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§ 42. lischen Staatsangehörigkeit. Die von einem Natural born abstammenden Kinder verlieren die britische Staatsangehörigkeit, selbst wenn sie im Auslande geboren sind, nur dann infolge der Alienisation ihres Vaters, wenn sie 1) minderjährig, 2) während ihrer Minderjährigkeit nach der Alienisation des Elternteils im Auslande ansässig geworden sind (s. 10, 3 Naturalisationsakte von 1870) und 3) wenn das ausländische Recht auch anerkennt, dass die von ihm dem Elternteil gewährte Naturalisation sich auch auf das minderjährige Kind erstreckt. Durch die blosse Tatsache der Abstammung allein wird also, im Gegensatz zum kontinentalen Staatsrecht, das minderjährige Kind eines alienisierten Briten noch nicht von der britischen Staatsangehörigkeit befreit.

§ 43.

Doppelte Staatsangehörigkeit.

Das englische Recht steht seit 1870 auf dem Standpunkt, dass es im Prinzip die Möglichkeit einer doppelten Staatsangehörigkeit negiert. Zu dem Zweck hat auch die Naturalisationsakte von 1870 die Bestimmung getroffen, dass der Erwerb einer ausländischen Staatsbürgerschaft durch einen Briten diesen der britischen Staatsangehörigkeit verlustig macht. Doch ist dieser prinzipielle Standpunkt in der Praxis wie folgt durchbrochen.

1) Ein Brite kann die ausländische Staatsangehörigkeit ohne Verlust der eigenen heimischen erwerben, wenn diese ausländische Staatsangehörigkeit ohne seinen Willen kraft blosser „operation of law" erworben ist, d. h., wenn der Brite nichts dagegen tun konnte und auch nicht die Möglichkeit dieses ipso jure - Erwerbs voraussah.

2) Nach s. 7 und 8 der oben zit. Akte von 1870 kann ein Ausländer ohne Verlust der ursprünglichen Staatsangehörigkeit die britische durch Naturalisation erwerben und umgekehrt ein Brite, der eine ausländische erworben hat, kann die britische wieder gewinnen, ohne seine ausländische zu verlieren (sog. readmission). Um die Möglichkeiten von Konflikten, die aus diesem Anlasse entstehen könnten, zu vermeiden, sieht die Naturalisationsakte vor, dass eine durch Naturalisation oder Wiederaufnahme erworbene, britische Staatsangehörigkeit nicht dazu führen könne, einen britisch Naturalisierten dem Lande gegenüber, wo er auch Staatsbürger ist, zu schützen. Um dies zu vermeiden, bestimmt sie, dass er dann, wenn er den Boden dieses ausländischen Staats betritt, jeglicher Wirkung britischer Staatsangehörigkeit, so lang er sich auf dem Territorium jenes Staates befindet, entkleidet wird. Er unterliegt dann in allen Punkten der Jurisdiktion dieses Staates (With this qualification that he shall not, when within the limits of the foreign state in which he was a subject previously to obtaining his certificate of naturalisation, be deemed to be a british subject", s. 7, 3 und ähnlich s. 8, 2) 1).

Eine besondere Möglichkeit doppelter Staatsangehörigkeit bestand in der Uebergangszeit nach der Akt von 1870. Es konnte nämlich eine Britin, welche vor der Naturalisationsakte von 1870 die ausländische Staatsangehörigkeit erworben hatte, bis 1872 erklären, dass sie im britischen Staatsverband bleiben wolle. Sie musste nur eine dahin gehende Erklärung abgeben, welche man, im Gegensatz zur Alienisationserklärung (declaratien of alienage) declaration of british nationality" nannte (s. 6, 1 der zit. Acte von 1870). Diese Möglichkeit wird nun nicht wieder vorkommen.

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1) Ueber den Uebelstand dieser Bestimmung, der dazu führt, die Rechtsgleichheit der Staatsbürger zu Gunsten der Naturalisierten zu durchbrechen, s. Martitz a. a. O. S. 810 und Law Quarterly Review vol. 6 (1890) p. 379 und vol. 7 (1891) p. 80 ff.

Reichs- und Kolonialstaatsangehörigkeit 1).

