Imatges de pàgina
PDF
EPUB

§ 39. eingeborene Gewohnheitsrecht in der Praxis der anglo-indischen Gerichte derart ab, dass man 1833 an eine Kodifikation eines Engländer und Indier gleichmässig beherrschenden Rechts denken durfte. So ergingen denn auch mit der Zeit seit 1860 Gesetzbücher, welche folgende Rechtspartien betreffen: Strafrecht (1860), Strafprozess (1861, 1882 und 1898), Civilprozess (1859 und 1882), Beweisvorbringen (1872), Verjährung von Klagen (1877), Specific Relief (1877), Nachlass - Abhandlung (1881), Verträge (1872), Wechsel und Wertpapiere (1881), Trusts (1882), Eigentums- Uebertragung (1872), Erbschaft (1875), Servituten (1882), Vormundschaftswesen (1890). Letztere fünf Gesetzbücher gelten jedoch nur in einem Teil von Indien. Wir sehen demnach, nur ein kleiner Teil des gesamten Rechtsstoffs ist noch unkodifiziert. Es ist zumeist derjenige, der mit religiösen Vorurteilen der Eingeborenen zusammenhängt, z. B. Familienrecht, Erbschaft in unbewegliches Vermögen u. a. m. Wenn man aber alle oben genannten Codices für Indien näher ansieht, so findet man, dass nicht der Einfluss des Eingeborenen, sondern der des englischen Rechts in der Mischung beider überwiegt. Wir sehen also, wie auch hier das eingeborene Recht zur Kulturhöhe des englischen heraufgezogen worden ist.

Gerade dadurch unterscheidet sich aber das englische Municipal law von dem römischen in der Frage seiner Verbreitungsfähigkeit über die Welt. Während dieses letztere dem Eindringen des provinziellen Elements nicht nur nicht Widerstand leistete, sondern sogar ihm erlag, weiss das englische Municipal law sich in seiner Kraft dem eingeborenen angetroffenen Kolonialrecht gegenüber stets ungeschwächt zu erhalten. Dazu tragen, abgesehen von den oben angeführten zwei Rechtsprinzipien, soziale Tatsachen von nicht zu unterschätzender Bedeutung bei. Vor allem, dass das englische Recht stets einer niedern Kultur in den Kolonien gegenübertritt. Sodann die dem englischen Volksgeist eigentümliche, sorgsam tastende und abwägende Einführung des heimischen Rechts: nur schrittweise wird Common law eingeführt, kein allumfassendes Gesetzbuch, wie das römische Corpus juris des Justinian, erlassen.

IV. Ueber die heutige Verbreitung des common law mag folgende Uebersicht (abgesehen von Indien, von dem wir oben bereits gesprochen) gegeben werden: Das Common law herrscht heute:

1. In Gibraltar. Ein besonderes Recht für eine Klasse von Eingeborenen gibt es hier nicht.

2. Goldküste. Das Common law, das hier herrscht, ist dasjenige, wie es in England am 24. Juli 1874 bestanden hat. Seit der Zeit ist neu hinzugekommen ein Strafgesetzbuch, welches das Common law modifiziert. Eingeborenes Recht ist nur soweit zulässig, als es nicht der „natürlichen Gerechtigkeit" zuwider ist. Es herrscht namentlich vor in Bezug auf Eheschliessung, Eigentum, Erbfolge und kommt auch in Bezug auf Rechtsverhältnisse zwischen Europäern und Eingeborenen zur Anwendung.

3. Grenada. Englisches Common law war hier eingeführt durch königliche Proklamation vom 19. Dezember 1764 und 10. Januar 1784. Ein besonderes Recht für die Eingeborenen existiert hier nicht.

4. Hongkong. Das englische Common law, wie es zu der Zeit war, als die Kolonie eine eigentliche Legislatur erhielt, d. i. am 5. April 1843, herrscht. Es sind hiebei solche Modifikationen anzubringen, welche durch die besondern Umstände der Kolonie oder deren Bewohner geboten sind. (S. 7 der Order des Staatsrats von 1893).

