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Tagen nach ihrem Erlasse, oder wenn das Parlament nicht tagt, innerhalb 14 Tagen § 36. nach seinem Zusammentritt zur Kenntnis zu bringen. Wenn dann auch nur eines der beiden Häuser mittelst an den König gerichteter Adresse ihre Aufhebung verlangt, so erlischt sie mit dem Moment der Präsentation der Adresse (S. 5 in Zus. mit S. 12 Abs. 4). Auch steht dem Lord Lieutenant die Befugnis zu, die ganze Proklamation zu widerrufen, doch muss auch dieser Widerruf in der oben bezeichneten Frist dem Parlament zur Kenntnisnahme vorgelegt werden (S. 13 der cit. Act).

Die Proklamation braucht zu ihrer Rechtsverbindlichkeit die Verkündigung in der Dublin Gazette, dem Amtsblatte.

Der spezielle Ausnahmszustand, der durch eine sogen. Spezialproklamation verhängt wird, besteht in der Suspension der Vereinsfreiheit für gewisse Kategorien von Vereinen. Ausgenommen von dieser Suspension sind immer Trade Unions (S. 18 und S. 6). Ist dieser Ausnahmszustand verhängt, dann kann der Lord Lieutenant alle schon bestehenden Vereine der in der Proklamation genannten Kategorien unterdrücken und solche, welche sich neu bilden wollen, verbieten (S. 7). Jede solche Order des Lord Lieutenant ist von ihm oder dem Chief Secretary for Ireland zu unterzeichnen (S. 12 Abs. 1).

Jede Teilnahme an einem so verbotenen oder unterdrückten Verein, jede Versammlung eines solchen (sie ist prinzipiell immer eine unlawful assembly) und Teilnahme daran wird als Vergehen von den Polizeigerichten summarisch, d. h. ohne Jury gestraft (S. 7).

Jede Spezialproklamation muss 7 Tage nach ihrem Erlass oder wenn das Parlament nicht versammelt ist, 7 Tage nach seinem Zusammentritt diesem vorgelegt werden. Die Wirksamkeit einer solchen Proklamation erlischt, abgesehen von dem Fall, dass sie, wie die den allgemeinen Ausnahmezustand verhängende, vom Lord Lieutenant spontan revoziert werden kann, auch noch dadurch, dass jedes der beiden Häuser ihre Ausserkraftsetzung für einen oder mehrere Vereine mittelst Adresse von der Krone verlangt. Doch muss dies innerhalb von 14 Tagen nach der Vorlage der Proklamation erfolgen (S. 6. Abs. 3). Sodann erlischt eine spezielle Proklamation, die während einer mehr als 20tägigen Vertagung oder Prorogation des Parlaments erlassen worden, auch dann, wenn nicht innerhalb einer Woche nach dem Erlass der Spezialproklamation das Parlament wieder einberufen wird, auf dass es in längstens 20 Tagen zusammentrete (S. 6 Abs. 4).

British Islands 1).

Unter den British Islands versteht die englische Rechtsterminologie (Interpretation Act 1889 S. 18 Z. 1) die Kanalinseln Jersey und Guernsey mit deren Dependenz, sowie die Insel Man. Es ist nicht blosser Zufall, dass die Inseln so unter einem Kollektivnamen zusammengefasst werden. Sie haben auch eine gemeinsame juristische Struktur und diese ist der mittelalterliche, feudalrechtliche Herrschaftsverband, den Gierke so treffend zu dem Genossenverband in Gegensatz gebracht hat. Während in dem letzteren der Gesamtwille der Genossen allein Ausschlag gibt, wird er im Herrschaftsverband durch den Willen des Lehensherrn bestimmt. Diesen juristischen Charakter tragen die

1) Literatur: Duncan, the History of Guernsey 1841. Anson II, 255 ff. Report of the Commissioners appointed to inquire into the Civil, Municipal and Ecclesiastical Laws of the Island of Jersey (Common Papers 1861 vol. 24). Le Cerf, L'archipel des îles Normandes 1863. Safford and Wheeler, Privy Council Practice 1901, p. 225 ff. H. Moore, History of Man 1900 (2 vol.). Spencer Walpole, the Land of Home Rule 1893. Law Magazine and Review 5 ser. vol. 27 (1902) p. 129 ff.

§ 37.

