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Handelskammer von Calcutta ein Vorschlagsrecht. Der Vizekönig hat in beiden Räten § 38. Sitz, Stimme und bei Stimmengleichheit den Entscheid. Auch kann er allein den Exekukivrat überstimmen, muss aber die Motive hiefür protokollieren lassen.

Die indische Legislatur hat die Befugnis zur Erlassung von Gesetzen, soferne sie sich in den oben angeführten Schranken jeder Kolonialgesetzgebung bewegen. Ausserdem aber kommt hier hinzu, dass der indische Rat mit dem Vizekönig an der Spitze keine die Verfassung Indiens abändernde Gesetzgebung vornehmen und keine Geldanleihen aufnehmen darf (3 and 4 Will. IV. c. 85. 24 und 25 Vict. c. 67 and 72. 28 und 29 Vict. c. 17. 32 and 33 Vict. c. 98. 33 und 34 Vict. c. 3. 47 and 48 Vict. c. 38 ss. 2-5. 55 and 56 Vict. c. 14 s. 3). Der Vizekönig allein besitzt ein Notverordnungsrecht (24 and 25 Vict. c. 67 s. 23) und in gewissen gesetzgeberischen Gegenständen (Finanz, Religion, Disziplin des Heeres und der Marine, ausw. Beziehungen zu den benachbarten eingeborenen Fürsten) ein Initiativrecht, bei allen Gesetzen ein Veto. Die Festsetzung des indischen Budgets findet in dem legislativen Rat, die endgültige Decharge der Staatsrechnungen aber immer im Londoner Parlament statt.

Wie die Zentralregierung im grossen, so sind die Lokalregierungen der Präsidentschaften von Madras und Bombay und der übrigen Provinzen in kleinerem Stile eingerichtet. Auch diese haben Gouverneurlieutenants u. a. sowie Provinzialräte als Organe. Die Provinzialräte sind auch zur Lokalgesetzgebung befugt, doch unterliegen sie hierin nicht bloss dem kaiserlichen, sondern auch dem vizeköniglichen Veto.

Indien hat seine eigenen Zentral- und Provinzialgerichte. In letzteren können auch Eingeborene, welche die indische Staatsdienstqualifikation besitzen, angestellt werden. Die 221 Millionen britischer Indier (67 Millionen entfallen auf die britischen Protektorate) werden von 4000 höheren Staatsbeamten 1) administriert. 1000 von diesen letzteren, welche die Amtsspitzen darstellen, sind ausschliesslich Engländer, die übrigen 3000 höheren Stellen zum grössten Teile von Eingeborenen besetzt.

III. Die Protektorate 2). Ebenso wie dem römischen Staatsrecht, das auf Rom als Stadt berechnet war, die darin vorgesehenen Kautelen der Magistratur, Kollegialität, Annuität, Turnus etc. zu eng wurden, sobald es die welterobernde Roma wurde, ebenso ergeht's dem englischen Staatsrecht, da es Pläne der Grenzexpansion durchführt, Protektorate beherrschen will, um sie in neue Kronkolonien zu verwandeln. Da wird die der königlichen Prärogative angelegte Fessel, die hier als Satz erscheint, dass der König extra territorium des englischen Staats mitunter nur nach common law oder garnicht herrschen soll, zu eng. Diese Fessel des common law wird nun, so gut es geht, durch Gesetzgebung modifiziert. Daher konnten wir schon oben sehen, wie ein Gesetz den König ermächtigt, in Kolonien, in denen nach common law dieser letztere herrschen musste, nach Gutdünken das Recht im Verordnungswege festzustellen.

Ebenso musste auf dem Wege der Gesetzgebung der common law-Satz abgeändert werden, dass die königliche Jurisdiktion ausserhalb des britischen Territoriums (die Kolonien miteingeschlossen) nicht ausgeübt werden dürfte, eine Auffassung, die mit der der Staatsbürgerschaft als allegiance, Lehenstreue zusammenhängt. Daher fehlen von 1843-18903) die sog. Foreign Jurisdiction-Acts nie, welche die Krone zur Ausübung hoheitlicher Akte in fremden Territorien ermächtigen, wo durch Vertrag, Uebung stillschweigende Duldung des eigentlichen Souveräns das „einheitliche Königreich" Souveränitätsrechte erworben. Vorwiegend Konsulargerichtsbarkeit war darunter anfangs 1) Jenkyns, a. a. O. p. 18.

