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nach aussen, über 1). Daher gilt es auch als ausgemachter Verfassungsgrundsatz, dass § 33. ohne Zustimmung der Krone keine Territorialerwerbung oder Veräusserung für die Krone und den Staat gemacht werden kann (Jenkyns a. a. O. p. 2 u. p. 195). Jedenfalls haben wir es aber hier nicht mehr mit dem Lehens nexus zwischen König und Untertan, sondern mit der königlichen Prärogative zu tun. Als Ersatz unseres Begriffes der Gebietshoheit operiert der Engländer mit allegiance, dem alten Lehen snexus zwischen Krone und Untertan, und der königlichen Prärogative. Dazu kommt aber noch die gesetzgeberische Herrschaft des Parlaments über das Staatsgebiet.

III. Das andere Organ, dessen Organgewalt unseren kontinentalen Begriff der Gebietshoheit ersetzen hilft, ist das Parlament. Hiernach ist Grundsatz, dass die Herrschaftsgewalt des englischen Parlaments nicht bloss über England, sondern theoretisch über alle mit ihm in Verbindung stehenden und ihm untergeordneten Länder (dependencies) reicht. Jedes englische Gesetz muss, wenn es dies ausdrücklich hervorhebt, Geltung haben auch in den Kolonien (s. Blackstone I, p. 101 ff. und Coke 7 Rep. p. 21). Für Schottland und Irland als gesetzlichen Geltungsbereich ist jedoch besondere Hervorhebung dieser Tatsache im Gesetz gar nicht nötig. Im Gegenteil, sollen diese beiden Teile des United Kingdom von der Wirksamkeit des Gesetzes ausgeschlossen werden, so muss dies im einzelnen Falle ausdrücklich ausgesprochen sein.

Diese theoretische Macht des englischen Parlaments erleidet nun durch zwei wichtige Grundsätze des Common law Beschränkung. Diese beiden Grundsätze sind die Kehrseiten eines und desselben Rechtssatzes, nämlich: „Jeder Engländer trägt das Common law als unveräusserliches Erbteil mit sich". Zieht er in die Ferne, so zieht das Common law mit ihm. Das Common law begleitet ihn auf allen Wegen. Die eine Kehrseite dieses Rechtssatzes ist der Grundsatz, dass der Engländer vom Mutterparlament auf die Dauer nicht beherrscht werden darf, weil er, wenn er sich im Auslande dauernd aufhält, nicht im Mutterland vertreten ist und daher nicht durch das Parlament den Gesetzen des Mutterlandes zugestimmt hat. Diese Auslegung des obigen Grundsatzes kam in England insbesondere um 1697 auf, als das englische Parlament Irland jede Selbstgesetzgebung verweigerte (s. Hallam III, p. 551 und Parl. History V, p. 1181). Der irische Anspruch war, wie später der der Nordamerikaner, auf Selbstbesteuerung gerichtet, und auf die Erlangung desjenigen, was man im Mutterlande durch die glorreiche Revolution erkämpft zu haben glaubte, nämlich die oberste Herrschaft durch Gesetze, die in einem Parlament erlassen werden, wo jeder Engländer als vertreten gedacht wird.

Diese Rechtsfolgerung, dass nach Common law der Engländer auch in der Ferne nur durch solche Gesetze beherrscht werden könne, denen er, wenn auch indirekt, zugestimmt hat, gilt heute vollkräftig und bewirkt natürlich, dass englische Gesetze (statutes) an und für sich den Engländer in die Ferne nicht begleiten. So kann es beispielweise auch heute vorkommen, dass ein Engländer, der in Länder zieht, wo kein feststehendes Eherecht existiert, welches für ihn nach der lex loci zur Anwendung käme, nach Common law durch verba de presenti vor einem Priester eine Ehe eingehen kann, obwohl die neuere Hardwicke Act (26 Geo. II. c. 33) strengere Formen der Eheschliessung für die Engländer daheim vorschreibt, eben weil das englische statute law den Engländer in der Ferne nicht begleitet und in den England untergeordneten Territorien nur

1) Für das deutsche Reichsstaatsrecht bestreitet Anschütz, Deutsches Staatsrecht in Kohler's Rechtsencyklopädie S. 562 die Berechtigung dieser Auffassung im Verhältnis von Kaiser und deutschen Schutzgebieten.

