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Die Vereinigung (Union) mit Schottland').

Die Rechtsbeziehungen, die zwischen England und Schottland seit altersher bestanden, lassen sich in folgende drei Stadien teilen:

1) die auf Lehensrecht gegründeten Rechtsbeziehungen (bis) zum Jahre 1603, dem Regierungsantritte Jakob VI. von Schottland in England), 2) die Personalunion (Union of Crowns) von 1603-1707,

3) die Inkorporation von 1707 bis auf die Gegenwart,

I. Die auf Lehensrecht gegründeten Beziehungen. Aus einem Völkergemisch haben wir uns die erste Bevölkerung Schottlands im 9. Jahrhundert vor Christi zusammengesetzt zu denken. Drei Völkerstämme sind hier besonders zu nennen: die Picten und Schotten im Norden und im Kern des Landes, dem sog. Scotia. Im Süden und an der Westküste die Briten in Strathclyde, an der Ostküste d. i. in Lothian die Angeln und Sachsen. Unter den sieben Häuptlingen, die ursprünglich über die Picten herrschten, wusste sich 844 n. Ch. Kenneth Mc. Alpine zum Könige aufzuschwingen und nannte sich König der Schotten. Sein Bruder herrschte seit 908 in Strathclyde über die Briten. Nur Lothian blieb bis 1018 unter Herrschaft der Grafen von Northumberland, also unter angelsächsischer Herrschaft. Im Jahre 1034 unter Duncan I., dem Sohne des schottischen Königs Malcolm, erscheint das gesamte heutige Schottland in einer Hand vereinigt, da Lothian schon 1018 den Grafen von Northumberland entrissen worden und Duncan in demselben Jahre seinem Verwandten Owen von Strathclyde auf den Thron daselbst gefolgt war.

Schon aus der Zeit vor dieser Konsolidation stammen nun Nachrichten, welche auf eine lehensrechtliche Subordination von Schottland unter englische Herrschaft hinzudeuten scheinen. So berichtet schon die Winchester Chronik von 924, dass König Eduard der Aeltere, Nachfolger Alfred des Grossen von England, Lehensherr des schottischen Königs gewesen sei. Ebenso wird von derselben Quelle für das Jahr 946 eine grosse Kommendation von neuem berichtet. Die neueren Forscher, und insbesondere Lang und Rait, haben aber die Autorität der jüngern Rechtsquelle bestritten, da sie innere Widersprüche enthält. Ernster ist schon der Bericht des englischen Chronisten Ordericus Vitalis zu nehmen, der für 1072 berichtet, dass der schottische König Malcolm Lehensmann („man“) Wilhelm des Eroberers geworden sei. Doch ist nicht unwahrscheinlich, dass dieses Lehensverhältnis sich nur auf 12 Lehensgüter, die in England gelegen waren, bezogen hat, nicht aber auf die Landschaften Lothian und Cimbria, die damals Bestandteile des Königreichs Schottland waren. Die eine Tatsache, dass die angelsächsische Herrschaft sich durch Jahrhunderte bis tief nach Schottland erstreckt hat, und die andere Tatsache, dass die schottischen Könige zweifelsohne auch für in England gelegene Lehensgüter von dem englischen Könige belehnt worden sind, sprechen dafür.

Jedenfalls steht für das Jahr 1174 fest, dass der Schottenkönig Wilhelm der Löwe im Vertrage von Falaise das Königreich Schottland durch 15 Jahre in ein Vasallitätsverhältnis zum englischen Könige Heinrich II. brachte. Zwar wurde schon 1189 dieses Vertragsverhältnis aufgehoben und das Lehensverhältnis bloss für die in England gelegenen Güter und Landschaften aufrecht erhalten. Aber jedenfalls war damit ein Präzedenzfall geschaffen, und es kann nicht befremden, dass der kraftvolle Eduard I.

1) Literatur: Aus der Fülle derselben seien nur folgende Werke genannt: Hallam I. ch. XVII. Lecky, History of England in the XVIII cent. vol. II, p. 255 ff. Mackinnon, the Union of England and Scotland, 1896. Lang, History of Scotland from the Roman occupation (2a ed.) 2 vol. 1900 ff. (vorzüglich). Schliesslich Rait, Relations bet

§ 35.

