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Wenn

von Sitz und Stimm

34. der Kreationsurkunde 1) auch Mitglied des Oberhauses (Lord of Parliament).
wie die übrigen Peers
er minderjährig ist, so wird er nicht
recht im Parlament ferngehalten 2).

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II. Cornwallis 3). Durch eine unter Zustimmung des Parlamentes erlassene Charter, also durch Gesetz (Coke a. a. O. vol. 8, p. 172 ff.), hat Eduard III. im 11. Regierungsjahr das Herzogtum Cornwall kreiert und seinem ältesten Sohn Eduard verliehen habendum et tenendum eidem duci et ipsius et heredum suorum Regum Angliae filiis primogenitis et dicti loci ducibus, in regno Angliae hereditarie successuros". Daraus ergibt sich, dass jeder künftige Rechtsnachfolger in das Herzogtum Cornwall nach dieser Kreationsurkunde sein muss:

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1). der erstgeborene Sohn des Königs,

2) ein solcher, der selbst dereinst König werden könnte,

3) dass er es immer erst in dem Augenblicke wird, als sein Vater König geworden ist. Wenn demnach (Coke a. a. O. p. 173) Grossvater, Vater und Sohn vorhanden sind, der Gross vater König ist, dann ist der Vater Herzog von Cornwall, und in dem Augenblicke (,,eo instante", wie Coke sagt), da der Grossvater stirbt und der Vater König wird, wird der Sohn Herzog von Cornwall. Coke nennt diese Art des Heimfalls die in appellation and curtesy" und vergleicht sie passend mit dem Fall der Peerage, da der Grossvater, der bisher Baron war, zum Grafen erhoben wird. In demselben Augenblick werde der Vater in appellation and curtesy" Baron. Wenn nun der Grossvater sterbe, werde der Vater Graf und der Sohn ipso iure Baron.

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Wenn der Throninhaber keinen erstgeborenen Sohn mehr besitzt, so geht die Würde und das Herzogtum Cornwall keineswegs auf den zweitgeborenen über. Nur der erstgeborene kann Herzog von Cornwall werden. Daher war Heinrich VIII. selbst nach dem Tode seines älteren Bruders Arthur niemals Herzog von Cornwall gewesen (Coke a. a. O. p. 198).

Schliesslich, wenn der König überhaupt keinen erstgeborenen Sohn besitzt oder der erstgeborene stirbt, dann verbleibt das Herzogtum in den Händen des Königs (Coke a. a. O. p. 174, Bowyer Commentaries 119) („Merge in the crown"). Dies besagt die folgende Klausel jener Charter: ita quod praefato duce seu aliis ejusdem loci ducibus decedentibus, et filio seu filiis . . ., tunc non apparentibus, idem ducatus cum castris burgis villis etc. ad nos vel haeredes nostros Reges Angliae revertatur in manibus nostris et ipsorum heredum nostrorum Regum Angliae retinendum, quousque de huiusmodi filio seu filiis in dicto regno Angliae hereditarie successurus appareat . . .“

Das Herzogtum Cornwall gehörte als Lehens eigentum (fee simple) dem jeweiligen Herzog von Cornwallis, der jedoch dieses Lehen weder ganz noch teilweise veräussern durfte (Coke a. a. O. p. 169 f. und p. 192 f.). („Quae quidem omnia castra, burgi villae etc... praeda ducatus praesenti charta nostra pro nobis et haeredibus nostris annectimus et unimus eidem in perpetuum remansurum ita quod ab eodem ducatu aliquomodo

1) Dieselbe wurde (Times 11. Nov. 1901) für den jetzigen König Eduard VII., damals Prinz von Wales am 8. Dez. 1841 ausgestellt und lautet wie folgt: „We do enable and invest with the said Principality and earldom by girting him with a sword, by putting a coronet on his head and a gold ring on his finger, and also by delivering a gold rod into his hand that he may preside there, and may direct or defend those Parts, to hold to him and his heirs, Kings of the United Kingdom of Great Britain and Ireland forever". Also beinahe vollkommen gleichlautend mit jener Urkunde, wie sie uns Selden (s. oben) für die Zeit Eduard III. mitteilt!

2) Times vom 11. Nov. 1901, p. 10.