§ 33. insoweit gilt, als es ausdrücklich als geltend angeordnet wird (S. Hall a. a. O. p. 194) 1). Die andere Seite jener Rechtsparömie ist, dass das Common law und die dem Engländer hierdurch gewährten Privilegien eine Schutzmauer sind gegen jeden Angriff seitens der Prärogative, auch im Auslande. Folge dieses Satzes war, dass der König in Kolonien (by settlement), in denen nach englischer Auffassung Common law gilt, bis 1887/88 nicht durch königliche Order im Staatsrat gesetzgeberische Befugnisse ausüben durfte. Trotzdem war rasche Gesetzgebung durch königliche Verordnungsgewalt mitunter geboten. Erst das Gesetz von 1887/88 (50/51 Vict. c. 54) machte dies möglich (s. 2 u. 3). Die praktische Bedeutung ist die, dass jeder Rechtsschutz des Engländers daheim, der ihm nach Common law zuteil werden muss, der Schutz des habeas corpus, der Schutz der Jury u. a., auch im Auslande und insbesondere in britischen Territorien ausserhalb Englands Geltung hat, und dass diese Schranken der königlichen Prärogative ausdrücklich aufgehoben sein müssen, ehe sie einen Engländer zu schützen aufhören. Dies letztere kann jetzt seit 1887 auch durch königliche Verordnung erfolgen.

Soweit erstreckt sich also statute law, begrenzt und beschränkt durch jene Rechtsparömie nach Common law. Wie weit erstreckt sich das Common law selbst? „Das Common law gilt soweit, als das Schreiben des Königs eilt" (where the writ of the king runs“). Unter writ verstand und versteht die Rechtsterminologie die formelle Einleitung eines Prozesses durch königliche schriftliche Ermächtigung, die wir am besten mit der actio des Prätors vergleichen können und die von dem Kanzler ausgestellt wurde. Man teilte nun die writs in solche, welche zur Einleitung von Prozessen unter Individuen dienten, und solche, wobei der König in seiner Prärogative Partei war. Diese letzteren Schreiben hiessen prerogative writs, nämlich habeas corpus, mandamus, certiorari und prohibition, und waren die Quelle der Verbreitung des Common law, weil sie nicht nur Individuen schützten, sondern als Rechtsmittel zur Aufrechterhaltung der ordentlichen Grenzen der Rechspflege im allgemeinen dienten (s. Carter history of leg. Inst. 1899, p. 68 und Coke, 2 Rep. p. 343). Dies meint Coke, wenn er (a. a. O.) diese writs im allgemeinen als die Herzstränge des Common law (the "heartstrings of common law") bezeichnet. Also soweit ein Prärogativschreiben des Königs eilt, soweit gilt ständig Common law. Ein Satz, der übrigens eine Parallele in der deutschen Rechtsgeschichte in der Geltung des alten „gemeinen Rechts" findet. Soweit nämlich die Appellinstanz des Reichskammergerichts reichte, so weit reichte das gemeine Recht, daher beispielsweise über die Schweiz das „gemeine Recht" nicht herrschte (s. Windscheid, Pandekten I § 1 A. 7).

Das Gleiche finden wir nun im englischen Rechte. Weil das Schreiben des Königs nicht nach Schottland „eilt", deshalb gilt in Schottland nicht englisches Common law, wohl aber formal juristisch in Irland, weil, wie Blackstone (1765) sagt: für die Zeit bis zur Union mit Irland die letzte Appellation von den irischen Gerichtshöfen, ebenso wie von den wälschen an die englischen geht (s. Blackstone I. p. 104) („as the ultimate resort from the courts of justice in Ireland is, as in Wales, to those in England"). Daher wird die Küstensee zwar als Teil von England angesehen, über welche die Admiralitätsgerichte Jurisdiktion besitzen; aber sie ist dem Common law nicht unterworfen, weil die Common law-Gerichtshöfe und das Schreiben des Königs nicht dahin reichen (Blackstone I. p. 110). Aus gleichem Grunde gilt auf den Kanalinseln und der Insel Man nicht Common law (s. Blackstone a. a. O. p. 105 ff.), wohl aber in

1) Leske und Löwenfeld, Die Rechtsverfolgung im internationalen Verkehr, Berlin 1904. IV. Bd. S. 538 A. 3 stellen dies ohne nähere Begründung als zweifelhaft hin.

den Pfalzgrafschaften Lancaster, Chester und Durham sowie in Wales.