§ 35. von England in den Thronfolgestreitigkeiten, die nach dem Tode Alexander III. von Schottland (1285/86) entstanden, die Eigenschaft eines Lehensherrn geltend machte. Eduard entschied sich für den Thronprätendenten John Baliol, welcher die Lehensherrschaft Eduard I. vollkommen anerkannte und dareinwilligte, dass das grosse Siegel von Schottland mit Rücksicht auf das nunmehr bestehende Vasallenverhältnis vernichtet würde. Damit waren aber die Schotten nicht einverstanden und erhoben sich unter der Leitung von William Wallace zum Unabhängigkeitskriege, der von 1295-1328 dauerte. Der schwächliche Sohn Eduard I., nämlich Eduard II. von England, verlor in der Schlacht bei Bannockburn die Lehensherrschaft über Schottland. Sein Nachfolger Eduard III. anerkannte im Vertrag von Northampton (17. März 1328) die vollkommene Unabhängigkeit Schottlands an. Freilich waren damit alle lehensrechtlichen Aspirationen der englischen Könige keineswegs aufgegeben. kehrten im Verlaufe der nächsten 200 Jahre, ja in der Zeit der Tudors wieder, aber greifbare Formen erlangten sie seit jener Zeit nicht mehr, trotzdem viele heftige. Kämpfe darum entbrannten. Als einzig bleibende staatsrechtliche Frucht der letzteren ist die dauernde Erwerbung des schottischen Berwick upon Tweed 1482 für England zu verzeichnen, das seit der Zeit auch unter englischer Herrschaft verblieb.

II. Die Personalunion (Union of the Crowns, 1603-1707). Dieselbe wurde herbeigeführt durch die verwandtschaftlichen Beziehungen, die seit dem 16. Jahrhundert zwischen dem schottischen Königshause der Stuarts und dem englischen der Tudors bestanden. Es hatte nämlich Jakob IV. von Schottland Magarethe Tudor, die Tochter Heinrichs VII., die Urgrossmutter Jakobs VI. von Schottland und Tante Elisabeth's von England, zur Frau. Als Elisabeth, Königin von England, kinderlos starb, folgte ihr Jakob VI. von Schottland als Jakob I. auf dem englischen Thron (1603). Schon seit dessen Regierungsantritt war deutlich das Bestreben wahrnehmbar, aus der lockeren Personalunion eine stärkere Verbindung der beiden Königreiche herbeizuführen. Freilich handelte es sich bei den selbst- und herrschsüchtigen Stuarts doch in erster Linie nur um Befriedigung despotischer und eitler Herrschergelüste. Schon in seiner ersten Thronrede im Parlamente bezeichnete Jakob I. eine vollständige Union (,a perfyte union') als seinen sehnlichen Wunsch. Die zu diesem Zwecke schon 1604 eingeleiteten Verhandlungen ergaben im englischen Parlamente kein nennenswertes Resultat. Wiewohl man hier eine Einordnung Schottlands als englische Provinz für wünschenswert hielt, glaubte man es nicht nötig zu haben, es an den den Engländern gewährten Privilegien, insbesondere Handelsprivilegien, teilnehmen zu lassen. So versuchte es Jakob I. auf eigene Faust, auf dem Wege königl. Proklamation eine intimere Verbindung beider Königreiche herbeizuführen. Vor allem nannte er sich König von Grossbritannien (Mackinnon a. a. O. p. 8) und ordnete an, dass dieser Titel fortan in allen Staatsverträgen und königl. Verordnungen geführt würde. Die Grenzbefestigungen von Carlisle und Berwick gegen Schottland wurden geschleift, gemeinsame Münzen zur Erinnerung an die Union mit entsprechenden Inschriften, zum Umlauf im vereinten Königreich geprägt. Auch wurde durch königl. Verordnung und Urteilsspruch der Reichsgerichte (Calvin's Case) festgestellt, dass alle Schotten, die nach der Thronbesteigung Jakobs geboren seien, in England dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Handelsprivilegien wie die Engländer selbst genössen. Diese Auffassung, die nur durch die lehensrechtliche Theorie des Verhältnisses von Untertan und König möglich war, bewirkte im Effekte, dass trotz des Fehlens eines Gesamtstaates ween England and Scotland (500--1707) London 1901 und namentlich Porritt E., The Unreformed House of Commons Cambridge 1903, vol. II: Scotland and Irland mit reichen Literaturangaben.