§ 37. British Islands. Es sind nicht etwa moderne Personalunionen mit Grossbritannien, sondern einzelne Teile einer Herrschaftssphäre, die unter einem Herrscher standen. Während aber die übrigen Gebietsteile dieser Herrschaftssphäre sich fortentwickelten zu einer gemeinsamen Herrschaft von Krone und Parlament, sind die British Islands noch auf der Stufe des feudalrechtlichen Herrschaftsverbands stehen geblieben, die sie zur Zeit der Normannenkönige einnahmen. Diese Charakteristik trifft ebenso für die Inseln Jersey und Guernsey zu, wie für die Insel Man, wenngleich die letztere, durch mehrere Jahrhunderte nicht direkt unter der königlichen, sondern unter der direkten Lehensherrlichkeit der Familie Stanley (mit ihren Zweiglinien Derby und Althole) stand. Diese aber waren ihrerseits Vasallen des englischen Königs. Jersey und Guernsey (d. h. ihre Barone) standen seit der Normannenzeit im direkten Lehensverbande zum englischen König resp. zu dem von ihm juristisch nicht geschiedenen Normannenherzog (The Island is part of the dominions of the Crown in the right of the Duchy of Normandy" wie ein alter Rechtspruch sagt) 1).

I. Die freie selbständige Gerichtsbarkeit wurde den Kanalinseln von den Königen zugesichert: Jersey durch König Johann und Guernsey durch Eduard II. heutige Verfassung der Inseln bewegt sich in folgenden Formen:

Die Exekutive liegt in der Hand eines Gouverneurs, der als Vertreter der Krone die oberste Militär- und Zivilgewalt besitzt. Dem Gouverneur von Jersey steht ein Veto gegenüber den von der Legislatur gefassten Gesetzesbeschlüssen zu. Bis auf Heinrich VII. war bloss ein Gouverneur für die beiden Kanalinseln („Dominus rex habere consuevit unum custodem insularum") 2). Nunmehr ist ein Gouverneur für jede Insel bestellt.

Die Legislaturen in beiden Inseln haben einen Kernpunkt, den alten königlichen Lehenshof, den Royal court. In Jersey wusste er sich mehr zu modernisieren und allmählich in eine Ständeversammlung („die Staaten") überzugehen, indem zu den alten Lehensbaronen der Krone die 12 Pfarrer und die 12 Konstabler (hier Bürgermeister) der Kirchspiele hinzutraten. Es besteht heute diese Legislatur oder die Stände (States of Jersey) aus dem Chef der Justiz, dem Bailiff als Vorsitzenden, den. 12 Geschworenen (jurati), die zugleich Richter des Landes im Ehrenamt sind und von den Steuerträgern der Insel auf Lebenszeit gewählt werden 3), aus den 12 Pastoren der Kirchspiele, den 12 Bürgermeistern derselben und seit 1856 noch aus 14 von den Kirchspielen auf 3 Jahre gewählten Abgeordneten. Wählbar ist jeder Bewohner von Jersey, der das 20. Lebensjahr vollendet hat und sich im Vollbesitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet.

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Anders in Guernsey. Hier ist der Royal Court durchaus nicht zu einer Einheit mit der Ständeversammlung verschmolzen, sondern von ihr getrennt. Während der Royal Court in ähnlicher Weise zusammengesetzt ist, wie in Jersey Differenz besteht nur bezüglich der 12 Geschwornen, der Landesrichter eigentliche Ständeversammlung - États de deliberation", grundsätzlich verschieden zusammengesetzt nämlich viel weniger demokratisch. Sie geht zum Teil aus indirekten Wahlen hervor. Sie besteht aus 37 Mitgliedern, von denen bloss 15 aus direkten Volkswahlen hervorgehen. Von den übrigen 22 werden der Bailiff, der Kronanwalt von der Krone ernannt, die 8 Pfarrer des Kirchspiels sind ex officio Mitglieder und die 12 Geschwornen, die Landesrichter werden auf Lebenszeit von den sog. états d'élection (elective states) gewählt. Diese letzteren sind ein eigenartig zusammen1) Pipon v. Pipon (1744) 1 Amb. 26.

