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Rechtssatz, dass das Oberhaus bei einem Zwiespalt mit dem Unterhause in Be- § 51. zug auf eine gesetzgeberische Massregel nachgeben müsse und dies durch einen Peersschub eventuell erzwungen werden könne. Letzteres, nämlich das Nachgeben, findet nur dann statt, wenn das Volk auf Seite des Unterhauses steht, was durch das Mittel der Parlamentsauflösung und durch Neuwahlen („Appeal to the people") erkannt werden kann.

Ausser der Autorität von Hearn (S. 175 ff.), der diese Meinung vertritt, dass ein solches Nachgeben des Oberhauses bloss politische Maxime und nicht Rechtssatz sei, sprechen auch die Präzedenzfälle dafür. So der Präzedenzfall von 1884: Die Lords verweigerten der von Gladstone eingebrachten 3. Parlamentsreformbill und Erweiterung des Wahlrechts die Zustimmung, ehe sie nicht über das Schema der Verteilung der Wahlsitze über das Land im Klaren waren. Die Sache endete mit einem Kompromiss, von Nachgeben kann da kaum die Rede sein.

(Dickinson a. a. O. 103 und Morley, Gladstone III. p. 130 ff.).

Im Jahre 1893 fiel die Gladston'sche 2. Home Rule-Bill, da das Oberhaus seine Zustimmung versagte. Ein Appell ans Volk wurde nicht einmal versucht, und das Oberhaus behielt Recht. Die Stimmung des Volkes stand damals freilich schliesslich doch zum Oberhause, was sich auch deutlich in den Wahlen von 1895 ausdrückte, die unter der ausgegebenen Parole der Vernichtung des Oberhauses begonnen und den Radikalen auf Jahre hinaus die Herrschaft im Unterhause genommen hatten.

Kritische Würdigung.

Das englische Parlament zeigt in seiner juristischen Struktur, wie Stubbs (II. p. 169) treffend sagt, den doppelten Charakter einer Konzentration der lokalen. Verwaltungsmaschinerie" und einer ständischen Versammlung. Es ist dasselbe, als ob er den Aufbau des Parlaments seiner juristischen Technik nach als mittelalterlich bezeichnet hätte.

Mittelalterlich ständisch ist die juristische Auffassung des Parlaments als juristischer Person1), als Korporation, die dem Monarchen gegenüber Rechte geltend macht. Die moderne juristische Auffassung des Staats kennt im Organe keine subjektiven Rechte, sondern bloss Kompetenzen, d. h. Umschreibung ihrer Wirkungssphäre durch objektive Rechtsetzung. Die mittelalterliche Staatsauffassung verträgt auch die Auffassung, dass die Staatsorgane gegeneinander mit subjektiven Rechten ausgestattet sind. Dem englischen Staatsrecht ist selbst heute, wie wir sehen, diese Auffassung nicht fremd.

Mittelalterlich ständisch ist, wie wir sahen, das Heranziehen von Enqueten der Berufs- und Standesgenossen, um Recht zu suchen und zu sprechen. Dieses Enquetensystem hat sich auch noch heute erhalten in der Rechtsprechung des Oberhauses in Strafsachen seiner Angehörigen und der Peers im allgemeinen. Schliesslich sind auch die heutigen Convocations der Staatskirche (siehe darüber unten im III. Teil), nichts als Rudimente des alten ständischen Enquetensystems, was insbesondere daraus hervorgeht, dass sie seit altersher gewöhnlich gleichzeitig mit dem Parlamente tagen.

Und trotz dieser mittelalterlichen juristischen Struktur: dieser Anpassungsfähigkeit an das jeweils Gegebene, dieser moderne demokratische Inhalt in der alten ständischen Form des Rechts! Was hat sie nicht alles gesehen und mitgemacht, diese juristische Form des Parlaments: die Allmacht des Königs, die Gleichberechtigung von König und Parlament, die Dreiteilung der Gewalten, schliesslich die Vorherrschaft des Unterhauses, als Charakteristikum der fortschreitenden Demokratie.

