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den veränderten Zeitläufen entsprechend, als „king in his council in his Parliament" § 48. (le roy et son council en parlament") bezeichnet wird. (Stubbs II. p. 192.)

Die Sachlage ist nun die, dass um die Zeit Eduard III. insbesondere Richard II. das Unterhaus scharf gesondert erscheint vom Oberhaus, dem früheren Magnum concilium, dass aber dieses letztere noch innig mit der früheren Curia Regis, dem Staatsrat des Königs, dem concilium ordinarium zusammenhängt, und immer noch als Fortsetzung des Königs, als seine rechte Hand aufgefasst wird. Unterhaus und „king in his council in his Parliament" stellen zusammen den King im Parlament dar. Das Problem, das nun hier beginnt, ist, wie sich das Oberhaus dem Könige gegenüber verselbständigt, ein Entwickelungsprozess, der erst in der Zeit der Tudors abgeschlossen ist.

Bevor wir dies näher darlegen, sei festgestellt, dass das Parlament bis zum Ausgange des Mittelalters sich vorwiegend nur mit richterlichen Geschäften und Geldbewilligungen zu befassen hatte. Das Gesetzgebungsgeschäft als Rechtsatzung lag vorwiegend in der Hand des Königs, trotzdem durch die Ordinance Eduard II. von 1322 alle Angelegenheiten, die den König, seine Familie und das gesamte Reich betreffen, nur im Parlament geordnet und gesetzlich festgelegt werden durften 1). Dieses Ueberwiegen der richterlichen und Geldbewilligungsfunktion, insbesondere der ersteren, musste dem ganzen Geschäftsgang und der Geschäftsordnung des Parlaments einen eigenen Charakter aufdrücken, der sich bis auf den heutigen Tag erhalten hat. Die Geschäftsordnung des Parlaments wird eigentlich besser als Prozessordnung bezeichnet werden müssen; die Privilegien des Parlaments und der Parlaments mitglieder werden denen der Gerichte und Richter nachgebildet. Die schon vorhandene alte Auffassung des Parlaments als Curia regis, als Gerichtshof, des Unterhauses als grosses Grafschaftsgericht, wird durch diese vorwiegende Uebung richterlicher Geschäfte bis zum Ausgange des Mittelalters noch in ihrem Charakter als oberster Gerichtshof des Landes verstärkt und hat uns in der lex et consuetudo Parliamenti und in den Parlamentsprivilegien wie wir in den nächsten Kapiteln sehen werden ein Denkmal dieser Auffassung hinterlassen.

Aber auch die Geldbewilligungsfunktion des Parlaments wird für dessen Geschäftsordnung massgebend und führt namentlich unter Heinrich IV. (9. Regierungsjahr) zur Verselbständigung des Oberhauses gegenüber dem König, als dessen Verlängerung es bisher aufgefasst worden war. Die Deklaration vom 21. November 1407, welche unter dem Namen Indemnity of Lords and Commons bekannt ist, bestimmt, dass in Hinkunft nicht mehr, wie bisher, die Commons vor den König und die Lords befohlen werden dürften, um von diesen die Wünsche, insbesondere Geldforderungen, entgegenzunehmen (ein Vorgang, den die Commons damals als „to be in prejudice and derogation of their liberties" bezeichneten (Parry p. 167)), sondern „dass in Hinkunft es Rechtens sein soll, dass die Lords untereinander im Parlament in Abwesenheit des Königs über die Lage des Reichs und die notwendige Abhilfe beratschlagen sollten, und in gleicher Weise die Gemeinen; sodann dass die Lords und die Gemeinen, jeder Teil für sich, dem Könige nicht eher von einer Geldbewilligung Mitteilung machen dürften, als bis sich Lords und Commons geeinigt hätten und dann dem Könige in der gewohnten 1) S. Parry a. a. O. p. 85: die Ordinance lautet: That for ever thereafter, all Ordinances made by the Subjects of the king and his Heirs, by any power or authority whatever concerning the Royal Power of the king or his heirs or against the Estate of the Crown shall be void, and of no avail or force whatsoever, but the Matters to be established for the Estate of the king and his heirs, and for the Estate of the Realm, and of the People, shall be treated accorded and established, in Parliaments, by the king and by the Assent of the Prelates Earls and Barons, and the communalty of the Realm according, as has been before accustomed."