2) S. Duncan, a. a. O. p. 404.
3) Der passive Wahlzensus beträgt 720 £.

gesetztes, aus 222 Mitgliedern, königl. Beamten und Gemeinderäten aller Kirchspiele § 37. bestehendes Urwahlmännerkolleg 1). Diese Legislatur ist im Gegensatz zu der von Jersey in der Entwicklung rückständig. Dem entsprechend gravitiert auch die gesetzgeberische Tätigkeit nicht nach der Ständeversammlung, die in Jersey ausschliessliche Lokalgesetzgeberin ist, sondern nach dem Royal Court. Dieser erfüllt den grössten Teil der Lokalgesetzgebung. Nur besonders wichtige Gesetze, und solche, die länger als ein Jahr währen sollen, müssen den „États de deliberation" (administrative states) sowie der Krone im Staatsrat zur Genehmigung vorgelegt werden. Ebenso wie die Gesetzgebung wird die eigene Besteuerung von den Ständen in Jersey und Guernsey beschlossen. Beide Inseln stehen ausserhalb des britischen Zollgebiets.

Was das Verhältnis der Lokalgesetzgebung in den „Islands" zu der mutterländischen Gesetzgebung anlangt, so muss

1. wenn ein Gesetz des Mutterlandes sich in seiner Geltung auf die „Islands" beziehen soll, dies ausdrücklich im Gesetze erwähnt werden 2).

2. Die Lokalgesetze dauern in Jersey nur 3 Jahre, in Guernsey nur ein Jahr. Sie können aber auch innerhalb dieser Zeit von der Krone durch Disallowance ausser Kraft gesetzt werden und dürfen prinzipiell keine allgemeinen Gesetze derogieren 3). 3. Orders in Privy Council bedürfen wohl, wie angenommen wird, in Jersey der Registrierung durch den Royal Court des Landes ), um rechtsverbindlich zu werden, ebenso in Guernsey 5).

Die Rechtspflege ruht in den Händen des Royal Court, des königl. Gerichts in Jersey, das die Civil- und Strafgerichtsbarkeit nach dem Muster der ehemaligen Reichsgerichte in London übt. Es heisst in 1. Instanz Cour du nombre inferieur, in 2. Instanz Corps de cour. Auf Guernsey heisst der Gerichtshof court of chief - plaids. Derselbe ist auch Appellinstanz für die niedern Strafgerichte von Sark und Alderney, zwei kleinere Kanalinseln, die nach dem Muster der grössern auch in Bezug auf Lokallegislatur eingerichtet sind. Von den Gerichten der Kanalinseln läuft der Appell an das Privy Council in London, das ein eigenes Komitee, das Judicial Comitee, damit betraut, ebenso wie mit den Appellationen aus den Kolonien. Dieses Komitee muss wohl geschieden werden von jenem Komitee des Privy Council, welches mit der Gesetzgebung und Administration der Kanalinseln betraut ist. Dieses heisst nämlich „Comitee for the affairs of Jersey and Guernsey".

Die Appellationssumme, die nötig ist, um die Zulässigkeit des Appells nach London zu begründen, ist bei beweglichem Streitgegenstand in Jersey 20 £, in Guernsey 10 £, bei unbeweglichem Streitgegenstand auf beiden Inseln 200 £6). Judiciert wird auf den Kanalinseln und im Privy Council in Appellationsfällen nicht nach engl. Common law, sondern nach den Grundsätzen des normannischen Coustumier. Denn die Westminstergerichte und die königlichen Prärogativschreiben in London haben sich niemals auf die Kanalinseln erstreckt 7).

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4) So indirekt anerkannt im Jersey Prisons Boards Case (1894). Die Staaten' von Jersey weigerten sich, eine königl. Order zu registrieren und verlangten deren Widerruf. Die Krone gab schliesslich nach. Allerdings handelte es sich hier nicht um ein eigentliches Gesetz, sondern um eine Verwaltungsmassregel, die Besetzung einer Beamtenstelle im Gefängniswesen, s. Safford and Wheeler a. a. O. p. 226f.

5) Duncan, a. a. O. p. 428 f.

6) Safford and Wheeler, a. a. O. p. 236f.
7) Report a. a. O. p. 8.

$37.

II. Die Insel Man. Sie stand von 912 bis 1270 unter nordischer Herrschaft der Vikinger, im 14. Jahrh. abwechselnd unter Herrschaft der Schotten und Engländer. 1406 wurde diese Insel von Heinrich IV. Sir John Stanley für sich und seine Nachkommenschaft zu Lehen gegeben und verblieb unter dieser Herrschaft beinahe 360 Jahre.