I. Es gibt keine einheitliche britische Reichsangehörigkeit in dem Sinne, dass auch die Kolonialstaatsangehörigen in allen Teilen Grossbritanniens, in allen Kolonien und in Irland unter allen Umständen als Briten betrachtet und geschützt werden. Der Kolonialstaatsangehörige, der gemäss den in jeder Kolonie herrschenden verschiedenen Grundsätzen die Staatsangehörigkeit erworben hat, ist nämlich bloss in der Kolonie, deren Staatsangehörigkeit er erworben hat, die Rechte der Briten auszuüben befugt. S. 16 der Akte von 1870 anerkennt sogar die Staatsangehörigkeitsgesetze für die Kolonien ausdrücklich: „For imparting to any person the privileges or any of the privileges of naturalisation to be enjoied by such person within the limits of such possesion, shall within such limits have the authority of law." . . . .

Will also jemand die wirklich britische Reichsangehörigkeit erwerben, dann muss er sich im „vereinheitlichten Königreiche“ naturalisieren lassen oder dort geboren sein. Auch die indische Staatsangehörigkeit, die durch eine indische Akte festgestellt ist, gilt nur innerhalb des Bereichs von Indien. Die praktischen Inkonvenienzen, die jetzt mit dem Plan des Imperialismus auch grösser werden, bestehen darin, dass ein britischer Kolonist, der die Kolonialstaatsangehörigkeit erworben hat, nur innerhalb seiner Kolonie als Brite gewertet wird, nicht aber ausserhalb derselben, nicht in anderen britischen Kolonien und nicht im Ausland. Als landesfremder, wenngleich britischer Kolonist, kann er beispielsweise nicht einmal die englischen Konsulargerichte anrufen (Report. 1901, p. 5 f.) und geniesst nicht die Erleichterungen der Foreign Marriage Act, welche die britischen Ehen, die im Auslande vorgenommen werden, regelt. Selbst die Frage, ob dem britischen Kolonisten als Ausländer der völkerrechtliche Schutz durch das Mutterland gewährt werden kann, ist bestritten. Doch scheint die Praxis in neuerer Zeit hier mehr auf dem Standpunkte zu stehen, dass der britische Kolonist und Ausländer wie der wirkliche Reichsangehörige geschützt wird (Hall, p. 33).

Freilich hindert das oben Angeführte die ausländischen Gerichte nicht, die Möglichkeit einer blossen englischen Kolonialstaatsangehörigkeit zu negieren (s. Urteil des französischen Kassationshofs 14. Febr. 1890, zit. bei Hall, p. 29 Anm.) und an der Verpflichtung des Mutterlandes zum Schutz festzuhalten.

Wir haben demnach zweierlei Arten von Staatsangehörigkeit im britischen Weltreich zu unterscheiden.

1) Die wirkliche britische Reichsangehörigkeit. Diese wirkt im In- und Auslande und allen Kolonien.

2) Die britische Kolonialstaatsangehörigkeit. Diese wirkt völkerrechtlichen Schutz nur innerhalb der Kolonien.

bis auf den sogen.

Die Reformpläne gehen nun dahin, eine einheitliche Reichsangehörigkeit dadurch zu schaffen, dass die Möglichkeit der Verleihung einer solchen den Kolonialgouverneuren übertragen wird, vorausgesetzt, dass die Kolonialgesetzgebung ungefähr dieselben Bedingungen für den Erwerb der Staatsangehörigkeit vorschreibt, wie die englische Naturalisationsakte von 1870 (Report 1901, a. a. O. p. 12).

II. Die Bestimmungen des britischen Kolonialstaatsrechts über Erwerb und Verlust der Staatsbürgerschaft in den Kolonien lassen sich in folgende Gruppen zerlegen. In einigen Kolonien wird die Staatsangehörigkeit für die Kolonie auf dem Wege einer Private Act oder was dem gleichkommt, einer Ordinance, erlassen von dem Kolonial

1) S. zu folgendem insbesondere den Report 1901 a. a. 0.

Handbuch des Oeffentlichen Rechts IV. II. 4. 1. England.

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§ 44.