1) Siehe v. Below a. a. O. S. 248 f.

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Dürfen wir diese Demokratie, wie sie in der Demokratisierung des parlamentarischen Wahlrechts und in der Vorherrschaft des Unterhauses zu Tage tritt, gar zu hoch einschätzen? Wie kommt es dann, dass die besitzende Klasse, ja selbst das Oberhaus, immer der fortschreitenden Erweiterung des Wahlrechts zugestimmt hat: war dies nicht Selbstmord? Wie kommt es ferner, dass das Oberhaus trotz des immer wachsenden Fortschritts der Demokratie nicht abgeschafft worden ist, sondern gegenwärtig in seiner Position viel mehr befestigt ist, denn jemals seit dem 17. Jahrhundert? Wie kommt es, dass trotz der Demokratisierung des Wahlrechts selbst das Unterhaus durchaus weder eine demokratische Versammlung ist, noch sich als solche fühlt?1), dass es sich selbst heute tiefgreifende Reformen nur allmählich abringen lässt? Der Grund für alle diese drei erstaunlichen Tatsachen liegt eben darin, dass trotz der Demokratisierung des Wahlrechts noch immer die besitzenden Klassen das Heft in den Händen haben. Diese besitzenden Klassen, die durch die zwei grossen Parteien im Lande vertreten werden, dirigieren die Wahlen zum allmächtigen Unterhause. Denn die Kostspieligkeit der Wahlen ist nach wie vor eine nicht wegzuleugnende Tatsache. Dazu kommt aber noch die Einrichtung des „Caucus", der die Vorherrschaft der beiden grossen Parteien sichert und jede kleinere Partei, die sich dazwischen bilden wollte, zu zermalmen versteht. Der Caucus und die Kostspieligkeit der Wahlen haben aber trotz der Demokratisierung des parlamentarischen Wahlrechts die Herrschaft der Leaders erhalten und nur noch gestärkt (siehe darüber Kapitel: Parteiregierung), weshalb sich auch diese der Demokratisierung des Wahlrechts nie ernstlich entgegengestemmt haben. Der Unterschied zwischen dem Parlament vor 1832 und dem der Gegenwart liegt nur darin, dass vor 1832 die Minister und Lords die Wahlen zum Unterhause bestimmten, während gegenwärtig die Abgeordnetenkreation nicht mehr von Staatsorganen, sondern von Organen der Gesellschaft, den beiden grossen Parteiorganisationen und ihren Leaders beeinflusst.

§ 53.

II. Kapitel.

Das Unterhaus.

Das aktive Wahlrecht 2).

I. Seine Geschichte.

,,the right of electing knights of the shire belonging to and being inherent in the Freehold." Richter Holt in Ashby v. White.

Die rechtlichen Voraussetzungen der Wählereigenschaft franchise" genannt, sind heute durch eine langjährige Reform, die 1832 begann und 1884/5 endigte, so ziemlich für Stadt und Land unifiziert.

1) H. Whates, Tho third Salisbury Administration, 1895-1900 p. 388.

2) Literatur: Für die Geschichte kommt in Betracht: Prynne, Register of Parliamentary Writs 1659, 4 vol. Stubbs II. 237 ff., III. p. 417 und 565 p. Riess, Geschichte des Wahlrechts zum engl. Parlament im Mittelalter, 1885. May, Constitutional history 1861 I. ch. VI. Hearn a. a. O. ch. XVIII-XX. Meyer, Das parl. Wahlrecht 1901 herausg. von Jellinek passim; Porritt, The unreformed House of Commons 1903 II. u. III. passim. Dickinson, The development of Parliament during the XIX. cent. London 1895. Für das geltende Recht: Ashby v. White in Broom's Constitutional Law ed. Denman 1885 p. 848 ff. Rogers, on Elections, 16 ed. by Powell 1897 I. 1-235. Francqueville, Le Gouvernement et le Parlement Britanniques 1887, vol. II. Anson I. p. 97 ff. G. Mc Crary,

Die Gesetzgebung hat entsprechend dem Differenzierungsprozess, den das Grund- § 53. eigentum auf dem Lande d. i. in der Grafschaft aufwies, hier die Wählerqualifikationen. vermehrt, dagegen die in den Städten vermindert und so die oben erwähnte Assimilation von Stadt und Land in Bezug auf das Wahlrecht vorgenommen.