2) Dazu insbesondere Hall, Foreign Jurisdiction Part. III ch. III, Jenkyns, a. a. O. p. 165-196.

3) Die letzte konsolidierte aller früheren sie ist, 53 and 54 Vict. c. 37. Handbuch des Oeffentlichen Rechts IV. II. 4. 1. England.

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§ 38. verstanden. Aber charakteristisch ist diese gesetzliche Ermächtigung zur Ausübung solcher Akte hier in England im Gegensatz zur kontinentalen Auffassung. Bei uns wäre es selbstverständlich, dass die Krone die Staatsgewalt soweit trägt, als sie es nur von dem bisherigen Souverän des fremden Territoriums zugestanden erhält. In England ist dies letztere nicht genug, es bedarf noch besondern Gesetzes, um die Krone hiezu zu ermächtigen. Bei uns ist die im Monarchen vereinigte Staatsgewalt eben kein Bündel von Prärogativbefugnissen wie bei den Engländern, daher sie ihren Monarchen noch besonders ermächtigen müssen, wenn er über dieses Bündel hinaus Jurisdiktion ausüben soll.

Die früher bloss für die Zwecke der Konsulargerichtsbarkeit gemeinte Erweiterung der königlichen Prärogative wird nun durch stillschweigende Praxis auch auf britische Protektorate und Einflusssphären zur Anwendung gebracht.

Mittelst königlicher Verordnung im Privy Council werden in diesen Protektoraten Gerichtshöfe eingerichtet, Münzeinrichtungen getroffen, Kommunalverbände eingerichtet, Ansiedlungsmassregeln für die Eingeborenen angeordnet, ja selbst Legislaturen eingerichtet u. a. m. mit grösserer oder geringerer Duldung von seiten des eingeborenen Souveräns. Die königlichen Verordnungen unterliegen, sofern sie zur Kognition der englischen Gerichtshöfe gelangen, der richterlichen Prüfung auf ihre Gültigkeit, insbesondere ob sie sich innerhalb der Gesetzesgrenzen (Foreign Juridiction Act von 1890) gehalten, d. h. nur diejenigen Gesetze variert haben, wozu sie nach dem Anhange zur oben genannten Acte berechtigt waren, und ob sie die Vertragsgrenzen (d. i. Grenzen des mit dem eingeborenen Häuptling abgeschlossenen Vertrags) eingehalten. Die Mitteilung des Staatssekretärs in London schneidet aber alle weiteren gerichtlichen Nachforschungen über diesen letzteren Punkt ab. Sie ist endgültig (s. 4. z. 1 der Act von 1890. 53 and 54 Vict. c. 37).

Eine juristische Schwierigkeit ergibt sich nun gerade infolge dieses mittelalterlichen Grundsatzes, dass ausserhalb des britischen Territoriums die britische Jurisdiktion aufhöre. Die Foreign Jurisdiction Act gibt nämlich keine ausdrückliche Ermächtigung (weder in s. 1 noch in s. 2) Eingeborene und staatsfremde Europäer, vor das englische Forum zu ziehen. Die Praxis hat sich bis in die 70er Jahre dagegen entschieden 1). Nunmehr ist man aber gegenteiliger Meinung 2), namentlich mit Berufung auf die deutsche Praxis.

Die andere Schwierigkeit, die jener Rechtssatz mit sich bringt, ist, dass in Einflusssphären, wo kein eigentlicher Souverän vorhanden ist, und wo sich Briten angesiedelt haben, ohne dass es zu einer Kolonie (settlement) gekommen wäre, die Krone gar keine Jurisdiktionsbefugnisse hat. Denn dieser Fall gehört weder unter die SettlementAct von 1887, welche nur von Kolonien handelt, noch unter die Foreign Jurisdictionsact, welche von Territorien unter fremden Souveränen spricht. Es wird von englischen Juristen vorgeschlagen, diesen Fall per analogiam mit jenem zu behandeln, welcher der Krone bei kriegerischer Eroberung das Recht der Jurisdiktion im eroberten Gebiet einräumt 3). Was ist das aber anders, als das Zugeständnis, dass durch den Imperialismus die königliche Prärogative unbedingt eine Stärkung erfährt, wie wir dies in der Einleitung behauptet haben?

