Imatges de pàgina
PDF
EPUB

ralisiert werden muss. Auch gilt jeder in einer austral-asiatischen Kolonie Naturali- § 44. sierte in einer andern als naturalisiert, wenn er die dort etwa vorgeschriebene Wohnsitzvoraussetzung erfüllt (s. II und III).

C. Kolonien, wo die Naturalisation durch Gesetz (Private act) erworben wird, also keine allgemeinen Normen für die Naturalisation besteht, sind:

1) Barbados: Die Act ergeht immer mit der Zustimmung von Governeur, Council und Assembly.

2) Goldküste. Da hier die gesetzgebende Körperschaft nur aus einem Legislative council besteht, so ergeht hierüber eine Ordinance for the Naturalisation of X. Y.". Desgleichen in

3) Hongkong. Desgleichen in

4) Malta. Desgleichen in

5) Santa Lucia.

[ocr errors]

In allen den genannten Kolonien muss der Naturalisierte innerhalb einer bestimmten Frist den Untertaneneid (oath of allegiance) leisten. Gewöhnlich wird als Voraussetzung für die Naturalisation Wohnsitz (residence) in der Kolonie verlangt. Die Naturalisation gilt in allen Kolonien nur für und innerhalb der Grenzen der Kolonie.

III. Die British Islands. Sie haben ihre eigene Staatsangehörigkeit jede für sich, nämlich die Insel Man, Guernsey und Jersey. In Guernsey erteilt der Gouverneur die Letters of naturalisation. In Man waren seit jeher Engländer ipso iure den eingeborenen Manleuten gleichgestellt. Alle übrigen müssen sich im Tynwald naturalisieren lassen, d. h. vor dem Lord der Insel den Eid der Treue leisten. Der Lord ist jetzt der britische König. Auf Jersey: Die Naturalisation erfolgt hier durch Lokalgesetz (Act of the States). Dasselbe unterliegt jedoch der Bestätigung oder Verwerfung seitens der Londoner Regierung (Order in council). Mitunter kam es auch vor, dass eine Naturalisationsakte als Private Act des britischen Parlaments erging und eine königliche Order im Londoner Staatsrat die Registrierung dieser Akte im Royal court der Insel anbefahl.

Die Fremden 1).

I. Gesetzliche Entwicklung ihrer Rechtstellung. Da das englische Common law die Staatsangehörigkeit als Lehensnexus zwischen Staatsangehörigen und König auffasst, war es nach Festigung jener Theorie auch genötigt, dem. Fremden, dem subditus temporarius, eine analoge Rechtsstellung zuzuweisen. Es fingierte daher hier ein lebensrechtliches Treuverhältnis, die local allegiance, im Gegensatz zur richtigen Staatsangehörigkeit (natural allegiance). Dieser local allegiance fehlte aber die territoriale Grundlage, denn sie berechtigte nicht zum Erwerb von liegenden Gütern, ja nicht einmal zur Pachtung derselben. Darin bestand aber angeblich (Blackstone!), wie wir oben gehört haben, gerade die territoriale Grundlage des Lehensuexus zwischen den richtigen Staatsangehörigen und dem Könige.

Die Magna Charta sah vor, dass alle fremden Kaufleute vollständige Freizügigkeit und sicheres Geleite hätten und nur mit den alt hergebrachten Zöllen zu belegen seien (wie Lord Coke 2 Inst. 57 sagt: „without any manner of evil tolls by the old rigtful customs"). Zur Zeit Eduard I. war ihnen gestattet worden, auf summarischem Wege ihre Forderungen einzuklagen und Häuser zu mieten, ihre Waren

1) Literatur: Zur Geschichte: P. and M. I, p. 441 ff.; ferner Cockburn a. a. O. p. 139 - 152 und Cunningham, Middle Ages pp. 300, 382, 392, 430 und passim. Anson II, p. 72. Renton I, p. 216. Report 1901 a. a. O.

§ 45.