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§ 48. Art und Form durch den Mund des Sprechers darüber berichtet hätten". („Provided always that the Lords on their part and the Commons, on their part shall not make any report to the king of any Grant by the Commons granted and by the Lords assented to, nor of the communications of the said Grants, before the Lords and Commons be of one assent and accord, and then in manner and form as has been accustomed; that is by the mouth of the speaker of the commons.") Obwohl diese Erklärung dem Könige nur verbot, an den Beratungen beider Häuser über Geldbewilligung teilzunehmen, so hat sich doch allmählich dieser Grundsatz auch auf andere Beratungen erweitert und es hat sich seit dieser Zeit zu verfassungsmässigem Grundsatz ausgebildet, dass der König bei keiner Debatte und Beratung im Ober- und Unterhause teilnehmen dürfe. (S. Hearn p. 59.) Jedenfalls führte diese Indemnitätserklärung zur Verselbständigung des Oberhauses gegenüber dem Könige und je mehr sich die richterlichen Geschäfte des Parlaments, namentlich seit Ausgang des Mittelalters, zu Gunsten des Privatbillverfahrens und des Privy Councils verminderten, desto weniger hatte das Oberhaus Veranlassung, mit der alten curia regis, dem königlichen Staatsrat, Berührung zu nehmen. So ist diese Entwicklung der Verselbständigung in der Zeit der Tudors abgeschlossen. Der Jurist Dyer sagte zur Zeit Heinrich VIII.: „Parliament consists of three parts, the king as the head, the Lords as the chief and principal members of the body and the Commons as the inferior members" (cit. bei Pike a. a. O. p. 327). Besonders klar ist diese Entwicklung bei Coke 4. Instit., der (p. 2) das Parlament bezeichnet: 1) als Staatsorgan, das mit Rechten begabt ist; dasselbe ist für ihn die grosse Korporation des Landes („and the king and these three estates, are the great corporation or body politic of the kingdome"), 2) als oberster Gerichtshof des Landes: „si antiquitatem spectes est vetustissima, si dignitatem, est honoratissima, si jurisdictionem, est capacissima". Innerhalb des höchsten Gerichtshofes ist das Unterhaus die grosse Anklagejury des Reiches („the general inquisitors of the realm")1), weil es ähnlich wie die Grafschaftsjury aus allen Teilen der Grafschaft, so aus allen Teilen des Reiches kommt (coming out of all the parts thereof"). Der Gedanke, dass das Parlament Gerichtshof sei, wird von ihm der ganzen Interpretation der parlamentarischen Geschäftsordnung und der sog. Parlamentsprivilegien zugrunde gelegt (4 Inst. p. 15).

Wie sehr der Gedanke des Gerichtshofs bei ihm jede andere Charakteristik des Parlaments überwiegt, geht bezeichnend aus der Kritik eines Falls einer Bill of attainder hervor, wo der so durch Gesetz Verurteilte bei der Verhandlung nicht anwesend war. Obwohl Coke nun der Ansicht ist (a. a. O. p. 37), dass die einmal festgelegte Act of attainder Gesetz, also unanfechtbares Recht sei, meint er doch mit Berufung auf alte Rechtssprüche, dass der hohe Gerichtshof des Parlaments den unteren Gerichten zum Vorbild dienen müsse. Kein Untergericht dürfe dies (d. h. Personen in ihrer Abwesenheit verurteilen) tun, also auch nicht das Parlament („and no inferior court could do the like; and they thought that the high court of Parliament would never do it"). Coke schwankt hier, wie wir sehen; die Gesetzgebungsfunktion des Parlaments will er noch nach den Normen der alten richterlichen Funktion beurteilen, kommt aber dabei natürlich mit den Tatsachen in Kollision. So sehr ist in ihm der Gedanke, das Parlament sei Gerichtshof, festgewurzelt.

Nach Coke ist jedes der beiden Häuser des Parlaments Staatsorgan und beide Häuser zusammen. Er sagt a. a. O. p. 23: „And it is to be known, that the Lords in their house have power of judicature and the commons in their house have power

1) 4 Instit. p. 23: If any lord of Parliament spiritual or temporal, have comitted any oppression; by bribery extortion, or the like, the house of commons being the general inquisitors of the realm (coming out of all the parts thereof) may examine" etc. . . .

of judicature and both houses together have power of judicature"; und p. 27: „Nota, § 48. the house of commons is to many purposes a distinct court".

