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werden auch Kinder eines naturalisierten Engländers, die nach der Naturalisation im § 40. Auslande geboren werden, als Fremde behandelt, denn der Naturalisierte transmittiert im Auslande seinen Status nicht. Daher auch die Eigentümlichkeit, dass ein im britischen, aber vom Feind besetzten Territorium geborener durch die Geburt nicht Engländer wird (Rep. 1869 a. a. O. App. p. 10), dass hingegen ein Kind des englischen Gesandten Engländer wird, weil das Haus des Gesandten englisches Territorium ist. Das Gleiche gilt für ein auf englischem Schiffe geborenes Kind. Solche Kinder sind nicht etwa bloss wie Natural born anzusehen, sondern sie sind Natural born, ein Unterschied, der insbesondere dann wichtig werden kann, wenn es sich um ihre Kinder und Enkel handelt, die im Auslande geboren werden, denn ihre Enkel sind selbst dann noch Engländer; wären sie aber nur wie Natural born anzusehen, dann würden höchstens ihre im Ausland geborenen Kinder nach der Naturalisationsakt von 1870 noch Engländer sein.

2. Der persönliche Lehensverband, der hinter jeder Staatsangehörigkeit steckt, bricht den Grundsatz der Abstammung: d. h. mag ein Kind von Personen abstammen, die durch Naturalisation Engländer geworden sind, so erlangt es, selbst wenn es minderjährig ist, nicht immer die Staatsangehörigkeit der Eltern, sondern nur ausnahmsweise, wie wir gleich sehen werden. Kurz, das englische Recht steht auf dem Standpunkt, dass das Kind sich das Lehensband, d. h. die Staatsangehörigkeit selbst erwerben muss. So kommt es denn auch, dass ein minderjähriges Kind, von englisch naturalisierten Staatsangehörigen im Auslande erzeugt, nur dann die englische Staatsangehörigkeit erwirbt, wenn es in England mit den Eltern ansässig geworden ist (s. 5 der cit. Akte von 1870 und Naturalisationsakte von 1895, d. i. 58 und 59 Vict. c. 43). Und nur so erklärt es sich, dass minderjährige Kinder von ehemals britischen Eltern, welche britische Staatsangehörigkeit verloren haben und dann um dieselbe wieder ansuchen, nicht Briten werden, wenn sie im Auslande zu der Zeit geboren worden sind, da die Eltern nur Ausländer waren (Renton. vol. 2 p. 260). So hat der Grundsatz der Abstammung gegenüber dem Grundsatz der notwendigen Persönlichkeit des Lehensbands, der Staatsangehörigkeit, keine Geltung und bricht nur dort durch, wo das Gesetz ausdrücklich die Ausnahme schafft (Rep. 1869 a. a. O. App. p. 9). Diesem Grundsatz der notwendigen Persönlichkeit des Lehensbandes, als welche sich die Staatsangehörigkeit darstellt, ist es auch zuzuschreiben, dass bis zu der Naturalisationsakt von 1870 im Prinzip eine Britin trotz der Heirat mit einem Ausländer für das britische Recht ihre Staatsangehörigkeit behielt, und eine Ausländerin ihre Staatsangehörigkeit durch Verheiratung mit einem Briten nicht verlor (Cockburn a. a. O. 10/12). Daher auch die merkwürdige Bestimmung mancher Kolonialgesetze (z. B. das von Bermudas 1857 Rep. 1901 p. 26), die aus der Zeit vor 1870 stammen, dass die Kinder einer kolonialen Britin selbst kolonialangehörige Briten sein sollen, ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Vaters.

3. Der Grundsatz der Persönlichkeit des Lehensbandes bewirkt, dass der König seine Prärogative als pater patriae, d. h. als Obervormund über Unmündige und Minderjährige, nur dann ausüben kann, wenn sie Natural born subjects sind, nicht aber, wenn sie bloss durch Vermittlung ihrer naturalisierten Eltern Engländer geworden sind (Brown v. Collins 25 Ch. D. p. 56).

