Sir Sidney H. Waterlow is disqualified from sitting and voting as a Member of the H. of C. 1869. Report of Commons Committee on Members of Parliament. Personal Interest. Ev. and Appendix 1896. Commons Report on Vacating of Seats 1894 Nr. 278 und First Report of the Commons Committee on the House of Commons (Vacating of Seats) 1895 Nr. 272.

die jeweiligen politischen Zeitströmungen wieder. Unter Karl I. machen sich pres- § 54. byterianische Einflüsse geltend, um allen Geistlichen die Wählbarkeit zum Parlament zu nehmen. Dass diese letzteren in selbständigen Konvokationen Gegenstände, die sie betrafen, verhandelten, veranlasste bereits während des Mittelalters die Auffassung (siehe Parliamentary Reports 1715-1801 wiederabgedruckt 1803 v. 14 p. 150), dass sich Geistliche der Wahl zum Parlament fernhalten und auch darauf verzichten sollten, ins Parlament gewählt zu werden. Aber selbst noch unter Elisabeth finden wir einen Abt im Unterhause als gewählten Volksvertreter. Die Clerical Disabilities Act von 1641 führte jenen Ausschluss der Wählbarkeit von Geistlichen ein. Nach der Revolution war es natürlich wieder sehr zweifelhaft (2 Hat sell p. 12), da jene Act von 1641 aufgehoben worden. Endlich ordnete die Act 41 Georg III. c. 63 dieses auch noch heute geltende Recht an, dass keine ordinierte Person, Priester oder Diakon der englischen Staatskirche und kein Priester der schottischen Kirche fähig sei, ins Unterhaus gewählt zu werden.

Die aufgeregten Zeiten der Stuarts mit ihrem Ruf „no popery", und nach ihrer Vertreibung die Furcht vor dem „Prätender“ führten zu einer Reihe von durch Gesetz vorgeschriebenen Eiden, die jeder gewählte Abgeordnete leisten musste. Diese Forderung wirkte natürlich als Wählbarkeitsbeschränkung, da viele englische Staatsbürger, insbesondere die Katholiken und Juden, zum Teile auch die Dissenters von der Teilnahme am Parlament hiedurch ausgeschlossen waren. Im 19. Jahrhundert sind alle diese Eide weggefallen') und durch eine einheitliche konfessionslose Eidesformel ersetzt worden.

Die letzte Serie von Beschränkungen des passiven Wahlrechts kam in der Zeit, in der die Landed gentry nach der glorreichen Revolution die Leitung des Parlaments erhielt und den Einfluss der Krone durch das im Unterhause vorhandene Beamtenheer vermindern wollte. Die Regierungszeit der Königin Anna brachte die grundlegenden Beschränkungen der Wählbarkeit. Durch 9 Anna c. 5 (Verbindung mit 33 Georg II. c. 20) wurde bestimmt, dass nur Grundbesitzer gewählt werden sollten, welche im Grafschaftssitze über eine jährliche Grundrente von 600 £, in Städten über eine solche von 300 £ verfügen. (Diese Beschränkung ward 1858 durch 21/22 Vict. c. 26 aufgehoben!) Durch das Gesetz 6 Anna c. 41 wurden zum Teil ganze Beamtenkategorien von der

1) Die die Katholiken ausschliessenden Eide waren: Der „oath of Supremacy", der die Zurückweisung der Autorität des Papstes verlangte und die Declaration gegen die Transubstantiation". Beide Beschränkungen sind aufgehoben durch die Katholikenemancipationsakte (10 Geo. IV. c. 7). Der die Juden ausschliessende Eid war der „oath of abjuration", der mit den Worten schloss: „auf den treuen Glauben eines Christen“ („on the true faith of a Christian"). Durch eine Akt von 1858 wurde jedem Hause gestattet, durch einfache Resolution im Einzelfalle von dem Erfordernisse jener Schlussklausel zu dispensieren. Im Jahre 1860 gab eine andere Act jedem der beiden Häuser die Befugnis, eine standing order zu gleichem Zwecke aufzustellen, d. h. also durch Geschäftsordnung im allgemeinen zu dispensieren. Im Jahre 1866 und 1868 ergingen endlich die Akte (Parliamentary Oaths Act von 1866, 29/30 Vict. c. 19 ss. 1, 3, 5 und die Promissory Oath von 1868, 31/32 Vict. c. 72 s. 14), welche mit der Vereinheitlichung der Eidesformel den Eid allen Konfessionen und Religionen zugänglich machte. Aber die Erleichterung war nur für Personen, welche eine Religion hatten. Atheisten blieben nach wie vor vom Parlamente ausgeschlossen, wie das der berühmte Fall des Atheisten Bradlaugh zeigt; s. über denselben Anson a. a. O. p. 88 ff., H. D. 4. serie vol. 15, p. 639 ff. Morley, Gladstone III. p. 11-21. Report of the S. C. of H. of C. on Mr Bradlaugh's Claim 1880 Nr. 226 und Report of the S. C. of H. o. C. whether persons entitled to make a declaration instead of an oath in Courts of Law may be allowed to do the same in the Houses of Parliament. 3 pts. 1880-83. Auch diese wurden schliesslich zugelassen durch die Oaths Act von 1888 (51/52 Vict. c. 46), wonach sie an Stelle eines Eides eine förmliche Erklärung an Eidesstatt abgeben dürfen.