Wir wollen im folgenden die stossweisen Wahlrechtserweiterungen näher ins Auge fassen, die das englische Staatsrecht seit dem Ausgang des Mittelalters durchgemacht hat.

1. Die Zeit bis zur grossen Reform von 1832.

Die frühesten Wählerqualifikationen, die aufgestellt worden waren, erscheinen in den Wahlgesetzen von 1413 und 1429 (letzteres unter Heinrich VI.). Danach waren in den Grafschaften nur zwei Wahlrechtsbedingungen zu erfüllen: Wohnort innerhalb der Grafschaft und Grundeigentum, das eine Jahresrente von 40 sh. abwarf.

In den Städten jedoch waren namentlich seit Ausgang des Mittelalters die Voraussetzungen des Wahlrechts ganz bunt durcheinandergemengt. Bald stand das Wahlrecht nur den Mitgliedern des Gemeindeausschusses, bald nur einer beschränkten Anzahl von Stadtbürgern, die gewöhnlich Zugehörigkeit zu einer Zunft aufweisen konnten (soc. freemen), bald allen Einwohnern, die zu den Stadtlasten beitrugen (paying scot and bearing lot), bald überhaupt allen Einwohnern, die einen eigenen Haushalt führten (pottwallers) (s. Porritt I. p. 29 ff.) zu. Das letztere kam allerdings einem allgemeinen Wahlrecht gleich, war aber nicht in vielen Städten vorhanden. In den meisten wählten Interessenoligarchien, die entweder von den Königen aus dem Hause Tudor oder Stuarts, oder aber vom Unterhause selbst durch seine Spruchpraxis bei Wahlprüfungen (elections petitions) etabliert worden waren (s. Merewether and Stephens history a. a. O.). Es gab Städte, wo der oligarchische Gedanke soweit durchgedrungen war, dass nur einige Personen, die man auf den Fingern abzählen konnte, ausschlaggebend wählten.

Solche Städte waren natürlich käuflich und die reichen Kaufleute und die Staatsregierung säumten keineswegs, diese Ware zum „Marktpreis" sich anzueignen, während der hohe Adel vermöge seines Einflusses dasselbe Ziel: die Patronage über einen solchen Wahlsitz, d. h. die Befugnis, den Wahlkandidaten der Wählerschaft im vorhinein zu bezeichnen, erreichte.

Diese Korruption, wie sie in Städten bei Wahlen herrschte, war der eine Uebelstand, den es zu reformieren galt. Der andere lag in der ungerechten Verteilung der Wahlsitze über das Land. Die Grafschaften waren im Verhältnisse ihrer Bevölkerung gegenüber den Städten schlecht vertreten, und innerhalb der städtischen Wahlkreise herrschte die grösste Ungerechtigkeit. Grosse Fabriks- und Handelsstädte waren ungenügend oder gar nicht vertreten, während weltverlassene Flecken ein oder sogar mehrere Abgeordnete zum Parlamente entsendeten. Diesen beiden Uebelständen half nun die Reform von 1832 wenigstens teilweise ab, beschränkte aber gerade dadurch den früher allmächtigen Einfluss der Landed gentry im Parlament, insbesondere im Unterhause. Von nun ab konnte der alte Stadtpatron seine Nominationsrechte bei Stadtund Grafschaftswahlen nicht mehr so geltend machen wie früher. Und durch die gerechtere Verteilung der Wahlsitze, dadurch insbesondere, dass auch die Industriebe

on American Law of Elections 1897 p. 9 ff. Mackenzie and Lushington, Registration Manual 2. ed. 1897. Renton, vol. V., 375-490. Von Blaubüchern kommen hier in Betracht: Report of Lords Comitee on the probable increase of Electors in Counties and Boroughs from a reduction of Franchise and the changes in constituencies, which would be made by such increase 1860. Two Reports of Commons Comitee on the Intervention of Peers in Elections 1887/88.