4. Der Grundsatz, dass nur das Gebiet für die Staatsangehörigkeit entscheidend sei, gilt heute wie zuvor im Prinzip und kommt daher subsidiär überall zur Geltung, wo die Gesetze, nämlich: 4 Geo. II, c. 21, s. 1, 13 Geo III, c. 21, s. 1 und die Naturalisationsakte von 1870 nicht eine Ausnahme geschaffen haben

$40 (Renton 9 p. 58). So haben denn die beiden erstgenannten Gesetze Georg II. und Georg III. die Möglichkeit englischer Staatsangehörigkeit über den Fall der Geburt auf englischem Territorium hinaus erweitert, indem auch die im Auslande geborenen Kinder und Enkel von Natural born subjects als Engländer anzusehen sind. Doch ist dieser Grundsatz soweit auszudehnen, dass auch deren Nachkommen, wenn im Auslande geboren, schon Engländer sind. Andererseits verlieren Kinder und Enkel, die das Recht der englischen Staatsbürgerschaft erworben, also das persönliche Lebensband begründet haben, nicht das letztere, wenngleich ihre Vorfahren, durch die sie zum Staatsbürgerrechte gekommen sind, die englische Staatsangehörigkeit aufgegeben haben. Aus der prinzipiellen Anwendung des obigen Grundsatzes folgt ferner, dass eine britische Mutter ihr im Auslande gezeugtes uneheliches Kind nicht zum Engländer macht. Dies ist der filius nullius" des englischen Rechts, oder wie die englische Rechtsparoemie sagt „British Nationality is not inherited through women" (Dicey, conflict of laws 1896 p. 180 und Renton, vol. I p. 216). Im Inlande geboren wird das uneheliche Kind schon durch seine Geburt auf englischem Territorium, nicht aber durch seine Abstammung, Engländer.

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Aus demselben Prinzip folgt schliesslich, dass eine geschiedene Ehefrau schon durch die Scheidung wieder Britin wird, wenn sie es vor der Heirat war, weil nur die verheiratete Ehefrau nach der Naturalisationsakte von 1870 die Staatsangehörigkeit des Mannes teilt (s. 10, 1 1. c.), im übrigen aber, wo diese Ausnahme aufhört, der Grundsatz des Territorialprinzips wieder eingreift (Hall, a. a. O. p. 51. S. Renton, a. a. O. 2. p. 260; A. A. Dicey, a. a. O. p. 190; zweifelnd Report 1901 p. 15).

Der Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit.

Dieselbe kann durch folgende Momente begründet werden: Geburt auf britischem Territorium, Abstammung, Heirat, Naturalisation, Wiederaufnahme (Readmission).

I. Durch Geburt auf britischem Boden. Alle Personen, welche innerhalb der britischen Herrschaft oder an Bord eines britischen Schiffs geboren werden, mögen sie von Eltern welcher Nation auch immer abstammen, werden schon durch jene Tatsache allein britische Staatsangehörige. Es ist also gleichgültig, ob die Geburt eine eheliche oder aussereheliche war. Alle so geborenen Briten heissen Natural born subjects.

II. Durch Abstammung. Diese bewirkt nur in beschränktem Masse die Staatsangehörigkeit. Vor allem bewirkt sie solche nur bei dem sog. Natural born subject. Jeder derselben kann seinen ehelichen Kindern (4 Geo. II c. 21 s. 1 und s. 2) und Enkeln (13 Geo. III. c. 21 s. 1), selbst wenn sie im Auslande geboren sind, die englische Staatsangehörigkeit übertragen. Ein bloss naturalisierter Brite kann seine Staatsbürgerschaft nur auf seine minderjährigen Kinder übertragen und auch dies nur dann, wenn sie zur Zeit der Naturalisation ihrer Eltern (resp. Vaters oder verwittweten Mutter) mit diesen den Wohnsitz auf britischem Boden nehmen (s. 10,5 der Akte von 1870). Durch ein neues Gesetz von 1895 (58 and 59 Vict. c. 43) ist die Möglichkeit der Uebertragung der Staatsangehörigkeit von naturalisierten Eltern auf ihre minderjährigen Kinder auch dann gegeben, wenn zwar diese Kinder nicht in England ihren Wohnsitz nehmen, sondern im Ausland, wenn aber der naturalisierte Vater daselbst im Dienste der Krone sich aufhält (,,or with such father, while in the service of the Crown out of the united kingdom").

Trifft keine dieser beiden Ausnahmen zu, d. h. wird das minderjährige Kind eines naturalisierten Vaters nicht in England ansässig oder ist im letztern Fall sein natu

ralisierter Vater nicht im Dienste der Krone im Auslande tätig, dann wird trotz der § 41. väterlichen Naturalisation das minderjährige Kind nicht Brite. So wird denn auch einem naturalisierten Engländer im Auslande nach der Naturalisation geborenes Kind nicht Engländer (Renton II p. 259, Hall p. 27 L.Q.R. vol. 12 (1896) p. 279 ff.).