§ 54. Wählbarkeit ausgeschlossen. Andere mussten sich dem Gottesurteil einer neuen Wahl unterziehen, wenn sie in die betreffende, im Gesetz genannte Beamtenkategorie einoder in einer solchen aufrückten. Desgleichen wurden die Pensionäre der Krone seit der Zeit der George, insbesondere seit Georg III. durch Gesetz in ihrer Wählbarkeit beschränkt.

Das 19. Jahrhundert hob einen guten Teil der oben angeführten Beschränkungen auf.

II. Die heute geltenden Ausschliessungsgründe der Wählbarkeit sind, abgesehen von der Ausschliessung des weiblichen Geschlechts folgende:

1. Minderjährigkeit. Schon nach Common law galt der Grundsatz, dass Minderjährige, d. s. Personen unter 21 Jahren, nicht gewählt werden durften. Doch berichten die Commons Journals des 16. Jahrhunderts: „es sässen hier (im Unterhause) manche Personen unter 21 Jahren aus Konnivenz, die aber, wenn sie darnach gefragt würden, ihre Sitze aufgeben müssten („but if questioned would be put out" 1 Comm. Journ. 681). Das Unterhaus übte hier wie auch auf andern Gebieten und insbesondere in Frage des parlamentarischen Wahlrechts, seine verfassungsmodifizierende Tätigkeit, indem es von jener Common law Regel dispensierte. Erst unter Wilhelm III. (7 und 8 Wilhelm III. c. 25 s. 18) wurde ausdrücklich festgestellt, dass Minderjährige nicht gewählt werden dürfen. Derselbe Grundsatz gilt für Schottland durch die Unionsacte von 1707 und für Irland durch 4 Georg IV c. 53 s. 71. Trotzdem kamen bis zur Reformact von 1832 Wahlen von minderjährigen Personen vor. So wurden z. B. Charles James Fox, der berühmte parlamentarische Opponent des jüngeren Pitt und Lord John Russell, der liberale Parteiminister der Viktorianischen Aera und Vater der Wahlreform von 1832 als Minderjährige gewählt. Seit 1832 kommt dies nicht mehr vor. Doch könnte keine Macht der Erde es verhindern, wenn gerade das Unterhaus einen Minderjährigen in seiner Mitte dulden wollte.

2. Ausländereigenschaft. Ein Ausländer ist des passiven Wahlrechts bar. Bis zum Jahr 1700 konnte er, wenn er naturalisiert war, gewählt werden. Seit der Acte 12 und 13 Wilhelm III. c. 2, die insbesondere gegen das holländische Günstlingsunwesen am Hofe Wilhelm III. gerichtet war, wurden selbst in England naturalisierte Fremde nicht mehr wählbar, da sie bloss „denizens" waren. Nur wenn sie von englischen Eltern abstammten, konnten selbst denizens" politische Rechte ausüben. Dies galt bis 1870. Durch 33 und 34 Vict. c. 14, s. 2 wurde festgestellt, dass auch die Naturalisierten alle politischen Rechte ausüben dürften. Demnach sind heute Naturalisierte wählbar.

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3. Geisteskrankheit. (S. darüber insbesondere den Fall Alcock in 66 C. J. 687.) Wahnsinn (lunacy) und Blödsinn (idiocy) sind schon nach Common law Ausschliessungsgründe der Wählbarkeit (1 C. J. 75). Da aber das Erscheinen der Abgeordneten im Unterhause heute ebenso wie zur Zeit des Lord Coke1) als Recht und Pflicht derselben gilt, so konnte man einen wahn- oder blödsinnigen Abgeordneten nur durch Beschluss des Unterhauses loswerden, was dieses ungern tat, sehr zum Schaden der Wählerschaft, die so einer wirksamen Vertretung im Unterhause beraubt war. Diesem Zustand ist nun durch die (Vacating of seats) Act von 1886 (49 Vic. c. 16) abgeholfen worden. Nicht mehr kommt es, wie früher, auf den Beschluss des Unter

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1) Derselbe sagt 4 Inst. p. 49 : of which service he cannot be exempted by any letters patent. And if he hath laesam phantasiam or be extremely sick, or the like, these be good causes of his excuse in not comming but no cause of exemption, for he may recover his memory and health etc.".