Erst im Jahre 1765, um den Schmuggel von dem ausserhalb des britischen Zollbereichs gelegenen Man zu verhüten, wurden die wichtigsten Hoheitsrechte des damaligen Nachkommen der alten Stanley, des Duke of Althole abgekauft und mittelst Act of Revertment (5 Geo. III. c. 26) Grossbritannien und 1767 (7 Geo. III. c. 45) dem britischen Zollsystem einverleibt. Durch Gesetz von 1805 wurde noch auf gesetzgeberischem Wege der Rest der nutzbaren Regalien dem Herzog von Althole abgekauft. Die Exekutivgewalt ruht in den Händen des Gouverneurs, der die Krone vertritt. Er hat, abgesehen vom Veto der Lokalgesetze, eine Fülle von Administrativbefugnissen, und die Tendenz geht gegenwärtig dahin, diese letzteren an Zahl zu vergrössern. Er ist nämlich in eigener Person nicht bloss Vertreter der Krone mit Ausübung der zugehörigen Prärogativrechte (Begnadigungsrecht, Patronage über Beamte, Ernennung von Offizieren der Miliz- und der Volunteertruppe u. a. m.), sondern auch Finanzminister Staatssekretär des Innern, Minister der Selbstverwaltung und oberster Richter der Insel.

Die legislative Gewalt ruht in dem Tynwald Court, einem Miniaturparlament, das aus 2 Häusern, dem House of Keys, als Unterhaus, und dem Council, als Oberhaus, besteht. Die Mitglieder des House of Keys (Rechtsfinder oder Volksvertreter) werden seit der Act des Tynwald von 1866 durch Volkswahlen bestimmt und zwar wählt jeder der 6 Landbezirke (sheading) 3, die Stadt Douglas 3 und die 3 übrigen Städte (Peel, Ramsey und Castletown) je 1 Abgeordneten. Wahlberechtigt ist jeder Inhaber eines liegenden Gutes von 4 jährlichem Reinertrag. Ledige Frauen und Witwen sind wahlberechtigt. Früher war das House of Keys auch Gericht. Durch eine Act (House of Keys Election Acts 4) ist ihm der letzte Rest davon genommen. Der Council, der aus einer Art Privy Council der Insel herausgewachsen ist, besteht aus dem Bischof, Kronanwalt, dem Clerk of the Rolls, den 2 Landesrichtern (Deemsters), dem Archidiakon, dem Generalvikar und dem Steuerobereinnehmer, die alle - mit Ausnahme des vom Bischof bestellten Generalvikars von der Krone ernannt werden. Beide Häuser tagen getrennt. Nur bei Beratung von Finanzgesetzen und bei der feierlichen formellen Verkündigung von gehörig sanktionierten Gesetzen in Tynwald Court am 5. Juli jeden Jahres sitzen sie unter Vorsitz des Gouverneurs zusammen.

Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung in beiden Häusern sind Public und Private Acts, soferne sie sich auf die Insel beziehen und die Finanzgesetzgebung mit den unten festzustellenden Ausnahmen. Die Gesetzgebung des Tynwald erstreckt sich jedenfalls nicht auf imperialistische" Angelegenheiten wie Post- und Telegraphenwesen, Armee- und Handelsmarine ausserhalb des Inselbereichs. Doch kann selbst auf diesem Gebiete die Lokallegislatur der Londoner zuvorkommen oder sie geschickt supplieren. Damit aber beide Legislaturen sich in ihrer Wirksamkeit nicht kreuzen, hat der Gouverneur und ausserdem die Krone im Staatsrat ein Veto. Die Lokalgesetze müssen nämlich auf jeden Fall der Krone zur Genehmigung vorgelegt werden. Sie erlangen aber erst Gültigkeit, wenn sie nach der königlichen Sanktion, am 5. Juli jedes Jahres im Tynwald Court feierlich verkündigt und anbefohlen werden. Die Vorrede und Sanktionsformel eines Tynwaldgesetzes lautet: „We your Majesty's most dutiful and loyal subjects, the Lieutenant - Governor, Council, Deemsters and Keys, do humbly beseech your Majesty that it may be enacted, and be it enacted by the king's Most Excellent Majesty by and with the advice and consent of the LieutenantGovernor, Council, Deemsters, and Keys in Tynwald assembled".