Die Protektorate zeigen zwei Typen: Entweder hat man es mit Eingeborenen

1) S. Forsyth, a. a. O. p. 232 f.

2) Jenkyns, p. 174 ff.

3) Jenkyns, a. a. O. p. 195.

zu tun, die schon zu eigener Staatsorganisation fortgeschritten sind, wie z. B. die § 38. Malaien Staaten, Zanzibar, Brunei, Muscat u. a. Oder die Eingeborenen leben noch nomadenhaft ohne Staatsorganisation, so Socotra, die arabischen Stämme in der Nähe von Aden, die Malediveninseln u. a. Im zweiten Falle erstreckt sich der britische Einfluss natürlich viel weiter, als im ersteren Falle, wo ein Administrator, Resident, Commissionär etc. die Rechte des britischen Reichs wahrnimmt. Im Falle der unorganisierten Protektorate, des 2. Typus, wirken englische Kolonialgesellschaften, wie die 1881 gegründete Nord-Borneogesellschaft, die 1886 gegründete Nigercompanie, die 1889 gegründete Südafrikacompanie im Sinne englischer Staatsverwaltung aber auch im eigenen Interesse. Diese Gesellschaften haben umfassende Hoheitsrechte, üben sie aber nur unter Kontrolle des Staatssekretariats für die Kolonien in London aus.

Das Common law als Municipal law 1).

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I. Das Problem, das hier zur Lösung steht, ist die Frage nach dem Geltungsbereich des englischen Common law und nach dem Grunde seiner Verbreitungsfähigkeit. Die Antwort ist politisch und juristisch von der grössten Wichtigkeit. Politisch aus dem Grunde, weil sie uns den Kern der englischen Kolonisationspolitik überhaupt aufdeckt. Schon Adam Smith sagt von den englischen Kolonien (Wealth of Nations bk. IV. ch. VII p. 256): „Fülle von gutem Land und Selbstverwaltung scheinen die beiden grossen Ursachen des Wohlstands der neuen Kolonien zu sein." Diese Selbstverwaltung erklärt er näher: „In jeder Hinsicht, ausgenommen den auswärtigen Handel, ist die Freiheit der englischen Kolonisten, ihre eigenen Angelegenheiten selbst zu verwalten, vollständig. Diese Freiheit ist in jeder Hinsicht gleich der ihrer Mituntertanen daheim."

Juristisch ist die Beantwortung jener Frage deshalb von Bedeutung, weil wir hier ein grosses Mutterland mit einer Reihe von Kolonien sehen, wo die Frage nach den Verhältnissen der Untertanen zur Krone in den Zweigländern immer wieder von neuem auftaucht. Staaten, welche nur eine geschriebene Verfassung haben, schreiben ihren obersten Staatsorganen von vornherein klar und deutlich ihre Stellung zu den Kolonien vor. Anders England, dessen Verfassungsrecht zum grössten Teil common law ist. Wonach ist hier die Stellung der obersten Staatsorgane zu den Kolonien zu beurteilen? Die Antwort ist: nach Common law. Und weil dieses Common law allein durch die Staatsorgane in London gebildet worden ist und immer noch, sofern es staatsrechtliche Prinzipien enthält, in London gebildet wird, ist es ein Municipal law, vergleichbar mit dem alten römischen Recht, das auch daheim in der urbs Roma ausgebildet, über die ganze Welt sich ausbreitete. Das englische Common law ist aber in noch viel strengerem Sinne municipales Recht als das römische, insofern es sein Verfassungsrecht niemals mit dem der unterworfenen oder kolonisierten Länder vermengt hat, sondern das Recht dieser Länder immer zu seiner Höhe emporgezogen hat. Zwei Rechtsgrundsätze haben, abgesehen von den weiter unten noch zu erörternden sozialen Tatsachen dahin gewirkt, dass das englische Common law sich heute beinahe über alle englischen Kolonieen erstreckt: 1. die fiktive Allgegenwart

1) Literatur: S. zum folgenden insbesondere: C. Ilbert a. a. O. ch. IX, ferner Forsyth, Cases and opinions de Constitutional Law 1869, p. 1-64. Journal of the Society of Comparative Legislation vol. I, p. 134-190, 358-385; vol. II, p. 258–298. New Series (ders. Zeitschrift) vol. I, 70-74, 296–301; vol. II, 86–117 und p. 284 bis 288. S. auch Bryce, Studies in History and Jurisprudence I, p. 85 ff.