hauses allein an, nicht mehr ist es notwendig durch Petition von seiten der Wähler- § 54. schaft oder durch Erhebung der Privilegienfrage seitens eines Unterhausmitgliedes den Beschluss, dass der Wahlsitz erledigt sei, herbeizuführen. Gegenwärtig (s. 2 des cit. Gesetzes) wird auf das Certifikat der die Internierung des Wahnsinnigen herbeiführenden oder besorgenden Behörde, oder auf das Certifikat von zwei Mitgliedern des Unterhauses 1) hin der Sprecher die nötigen Weisungen an die Aufsichtsbehörde der Irrenhäuser (Commissioners of Lunacy) ergehen lassen, insbesondere die, ihm sofort und nach 6 Monaten wieder, über den Geisteszustand des Abgeordneten zu berichten. Lauten diese Berichte ungünstig, so werden sie auf den Tisch des Hauses gelegt, und für den Wahlsitz wird sofort ipso iure ohne Dazwischenkunft des Unterhauses vom Sprecher eine Wahlausschreibung vorgenommen (s. 2 Nr. V. der cit. Acte). Die Akt gilt auch für Schottland und Irland. 4. Peerseigenschaft2). Durch Common law sind Peers von der Wählbarkeit ausgeschlossen. Es wird nicht gefordert, dass der betreffende Gewählte erst ein königliches Schreiben zum Oberhause erhalten hat, um die Wählbarkeit zu verlieren. Es genügt so wurde 1895 (s. Haus. D. 4. serie vol. 33 p. 1058 und 1728 Fall des Lord Wolmer) festgestellt, dass die Erbfolge in die Peerage stattgefunden hat. Der betreffende ist durch Erbfolge ipso iure von der Wählbarkeit ausgeschlossen. Auch die schottischen Peers sind nicht wählbar. Wohl aber die irischen Peers, sofern sie nicht zu jenen 28 gehören, die nach der Unionsakte von 1801 auf Lebenszeit ins Oberhaus als Vertreter der irischen Perage entsendet werden. (Unionsacte mit Irland 39 und 40 Georg III. c. 67 Art. 4). Die früher vorhandene Beschränkung, dass auch die Söhne der englischen und die ältesten Söhne der schottischen Peers nicht wählbar waren, wurde 1549 durch Beschluss des Unterhauses für die englischen Peerssöhne und 1832 durch Gesetz (2 und 4 Wilhelm IV. c. 65 s. 37) für die schottischen Peerssöhne beseitigt.

5. Die Priestereigenschaft). Kein Priester der englischen Staatsoder der schottischen Presbyterialkirche kann gewählt werden (41 Georg III. c. 63). Ebenso - was namentlich für Irland wichtig ist keine Person der ordines majores in der katholischen Kirche. Bezüglich der ordines minores ist dies fraglich (s. Rogers II p. 5) (10 Georg IV c. 7 s. 9). Doch kann ein Priester der anglikanischen Kirche sich gegenwärtig (33 und 34 Vict. c. 91 s. 4) seines Standes und seiner Privilegien begeben und dadurch wieder wählbar werden. Die Priester der sog. Dissenters sind aber auf jeden Fall immer wählbar.

6. Das öffentliche Amt. Eine grosse Zahl englischer, schottischer und irischer öffentlicher Aemter macht die Inhaber der Wählbarkeit verlustig. Das grundlegende Gesetz ist für diese Materie 6 Anna c. 7 (in der rev. Statutenausgabe c. 41).

Schon seit dem Beginn der Neuzeit herrschte grosse Abneigung, Träger von Aemtern im Unterhause sitzen zu lassen und das Haus der Commons remonstrierte nicht selten dagegen. Ausdrücklich erklärt es 1605, die Richter der drei obersten Reichsgerichte für nicht wählbar, da sie „Attendants as judges" im Oberhause wären. Durch die neueste Gesetzgebung die Judicature Act von 1876 (38 und 39 Vict. c. 77 s. 5) ist diese Geschäftsordnungsregel, an die modernen Verhältnisse angepasst, Gesetz geworden. Desgleichen waren schon nach Common law vor jener Akte der Königin Anna die Sheriffs für jene Wahlkreise, wo sie selber die Wahl leiteten, ausgeschlossen. Diese Regel des

1) Diesen Fall lässt Anson a. a. O. ganz ausser Acht!

2) Siehe dazu First Report from the S. C. of the House of Commons (Vacating of Seats). Com. Pap. 1895 Nr. 272.

3) Siehe dazu Perliamentary Reports 1715-1801, Neudruck 1803 vol. 14, p. 150 ff.

§ 54. Common law ward durch Resolution des Unterhauses auf jeden wahlleitenden Beamten ausgedehnt. (9 C. J. 725 und 21 C. J. 35.)