§ 44. gouverneur und dem gesetzgebenden Rat, erworben. In andern Kolonien ist der Erwerb der Staatsangehörigkeit auf dem Wege eines reinen Verwaltungsakts, den der Gouverneur mit oder ohne Zustimmung seines kolonialen Beirats zu erlassen hat, vorgeschrieben. Hierbei ist das Ermessen des Gouverneurs mehr oder minder eingeschränkt. Eine der bemerkenswertesten Einschränkungen ist wohl diejenige, wo der Gouverneur nur das Naturalisations-Certifikat erteilen kann, insofern der Petent eine bestimmte Zeitdauer hindurch in der Kolonie gelebt hat. Dieser letztere Gesichtspunkt, der aber niemals so ausgelegt werden darf, als ob die Erfüllung der Zeitvoraussetzung, dem Petenten ein Recht, dem Gouverneur eine Pflicht zur Naturalisation auferlegte, wird im folgenden als Untereinteilungsgrund in jener Gruppe von Kolonien verwendet werden, wo die Naturalisation durch administrativen Verwaltungsakt erworben wird.

A. Kolonien, wo die Staatsangehörigkeit durch administrativen, an bestimmte Zeit voraussetzung geknüpften Verwaltungsakt erworben wird.

1) Britisch Guiana. Zum Erwerb der Staatsbürgerschaft ist dreijähriger Aufenthalt in der Kolonie erforderlich. Der Gouverneur allein gewährt Naturalisation. Die Kosten der Naturalisation betragen ungefähr 8 Dollars. Die Fremden können im Staatsdienst verwendet werden (Ordinance Nr. 27 ex 1891). Fremde können bewegliches und unbewegliches Eigentum haben, letzteres jedoch nur soweit und in solchen Rechtsformen, als ihnen ausdrücklich gewährt ist.

2) Britisch Honduras. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit für Ausländer wird nur nach mindestens 5jährigem Aufenthalte in der Kolonie gewährt. Der Gouverneur im Council (exekutiver Beirat) gewährt Naturalisation. Die Kosten derselben betragen ungefähr 8 Dollar. Eine Declaration of alienage ist zulässig, ebenso eine Readmission. Bezüglich der Fremden gilt das, was unter 1) gesagt ist.

3) Britisch Neu Guinea. Hier gelten gemäss der Ordinance Nr. 6 ex 1889 die für Queensland vorgeschriebenen Rechtsbestimmungen, nämlich die Aliens Akt von 1867, 31 Vict. Nr. 28.

4) Canada. Zum Erwerb der Staatsangehörigkeit ist mindestens 3jähriger Aufenthalt im Dominion of Canada erforderlich. Wo durch Staatsverträge ein längerer Zeitraum festgestellt ist, gilt dieser (Revised Statutes 1886, 44 Vict. cap. 13, Sect. 20). Zur Erteilung des Certifikats sind die obersten Gerichtshöfe derjenigen Provinzen ermächtigt, in deren Gerichtsprengel der naturalisationsbedürftige Ausländer wohnt. Expatriation, Readmission sind hier ebenso wie im Mutterlande zulässig. Die naturalisierten Personen sind den geborenen Canadiern an Rechten gleichgestellt. Fremde sind unbedingt von allen politischen Rechten ausgeschlossen (s. 3 der zit. Akte). Die Kosten der Naturalisation betragen ungefähr 25 Cents (s. 42, 2 der zit. Akte).

5) Falkland-Inseln. Zeitvoraussetzung für den Erwerb der Staatsangehörigkeit mindestens 3 Jahre. Berechtigt zur Erteilung der Naturalisation der Gouverneur im Council. Kosten 3 Dollars. Fremde sind den Naturalisierten und den geborenen Kolonialstaatsangehörigen wie in Nr. 1 gleichgesetzt.

6) Gambia. Zeitvoraussetzung mindestens 1 Jahr Aufenthalt. Berechtigt zur Erteilung des Naturalisationscertifikats ist der Administrator der Kolonie. Bei Erschleichung des Certifikats durch Angabe unwahrer Tatsachen kann der Administrator und sein exekutiver Beirat das Certifikat widerrufen. Kosten 1 Dollar für einen afrikanischen Neger und 11 Dollars für einen Europäer u. a.

7) Grenada. Zeitvoraussetzung mindestens 5 Jahre. Certifikatserteilungsberechtigt der Gouverneur. Derselbe kann auch Letters of Denization erteilen.