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§ 39. des Common law in friedlich besiedelten Kolonien, 2. der Grundsatz, dass jeder Engländer sein Common law mit all den zugehörigen Freiheiten und Privilegien als birthright oder angeborenes Recht mit sich trage.

II. Bis zum Beginn des 18. Jahrhunderts galt der alte von den Juristen, namentlich von Coke, oben angeführte Satz, dass das englische Common law überall dort herrsche, wohin des Königs Praerogativschreiben eile (where the writ of the king runs"). Daher sagt noch ein Jurist der damaligen Zeit 1720 (Mr. West zit. bei Forsyth Cases a. a. O. p. 1): „The common law of England is the common law of the plantations. Let an Englishman go where he will, he carries as much of law and liberty with him as the nature of things will be." Danach gilt also common law in allen englischen Kolonien.

Erst Blackstone führt auf Grund eines Missverständnisses von Coke, dessen wir schon oben erwähnt haben, den auch noch heute geltenden Satz ein, dass in den durch friedliche Kolonisation besiedelten Kolonieen (Settlement) Common law herrsche, in den durch Zession oder Eroberung erworbenen jedoch dasjenige Recht gelte, das man eben antreffe. Letzteres gelte solange, als es der König kraft seiner Prärogative nicht abändere.

Dieser Satz von Blackstone erhielt sich damals deshalb, weil er den damaligen Verhältnissen vollkommen entsprach. Während nämlich die englische Kolonisation vom 15. bis zum Ende des 17. Jahrhunderts, also um Coke's Zeit, eine vorwiegend friedliche war, kamen im 18. Jahrhundert, also zu Blackstone's Zeit, Kolonien hinzu, die meist durch Zession oder Eroberung erworben waren. Auf diesen herrschte meist ein Recht, das schon vor dem Anschlusse an England vorhanden und zu überwinden war. Dieses musste man auch schon deshalb erhalten, weil man nicht gleich eine andere Gerichtsorganisation nach englischem Muster dort einrichten konnte. Daher ist jener Blackstone'sche Satz, wenngleich aus einem Missverständnis hervorgegangen, eine getreue juristische Formulierung der faktischen Verhältnisse seiner Zeit. Es ist der Grundsatz der fiktiven Allgegenwart des Common law in den friedlich besiedelten Kolonien.

Aber in den durch Zession oder Eroberung erworbenen Kolonien galt das Common law nicht. Wie kam es hierher? Da half der zweite Grundsatz aus, nämlich, dass jeder Engländer das Common law und seine Privilegien als brith right überall mit sich führe. Dieses Prinzip hatte zur Folge den Rechtssatz, dass nur jenes Gesetz den Engländer binde, dem er durch seinen Repräsentanten zugestimmt habe 1). Die Kehrseite dieses Rechtssatzes war, dass die vom britischen Parlament beschlossenen Gesetze nicht für die Kolonien gelten, wenn diese nicht ausdrücklich als Geltungsbereich genannt sind (Forsyth a. a. O. p. 3-5), sodann das Verlangen nach Gesetzen, welche durch eine eigene Koloniallegislatur festgestellt würden. Waren in diesen Rechtssätzen Schranken gegenüber dem Mutterland aufgerichtet, so sind sie nicht minder Schranken, die der Krone und der königlichen Prärogative gesetzt sind:

1. dass selbst in kriegerisch erworbenen Kolonien dem Engländer gegenüber das Common law in Anwendung zu bringen sei, selbst wenn die Krone sonst, d. h. andern Personen, auf dem Wege der königlichen Verordnung Gesetze und Steuern

1) So sagten schon die Yearbooks aus der Zeit Heinrich VI. und Richard III., cit. bei Blackstone I, p. 101: ,and our statutes do not bind them because they do not send knights to our Parliament".

auferlegen würde. Es gilt der Satz, dass auch in kriegerisch erworbenen Kolonien § 39. der Engländer einen Anspruch habe auf die Privilegien des habeas corpus und den Strafprozess mit Beiziehung der Jury.