Dies die Entwicklung des Parlaments bis zu Coke's juristischer Formulierung. Das Parlament ist ein aus zwei Häusern bestehendes, mit Rechten ausgestattetes Staatsorgan, nämlich der hohe Gerichtshof des Landes, wobei auch jedes der beiden Häuser für sich Staatsorgan in gewissen Fällen sein kann. Es ist die grosse Korporation des Reichs mit Rechten. Wem gegenüber? Nicht dem Könige; nur den andern Untertanen gegenüber. Daher heissen diese Rechte Privileges, Parlamentsprivilegien, die den gewöhnlichen Privilegien der Richter und Gerichtshöfe nachgebildet sind. Coke spricht, da er in der Zeit vor der grossen Revolution schreibt, nicht von Rechten des Parlaments dem Könige gegenüber. Bezeichnend für seine Auffassung nach dieser Richtung hin ist die Tatsache, dass er nicht, wie die Juristen der nachrevolutionären Zeit, das Parlament dem König gegenüberstellt, sondern ausdrücklich sagt, das Parlament bestünde aus dem König und den 3 Ständen. Wenn Coke auf das Verhältnis des Parlaments zum König zu sprechen kommt, dann vergleicht er es mit einem Uhrwerk, das manche Räder und manche Federn habe, so, dass das kleinere das grössere bewegen muss, aber alles nach seiner Art, Ort und eigentümlichen Bewegung; wenn die Bewegung der kleineren versage, so werde auch die der grösseren gehindert. (4. Inst. p. 2: „And this court is aptly resembled to a clock which hath within it many wheels, and many motions, all as well the lesser as the greater must move, but after their proper manner, place, and motion; if the motion of the lesser be hindred, it will hinder the motion of the greater".) Also ein Bild statt einer juristischen Konstruktion, die er sich für gewöhnlich nicht entgehen lässt. Um zu ihr zu gelangen, hätte er ein Zeitgenosse Blackstone's sein, d. h. nach der grossen Revolution leben müssen.

Das Parlament als dem Könige gegenüber berechtigtes Staatsorgan.

Dies ist das Werk der grossen Revolution, wie es uns in der Bill of right von 1688 als vollendete Tatsache gegenübertritt.

Schon zu Ausgang des Mittelalters insbesondere im 14. und 15. Jahrhundert tritt das Parlament in geschlossener Einheit dem König mit Forderungen gegenüber. Durch Ausübung revolutionärer Gewalt hatte das Parlament das Haus Lancaster 1405 auf den Thron erhoben und die Könige dieses Hauses, die nun durch mehr denn 60 Jahre England regierten, mussten sich so auf einen sogenannten „parlamentarischen" Erwerbstitel stützen. Dadurch gewann das Parlament eine Obermacht über den König, wie es sie kaum je besessen. Nicht mehr waren es die Barone, wie unter Johann, sondern die Commons, die in ihren Ansprüchen geradezu anmassend wurden. Sie verlangten, dass die königliche Gewalt durch die Kontrolle eines Staatsrats beschränkt würde, der von dem Parlament zu kontrollieren wäre. Schon im Parlament von 1404 kritisieren sie die Organisation des königlichen Haushaltes, die damals mit der des bisherigen Staatsrats sehr innig verflochten war, und bitten den König, die Ernennung der Staatsräte im Parlament vorzunehmen, eine Bitte, die erfüllt wird (III. Rol. Parl. 525 und 530). Nicht zufrieden damit, verlangen sie das Verfahren im Staatsrate (dem concilium ordinarium) zu regeln und in den Parlamentsrollen von 1406, 1424 und 1430 erscheinen auch in der Tat solche Regulative. Ja das Parlament nimmt sogar die Bezahlung der Berater des Königs unter seine Oberaufsicht (Rol. Parl. III. 577, 585 -589. IV. 201 ff.). Während der Minderjährigkeit Heinrich VI. wird sogar ein Gehaltsschema des Staatsrats aufgestellt (Rol. Parl. IV. p. 374).

Nicht zu verwundern ist daher, dass der grosse Jurist dieser Epoche Sir John

Handbuch des Oeffentlichen Rechts IV. II. 4. 1. England.