5. Jamaika. Es herrscht Common law of England, eingeführt 1655. Einige wenige Gesetze regeln die Rechtsverhältnisse ostindischer Einwanderer.

6. New S. Wales. C. 1. (Common law) war eingeführt gleich mit der Besiede- § 39. lung. Besonderes Recht für Eingeborene existiert nicht.

7. Queensland. C. 1. herrscht seit Besiedelung der Kolonie im Jahr 1859, da Queensland von New S. Wales getrennt wurde.

8. St. Lucia. Vorherrschend französisches Recht. Subsidiär gilt englisches C. 1., welches vor ungefähr 25 Jahren von englischen Richtern eingeführt wurde.

9. St. Vincent. C. 1. herrscht vor, wie es zur Zeit der Annexion, d. i. 7. Oktober 1763 bestanden hat. Hier herrscht ebenso wenig ein besonderes Recht für die Eingeborenen, wie in St. Lucia.

10. Sierra Leone. Vorherrschend engl. C. 1.

11. Strait Settlements. Vorherrschend engl. C. 1., wie es 1826 bestanden hat. Gesetze, welche nach 1826 in England das C. 1. modifiziert haben, gelten in der Kolonie nicht. Das C. 1. gilt auch für die Eingeborenen. Besonderes Recht für diese letzteren ist nur vorgesehen in Betreff von Heiraten und Ehescheidungen, Intestaterbfolge der Parsen.

12. Fiji. Vorherrschend C. 1., welches am 2. Januar 1877 bestanden, an welchem Tage die Kolonie eine eigene Legislatur erhalten hat. Besonderes Recht für die Eingeborenen gilt nur in ihren Rechtsbeziehungen untereinander. Letztere werden geregelt durch das Nativ regulations board und müssen noch von der gesetzgebenden Körperschaft in Fiji bestätigt werden. So haben denn das Grundeigentum, Ehescheidung, Besitz, Erhebung von Steuern, Handel mit den Nichteingeborenen und der Verkauf von geistigen Getränken besondere gesetzliche Regelung erfahren.

13. Brit. Honduras. Vor 1888 herrschte C. 1. Seit der Zeit ein konsolidiertes Gesetzbuch, welches in ch. 7 s. 3 bestimmt, dass das C. 1. und alle künftigen, das C. 1. abändernden Gesetze im Mutterlande auch ohne weiteres für die Kolonie gelten sollten, insofern es die Lokalgerichte und die Lokalverhältnisse vernünftigerweise zulassen könnten. Sektion 6 nimmt nur solche Gesetze des Mutterlandes von ihrer Geltung für die Kolonie aus, welche sich auf Konkursrecht, Zölle, Verbrauchsabgaben, Handelsgewerbe beziehen. Die hier lebenden Indianer und Karaiben haben eigenes Grundeigentumsrecht.

14. Lagos. Vorherrschend C. I. seit 1876. Besonderes Recht für die Eingeborenen, nämlich eingeborenes Gewohnheitsrecht, sofern es der natürlichen Billigkeit und Gerechtigkeit" entspricht.

Im Verhältnis der eingeborenen Europäer untereinander herrscht eingeborenes Gewohnheitsrecht nur soweit, als es dem Richter angemessen erscheint.

15. Neu Guinea. C. 1. eingeführt durch Ordinance von 1889. Rechtsverhältnisse

der Eingeborenen ähnlich geregelt wie in Fiji.

16. Gambia. Vorrherrschend C. 1. Die Gambia Protectorat-Ordinance von 1894 gibt dem Commissioner das Recht, für die Lebensverhältnisse der Eingeborenen untereinander ihr heimisches Gewohnheitsrecht in Anwendung zu bringen, sofern es nicht der „natürlichen Gerechtigkeit" zuwiderläuft.

17. Bermudas. C. 1. vorherrschend; kein besonderes Recht der Eingeborenen, nur eine selbständige von dem Mutterlande getrennte koloniale Staatskirche („established church of the colony").

18. Canada. Französisches Recht herrscht in Quebec, englisches Recht in Ontario, Nova Scotia, Neu-Braunschweig, Prinz Eduards - Inseln, Nordwest - Territorium, Brit. Columbia und Manitoba. Kein besonderes Recht der Eingeborenen.