3) Literatur: Coke, Prince's Case 8 Rep. p. 169 ff. Coke, Instit. IV, p. 229 ff. und über die Berggerichte und Gerichtsbarkeit sowie die nutzbaren Regalien des Herzogs von C. siehe M Swinney, on Mines and Minerals 1884, ch. XVIII.

nullatenus separentur, nec alicui seu aliquibus aliis quam dicti loci ducibus per nos vel § 34. haeredes nostros donentur seu quomodolibet concedantur"). Eine Verpfändung der Revenuen wäre aber wegen der Eigenschaft des Herzogtums als „fee simple" rechtlich nicht unzulässig. Diese Rechtsordnung für das Herzogtum Cornwall kann nur durch Parlamentsakte geändert werden (Coke a. a. O. 189).

Die juristische Natur des Herzogtums Cornwall im Verhältnis zur englischen Krone anlangend, werden wir die Eigenschaft, Herzog von Cornwall zu sein, für mehr als eine blosse Titulatur anzusehen haben: es ist das Herzogtum eine sog. Apanage der englischen Krone 1). Solche Apanagen sind französischen Ursprungs und von den Normannen wahrscheinlich nach England gebracht. Ihr Zweck war die Ausstattung von Sekundogenituren mit Umgehung des früher in Kraft bestandenen Veräusserungsverbots von Staats- resp. Königguts. Auch hier findet sich wie im französischen Recht die Teilung der Einkünfte, wonach Steuern dem König, die übrigen aufzubringenden Einkünfte dem Apanagisten zustehen.

Dieser Satz erfährt Verallgemeinerung im englischen Rechte. Dem König standen demnach bei der Kreation die wichtigsten, heutzutage alle Hoheitsrechte zu, dem Herzog verbleiben die finanziellen Regalien, die hier wegen des grossen Bergbaues nicht unbedeutend sind, und andere nutzbringende Renten. Ueber dieselben wird eine eigene Staatsverrechnung geführt. Dies sind heute noch die wichtigsten praktischen Folgen der Eigenschaft von Cornwallis als fee simple des erstgeborenen königlichen. Prinzen (s. auch 21/2 Vict. c. 109).

Eine besondere Gerichtsorganisation besass Cornwallis in Gestalt seines Berggerichts (stannaries court). Vor diesem pflegten die Bergarbeiter bis zum Jahre 1896 in Streitigkeiten aus dem Bergbau nach einem besonderen Gewohnheitsrecht Schutz zu suchen. Der vorsitzende Richter führte den Titel eines Vice-Warden of the Stannaries. Durch 59 and 60 Vict. c. 45 ist dieses Sondergericht aufgehoben.

III. Die Pfalzgrafschaften (counties palatines) 2) waren Grafschaften, in denen die Pfalzgrafen nicht bloss wie in den andern privilegierten Grafschaften (earldoms), Sheriffbann und -Rechte sowie Obereigentum an allem Land in der Grafschaft hatten, sondern auch noch königliche Hoheits- und Jurisdiktionsrechte. Bracton sagt: „qui habeant Regalem potestatem . . . in omnibus sunt Comites Paleys: Salvo dominio domino Regi sicut Principi" und Selden (a. a. O. p. 382): „Regalem potestatem in omnibus sub Rege".

Sie stammten ursprünglich zum Teil aus der unter den Angelsachsen üblichen lokalen Dezentralisation, die den Verfall des Reiches zur Folge hatte, zum Teil waren sie von den ersten Normannenkönigen als Marken gegen den äusseren Feind eingerichtet worden, wie z. B. die Pfalzgrafschaft Durham als Mark gegen schottische Einfälle, Chester gegen Einfälle von Wales. Wieder andere, wie z. B. Lancaster, sind zur Begründung eigener Hausmacht eingerichtet (nicht erst errichtet!) worden, um das Königtum gegen die übermächtigen Grossen zu stützen und ihm eine sichere und zuverlässige Heeresbereitschaft zu gewähren. Von all diesen Pfalzgrafschaften bestehen heute nur noch drei, nämlich Chester, Durham und Lancaster. Von dem alten Glanze vergangener Herrlichkeit hat nur Lancaster Ueberreste, die mehr als blosse Titulaturen sind, behalten.

1) S. des Vergl. wegen über das französ. Apanagesystem bei Viollet histoire des institutions politiques et administratives 1898 II, p. 415 ff.

2) Literatur: G. T. Lapsley, the County Palatine of Durham Stubbs I, p. 392 ff. Selden, Tituli honorum cap. 5, Nr. VIII, p. 382 ff. ch. 36-38.

1900, p. 1 -30. Coke, 4 Inst.

§ 34.