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§ 49. Fortescue (Lord Oberrichter unter Heinrich VI.) in seinem berühmten Buche „de laudibus legum Angliae", den Satz aufstellt: der englische König kann nicht aus eigener Machtvollkommenheit oder durch seine Minister Steuern irgendwelcher Art seinen Untertanen auferlegen; er kann nicht die Landesgesetze ändern oder neue machen ohne die ausdrückliche Zustimmung des ganzen Reichs, wie es im Parlamente versammelt ist (c. 36)". Denn das englische Reich sei eine beschränkte Monarchie, ein dominium regale et politicum 1) und nicht eine blosse absolute Monarchie (ein dominium regale) wie das französische Königtum, in welchem der Satz herrsche „quod principi placuit legis habet vigorem" (de laudibus c. 9).

Dass das Parlament auf dieser bedeutenden Höhe, auf der es sich nun dem Könige gegenüber befand, nicht zu erhalten verstand, dass es damals zur klaren Durchbildung der Parlamentsrechte gegenüber dem Monarchen nicht kam, und dass die Kraft des Parlaments unter der Regierung Eduards IV. aus dem Hause York für Jahre hinaus gebrochen wurde, hat seine Gründe in mannigfachen Umständen. Vor allem in der absolutistischen Politik des skrupellosen Eduard IV., der nach dem Sturze der Lancasters sich beeilte seine Erwerbstitel der englischen Königskrone nunmehr erblich darzustellen und die durch das Parlament auf den Thron erhobenen Könige als bloss de facto-Könige zu stigmatisieren (Taylor the origin and growth of the English Constitution 1899 I. 568 ff.). Dazu kommt noch, dass die Grundlage zur Schwächung des Unterhauses schon in den Wahlgesetzen Heinrichs IV. und Heinrichs V. gelegt war, indem die Einschränkung des aktiven und passiven Grafschaftswahlrechts zum Unterhause nunmehr ihre Früchte trug. Das Oberhaus war durch die Rosenkriege in seinem Mitgliederbestande arg dezimiert, der höhere Klerus durch die Lollardenrevolution unter Wycliff in vollständiger Abhängigkeit vom Schutze der Krone. Alle die Umstände hatten ein Resultat: den Verfall der Macht des Parlaments gegenüber dem Könige für 2 Jahrhunderte.

In der Zeit der Yorks und Tudors hielt der König und die starke Gewalt des Staatsrats (Privy Council) jede ähnliche Regung der Parlaments würde nieder. Aber schon am Ende der Herrschaft der Tudors insbesondere unter Elisabeth machten die Commons mit Erfolg gewisse Rechte, insbesondere die Rechte, über allgemeine Staatsangelegenheiten zu beraten, der Krone gegenüber geltend. So beklagen sie sich 1571 (1 Parl. History 766) über gewisse Missstände der Civilverwaltung insbesondere über das grosse Anwachsen von Monopolen, welche die Könige zur Mehrung der Staatsfinanzen an Private verliehen. Der Lord Siegelbewahrer tadelt deshalb scharf, dass sie die Verleihung und Prärogative der Königin in Frage stellten und gegen deren ausdrückliche Ermahnung zu viel Zeit mit Angelegenheiten vertändelten, welche sie nichts angingen und welche zu verstehen sie unfähig wären. Im Jahre 1579 bezeichnet die Königin die Monopole als Teil ihrer Prärogative, welche die schönste Blume in ihrem Garten, und die wichtigste Perle ihrer Krone und ihres Krondiadems sei. Diese sollten die Gemeinen nicht angreifen, sondern ihrer königlichen Disposition überlassen. Im Jahre 1601 werden aber die angefochtenen Monopolpatente aufgehoben und die Nichtverleihung solcher in Zukunft, zugesagt. So finden wir schon unter Elisabeth die Frage angeregt, wie weit die königliche Prärogative dem Parlament insbesondere den Gemeinen gegenüber reiche. War die Prärogative bis zu diesem Zeitpunkte in dem Sinne von Bevorrechtigung des Königs allen Untertanen gegenüber aufgefasst worden, so bekommt sie so seit Elisabeth eine andere Spitze, nämlich die gegen das Parlament gerichtete.