19. Labuan. C. 1. vorherrschend, seit 1846, soweit es nicht durch Lokalgesetze abgeändert ist.

§ 39.

20. Süd-Australien. C. 1. vorherrschend, seit 1836.

21. Trinidad und Tobago. C. 1. von England. Dieses wurde von 1831-48 in Trinidad eingeführt. Im allgemeinen gibt es kein besonderes Recht für die Eingeborenen.

22. West- Australien. C. 1. von England, eingeführt 1829. Besonderes Recht für die Aborigines in Bezug auf ihr Gerichtszeugnis, strafrechtlichen Schutz und Grundeigentum. Besonderes Recht für die Kontrolle der indischen Arbeitskräfte.

23. Victoria. C. 1. vorherrschend. Ein besonderes Recht bezüglich der chinesischen Arbeitskraft.

24. Barbados und den Leeward Inseln vorherrschend C. 1.

25. Pacific. C. 1. für alle Nichteingeborenen. Durch die Pacific-Order von 1877 eingeführt. Besonderer Schutz der Eingeborenen.

26. Falklands-Inseln. Das C. 1. eingeführt. Seit 1892 selbständige Legislation für die Kolonie.

Rechtsgebiete, in denen das C. 1. nicht herrscht, sind vorwiegend ausser den genannten Geltungsbereichen des französischen Rechts Quebec und St. Lucia noch folgende Kolonien:

1. Cyprus, mohammedanisches Recht, insbesondere ein Civilcode von 1869. Ueber die Nichtmohammedaner herrscht englisches C. 1. und zwar solches, wie es am 21. Dezember 1878 bestanden hat, ausgenommen der Fall, wo sich die Parteien freiwillig dem mohammedanischen Rechte unterwerfen. Mohammedanisches Grundeigentumsrecht herrscht aber auf jeden Fall über alle Ansiedler der Insel.

2. Ceylon. Hier herrscht das holländisch-römische Recht über die Nichteingeborenen. Ueber die Eingeborenen herrscht britisches Verordnungsrecht und über die eingeborenen Mohammedaner ein Code von 1806.

3. Brit. Guyana. Vorherrschend holländisch-römisches Recht. Englisches Handelsrecht ist durch Verordnung eingeführt.

4. Capland und Natal. Vorherrschend römisch-holländisches Recht. Eingeführt in Natal durch Verordnung von 1845. Für die Eingeborenen existiert daselbst ein besonderer Native Code.

8 40.

V. Kapitel.

Die Staatsbevölkerung1).

Die juristische Natur der Staatsangehörigkeit.

Das dem modernen kontinentalen Staatsrechte geläufige Rechtsverhältnis, in 8) Literatur: Cutler, Law of Naturalisation, London 1871. Cockburn, Nationality, London 1869. Hall, Foreign Jurisdiction, a. a. O. Report of the Royal Commissioners for inquire in to the Law of Naturalisation and Allegiance Commons Papers 1869, vol. 25 p. 607 ff. Forsyth, a. a. O. ch. IX. Ferner folgende Aufsätze in der Law Quarterly Review: The Naturalisation Act 1870 (S. 7) L. Q. R. 1891. The Nationality of Children of natural Br. Subjects after Naturalisation L. Q. R. 1890 und Juli 1896. Alien Legislation and Prerogative of the Crown L. Q. R. April 1897. Trading with the Enemy L. Q. R. Oktober 1900. Citizenship and Allegiance L. Q. R. Januar 1902. Anson II, p. 69 ff. Report of the Interdepartmental Comittee app. by the Secretary of State for the Home Department to consider the Doubts etc. in connexion with the interpretation and administration of Acts relating to Naturalisation 1901. C. P. 1901 Nr. [723]. Aus deutscher Literatur vor allem: von Martitz in Hirth's Annalen 1875, S. 1127 ff.