Nach englische Common law gibt es kein legitimatio per subsequens matrimonium und auch keine Adoption. Daher wäre die Staatsbürgerschaft auf diesem Wege ausgeschlossen. Aber auch eine nach ausländischem Recht zulässige Legitimation, die etwa von einem Engländer im Auslande vorgenommen wäre, hat für den englischen Herrschaftsbereich nicht diesen Effekt (Renton II. p. 260).

III. Durch Heirat. Dieser Grundsatz ist verhältnismässig spät zur Geltung gekommen. Zwar hat schon das Gesetz vom Jahre 1844 (7 und 8 Vict. c. 55) bestimmt, dass die Frau eines Natural born subjects durch Heirat Britin wird. Die Akte von 1870 (33 und 34 Vict. c. 43) hat dies auch auf den Fall ausgedehnt, dass ein naturalisierter Brite eine Fremde heiratet (s. 10, Ziff. 1). Wird die Ehe aus irgend einem Grunde als nichtig erklärt, so verliert auch die Frau, die durch die Putativehe erworbene britische Staatsangehörigkeit. Doch muss die Nichtigkeit der Ehe zuvor

durch Richterspruch festgestellt sein.

IV. Durch Naturalisation. Bis zum Jahre 1844 konnte eine Naturalisation nur auf dem Wege der Privat Bill-Gesetzgebung erfolgen. Die Missstände, die damit verbunden waren, insbesondere aber die grosse Kostspieligkeit des Verfahrens, führten dahin, eine Naturalisation durch blossen administrativen Verwaltungsakt einzuführen.

Ohne dass demnach die Möglichkeit einer Naturalisation durch Gesetz (Private Act) heute ausgeschlossen wäre, ist der gewöhnliche Gang der, dass der Staatssekretär des Innern (Home secretary) das Naturalisations-Zertifikat erteilt (s. 7 33 and 34 Vict. c. 43). Darnach kann jeder Fremde, der seinen Aufenthalt 5 Jahre in dem Vereinigten Königreiche genommen hat oder im Dienste der Krone die gleiche Zeit hindurch gestanden hat und die Absicht bekundet, dauernd im United kingdom zu wohnen oder dauernd der Krone zu dienen, um Naturalisation ansuchen. Der Staatssekretär hat freies Ermessen bei Erteilung der Naturalisation. Ein Recht auf dieselbe erwirbt der Fremde durch einen 5jährigen Aufenthalt nicht. Die Wirkung der Naturalisation ist die vollkommene Gleichstellung mit dem Natural born subject bis auf zwei Punkte.

1. kann der Naturalisierte nicht seinen Status auf die im Auslande geborenen ehelichen Kinder und Enkel, wie der Natural born, transmittieren.

2. nach s. 7 der Naturalisations-Akte von 1870 (33 u. 34 Vict. c. 43) zessiert die brit. Staatsangehörigkeit eines Naturalisierten in dem Augenblick, wo er den Boden seines Heimatstaates betritt, sofern er die Angehörigkeit zu dem letzteren sich noch erhalten hat (Hall p. 26 Anm.). Der Natural born trägt aber seine britische Staatsangehörigkeit immer mit sich als sein birth-right. Vor der Akt von 1870 war die Rechtsstellung des Naturalisierten noch ausserdem gegenüber der des Natural born die schlechtere, nämlich insofern als nach der Act of Settlement (13 and 14 Will. III. c. 2) die Naturalisierten niemals Mitglieder des Privy Council oder eines der beiden Parlamentshäuser werden durften. Doch ist diese Bestimmung, trotzdem sie noch auf dem Statutenbuche steht, gegenwärtig durch die Naturalisationsakte von 1870 als aufgehoben zu betrachten (Report 1901 a. a. O. p. 10).

Der Naturalisierte muss den Untertaneneid leisten (s. 9 der Nat. Act von 1870). Der Staatssekretär hat nun zur Entgegennahme des Eides ermächtigt: in England und Irland jeden Friedensrichter oder jeden nach der oath Act (52 Vict. c. 10) zur Entgegennahme von Eiden vom Kanzler ermächtigten Kommissär (Commissioner for oath); in Schottland den Friedensrichter, den Sheriff oder seinen Stellvertreter; in den übrigen

§ 41. Besitzungen britischer Herrschaft jeden Friedensrichter oder ermächtigten Commissioner for oath (Nat. Act von 1870 s. 6, 2).