§ 45. auch ohne Vermittelung ihrer Wirte (landlords) zu verkaufen (Rymer, foedera IV. 361). Dagegen petitionierten die Londoner eifrig aber vergebens. Denn, sagt der König: „mercatores extranei sunt idonei et utiles magnatibus et non habet (sc. rex) consilium eos expellandi" (Coke 2 Inst. 741). Nicht alle Fremden, nur die Kaufleute, genossen das Privilegium Häuser zu mieten. Und selbst sie verloren ihr Hab und Gut, wenn sie ausser Landes zogen, ohne ihre Dienstboten im Hause während ihrer Abwesenheit zurück zu lassen (Dyer, Commentaries II, p. 6) oder wenn sie starben. Denn ihr Fremdenrecht war nur als persönliches Privileg aufgefasst, entsprechend dem durch local allegiance höchst persönlich begründeten Lehens nexus.

Die merkantilistische Handelspolitik Heinrichs VIII., die hauptsächlich auf eine Bevorzugung des inländischen vor dem ausländischen Handel ausging, hob sogar diese bescheidenen Privilegien der fremden Kaufleute auf, indem eine Acte: (32 H. VIII. c. 16 s. 83) alle solche Mieten und Pachtungen fremder Gewerbetreibender und Handwerker, die nicht einmal Schutzverwandte (Denizen) wären, für null und nichtig erklärte. Schwere Geldstrafen legte es sowohl solchen Mietern als auch Vermietern auf. So blieb der Rechtszustand bis in die Zeit der Königin Viktoria, ja bis zum Jahr 1870. Zwar hatte schon das Jahr 1844 durch die Acte 7 and 8 Vict. c. 66, s. 4 bestimmt, dass jeder Fremde, der einem Staate angehört, mit dem kein Krieg geführt wird, jegliche Art von Eigentum an körperlichen Sachen erwerben sowie Mieten und Pachtungen für eine Zeit von 21 Jahren vornehmen kann. Aber bis zum Jahre 1870 konnte der Fremde in England kein Eigentum an liegendem Gute haben. Er konnte es zwar kaufen (s. Comyn's Digest vo Alien), aber er musste immer darauf gefasst sein, zu Gunsten der Krone durch das sog. Verfahren „,office found" seines Eigentums verlustig zu gehen. Er konnte auch kein Eigentum an liegendem Gute vererben. Natürlich waren ihm auch alle politischen Rechte der Staatsangehörigkeit verschlossen. Das Jahr 1870, bezw. die schon genannte Naturalisationsakte setzte endlich den Fremden auf eine Stufe mit den britischen Staatsangehörigen, insbesondere in Bezug auf die Erwerbung von liegenden Gütern (s. 2 der Acte von 1870). Doch ist auch in eben derselben Akte vorgesehen, dass diese Gleichstellung keineswegs den Fremden zu irgend einem Amte oder für irgend eine städtische, parlamentarische oder sonstige Wahlberechtigung befähige („shall not qualify an alien for any office or for any municipal, parliamentary or other franchise“). Auch in einigen britischen Kolonien ist selbst heute in Bezug auf den Erwerb und die Vererbung von Grundeigentum noch nicht die Gleichstellung von fremden und einheimischen Bürgern durchgeführt.

II. Die heutige Rechtstellung der Fremden ist die der englischen. Staatsangehörigen bis auf folgende Ausnahmen :

1) Diese haben kein Wahlrecht, sei es zum Parlament, sei es zur Kommunalversammlung, auszuüben.

2) dürfen sie nicht Schiffseigentümer sein, d. h. Eigentümer eines britischen Schiffes, das nach der Merchant Shipping Act von 1894 registriert ist.

3) Die Fremden erhalten kein Offizierspatent (commission) in der Armee und Kriegsmarine, auch werden sie nicht zum Zivilstaatsdienst, insbesondere zu den Staatsprüfungen, vor den Civil Service Commissioners zugelassen.

Fremde dürfen ohne besondere gesetzliche Ermächtigung, welche nur in zeitweise geltenden Ausnahmsgesetzen erfolgt, nicht des Landes verwiesen werden, und der Eintritt in das britische Staatsgebiet darf ihnen nicht verwehrt werden. Ausnahmen bestehen nur in den Kolonien zur Abwehr der „gelben und schwarzen Rasse". So

1) in Canada, Gesetz von 1886. 1 Rev. Statutes c. 67 p. 9570. (Brit. Columbia hat dies aus eigener Initiative 1884 vergeblich versucht). Selbst Briten kann nach

dem canad. Gesetz unter bestimmten Umständen der Zuzug verboten werden. Desgleichen § 45. 2) im Commonwealth von Australien durch Gesetz Nr. 17 ex 19011). Desgleichen

3) in Natal durch die Act Nr. 1 ex 1897.