8) Leeward-Inseln. Zeisvoraussetzung mindestens 5 Jahre. Certifikatser

teilungsberechtigt der Gouverneur. Eine Readmission, d. h. Wiederaufnahme in den § 44. Kolonialstaatsverband ist hier zulässig.

9) Natal. Zeitvoraussetzung, allerdings nur für Ausländer europäischer Herkunft, beträgt 2 Jahre. Certifikatserteilungsberechtigt der Gouverneur im Council. Kosten 5 Sh. Verurteilte Verbrecher, die sich ein Certifikat erschlichen haben, ziehen daraus keinen Vorteil; ein solches Certifikat ist null und nichtig, es wäre denn, dass der Bittwerber seine Begnadigung erweisen könnte.

10) Newfoundland. Zeitvoraussetzung mindestens 5 Jahre. Certifikatserteilungsberechtigt ein Friedensrichter (stipendiary magistrate). Kosten 2 Dollars 50 Cents. 11) New South Wales. Zeitvoraussetzung mindestens 5 Jahre. Certifikatserteilungsberechtigt der Gouverneur, der auch Letters of Denization erteilen kann. Kosten 1 Dollar. Jeder im United kingdom oder in einer britischen Kolonie Naturalisierte kann auch ohne Erfüllung der Zeitvoraussetzung für New South Wales naturalisiert werden.

12) Queensland. Während Europäer und Nordamerikaner, die vor einem oder mehreren Friedensrichtern den Untertaneneid dem britischen Könige leisten, ohne weiteres als naturalisiert gelten, bedarf es bei Fremden asiatischer oder afrikanischer Herkunft noch der Erfüllung besonderer Voraussetzungen. Vor allem ist 3 jähriger Aufenthalt in der Kolonie erforderlich. Certifikatserteilungsberechtigt ist der Gouverneur. Kosten 2-3/2 Sh. Die so Naturalisierten haben jedenfalls keine sog. politischen Rechte. Ausserdem kann der Gouverneur in dem Naturalisationscertifikat den so Naturalisierten gewisse Rechte ausdrücklich versagen.

13) Süd- Rhodesia. Zeitvoraussetzung mindestens 1 Jahr. Certifikatserteilungsberechtigt der Administrator der Kolonie. Jeder britische Untertan kann von jenem Erfordernis der Zeitvoraussetzung dispensiert werden. Kosten 1 £.

14) St. Helena. Hier gelten die im United kingdom geltenden Normen für den Erwerb der Staatsbürgerschaft (Report a. a. O. p. 129).

15) St. Vincent. Für Fremde europäischer oder nordamerikanischer Herkunft und britische Untertanen ist Voraussetzung 3 jähriger Aufenthalt in der Kolonie. Dann muss ihnen aber auch der Gouverneur das Staatsbürgerrecht erteilen. Für alle übrigen Fremden ist eine Zeitvoraussetzung nicht vorgeschrieben. Der Gouverneur mit Beirat seines Council erteilt das Naturalisationscertifikat. Kosten 2 £.

16) Sierra Leone. Zeitvoraussetzung mindestens 1 Jahr. Certifikatserteilungsberechtigt der Gouverneur. Kosten für einen Afrikaner 1 £, für jeden andern 11 £. 17) Süd-Australien. Zeitvoraussetzung mindestens 6 Monate. Certifikaterteilungsberechtigt der Gouverneur im Council. Kosten: keine. Jeder anderswo vollberechtigte oder naturalisierte Brite ist zu allen Rechten in Südaustralien befähigt, welche sonst nur die Naturalisation erteilt.

B. Kolonien, deren Staatsangehörigkeit durch administrativen, an eine bestimmte Zeitvoraussetzung nicht geknüpften Verwaltungsakt erworben wird:

1) Bahamas. Certifikatserteilungsberechtigt der Gouverneur mit Beirat seines Council. Die Kosten werden jeweils von dem Gouverneur festgestellt.

2) Bermudas. Certifikatserteilungsberechtigt der Gouverneur im Council. Jeder so naturalisierte erwirbt alle Rechte eines natural born, ausgenommen die Fähigkeit zur Mitgliedschaft im Council und in der gesetzgeberischen Körperschaft (House of assembly). Auch kann der Gouverneur im Certifikat gewisse Rechte dem Naturalisierten versagen. 3) Cap der guten Hoffnung. Certifikatserteilungsberechtigt der GouverKosten 21/2 Sh.

neur.