In früherer Zeit war es üblich, dass der König kraft seiner Prärogative die englische Staatsbürgerschaft erteilte, ohne die sog. politischen Rechte. Es erfolgte dies mittels Letters of denization (s. darüber Anson a. a. O.). Diese Form der beschränkten Staatsbürgerschaft ist gegenwärtig beinahe obsolet. Sie wird in neuerer Zeit nur hie und da verwendet, um von der Vorbedingung der Naturalisation, nämlich dem fünfjährigen Aufenthalt im Königreich in den Fällen, wo der rigor iuris gemildert zu werden verdient, zu befreien. Die Denization hat nämlich den Vorteil, dass man die britische Staatsangehörigkeit erwerben kann, ohne überhaupt jemals britischen Boden betreten zu haben. So wurden denn neuestens letters of denization mitunter Ausländern verliehen, um ihnen die Möglichkeit der britischen Staatsangehörigkeit und dadurch der Ausübung britischer KonsularJurisdiktion, namentlich im Orient zu gewähren. Wir sehen, wie hier ein mittelalterlicher Ueberrest des Rechts durch den praktischen Sinn der Engländer mit neuem Leben erfüllt wird (s. darüber Hall, p. 32 ff.).

V. Durch Wiederaufnahme in den Staatsverband (readmission). Ein Brite, der sich seiner Staatsangehörigkeit entkleidet hat, kann nach Sektion 8 der Naturalisationsakte von 1870 um seine brit. Staatsangehörigkeit wieder ansuchen und dieselbe, wie jeder Fremde, wieder erlangen. Durch diesen Vorgang erleidet er aber mitunter eine capitis deminutio. Dies namentlich dann, wenn er als Natural born subject sich seiner britischen Staatsangehörigkeit entkleidet hat, denn durch die Readmission wird er dann nicht wieder Natural born, sondern steht an Rechten nur einem Naturalisierten gleich. Praktisch wichtig wird dies insbesondere bei Britinnen, welche Ausländer heiraten. Diese müssen, wenn sie wieder Britinnen werden wollen, um Wiederaufnahme ansuchen.

Minderjährige Kinder, die mit dem Vater schon Briten waren und mit dem wiederaufgenommenen Vater in England ansässig werden, werden ebenfalls wieder Briten (s. 10, 4 der Naturalisations - Akte von 1870). Eine Spezialität des englischen Rechts ist hier wieder durch das Vorherrschen des Territorialprinzips gegeben. Kinder nämlich, welche während der ausländischen Staatsbürgerschaft des Vaters geboren werden, können durch die Wiederaufnahme des Vaters nicht Briten werden, wenn sie nicht zugleich in England ansässig geworden sind. Sie müssen, solange sie minderjährig sind, Ausländer bleiben. Erst mit erlangter Volljährigkeit können sie selbst naturalisiert werden. Das gleiche gilt von dem im Auslande geborenen Kind einer durch Heirat Ausländerin gewordenen Britin.

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Der Verlust der britischen Staatsangehörigkeit.

Derselbe vollzieht sich auf dreifachem Wege: 1) durch Naturalisation in einem fremden Staate, 2) durch Alienisation (Declaration of alienage) und 3) durch Heirat.

I. Durch Naturalisation oder Aufnahme in einen fremden Staatsverband. (Expatriation nach s. 6 der Act. von 1870).

Jeder Brite, der eine ausländische Staatsangehörigkeit freiwillig erwirbt, verliert die britische infolge dessen ipso jure. Man nennt dies Expatriation. Das Gesetz verlangt ausdrücklich die freiwillige Anstrebung und Erwerbung ausländischer Staatsangehörigkeit (voluntarily become naturalized). In der Praxis gibt diese Gesetzesbestimmung Anlass zu Zweifeln. Was ist freiwilliger Erwerb? Manche Staaten schreiben