1) S. auch Ueber die Regierung Englands c. 1 und 2, übers. von Parow in Brentano-Leser's staatsw. Abhandlungen.

Dadurch war das Kampfgebiet zwischen Krone und Parlament nun abgesteckt. § 49. Der Kampf wurde unter den Stuarts ausgefochten. Die Details desselben müssen hier übergangen werden. Er zeigt vollauf, dass die Macht des Geldbeutels der grösste Verbündete der englischen Freiheit und des englischen Parlaments war. Der Geldbewilligung wegen mussten sich die Stuarts vor ihrer Vertreibung, und nach ihrer Restauration, Einschränkungen und Begrenzung ihres von Kronjuristen aufgestellten Prärogativbegriff's gefallen lassen. Die Parlamente dieser Zeit konnten, wie der hervorragende Geschichtsschreiber Macaulay (history of England I, 193) sagt, nicht gehindert werden, ihren eigenen Preis auf jede ihrer Geldbewilligungen zu setzen. Dieser Preis war, dass ihnen gestattet wäre, bei jeder Ausübung königlicher Prärogative dazwischen zu treten, dem König die Zustimmung von Gesetzen abzunötigen, die er im Herzen verwarf, Ministerkabinetten den Boden abzugraben, die auswärtige Politik und selbst die Kriegsverwaltung zu leiten.

Vollends trifft diese Entwicklung der Macht des Parlaments seit Wilhelm III. zu, der, auf einen Parlaments titel gestützt, zur Krone gelangt war und zu dessen Regierungszeit die bisherigen Vertreter des Gottesgnadenkönigtums in der Regierungsopposition standen, daher jede Parlamentsattacke auf die königliche Prärogative natürlich mitmachten. Daher wird schon damals der Satz aufgestellt, dass für die Leitung der Staatsangelegenheiten nicht der König, sondern seine Minister verantwortlich seien. Und 1711 wird bei Beratung der Friedenspräliminarien, die den spanischen Erbfolgekrieg beendigen sollten, im Parlament auf die Frage, ob das letztere sich mit der königlichen Prärogative überhaupt beschäftigen dürfte, geantwortet: kein Bestandteil der königlichen Prärogative stände so hoch, dass er nicht den Beirat des Parlaments und die Beratung im Parlamente vertrüge . . . . . . („no praerogative could be above advice").

Bei allen diesen Verfassungsstreitfragen handelt es sich aber nur um eines: wie weit gehen die Rechte des Parlaments, wie weit die des Königs? Während die Entwicklung des Parlaments bis zur Zeit Coke's nur die Lösung gebracht hat, das Parlament der König mit eingeschlossen ist Staatsorgan, die grosse Korporation des Landes und der höchste Gerichtshof, bringt die grosse Revolution von 1688 das judicium finium regundorum zwischen Parlament und Krone. Die grossen Verfassungsakte, die Petition of rights, die Declaration of rights, die Bill of rights tragen Namen, die dem englischen Prozess (Petition gleich Bitte um Justizverwaltungsakte, Declaration: Feststellung des Klagegrundes, Bill: Klagebegehren) entlehnt sind und markieren auch in der Tat Stadien des grossen Rechtsstreits, den die Krone und das Parlament geführt und der mit dem Sieg des letzteren geendet hat.

Blackstone's Darstellung ist der juristische Ausdruck dieser Entwicklung, dass das Parlament dem Monarchen gegenüber Rechte habe. Er kleidet dies unter Locke's und Montesquieu's Einfluss stehend in die Formel der Gewaltenteilung:

1. Die oberste Staatsgewalt (Comm. I p. 147) zerfällt in zwei Teile: die Legislative des Parlaments, bestehend aus König, Oberhaus und Unterhaus, die andere die Exekutive, bestehend aus dem König allein.

2. Die Krone kann aus eigener Macht keine Aenderung an dem zurzeit festgestellten Rechte vornehmen, sondern sie kann nur Aenderungen annehmen oder verwerfen, auf welche die beiden Häuser angetragen und denen sie zugestimmt haben. Die Legislative ihrerseits kann nicht die exekutive Gewalt in ihren Rechten verkürzen, ohne deren eigene Zustimmung („The legislative therefore cannot abridge the executive power of any rights which it now has by law, without its own consent 1. Comm. 151).

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