§ 53. zirke ihrer Bedeutung wenigstens annäherungsweise entsprechend Vertretung fanden, waren neben den agrarischen Interessen dem Industriekapital die Pforten zum Parlament geöffnet. Die Erweiterung des Wahlrechts, die vorgenommen wurde, bestand in folgendem : a) In den Grafschaften wurden die Fälle, in denen schon ein 40 sh. freeholder (Eigentümer eines Freisassenguts) zum wählen berechtigt war, erheblich eingeschränkt. Auch sollten hier noch andere Arten des Besitzes, nämlich der Pachtbesitz (leasehold) und der Zinsbauernbesitz (copyhold) geeignete Wählerqualifikation abgeben.

b) In den Städten wurden zwar die wohlerworbenen Wahlrechte der Freemen und der 40 sh. freeholders in Städten die Grafschaften „für sich" waren, erhalten. Doch wurde Sorge getragen, dass sie nicht wieder zur Entstehung kämen. Auf der anderen Seite wurden in den Städten bestehende Verschiedenheiten des Wahlrechts beseitigt und eine uniforme Wahlberechtigung, die occupation-franchise eingeführt. Jeder Bewohner oder Innehaber eines liegenden Guts, dessen jährlicher Reinertrag 10 betrug, war wahlberechtigt. Doch musste er noch ausserdem zur Armensteuer eingeschätzt sein und alle öffentlichen Abgaben entrichtet haben.

Der Effekt der Reformakte von 1832 kommt in folg. Ziffern für England und Wales am besten zum Ausdruck:

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Vertreten waren sohin etwa 1/33 der Bevölkerung, selbst nach 1832, was eben beweist, dass das Schwergewicht dieser Reform nicht in einer grossen Wahlrechtserweiterung, sondern hauptsächlich in der gerechteren Verteilung der Wählersitze lag. 2. Die Zeit von 1836-1867.

In dieser Periode machten insbesonders die Chartistenbewegung 1848 und der Fall der Kornzölle 1846, dieses hauptsächlichsten Bollwerks der der Agrarier, das Parlament den Forderungen nach Erweiterung des Wahlrechts zugänglicher 1). Vollends war es, wie wir jetzt aus Gladstone's Papieren wissen, der nordamerikanische Unabhängigkeitskrieg, der den Forderungen nach Erweiterung des Wahlrechts den endgültigen Nachdruck gab (Morley, Gladstone II. p. 124 f.). Sah man doch damit den Sieg einer kräftigen Demokratie deutlich vor Augen gestellt. Im Wetteifer um die aura popularis brachte das konservative Ministerium Derby-Disraeli eine Bill ein, die als Repräsentation of People Act 1867 (30 and 31 Vict. c. 102) Gesetz wurde. Sie brachte für England, abgesehen von einer Neuregelung der Wahlbezirke, die folgenden Erweiterungen des Wahlrechts:

a) In den Grafschaften wurde die auf Eigentum oder eigentumsähnlichen Besitz gegründete Wahlberechtigung sog. Owner - franchise von 10 £ auf 5 £ herabgesetzt und die früher bloss in den Städten massgebende Occupation-franchise eingeführt. Doch musste in Grafschaften der Wähler 12 Monate vor der Wahl ansässig sein, und das liegende Gut, das ihn zur Wahl berechtigte, einen Reinertrag von 12 abwerfen.