nämlich für den Erwerb der Staatsangehörigkeit eine Vorbedingung und Qualifikation § 42. vor, die unabhängig vom Willen des Betreffenden (vermöge sog. Operation of law) eintritt. So, wo z. B. ein Staat schon durch dauernden Wohnsitz während einer gewissen Zeit die Staatsangehörigkeit erwerben lässt. So beglückte z. B. nach einem Dekret von 1865 Venezuela jeden ankommenden Fremden ipso jure mit der Staatsangehörigkeit. Verliert ein Brite durch diese nichts weniger als freiwillig erworbene Staatsangehörigkeit seine britische? Wie diese Zweifel zu lösen sind, hat das Gesetz nicht entschieden. Die Praxis (Report. 1901, p. 15 und Hall p. 46) unterscheidet, ob der betreffende Erwerber ausländischer Staatsbürgerschaft die Vorbedingungen des Erwerbs derselben kannte oder nicht. In letzterem Falle behält er trotzdem die englische Staatsangehörigkeit, in ersterem wird sein freier Wille subintelligiert.

II. Durch Alienisation (Declaration of Alienage.) Jeder Brite, wenn Natural born, kann nach s. 4 der zit. Akte von 1870 sich seiner britischen Staatsangehörigkeit entkleiden. Dieser Grundsatz ist nun durch die Akte von 1870 eingeführt worden. Früher galt der gegenteilige nach Common law („Nemo patriam suam exuere potest"). Zu dieser Entkleidung der britischen Staatsangehörigkeit wird aber verlangt, dass man volljährig, im Vollbesitz seiner Rechts- und Handlungsfähigkeit sei und eine ausdrückliche Erklärung (Declaration of alienage) abgebe. Diese Deklaration wird zufolge s. 3 der Akte von 1870 und der vom Home Office edierten Regulative von 1878 im „einheitlichen Königreich" vor einem Friedensrichter, in den übrigen Besitzungen britischer Herrschaft auch vor einem anderen Richter oder einem Eidkommissär, im Auslande vor dem Konsul abzugeben sein.

Ein naturalisierter Engländer kann (s. 3 1. c.) nur dann sich der britischen Staatsangehörigkeit entledigen, wenn ein diese Möglichkeit regelnder Vertrag mit einer auswärtigen Macht vorliegt, der auch Ausländern die Möglichkeit gibt, sich der britischen Staatsangehörigkeit zuliebe ihrer heimischen zu entkleiden, und wenn der König mittelst Order in Council dies bekannt gibt. Wir sehen, die Alienisation steht dem naturalisierten Engländer nur in beschränkterem Masse zu als dem Natural born. Doch wird die Staatspraxis diese Unterschiede wohl ausgeglichen haben.

IV. Durch Heirat. Eine Britin verliert (gemäss s. 10, 1 der Akte von 1870) durch Heirat mit einem Ausländer die britische Staatsangehörigkeit. Der Gesetzestext geht eigentlich noch weiter. Nicht bloss negativ der Verlust der eigenen, sondern auch positiv der Erwerb der ausländischen Staatbürgerschaft wird vom britischen Gesetzgeber angestrebt. Das geht wohl über dessen Kompetenz und führt zu Inkonvenienzen. Das Gesetz sagt: Die Frau erwirbt die Staatsangehörigkeit des Mannes. Wie, wenn der von der Britin geheiratete Mann keine Staatsangehörigkeit hat? Die Praxis entscheidet dies dahin, dass die Britin, als Gattin eines Staatsangehörigkeitslosen, ihre britische Staatsangehörigkeit behielte, da das Gesetz offenbar nur jenen Fall vorsähe, um der Britin die Möglichkeit eines „neuen Nationalcharakters" zu geben. Die ratio jener Gesetzesbestimmung wäre nur die Möglichkeit, doppelte Staatsangehörigkeit zu vermeiden. Diese ratio träfe hier (so sagen die englischen Juristen), wo der Ehemann der Britin staatsangehörigkeitslos sei, nicht zu. Natürlich verliert sie auch die britische Staatsangehörigkeit selbst in dem Fall, wenn der Ehemann unmittelbar nach der Heirat seine Staatsangehörigkeit verliert (Hall p. 50 f.).

Die Witwe behält die Staatsangehörigkeit des Mannes, also die Britin, die einen Ausländer geheiratet hat, die ausländische. Betreffs der geschiedenen Frau wird mitunter, allerdings mit Unrecht, wie wir oben gehört haben, analog entschieden.

Die Abstammung bewirkt prinzipiell keinen Verlust der einmal erworbenen eng

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