welchem sich der Untertan zum Staate befindet, sucht das englische Recht seit jeher § 40. als Rechtsverhältnis des Untertanen zum Könige aufzufassen. Dieses Rechtsverhältnis zwischen König und Untertanen, die englische Staatsangehörigkeit, ist ein höchst persönliches (s. oben), und zwar noch heute im Prinzipe ein Lehen rechts verhältnis. Der Untertan ist dem König zur Treue verpflichtet, der Untertaneneid ein oath of allegiance. Wo bleibt aber dabei die territoriale Grundlage, die ausser dem Treuverhältnis zu jedem Lehensverhältnisse gehört? Sie ist gegeben durch den Besitz, wo die Möglichkeit des Besitzes von englischem Grund und Boden nach Auffassung des Common law bis 1844 nur dem Engländer von Geburt zukam.

So spricht schon Twyssden in seinem Buch „Consideration on the Government of England 1649" zur Begründung der Tatsache, dass die Staatsangehörigkeit im englischen Recht ein Lehensverhältnis sei, folgenden Satz aus (Camden Society Old Series Nr. 45 p. 21): „Alles Land kann nur mittelbar oder unmittelbar unter dem Könige besessen werden. Nicht etwa so, dass die Könige jemals in irgend einer Zeit das Königreich wirklich besessen und darüber verfügt hätten, wie es ihnen beliebte, aber jeder Untertan leistet freiwillig Gehorsam und Anerkennung seiner Untertanenpflicht demjenigen, von dem er Schutz erhält. Und in genau derselben Weise begründet Blackstone das Rechtsverhältnis zwischen König und Untertanen. Er zeigt zuvor, worin das Lehensverhältnis besteht, sagt sodann, dass das Lehensband begründet werde durch das homagium und durch Grund und Boden (Land), den man infolge jenes Eides erhielte und fährt dann fort (I p. 367): „Aber in England ist es festgestelltes Prinzip, dass alles Land im Reiche vom Könige als dem Souverän und Oberlehensherrn (Lord paramount) inne gehabt wird und dass nur der Fidelitätseid einem untergeordneten Lehensherrn (inferior Lord) geleistet werden könnte, der allegiance - Eid notwendig auf die Person des Königs allein beschränkt wird." (1 Comm. p. 372 ebenso Spelman in seinem Glossarium tit. Ligeantia p. 368.) An anderer Stelle zeigt er wieder, wie aus diesem höchst persönlichen Lehensbande zwischen Untertan und König notwendig der Satz folge, dass kein Fremder liegendes Gut in England erwerben dürfte, denn so setzt er fort, könnte ein Fremder liegendes Gut dauernd erwerben, dann müsste er dem Könige Untertanenschaft schulden, ebenso dauernd wie sein Eigentum, was vielleicht im Widerspruch stünde mit der Untertanenschaft, die er seinem ursprünglichen Herrscher schulde (If an alien could acquire a permanent property in lands he must owe an allegiance, equally permanent with that property to the king of England, which would probably be inconsistent with that which he owes to his own natural liege lord") (a. a. O. I. p. 3).

Heute steht es für uns fest, vom Standpunkte gereifter rechts - historischer Betrachtung, dass es vollkommen falsch ist das hier ausgesprochene Territorial - Prinzip auf das Lehensverhältnis zurückzuführen und v. Martitz (a. a. O.) hat gewiss recht, wenn er dies Territorialprinzip als vorfeudal bezeichnet. Dennoch hat sich trotz der falschen rechtshistorischen Basis bei der Konstruktion des englischen Untertanengedankens die lehensrechtliche Auffassung durchgesetzt. Ebenso ging es mit anderen Grundsätzen des englischen Rechts. So wurde z. B. der Satz des englischen Grundeigentumsrechts, dass das Grundeigentum sich nur in absteigender, nie in aufsteigender Linie forterbe, ebenfalls mit einer falschen rechtshistorischen Basis versehen, nämlich aus einer falschen lehensrechtlichen Grundlage abgeleitet (P. und M. II. p. 284 ff.). Rechtshistorische Irrtümer, wie sie namentlich durch das Glossarium von Spelman zu Blackstone's Zeiten Verbreitung fanden, sind trotzdem heute von grosser Bedeutung, weil sie seit

§ 40. jeher der Konstruktion der Rechtsverhältnisse zu Grunde gelegt worden sind.