III. Eine besondere Erwähnung verdient die Rechtstellung des alien enemy, d. h. desjenigen, der während der Zeit eines Krieges zwischen England und seinem Heimatstaat sich im United kingdom aufhält. Er kann, wenn nicht ausdrücklich vom Könige durch Order in council oder sonst lizenziert, keine Klage vor englischon Gerichten austragen (Renton I, p. 217). Auch liegt ihm die Beweislast ob, dass er eine besondere Schutzlizenz habe. Im übrigen kann er auch ohne Schutzlizenz sich im „United kingdom" aufhalten. Erhält er die Schutzlizenz, dann ist er jedem Fremden gleichgestellt. Handel mit dem Feind (trading writh the enemy), (s. Law Q. Review vol. 16, p. 397 ff.) ist nach Common law unerlaubt und führt zur Konfiskation der gehandelten Waren, selbst wenn sie schon in das Eigentum von Engländern übergegangen sind. Auch ein britisches Schiff kann konfisziert werden, wenn es mit dem Feind Handel treibt, ausgenommen der Fall, dass der Schiffseigentümer dazu königliche Lizenz hatte oder von dem Ausbruch des Krieges nichts wusste (admiralty manual of prize law p. 888 § 31).

Die politische Würdigung.

Die mittelalterliche Grundauffassung der Staatsangehörigkeit als Lehensnexus zwischen Untertan und König, die, wie wir sahen, selbst heute noch die Grundlage der britischen Staatsangehörigkeit bildet, mutet uns eigentümlich an, aber gleich hier können wir sehen, wie die englischen Staatsmänner aus der langsamen Entwicklung des Rechts Nutzen ziehen und mitunter eine mittelalterliche Rückständigkeit in moderne Vorteile umzuwandeln, alte Rechtsinstitute mit neuen Zwecken zu erfüllen verstehen. So sagt (p. 8) der Report von 1869, den wir oben zitiert haben, indem er das Beibehalten des mittelalterlichen Territorialprinzips für das Rechtsinstitut der Staatsangehörigkeit empfiehlt: „Die Regel, welche in Ew. Majestät Landen geborenen Personen den Charakter britischer Untertanen aufnötigt, ist einigen theoretischen und praktischen Einwendungen ausgesetzt, deren zwingende Kraft wir nicht verkennen. Aber sie hat auf der andern Seite nicht von der Hand zu weisende Vorteile. Sie hebt zum Beweise der Staatsbürgerschaft ein Factum heraus, das leicht nachweisbar ist. Dies ist in Fragen der Nationalität und Staatsbürgerschaft äusserst folgenreich. Es verhindert langwierige Untersuchungen in Fällen, die sich im britischen Reich oft ereignen, wo die Staatsbürgerschaft des Vaters unsicher ist, und sie beseitigt. rasch und sicher Unfähigkeiten, deren Existenz ein allgemeines, wenn auch mitunter notwendiges Uebel in jedem Gemeinwesen darstellt. Schliesslich glauben wir, dass Kinder ausländischer Eltern, die im Herrschaftsbereich der britischen Krone geboren sind, in den meisten Fällen, da sie die Wahl vornehmen sollen, zwischen der britischen Staatsangehörigkeit und der ihrer Eltern zu entscheiden, die erstere wählen würden. Das Gewicht der Zweckmässigkeit ist auf Seite des Verfahrens, welches sie als britische Untertanen behandelt, es wäre denn, dass sie auf diesen Charakter verzichten, mehr als auf Seite desjenigen Verfahrens, das sie so lange als Fremde behandelt, als sie nicht die britische Staatsangehörigkeit ansprüchig machen . . . .“.

...

1) Die Act für den Commonwealth of Australia von 1901, betitelt: An Act to place certain restrictions on Immigeation and to provide for the removal from the Commonwealth of prohibited Immigrants (Nr. 17 of 1901) stellt den Begriff der „verbotenen Immigranten" („prohibited Immigrants) auf. Jeder so „Prohibierte“, der sich ohne weiteres einzuschleichen sucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten und nachträglichem Abschub bestraft (s. 7).