b) In den Städten wurden 2 Wahlrechtsqualifikationen eingeführt

die lodger

1) Siehe darüber insbes. Spencer-Walpole, The history of Twenty-Five Years London 1904, vol. I. p. 180 ff. und vol. II. ch. IX. 145 ff. Seit 1832-1867 waren folgende Reformversuche und Bills vorgelegt: Reform bills von 1852, 1854, 1859, 1860 und 1866 (s darüber Parl. Papers 1866, vol. 57 p. 639). Sodann folgende, minder umfassende Reformversuche: Die L. King's County Franchise Bills von 1861 und 1864. Die Baine's Bourough Franchise Bills von 1861 und 1865. Die Berkeley's Ballot Bill von 1861 und 1864. S. H. D. vol. 161 p. 1932; vol. 162 p. 410, 1004; vol. 174 p. 954; vol. 176 p. 47; vol. 178 p. 1705.

und die household-franchise. Die erstere gab jedem Mieter, der einen jährlichen Miet- § 53. zins von 10 f zahlte, und 12 Monate zuvor einregistriert war, die letztere jedem Inhaber eines selbständigen Haushalts, der ein Haus oder einen Hausteil bewohnte, 12 Monate vor dem 31. Juli des Wahljahres zur Armensteuer eingeschätzt war und dieselbe auch entrichtet hatte, die Wahlberechtigung. Es war dies ein äusserst liberaler Gedanke, denn er gab den Arbeitern insbesondere den verheirateten, ein Wahlrecht. Besonders begünstigt war die Ausführung dieses Gedankens noch dadurch, dass ein Gesetz über die Einschätzung zur Armensteuer von 1869 (32/3 Vict. c. 41) bestimmte, dass die Einzahlung der Armensteuer durch den Hauseigentümer unter Umständen den Mieter wahlberechtigt mache (sog. compounding). Desgleichen für Schottland (31 and 32 Vict. c. 48). In Irland wurde die household-franchise damals nicht eingeführt (31 and 32 Vict. c. 49 s. 1), doch sonst das parlamentarische Wahlrecht ansehnlich erweitert. Der Effekt dieser Wahlrechtserweiterung machte sich ganz besonders in Städten fühlbar, was aus nachfolgender, für das ganze United Kingdom massgebender Tabelle hervorgeht:

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Immer lauter wurde nun der seit den 50er Jahren nie verstummte Ruf nach Munizipalisation der Grafschaften (s. Martineau III. p. 31 ff.). Dies bedeutete, dass die in den Städten vorgenommenen Wahlrechtserweiterungen auch auf's platte Land, d. i. auf die Grafschaften übertragen werden sollten. Gladstone's Ministerium von 1884 vollzog die Tat durch die Repräsentation of People Act von 1884 (48/9 Vict. c. 3).

Die Aenderungen der Wahlrechtsqualifikation gingen in England und Schottland nur die Grafschaften, in Irland auch die Städte an. Die Zahl der irischen Stadtwähler wurde verdoppelt (Franqueville I. 325).

Hier wurde nachgetragen, was die Reform von 1867 Irland zu bringen versäumt hatte. Im übrigen wurden im ganzen vereinigten Königreiche die household- und lodgerfranchise auch in den Grafschaften eingeführt.

Der Effekt der Reform spiegelt sich in folgenden Ziffern wieder:

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Vertreten waren etwa 1/6 der Bevölkerung als Wähler. Wir sehen, die Zahl der Grafschaftswähler hat sich um 75% vermehrt; der Vertretungskoeffizient ist von 1/7 a. 1867 auf 1/6 a. 1884 gewachsen.

II. Die juristische Natur. Schon die äussere Entwicklungsgeschichte des aktiven Wahlrechts zum Unterhause zeigt den innigen Zusammenhang dieses Rechts mit der realen Grundlage, Grund und Boden. Dasselbe lehrt auch die Dogmengeschichte. Das aktive Wahlrecht ist schon seit früher Zeit, wie jener oben als Motto zitierte Ausspruch des Richters Holt zeigt, als eine Pertinenz und ein Annex des Grundbesitzes (freehold), als ein im Grundbesitz steckender Besitz aufgefasst worden (S. State Trials. vol XIV. p. 695-888) und wird auch heute noch so aufgefasst (S. Mc. Crary On Elections 1897 p. 10).

1) Siehe dazu auch Gladstone in Hans. Deb. vol. 182 p. 56.

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