1) Die Pfalzgrafschaft Chester wurde von Wilhelm dem Eroberer seinem Neffen Hugh Lupus verliehen: „tenendum sibi ac heredibus ita libere ad gladium sicut ipse Rex tenebat Angliam ad coronam" 1). Heinrich III. verlieh sie seinem Sohn Eduard I., Eduard I. vermachte seinem Sohn (1301) Wales und die Pfalzgrafschaft Chester mit der Widmung, dass diese in Hinkunft alle diejenigen erben sollten, die Prinzen von Wales wären. Nun war, wie wir wissen, die Eigenschaft, Prinz von Wales zu werden, seit Eduard I. dem erstgeborenen Königssohn verliehen. Daher gebührt auch Chester seit Eduard I. nur dem erstgeborenen Königssohn. Der Titel eines Pfalzgrafen von Chester ist seit Heinrich IV. für kommende Zeiten an den Prinzentitel von Wales geknüpft, so dass jede Investitur zum Prinzen von Wales den betreffenden Erstgeborenen zum Pfalzgrafen von Chester macht (Selden a. a. O. p. 337, p. 384 und 388) (cui [Walliae principi] traditur, dum ipse creatur et cuius Investitura etiam ad comitatum facit"). Nur für den Fall, als kein Prinz von Wales existiert, könnte heute trotzdem der Pfalzgrafentitel verliehen werden (s. Selden a. a. O. p. 383 und Gesetz 1 H. IV. c. 18 shall be seised as forfeited in to the Hands of the Prince or of him that shall be Lord of the same County of Chester for the Time"). Die Pfalzgrafen von Chester hatten ursprünglich eigene Gerichte, die von den in Westminster unabhängig waren. Nur die königlichen Prärogativschreiben eilten auch nach Chester, aber wie in allen andern Pfalzgrafschaften, nur in des Königs Namen, mit dem Siegel der Pfalzgrafschaft. Die übrigen Schreiben waren vom Pfalzgrafen allein und in eigenem Namen ausgestellt. Noch bis zur Aufhebung der selbständigen Gerichtsbarkeit im Jahre 1830 hatte Chester eigenen Court of Session, einen eigenen Finanzgerichtshof (Court of Exchequer), einen Kammergerichtshof (Court of chamberlain) besessen. Im Jahre 1830 (11 Geo. IV. and 1 Will. IV, c. 71) hatte dasselbe Gesetz, das die selbständige Gerichtsbarkeit von Wales aufhob, auch die Selbständigkeit der Gerichtshöfe von Chester vernichtet und die Pfalzgrafschaft vollständig der Jurisdiktion der Londoner Reichsgerichte unterworfen.

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Der Pfalzgraf von Chester hatte auch ursprünglich ein eigenes Parlament von 8 geistlichen und 8 weltlichen Baronen der Pfalzgrafschaft (s. Ormerod's Chestershire I, p. 149/150). Erst 1541 unter Heinrich VIII. wurde (34 and 35 H. VIII. c. 13) gesetzlich festgestellt, dass nunmehr Chester zwei Abgeordnete für Chester-Land und zwei für Chester-Stadt ins englische Parlament entsenden sollte. Die Wahlschreiben sollten in Hinkunft vom Kanzler von England an den Chamberlain oder Vice-Chamberlain von Chester gesandt werden, und durch deren Vermittelung an den Sheriff der Grafschaft.

Seit dieser Zeit verschwindet nicht etwa das Parlament von Chester vollständig, aber es fristet sein Dasein nur in kümmerlicher Weise als Lehenskurie, court Baron fort und ist für die Gegenwart ganz ausser Betracht gekommen. Es ist aber niemals durch Gesetz formell aufgehoben worden.

2) Durham 2). Bis zum Jahre 1536 war diese Pfalzgrafschaft eine lokale Einheit, die mehr als blosse Gemeinde oder Grafschaft war. Sie war ein kleiner Staat im Staate. Der Bischof stellte sich innerhalb seines Territoriums dem Könige gleich und besass königliche Prärogativrechte sowie einen eigenen Hofstaat. Des Königs Schreiben eilte nicht nach der Pfalzgrafschaft, die ihren eigenen Appellhof hatte. Der Bischof stellte innerhalb der Pfalzgrafschaft den Sheriff, den Coroner u. a. m. an. Ihn beratend und seine Prärogativbefugnisse einschränkend, bestanden noch zwei andere

1) Reeves, history of English Law 1819 ff. I, p. 48.