$ 46.

§ 47.

III. Teil.

Die obersten Staatsorgane.

1. Abteilung.

Das Parlament.

I. Kapitel.

Geschichte und juristische Natur des englischen Parlaments").

Einleitung.

Si antiquitatem spectes, est vetustissima, si dignitatem, est honoratissima, si jurisdictionem est capacissima.“ 4 Coke Inst. 36.

I. Eine Geschichte des englischen Parlaments, soferne sie mit dem Zwecke verfolgt wird, uns über dessen juristische Natur aufzuklären, muss die angelsächsische Periode hinter sich lassen und gleich mit den Normannenkönigen beginnen. Denn als diese die Zügel der Herrschaft in die Hand nahmen, war dies auch bezüglich des uns

"

Die Eigentümer resp. Capitaine von Schiffen, welche solche Prohibierte" gelandet haben, werden mit Geldstrafe bis zu 100 belegt (s. 9). Ein „Prohibierter kann nur dann den Commonwealth betreten wenn er die Erlaubnis von dem inspizierenden Beamten erhält und 1) eine Summe von 100 deponiert, 2) innerhalb von 30 Tagen nach dieser Deponierung eine jederzeit widerrufliche (s. 4) Aufenthaltslizenz vom Minister des Auswärtigen erwirkt oder wieder abreist (s. 6). Zu den Prohibierten" gehören (s. 3) Personen, die nicht 50 in einer europäischen Sprache diktierte Worte nachschreiben und unterzeichnen können. Der Zollbeamte, zugleich der Landungsinspektor, diktiert und wählt die Sprache, in der er diktiert. („Any person who when asked to so by an officer fails to write out at dictation and sign in the presence of the officer a passage of fifty words in length in an European language directed by the officer".) Ferner sind prohibiert: Personen mit ansteckenden Krankheiten, Prostituierte, Armenunterstützungsbedürftige, Idioten und Geisteskranke, Vorbestrafte, deren Delikt, nicht bloss politischer Art mit einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe belegt war, und die ihre Strafe innerhalb der letzten 3 Jahre abgebüsst haben; schliesslich Handarbeiter, die nicht wegen ihrer besondern Geschicklichkeit vom Minister eximiert sind oder als Schiffsmannschaft für Küstenfahrten benötigt werden. Im letzteren Falle dürfen sie sich nicht zu einem geringeren Tagelohn verdungen haben, als er im Commonwealth üblich ist. Zu Gunsten der britischen Untertanen besteht nur insofern eine Ausnahme, als Truppen (Heer und Flotte!) landen dürfen. Ausgewiesen werden können Fremde, die bereits in Australien wohnen, wenn sie ein Verbrechen öffentlicher Gewalttätigkeit begangen haben und nach Verbüssung der Strafe nicht die oben bezeichneten 50 Worte" auf Diktat niederschreiben können. Zu Gunsten britischer Untertanen besteht in diesem Falle die Ausnahme, dass sie nicht ausgewiesen werden (s. 8).

1) Literatur: Hearn, The Government of England 1867, ch. XI., insbes. ch. XV bis XVIII. Parry, The Parliaments and Councils of England, London 1839 (vorzügliches Quellenwerk), 5 Reports of the House of Lords Committee on the Dignity of a Peer 1816 bis 1824 (hier zit. nach der Ausgabe von 1829), insbes. der First Report (hier als Lords Report kurz zit). Der Artikel „Parliament" in der Encyclopaedia Britannica, Gneist, das englische Parlament in tausendjährigen Wandlungen, 1886. Stubbs, Constitutional history II. p. 190 ff. und III. ch. XX. Pike, Constitutional History of the House of Lords 1894. Porritt a. a. O. vol. I. passim. Lecky, Democracy and Liberty 1896 I. p. 331–347. · Plehn, Der politische Charakter von Mathacus Parisiensis 1897 (Schmoller's Forschungen Bd. XIV, eine vortreffliche, gründliche Monographie).