In der lokalen Finanzgesetzgebung ist die Insel vollkommen selbständig, nur dass § 37. hier ebenso wie im Londoner Parlamente die Initiative von der Krone resp. ihrem Stellvertreter, dem Gouverneur kommen muss. Nur bezüglich der Zölle verhält es sich anders. Die Insel Man bildet im Gegensatz zu den Kanalinseln, mit dem einheitlichen Königreich Grossbritannien-Irland seit der Revert mentact ein einheitliches Zollgebiet. Die Zolltarife werden für die Insel Man seit 1767 im Londoner Parlament durch Gesetz beschlossen. Die sich hieraus ergebenden Schwierigkeiten mit der Lokallegislatur von Man sind 1866 durch Vereinbarung in der Weise gelöst, dass von den Zolleingängen zunächst bestimmte Ausgaben, insbesondere eine Summe von 10000 £ zu gunsten des Londoner Staatsschatzes abgezogen wird. Das danach erübrigte Plus soll nur für Lokalzwecke nach Gutdünken des Tynwald, wobei der Gouverneur ein Veto hat, verwendet werden. Ausserdem ist in der neuesten Zeit durch Resolution des Londoner Unterhauses mit Zustimmung des britischen Finanzministeriums dem Tynwald die Ermächtigung erteilt, den Zolltarif, wie er durch Imperial Statute festgelegt ist, zu ändern, vorausgesetzt, dass das Londoner Parlament innerhalb von 6 Monaten oder, wenn es nicht tagt, 6 Monate nach seinem Zusammentritte, jene Abänderung genehmigt.

Auch in Bezug auf die Finanzverwaltung der Ausgaben u. s. w. wird die Insel Man formal-juristisch von London aus regiert. Faktisch leitet der Gouverneur diese Verwaltung, ist aber wie in seiner gesamten Tätigkeit nur dem Könige, nicht aber der Lokal legislatur verantwortlich.

Die Gerichte der Insel sind ebenfalls unabhängig von denen Londons 1). Nach der Isle of Man Judicature Act von 1883 existiert als Obergericht der High Court of Justice der Insel Man, der aus 3 Abteilungen, der Chancery division, der commonlaw devision und der sog. Staff-of-Government division, welche auch Appellationsinstanz für die Insel Man ist, besteht. Den beiden letztgenannten Abteilungen präsidiert der Gouverneur. Judiciert wird nach dem common law der Insel, den sog. Breast Laws (d. i. Recht, „das in der Brust der Richter schlummert“). Der letzte Appell läuft von den Gerichten der Insel innerhalb einer Frist von 6 Monaten an das Privy Concil in London. Die juristische Struktur dieser Verfassung ist die des alten feudalrechtlichen Herrschaftsverbandes. Zwar hat auch hier wie bei den Kolonien über dieser alten Verfassung ein Gewebe von Konventionalregeln z. B. jene finanziellen Arrangements - die Schärfe des Verhältnisses gemildert. Aber die juristische Natur des Herrschaftsverbandes hat sich bis auf den heutigen Tag erhalten.

Die Kolonien, Indien und die Schutzgebiete (Protektorate).

I. Die englischen Kolonien weisen in ihrem Verhältnisse zum Mutterlande und in ihren inneren Verfassungsverhältnissen eine Mannigfaltigkeit der Formen auf, die schier unabsehbar wird, wenn man sie nicht nach Typen zu gruppieren sucht. Das fortschreitende Element in dieser Typenwelt ist die Tendenz, eine selfgoverning colony zu werden, d. h. eine Kolonie, welche ein auf Volkswahlen ruhendes Parlament und ein diesem Parlamente verantwortliches Ministerium besitzt (responsible government). Ehe aber eine Kolonie dieses höchste Stadium der Verselbständigung erreicht, muss sie manche Stufe durchlaufen, von der einfachen Kronkolonie an, d. i. der durch königliche Prärogative allein von London aus administrierten Kolonie. Diese Mannigfaltigkeit der Rechtsformen, in denen sich das englische Kolonialsystem bewegt, entspricht

1) Dazu Safford and Wheeler a. a. O. S. 257 und Law Magazine a. a. O.

§ 38.

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