doch eine gemeinsame Staatsbürgerschaft für beide Reiche gegeben war. Freilich wurden diese Unionsverhältnisse immer schwieriger, je mehr Englands Handel aufzustreben begann, wie dies doch seit dem Ausgange der Regierungszeit der Tudors, insbesondere aber seit dem Protektorate Cromwell's der Fall war1). Cromwell hatte deshalb Schottland England ganz einzuverleiben gesucht und die vollständigste Freizügigkeit, Handels- und Verkehrsfreiheit im Verhältnis beider Länder festgestellt. Doch schon die englischen Navigationsakte, die seit dem 17. Jahrhundert den englischen überseeischen Handel zu Gunsten der englischen Schiffe monopolisierten, legten dem schottischen Handel schwere Fesseln an, da die englische Politik doch dahin ging, Schottland auf Kosten Englands und seines Handels arm zu erhalten.

Nach der glorreichen Revolution unter Wilhelm III. wurde das l'ebel immer schlimmer. Der egoistische Zug, der die ganze merkantilistische Handelspolitik Englands bis zum Anfang des 19. Jahrhunderts charakterisiert, machte sich auch im Verhältnisse zum Nachbarland damals ganz besonders geltend. Schottische Nationalökonomen, wie Fletcher und Seton, zur Zeit Wilhelm III., bezeichnen geradezu die Union mit England als die Hauptursache für den Rückgang der schottischen Volkswirtschaft. Sie fordern daher die politische Selbständigkeit Schottlands.

Die Engherzigkeit der damaligen englischen Handelspolitik zeigt sich besonders im Fall der Darien-Compagnie. Im Jahre 1695 hatte der Gründer der Bank von England, William Paterson, dem schottischen Parlament den Plan einer Handelsgesellschaft vorgelegt. Diese sollte von staatswegen subventioniert und mit Hoheitsrechten ausgerüstet werden, um Land in Afrika oder Westindien zu besiedeln. Nach mannigfachen Schwierigkeiten, welche das englische Parlament und die darin mächtigen englischen Handelsgesellschaften jenem Unternehmen in den Weg gelegt hatten, wurde dennoch eine Expedition 1698 ausgerüstet. Diese besiedelte den Golf von Darien auf dem Isthmus von Panama. Die Unternehmung konnte sich jedoch wegen der Angriffe von seiten Spaniens und der englischen Kolonisten im benachbarten Nordamerika nicht halten. Ganz offenkundig feindlich war die Haltung der englischen Regierung gegenüber dieser durch schottisches Gesetz sanktionierten, vom schottischen Staat unterstützten Handelsgesellschaft. Dies führte den Fall der Darien-Company herbei. Er erzeugte eine furchtbare Erregung Schottlands gegen die Verbindung mit England.

Zu diesen handelspolitischen Schwierigkeiten kam nunmehr auch eine verfassungsrechtliche hinzu. Es war die seit der glorreichen Revolution in England sowohl wie in Schottland zur Tatsache gewordene Uebermacht des Parlaments über den König. Diese verhinderte notwendig jede Personalunion. Solange nämlich der Wille des Königs in politischen Fragen allein massgebend war, gab es auch eine Coincidenz der Richtungen in der Politik beider Länder. Anders kam es, als 1689 das Parlament jedes Landes die Politik bestimmte. Da war ein Auseinanderfallen beider Richtungen nicht nur wahrscheinlich, sondern sogar regelmässig. Der Fall der Darien-Company hatte es auch gezeigt.

III. Die Inkorporation (oder Union of Parliaments) von 1707 und ihr heutiger Bestand. So waren es die im vorigen Kapitel skizzierten handelspolitischen und verfassungsrechtlichen Elemente, die eine innigere Vereinigung beider Länder oder vollständigste Trennung namentlich den Schotten wünschenswert erscheinen liessen. Aber auch die Engländer mussten ernstlich daran denken, denn die Unabhängigkeitspartei in Schottland unter Führung von Fletcher of Saltoun, welche vollkommene Trennung von England forderte, gewann immer mehr an Boden und 1) Zum Parlament von 1653/54 wurden 30 Abgeordnete Schottlands nach England geS. Firth, Cromwell 1900, p. 295 f.

sendet.

$ 35.