2) S. zum folg. namentlich Lapsley a. a. O. und Bean, Parliamentary Representation of the Northern Counties (1603-1886). Hull 1890, p. 97.

Organe die Versammlung (assembly) und der bischöfliche Rat (council). Die erstere § 34. bestand aus den freien Grundeigentümern, den Lehnsvasallen des Bischofs und den Mitgliedern des bischöflichen Rats. Es wird angenommen, dass diese Versammlung nichts anderes darstellte, als die alte anglo-sächsische Shire-moot. Die Versammlung hatte gegenüber der autokratischen Herrschaft des Bischofs nur die Rechte der Geldund Steuerbewilligung. Ihre Befugnisse auf dem Gebiete der Gesetzgebung waren sehr gering, da die in London erlassenen Gesetze auch Durham banden. Es verblieb der Versammlung meist nur die Möglichkeit, Lokalverordnungen (by-laws) im Rahmen bestehender Gesetze zu erlassen. Der Rat, der mehr nach französischem Vorbild als nach dem des englischen Privy council eingerichtet war, bestand aus nichtständigen Mitgliedern. Erst später wurden bezahlte und permanente Mitglieder dem Rate zugeführt. Derselbe bestand 1524 aus 6 Mitgliedern und hatte die Finanz- und sonstige Verwaltung der Pfalzgrafschaft zu leiten. Ihm stand auch eine Appellations- und eine Billigkeitsgerichtsbarkeit, letztere wo die bestehenden Gerichte versagten, zu. In der Pfalzgrafschaft war ein besonderer Kanzleigerichtshof, ein eigener court of exchequer, ein Admiralitätsgericht, ein lokales Grafschaftsgericht sowie ein eigenes geistliches. Gericht. Der Akt von 1536 (sog. Act of resumption) bewirkte, dass Heinrich VIII. die oberste Gerichtsherrlichkeit in Durham an sich zog. Scheinbar nur eine Titelsache, wurde die bischöfliche Gerichtsbarkeit, insbesondere der Kanzleigerichtshof, durch Einrichtung des Verwaltungsrats im Norden (council of the North), der gewissermassen eine Filiale des Londoner Privy council darstellte, zu einem wesenlosen Schatten herabgedrückt. Trotzdem existiert der Kanzlergerichtshof noch heute in Durham und erhielt durch Gesetz von 1889 (52 and 53 Vict. c. 47) verstärkte Bedeutung (s. Williamson, Palatine Court of Durham Act 1889). Nur wurde seine Praxis durch dieses Gesetz der der andern Gerichte assimiliert und bestimmt, dass ein künftiger Appell vom Kanzler in Durham an den Londoner Appellhof (supreme court of appeal) und von da an das Oberhaus zu laufen habe, nicht wie früher, direkt an das Oberhaus. Die übrigen Gerichtshöfe in Durham sind seit der Judicature Act von 1873 abgeschafft. Durham war bis zur Restauration der Stuarts ohne parlamentarische Vertretung. Erst von dieser Zeit an ist Durham im Parlament regelmässig vertreten (Be an a. a. O. p. 97).

3) Lancaster. Die Grafschaft Lancaster 1) wurde zu Ende des 13. oder Beginn des 14. Jahrhunderts Herzogtum. Dieses wurde von Eduard III. im 25. Regierungsjahre zur Pfalzgrafschaft erhoben. Die Kreationsurkunde, wie sie bei Coke abgedruckt ist, sagt: „concessimus pro nobis et heredibus nostris praefato filio nostro (sc. Henry Plantagenet) quod ipse ad totam vitam suam habeat infra comitatum Lancastriae cancellariam suam, ac brevia sub sigillo suo pro officio cancellarii, deputando, consignando justiciarios suos tam ad placita coronae, quam ad quaecumque alia placita communem legem tangentia ac cognitiones eorundem." Darin waren also ein eigener Kanzlerhof, der sich bis auf den heutigen Tag erhalten hat, und eigene von Westminster unabhängige Gerichte dem Pfalzgrafen konzediert. Henry Bolingbroke, der dritte Pfalzgraf, vereinigte nach Absetzung Richard II. die pfalzgräfliche Würde mit der englischen Königskrone. Da jedoch seit jeher nach Common law der Grundsatz galt, dass der englische König nie Privateigentum besitzen könne, sondern dass all dieses den Kronländereien ipso jure durch den Regierungsantritt zufallen müsse, ein Grundsatz, der auch im französischen Rechte bis zur Revolution galt und daselbst als „excellent marriage" bezeichnet wurde, setzte Heinrich IV. ein Gesetz durch,

1) Hardy, Charters of the Duchy of Lancaster. Coke, 4 Inst. p. 204 ff.