hier interessierenden Gegenstands ein vollständiger Bruch mit der Vergangenheit 1). § 47. Was hatte auch der normanische Rat der Barone, ein Lehenshof, das Magnum concilium, mit der alten angelsächsischen witena gemôt für Aehnlichkeit? Gar keine. Hier war der König ein primus inter pares, dort absoluter Herr, der sich von seinen Lehensvasallen beraten liess. Der interessanteste Punkt der englischen Parlamentsgeschichte ist aber nun die Umwandlung dieses Lehenshofes in das moderne englische Parlament, denn wenn sich auch das Wesen dieses Staatsorgans inhaltlich vollkommen geändert hat viele seiner juristischen Formen, die der Lehenszeit angehören, insbesondere die Form als Gerichtshof des Landes haben sich in residuärer Weise teilweise bis auf den heutigen Tag erhalten, wie dies ja auch bei andern englischen Rechtsinstituten der Fall ist.

Die Geschichte des englischen Parlaments, sofern sie auf seine juristische Struktur zurückgewirkt hat, weist folgende 3 Gliederungen auf:

1. Die Ausbildung der Idee, das Parlament sei Staatsorgan und oberster Gerichtshof des Landes mit ihren Einzelphasen, die wir noch näher kennen lernen werden. Sie reicht von 1295 bis in die Zeit des Lord Oberrichters Coke und findet bei ihm ihren klassischen Ausdruck.

2. Die Ausbildung der Idee, das Parlament sei ein dem Könige gegenüber berechtigtes, d. h. mit Kompetenzrechten ausgerüstetes Staatsorgan: der King in Parliament wird dem King als corporation sole gegenübergestellt. Die Ausbildung der königlichen Prärogative im engeren Sinne ist eine Reflexwirkung dieses Ideenganges und findet in Blackstone ihren theoretischen Darsteller: diese Periode reicht von der Zeit der Stuarts bis zum Tode Georgs III., d. h. bis zur Herstellung einer parlamentarischen Regierung.

3. Die Ausbildung der Idee, das Unterhaus sei ein dem Oberhaus gegenüber mit Vorrechten ausgestattetes Teilorgan des Parlaments. Es ist die Zeit, in der die parlamentarische Regierung und die wachsende Demokratisierung des Wahlrechts, einerseits das Königtum ganz in den Hintergrund treten, andererseits das Unterhaus dem Oberhause gegenüber als mit bedeutenderem Schwergewicht ausgestattet erscheinen lassen. In dieser Entwicklung leben wir auch noch heute.

Das Parlament als high court und Staatsorgan.

8 48. Dem Normannenkönige stand beratend zur Seite, die Curia regis, das magnum, später commune concilium. Dieser Rat des Königs, diese Curia regis war aber in erster Linie Gerichtshof. In diesem Sinne war sie Gerichtshof erster Instanz Appellund zugleich oberster Gerichtshof. Sie vereinigte in sich schon damals im Keime alle Gerichtsfunktionen, die später zwischen den Reichsgerichten, dem Staatsrate (Privy council) und dem Oberhause aufgeteilt worden sind.

Aus dieser Curia regis hat sich zuerst das Reichsgericht des Echequer, dann in der Zeit Heinrich II. (1176-1185) der Common - Pleasgerichtshof und die Kings bench 2) abgesondert. Zur Zeit Eduard III. wird auch der Kanzlergerichtshof selbständig. Hier genügt es darauf zu verweisen und die Maxime der Normannenkönige und ersten Plantagenets dahin aufzudecken, dass sie die Vielgestaltigkeit der Staats1) Siehe Art. „Parliament" in der Encyclopaedia Britannica XIII, p. 303. Stubbs a. a. O. I. p. 385; will den Bruch im Gegensatz zu Gneist nicht gar zu heftig verstanden wissen, hält aber auch einen Zusammenhang zwischen Angelsachsen- und Normannenzeit nur bezüglich der Zusammensetzung der witena gemot und dem Magnum concilium Wilhelm des Eroberers aufrecht.

2) Der Ausdruck Kings bench kommt erst unter Ed. I. auf, siehe Pike a. a. O. S. 31 ff.; bis dahin war die Bezeichnung üblich: the Court of our Lord the king of the Bench“.

[ocr errors]
« AnteriorContinua »