§ 35. die Jakobiten, die Anhänger des verjagten Stuart, Jakob II., wünschten nichts sehnlicher, als eben dasselbe, um die Thronfolge der hannoveranischen Kurfürsten zu verhindern, wie sie die Act of Settlement für England 1701 vorgesehen hatte.

Freilich kam man aber erst nach mannigfachen Irrungen und Wirrungen zur Union unter dem Drucke der Volksstimmung sah sich das schottische Parlament genötigt, auf irgend welche Weise seine schwierige handelspolitische Situation zu bessern. Zu diesem Zwecke nützte es den in absehbarer Zeit eintretenden Fall des Thron- und Dynastiewechsels, der in England bereits vorgesehen war, aus. Schottland benützte nun dies als Mittel, um eine Pression zur Durchsetzung seiner handelspolitischen und anderen Wünsche auszuüben. Die vom schottischen Parlamente 1703 beschlossene, 1704 mit königlicher Sanktion ausgestattete „Act of Settlement" sah vor, dass für den Fall, dass die Königin Anna kinderlos ohne einen im Einvernehmen mit dem schottischen Parlamente bestellten Nachfolger sterben sollte, dieses letztere das Recht hätte, sich einen König zu küren. Derselbe dürfte keinesfalls gleichzeitig König von England sein, es wäre denn, dass zuvor vom schottischen Parlament unter Zustimmung der Königin solche Thronfolgebedingungen festgestellt worden seien, welche geeignet wären, Würde und Souveränität von Schottland, Freiheit des Parlaments, Religionsfreiheit und Handelsfreiheit der Nation vor allen englischen oder auswärtigen Einflüssen zu sichern. (Acts of the Parliament of Scotland ed. Rec. Comm. XI, p. 137.) „Unless there be such conditions of government settled and enacted as may secure the honour and sovereignity of their crown and kingdom, the freedom, frequency and power of parliaments". Das englische Parlament antwortete darauf mit einer Akte 1), welche die Einfuhr von schottischem Vieh, Kohlen und Leinen verbot, sowie alle Schotten für Ausländer erklärte und so das seit dem Calvin's Case unter Jakob I. bestehende Band der gemeinsamen Staatsbürgerschaft zerriss. Die Leidenschaft der Parteien hüben und drüben stieg auf den Höhepunkt. Umsomehr waren die Mittelparteien in beiden Staaten geneigt, sich die Hände zu reichen. 1705 gewannen diese auch in beiden Parlamenten die Oberhand. Es wurde in beiden Parlamenten durch Gesetz der Königin die Macht eingeräumt, Commissioners für England und Schottland zu bestellen, welche miteinander über eine Vereinigung beider Königreiche beraten und das Resultat dieser Beratungen in 3 gleichlautenden Urkunden (1 für die Königin, 2 für die beiden Parlamente) niederlegen sollten. Die endgültige Beschlussfassung und Ratifikation in Gesetzesform war den beiden Parlamenten vorbehalten. Dieselbe erfolgte in England 2) am 16. Januar und in Schottland am 16. März 1707 durch Gesetze. Die gesetzlichen Bestimmungen, die gemeiniglich als „Unionsvertrag" bezeichnet werden, lassen sich auf vier Hauptgruppen zurückführen, welche alle die politischen Programm- und Kampfpunkte vor der Union bildeten. Diese vier Hauptgruppen sind: 1) die Successionsfrage, 2) die Parlamentsverfassung für beide Länder, 3) die handelspolitischen Garantien und 4) die Garantien der Freiheit der schottischen presbyterianischen Nationalkirche.

1) Die Successionsfrage (Art. II des Union gesetzes). Dieselbe wird vollständig im Sinne der englischen Act of Settlement von 1701 geregelt, gemäss welcher nach dem kinderlosen Tode der Königin Anna die Thronfolge an die Kurfürstin Sophie von Hannover und ihre Erben übergeht, die jedoch Protestanten sein müssen. Ausgeschlossen von der Thronfolge sind Erben, die der römisch-katholischen Kirche an

1) Die Act führt den Titel: An Act for the effectual securing the kingdom of England from the apparent dangers that might arise from several Acts lately passed in the Parliament of Scotland".