$ 44.

4) Ceylon.

Certifikatserteilungsberechtigt der Gouverneur im exekutiven Rat

(executive concil). Kosten 100 Rupien:

5) Fiji.

Certifikatserteilungsberechtigt der Gouverneur. Kosten 1 £. Jeder in einer anderen britischen Kolonie Naturalisierte kann auch in Fiji bezüglich der Naturalisation Erleichterung erhalten. Eine Readmission ist hier gemäss der oben oft zitierten britischen Naturalisations-Akte von 1870 zulässig.

6) Britisch Indien. Certifikatserteilungsberechtigt die in jeder Provinz befindliche Exekutive. Kosten werden jeweils von der Exekutive festgestellt. Der Naturalisierte erwirbt alle Rechte eines natural born, ausgenommen diejenigen, welche im Naturalisationscertifikat ausdrücklich ausgenommen sind.

7) Jamaica. Certifikatserteilungsberechtigt der Gouverneur oder GeneralKommandeur. Kosten 5 £ 10 sh.

8) Labuan. Hier gelten ähnliche Bestimmungen wie in Britisch Indien, nur dass zur Erteilung des Certifikats der Gouverneur berechtigt ist.

9) Mauritius. Certifikatserteilungsberechtigt der Gouverneur im Executive Council. Kosten 6 f. Doch kann der Gouverneur auch von den Kosten befreien. Der Gouverneur kann ein Certifikat annullieren, insbesondere dann, wenn der Naturalisierte sich gewisser Verbrechen oder Vergehen, so wie sie in s. 12 der Ordinance Nr. 21 ex 1872 angeführt sind, schuldig gemacht hat. Solche Annullierung unterliegt der Genehmigung des britischen Königs und kann nur auf Zeit erfolgen, d. h. der so Bestrafte kann nach einer gewissen Zeit wieder um Naturalisation nachsuchen. Der Naturalisierte hat alle Rechte eines natural born, ausgenommen die Fähigkeit zur Mitgliedschaft im Council. Diese erwirbt er erst dann, wenn er sich in der Kolonie 5 Jahre nach der Naturalisation aufgehalten hat.

10) New Zealand. Certifikatserteilungsberechtigt: der Gouverneur. Kosten : keine. Jeder in Grossbritannien und Irland oder in einer britischen Kolonie schon Naturalisierte kann in New Zealand, auch ohne dass er dort seinen Wohnsitz genommen hat, naturalisiert werden. Jeder Asiate, der in New Zealand landet, muss 100 £ als polltax (Kopfsteuer) bezahlen. Haftbar hierfür ist insbesondere der Schiffsinhaber und der Kapitän. Kein Chinese kann naturalisiert werden (Act Nr. 64, ex 1896).

11) Strait Settlements. Hier gelten ähnliche Bestimmungen wie in Britisch Indien.

12) Tasmania. Certifikatserteilungsberechtigt der Gouverneur im Council. Kosten 5 Sh. Fremde sind im Erwerb von unbeweglichem Gute einigermassen beschränkt (Act Nr. 2 ex 1861, s. III).

13) Trinidad. Certifikatserteilungsberechtigt der Gouverneur. Kosten 11 £. 14) Victoria. Certifikatserteilungsberechtigt der Gouverneur im Council. Kosten 21/2 sh. Personen, die in andern Teilen des britischen Reiches naturalisiert sind, können von der notwendigen Voraussetzung, ihren Wohnsitz in der Kolonie genommen zu haben, dispensiert werden. Kein Naturalisierter kann Mitglied des exekutiven Rats werden. Auch ist der Möglichkeit, dass solche Naturalisierte durch künftige gesetzgeberische Akte der Kolonie in ihrer politischen Freiheit beschränkt werden, keine Schranke gesetzt.

15) West australien. Kosten 1 £.

Certifikatserteilungsberechtigt der Gouverneur.

16) Für Austral-Asien, d. i. sämtliche australische Kolonien (Commonwealth und New Zealand). Hier gilt durch das Gesetz „The Australasian Naturalization Act 1897" der Grundsatz, dass wer in einer der austral-asiatischen Kolonien naturalisiert und von europäischer Abstammung ist, von den Behörden jeder anderen Kolonie natu

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