Die Einführung der obigen, durch das Anna-Statut eingeführten Inkompatibilität zwischen Staatsamt und Unterhausmitgliedschaft entspringt speziell dem Streben, den Einfluss der Krone durch ihre Amtsbeflissenen im Unterhause zu vermindern. Im Jahre 1707 wurde durch 6 Anna c. 7 S. 24 und 25 der heute geltende Rechtszustand geschaffen. Danach unterscheidet man solche Aemter, welche unbedingte Inkompatibilität zur Folge haben, und solche Aemter, welche bloss eine Wiederwahl des betreffenden Amtsinhabers nötig machen.

a) Die unbedingte Inkompatibilität (total disqualification) begründen: 1. Alle jenen Aemter. von denen dies ausdrücklich gesagt ist, z. B. die 5 Unterstaatssekretäre, wenn bereits 4 im Unterhause sitzen (34 and 35 Vict. c. 70 S. 4) oder die früheren Aemter der Prisenkommissäre (Commissioners of Prizes), der Zahlungskontrolleure für die Armee oder die Aemter, die durch 22 Georg III. c. 82 abgeschafft worden sind, z. B. Commissioners of the Revenue in Ireland, Commissioners of the Navy and Victualing Offices, Aemter, welche heute nicht mehr existieren, die aber, sollten sie neu aufleben, ausdrücklich absolute Inkompatibilität herbeiführen. Erst die formelle Amtsanstellung begründet Inkompatibilität, wenn gleich das Unterhaus auch schon auf die blosse Uebereinkunft des Amtskandidaten, der Abgeordneter ist, mit der Regierung (agreement), für gewöhnlich die neue Wahlausschreibung ergehen lässt (s. Todd II. p. 373 ff. Hat sell p. 45a; H. D. v. 174 p. 1197, C. J. v. 119 p. 174).

2. Alle sog. new offices d. h. diejenigen, welche nach 1705 geschaffen worden sind, und zwar „under the crown" d. h. zu denen die Krone direkt ohne Vermittlung durch einen Departmentschef ernennt. Also alle Spitzen der Beamtenschaft, insbesondere die Departmentschefs und Minister. Ein Unterstaatssekretär, der vom Staatssekretär für gewöhnlich ernannt wird, ist nicht under the crown", denn er wird nicht direkt von der Krone ernannt.

Die unbedingte oder allgemeine Inkompatibilität dieser Aemter mit der Unterhausmitgliedschaft besteht sowohl darin, dass einerseits die Uebernahme eines solchen Amtes durch einen Abgeordneten, dessen Wahlsitz erledigt, als auch darin, dass der Inhaber eines dieser Aemter von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist. Jede auf ihn fallende Wahl ist ungültig und er muss 500 Strafe zahlen, wenn er trotz alledem im Unterhause Platz nahm und stimmen wollte (s. 25 und 28 der cit. Anna-Acte) 1).

1) Folgende Liste nach Anson I. p. 93 ff. angefertigt und nach dem „Index to the Statutes in Force" bis auf die Gegenwart fortgeführt: Vom Unterhaussitz ausgeschlossene Beamte (unbedingt inkompatibel!): I. Richter und richterliche Aemter: 1. Iudges of the High Court and Court of Appeal in England (Richter der oberen Reichsgerichte 38 and 39 Vict. c. 77, s. 5). 2. Registraturbeamte und andere Beamte eines Bankerottgerichtshofs in England (46/7 Vict. c. 52 s. 116). 3. County Court judges (Grafschaftsgerichtsrichter) in England (25 and 26 Vict. c. 99 s. 4). 4. Commissioners of Metropolitan Police (Leiter der hauptstädt. Polizei), (19 and 20 Vict. c. 2 s. 9). 5. Polizeirichter der einzelnen Provinzialstädte. 6. Jeder Recorder für seine Stadt (d. i. bezahlter Richter mit den Befugnissen von Quarter Sessions in England) (45 and 46 Vict c. 50 s. 163). — 7. Ein Revising Barrister (Wählerlistenrichter) für die Grafschaft resp. Stadt seines Amtsbezirk (6/7 Vict. c. 18 s. 28). 8./9. Ein Richter über angefochtene Stadtwahlen (45/46 Vict. c. 50

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s. 92). 10. Iudges of Court of Session, justiciary or baron of the Exchequer in Scotland (die oberen Richter in Schottland), (7 Geo. II. c. 16, c. 4). 11. Sheriff-Deputy in Scotland (21 Geo. II. c. 19 s. 11). 12. Judges of the High Court and Court of Appeal (Oberrichter) in Ireland, einschliesslich der Chancellor (40 and 41 Vict. c. 57 s. 13). 13. Masters in Chancery (Registratur- und Administrativbeamte des Kanzlergerichtshofs) in

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