2) Engl. Act 6 Anna c. 11. Schott. Act in Acts of the Parliament of Scotland a. a. O. XI, p. 295.

gehören oder Katholiken heiraten. Sollte ein solcher Erbe übergangen werden müssen, § 35. dann wird er so angesehen, als ob er tot wäre und die Thronfolge geht auf denjenigen protestantischen Erben über, der nach der englischen Bill of Rights (gemeint ist Art. 9 derselben) zur Regierung käme. Dass aber durch diese Thronfolge die protestantischen Kinder eines Katholiken nicht ausgeschlossen werden wollten, wird unten noch zu zeigen sein. 2) Die Aenderung der Parlamentsverfassung in beiden Ländern (Art. XX-XXIV). Da durch den Art. I, vom 1. Mai 1707 an die beiden Königreiche England und Schottland zu einem einzigen unter dem Namen Königreich Grossbritannien vereinigt werden sollten 1), so musste denn auch nach Art. III ein gemeinsames Parlament als Verfassungsorgan des neu entstandenen Königreichs vorgesehen werden. Danach verschwand das schottische Parlament von der Bildfläche. Das englische erfuhr eine neue Zusammensetzung, die es zum Parlament Grossbritanniens machte. Diese Neuerung in der Verfassung des bisherigen englischen Parlaments bestand nun darin, dass 45 Vertreter der schottischen Grafschaften und Städte im Hause der Gemeinen neu hinzukamen, eine Zahl, die jetzt durch 48 und 49 Vict. 23, auf 72 erhöht ist. In das Haus der Lords sendet Schottland 16 für jedes neue Parlament von der schottischen Peerage gewählte Vertreter. Diese 16 Peers sollen alle dieselben Privilegien wie die bisherigen Peers von England haben, insbesondere das Recht, von ihresgleichen gerichtet zu werden und über ihresgleichen im Oberhause zu richten (Art. XXIII). Dieses letztere Privileg, aber bloss dieses letztere, besitzen nicht die übrigen schottischen Peers, die im übrigen den anderen Peers des Reichs gleichstehen (Art. XXIII) und auch ihre bisherigen Rechte und Privilegien als schottische Peers beibehalten (Art. XX). Die Rangordnung zwischen den nun entstehenden drei Gruppen von Peers, den englischen, schottischen und grossbritannischen Peers, ist durch den Unionsvertrag in der hier gegebenen Reihenfolge ihrer Aufzählung erfolgt (Art. XXIII).

3) Die handelspolitischen und die damit zusammenhängenden finanzpolitischen Garantien (Art. IV-XIX). Dieselben nehmen von den 25 Vertragsartikeln den grössten Raum ein, entsprechend ihrer weittragenden Bedeutung für die Union. Die wichtigsten unter ihnen ordnen die vollständige Verkehrsund Handelsfreiheit sowie die Freizügigkeit zwischen England und Schottland und schliesslich die Gemeinsamkeit von Münze, Mass und Gewicht, die auf die englische Einheit zurückzuführen seien, an. Sie bestimmen ferner, dass, wenn England 200000 £ durch seine Landtax' erhebe, Schottland bloss 48000 £ zu erheben habe (eine jetzt kaum mehr praktische Bestimmung, da die ,Landtax' abgelöst und bald ganz aufhören wird). Das Recht betr. Handelszölle und Verbrauchsbesteuerung soll im grossen und ganzen einheitlich geordnet sein.

4) Die Garantien für die Freiheit der schottischen Nationalkirche. Die letztere wurde schon durch eine dem Unionsgesetze vorhergehende Acte ,,for securing the protestant religion and presbyterian church government" garantiert, diese Akte ist durch das Unionsgesetz als dessen wesentlicher Bestandteil erklärt worden (Acts of the Parl. of Scotl. XI, 402). Sie sichert für alle Zukunft Schottland die reformierte Kirchenverfassung, nämlich die Kirchenregierung durch Kirk Sessions, Presbyterian, Provincial Synods and General assemblies" zu. Dieses Kirchenregiment

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1) Art. I bestimmt ferner, dass die Wappen und Insignien des Königreichs Grossbritannien nach Gutdünken des Königs bestimmt werden. Die Flaggen müssen aber die Kreuze von St. Andrew und St. Georg in jener Weise vereinigt darstellen, wie es der König bestimmt. Damit war einer der ersten Schritte zur heutigen brit. Flagge, dem „Union Jack", wie sie in der Volkssprache heisst, getan. Aenderungen, die dazu führten, folgten seit der Vereinigung mit Irland. S. darüber noch unten III. TI. Cap. Königl. Praerogative.

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