2. dass, wo die Krone in einer kriegerisch eroberten Kolonie Common law eingeführt, sie sich auch des Rechtes begeben hat, Rechtsänderungen auf dem Wege einfacher königlicher Verordnung herbeizuführen.

3. dass, wo die Krone einer Kolonie Repräsentativ-Verfassung gegeben, sie zu der Legislatur hier in der Kolonie in demselben Verhältnis steht, wie dem Parlament im Mutterland gegenüber (R. c. Lord Bishop of Natal 3 Moore P. C. C. (N. S.) p. 148).

Eine neuerworbene Kolonie hat, wenn sie nicht etwa gleich Common law hat, beiläufig folgende Stadien bis zu diesem Ziele durchzumachen.

Erstes Stadium: Es herrscht das angetroffene Recht vor unter Abänderungsmöglichkeit durch königliche Verordnung. Gerichte nach englischem Muster werden eingerichtet, welche den Engländern gegenüber englisches Common law, den Eingeborenen gegenüber das angetroffene Recht, soweit es natürliche Gerechtigkeit", d. i. die englische Equidy zulässt, zur Anwendung bringen.

Zweites Stadium: Beleihung der Kolonie mit einer selbständigen Verfassung und damit jedenfalls Einführung jener Teile des englischen Common law, welche verfassungsrechtlich sind, auch den Eingeborenen gegenüber. (S. Forsyth a. a. O. p. 20).

Drittes Stadium: Beleihung der Kolonie mit Common law, daher Unmöglichkeit einer Abänderung desselben auf dem Wege königlicher Verordnung.

In allen diesen Stadien, namentlich im dritten, besteht aber die Möglichkeit, durch Gesetz des Mutterlandes üble Auswüchse, welche die praktische Entfaltung des Common law in den Kolonieen gezeitigt hat, zu beseitigen. Dieser letztere Rechtssatz von der paramount authority of parliament') (Dicey a. a. O. p. 99, s. Forsyth a. a. O. p. 21), der schon ursprüngliches Common law, nunmehr durch Gesetz 28 and 29 Vict. c. 63 (S. 2 ff.) endgültig festgestellt ist, trägt namentlich dazu bei, das englische Common law zu einem überall herrschenden zu gestalten.

Ein hübsches Beispiel für diese schrittweise Entwicklung des englischen Rechts in den Kolonieen giebt Bryce für Indien. Anfangs wurden hier das mohamedanische und Hindu-Gewohnheitsrecht den Eingeborenen belassen. Im Jahre 1781 entwickelte sich daselbst auf Grund einer britischen Akte ein nach englischem Muster eingerichtetes Gerichtssystem. Diese Gerichte judizierten nach dem Gewohnheitsrecht der Eingeborenen und hatten dieses den Eingeborenen nach equity and good conscience" zur Anwendung zu bringen. Das englische Strafrecht wurde auch den Eingeborenen gegenüber zur Anwendung gebracht. Mit der Zeit schliff sich das

1) Eine Folge dieser Paramount Authority des Parlaments ist früher auch sein Recht gewesen, die Gebietsgrenzen der einzelnen Kolonien festzustellen. Dieses Recht ist nun durch die Colonial Boundaries Act von 1895 (58/9 Vict. c. 34) auf die Krone übergegangen. Doch ist diese bei Grenzfestsetzungen, welche die Kolonien mit Selbstverwaltung (selfgoverning colonies) betreffen, an die Zustimmung der betreffenden interessierten Kolonie gebunden (s. 1 Abs. 2).

Als solche Kolonien werden in der Acte aufgeführt (Schedule 1. c): Canada, Neufundland, New-S.-Wales, Victoria, Südaustralien, Queensland, Westaustralien, Tasmanien, NeuSeeland, Capkolonie, Natal. Doch wird nun seit 1900 auch der Commonwealth of Australia hier einzurechnen sein. S. Moore, The Constitution of the C. of Australia 1902 p. 292.

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