So kommt es denn auch, dass selbst die modernen englischen Juristen (Cockburn a. a. O. p. 151) die englische Staatsangehörigkeit als Lehensverhältnis auffassen. So sagt denn auch das oben erwähnte parlamentarische Blaubuch des Jahres 1869 (Rep. a. a. O. App. c. 5 p. 627), dass das englische Recht der Staatsangehörigkeit gegründet sei auf das Prinzip des Lehensbandes und der Lehenstreue („by english Common law founded on the principle of feudal ligeance and homage“).

Die Folgen dieser Auffassung sind jener oben erwähnte Rechtssatz, dass der englische Untertan niemals für sich, sondern immer nur für die Krone fremdes Territorium erwerben dürfe, ferner die Rechtsanschauung, die namentlich in den australischen Kolonien seit den 30er Jahren des 19. Jahrhunderts praktiziert wurde, wonach das unokkupierte Kolonialgebiet durch freie Verfügung königlicher Prärogative d. h. der Krone als dem Oberlehensherrn verteilt werden kann. Vor allem aber äussert sich jene Auffassung in dem Grundsatz der Territorialität, welcher, wie das Blaubuch von 1869 ausführt, das Rechtsinstitut der englischen Staatsangehörigkeit beherrscht.

Während die übrigen kontinentalen Rechtssysteme allmählich zu dem Prinzipe der Nationalität und Abstammung bei Begründung der Staatsangehörigkeit vorgedrungen waren, stand England noch im Jahre 1869 infolge seiner feudalrechtlichen Grundlage auf dem Standpunkt der Territorialität, d. h. jeder Mensch, mag er auch von Eltern abstammen, die gar nicht Engländer sind, erwirbt durch seine Geburt auf englischem Boden die englische Staatsangehörigkeit. Dieser Grundsatz ist noch heute geltender unangetasteter Common lawSatz, aber die lehensrechtliche Auffassung erlitt infolge des Prinzips der Freizügigkeit, im übrigen seit 1870 durch die Naturalisationsakte (33 and 34 Vict. c. 14) nach drei Richtungen hin Modifikationen:

1. Wurde jenes Prinzip der Territorialität durchbrochen, indem nicht nur wie früher die Geburt auf englischem Boden, sondern andere Begründungsmöglichkeiten der Staatsangehörigkeit anerkannt wurden.

2. wurden dem Prinzip der Freizügigkeit zu Liebe die Unterschiede zwischen Fremden und Staatsbürgern, namentlich auf vermögensrechtlichem Gebiete beinale ganz beseitigt.

3. wurde der Grundsatz „nemo patriam exuere potest", der Satz des sog. Caracter indelebilis der britischen Staatsangehörigkeit aufgegeben.

Wir werden diese Modifikationen, die durch Gesetz am Common law angebracht worden sind, noch weiter unten näher festzustellen haben, müssen aber jetzt schon betonen, dass das feudalrechtliche Prinzip nach wie vor gilt. Die britische Staatsangehörigkeit ist demnach nach wie vor im Prinzipe ein Lehensverhältnis, dessen persönliche Grundlage geschaffen wird durch den bei ihrer Neubegründung immer notwendigen Untertaneneid (oath of allegiance) und durch eine dingliche Grundlage, den Besitz oder die Möglichkeit des Besitzes in England (Renton vol. 9 p. 58). Dieses lehensrechtliche Prinzip der Staatsangehörigkeit können wir an vier Grundsätzen ungeschwächt fortwirken sehen.

1. Die englische Staatsangehörigkeit wird vornehmlich durch Geburt in England erworben. Der so geborene wird Natural born subject und geniesst als solcher vor Personen, die auf anderem Wege zur Staatsbürgerschaft gelangen, das Vorrecht, dass er seinen Status des „Natural born" auf seine Kinder und Enkel selbst im Auslande transmittieren kann. Ein bloss naturalisierter geniesst diesen Vorzug nicht; daher

« AnteriorContinua »