Handbuch des Oeffentlichen Rechts IV, II. 4. 1. England.

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§ 34. wonach das in seinem Privateigentum stehende Herzogtum Lancaster mit seinem Regierungsantritt nicht zu den Kronländereien geschlagen würde, sondern selbständiges Privateigentum des Königs verblieb. Seit dieser Zeit ist nun bis zum Regierungsantritt Victoria's ein besonderes Gesetz erlassen worden (zuletzt 1 and 2 Vict. c. CI. local and personal), welches diese Verschmelzung der Revenuen von Lancaster mit den Kronländereien verhindern soll 1). Freilich ist heute die ratio für diese Sonderung weggefallen, da die Krone nicht mehr durch Wahl vergeben werden kann und nicht nötig hat, in einer kräftigen Hausmacht Schutz gegen die übermächtigen Grossen zu suchen. Doch der alte Charakter des Herzogtums als Privateigentum des Königs, ähnlich wie der von Cornwallis zu Gunsten des Thronfolgers, hat sich noch insofern erhalten, als die Revenuen von Lancaster und die Ausgaben noch immer in einer selbständigen Staatsverrechnung - ähnlich wie für Cornwall ausgewiesen werden, sodann, dass ausdrücklich anerkannt wird, diese Revenuen wären wirkliches Privat eigentum des Königs im Gegensatz zu den Kronländereien, die öffentlichen Zwecken zu dienen hätten.

Wegen der ehemaligen administrativen Selbständigkeit Lancaster's bestanden im 19. Jahrhundert bis zur grossen Gerichtsorganisation und Reform von 1873 (Judicature Act) hier ebenso Gerichtshöfe mit selbständiger Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, die sog. Common Pleas und der Kanzlergerichtshof von Lancaster, wie die analogen Gerichtshöfe in Westminster oder wie der Pleasgerichtshof in Durham.

Der lancasterische Common Pleas-Gerichtshof wurde nun 1873 aufgehoben und seine Jurisdiktion (1873) den zum High court of Justice vereinigten (s. 16/29 der cit. Akte) Reichsgerichten in London überwiesen. Hingegen besteht heute noch ein selbständiger Kanzlergerichtshof für Lancaster mit einer ähnlichen Kompetenz wie die heutige Chancery division in London und der Appell läuft an den Court of Appeal in London. Der Vorsitzende des Kanzlergerichtshofs ist der Kanzler des Herzogtums Lancaster (the Chancellor of the Duchy of Lancaster) (siehe Anson II, p. 197/98).

Derselbe wird von der Krone mittelst Patent (letters patent) ernannt und hat ausser seiner richterlichen noch zwei andere Funktionen, nämlich eine ministerielle und eine verwaltende Tätigkeit. In seiner Eigenschaft als Minister hat er alle Richter des Grafschaftsgerichts für Lancaster sowie deren Unterbeamte innerhalb der Grenzen von Lancaster zu bestimmen, ferner die wichtige Stelle des clerk of the peace, Grafschaftssekretärs für Lancaster und dessen Stellvertreter zu besetzen (34/35 Vict. c. 53, s. 2.) (Archbold, Quarter Sessions, 199, p. 77-79.) Als Minister braucht er keine parlamentarische Unterstützung in Gestalt eines Parlamentssekretärs, wie die anderen Er ist übrigens auch kein unbedingt notwendiges Mitglied des Kabinetts. Aber selbst wenn er Minister ist, ist er nicht Departementschef, sondern als Minister ohne Portefeuille anzusehen.

Die verwaltende Tätigkeit besteht in der Verwaltung der Kroneinkünfte des Herzogtums, die Privateigentum der Krone sind, und in der Verwaltung des grossen Siegels von Lancaster. Hierfür ist er dem Parlament verantwortlich.

Sein Gehalt bezieht er nicht, wie jeder englische Beamte, aus dem Reichsschatze, sondern aus den Kroneinkünften von Lancaster. Jedenfalls strengt dieses Amt seinen Träger nicht an, weil seine administrative Tätigkeit gering ist.

1) Gegenwärtig macht eine Act vom 1855 (18/19 Vict. c. LVIII.) diese früher bei jedem Regierungsantritte vorgenommene Sonderung überflüssig, da sie dieselbe ein für allemal zum Rechtssatz erhebt (s. 1-3 leg. cit.).

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