Nur für Common law in den Kolonien gilt ein anderer Grundsatz. Da stellt Blackstone (I. p. 107) den Rechtssatz auf, dass das Common law nur in Kolonien gelte und herrsche, die im Wege friedlicher Besiedelung an England kämen, dagegen dem heimischen Rechte der betreffenden Territorien weichen müsse, wenn letztere auf dem Wege der Eroberung oder Gebietsabtretung (conquest or cession) erworben worden seien, denn erstere seien für gewöhnlich unzivilisiert und dünn bevölkert, letztere aber durch ihre Kultur im Besitze eines heimischen Rechts. Dieser Blackstonesche Satz stammt aus einem Missverständnis einer Begründung des grossen Lord Coke her. Coke stellt (7 Rep. p. 30) den Satz auf, dass, wenn das Königreich eines gläubigen Christen an England im Wege der Eroberung komme, das heimische Recht des eroberten Landes bis zu seiner Abänderung durch den englischen König in Geltung verbleibe 1). Der englische König dürfe dieses Recht nach freiem Belieben ändern, ohne Zustimmung des Parlaments. Wo aber der König auf dem Wege des Erbfalles das Königreich erwerbe, da geschehe dies durch die Gesetze dieses erworbenen Königreichs, von denen er abhängig sei. Diese könnten aber ohne Zustimmung des Parlaments nicht geändert werden.

Wir sehen, Coke beantwortet eine ganz andere Frage, als die Blackstone sich zur Beantwortung stellt. Coke fragt: Wann ist eine Rechtsa bänderung durch Parlament nötig? Blackstone hat die Frage nach dem Geltungsbereiche des Common law zu beantworten. Und trotzdem zitiert Blackstone, weil er diese beiden Fragen nicht auseinanderhält, jene Stelle von Coke und modifiziert sie in eben dargestellter Weise. Obwohl so auf einem Missverständnis beruhend, gilt trotzdem jener Satz von Blackstone und ist die herrschende Theorie. Wir werden uns mit dieser Feststellung zufrieden geben können.

Diese verschiedenen Prinzipien, die für den Geltungsbereich der einzelnen Zweige des englischen Rechts (Common law und statute law) massgebend sind, bewirken auch, dass in den einzelnen, England angegliederten Gebieten verschiedene Rechtskomplexe herrschen. Man kann diese angegliederten Gebiete danach in folgende Gruppen teilen.

In der 1. Gruppe von Ländern herrscht englischen Common law und britisches Statute law. Dazu gehören: Wales, Cornwallis und die drei Pfalzgrafschaften: Lancaster, Chester und Durham. Hierher gehört auch für gewöhnlich Irland, wenn nicht ein Statute von seiner Anwendung ausdrücklich ausgeschlossen ist.

In der 2. Gruppe herrscht gewöhnlich britisches Statute law, aber nicht englisches Common law, insofern es Privatrecht ist. Hierher gehört Schottland.

In der 3. Gruppe herrscht zwar englisches Common law, aber für gewöhnlich nicht britisches Statute law. Hierher gehören die meisten Kolonien.

In der 4. Gruppe herrscht weder englisches Common law, noch für gewöhnlich britisches Statute law. Hierher gehören einige Kolonien und die Protektorate. Wir werden in folgendem diese einzelnen Gruppen näher kennen lernen.

Wales, Cornwallis und die Pfalzgrafschaften.

I. Wales. Dieses Land war bis zum Jahre 1284 selbständig von heimischen

1) Dass diese Auffassung wohl aus der alten Theorie des Legisten Bartolus u. a. herstammt, ist naheliegend, denn diese tragen eine sehr ähnliche Ansicht vor. (S. Rivier, Principes du Droit desgens. I, p. 15.)

§ 33..

§ 34.

§ 34. Fürsten regiert, die den Titel principes Waliae führten1). Sie standen allerdings in einem Vasallitätsverhältnis zu den englischen Königen. Sie zogen aber aus der seit Wilhelm dem Eroberer eingeschlagenen Politik, ehemals unabhängige Fürsten Britanniens nicht vollständig zu unterwerfen, sondern ihnen eine gewisse Selbständigkeit im Dienste der normannischen Könige zu lassen, Nutzen. Dieselbe Politik, welche die Pfalzgrafschaften hatte entstehen lassen, erhielt auch die Fürsten von Wales in ihrer Selbständigkeit. Erst Eduard I., dieser grosse Staatsmann auf dem englischen Königsthron, machte mit dem Gedanken der Reichseinheit Ernst. Wales wurde 1284 durch das Statutum Waliae inkorporiert nach dem Wortlaut des Gesetzes: „Divina providentia .. terram Waliae cum incolis suis, prius nobis jure feudali subjectam, jam sui gratia in proprietatis nostrae dominium obstaculis quibusdam cessantibus totaliter et cum integritate convertit et coronae Regni praedicti tamquam partem corporis ejusdem annexuit et univit" (Stat. of the Realm. I. p. 55–68). Das Gewohnheitsrecht (die consuetudo Waliae) wurde zwar erhalten, in einigen wesentlichen Punkten jedoch englisches Verfahren eingeführt. Von nun an lief des Königs Schreiben auch nach Wales. Dies bewirkte auch, dass jenes heimische Gewohnheitsrecht durch englisches Common law bald verdrängt wurde.

Der Versuch Eduard I., die englische Grafschafts-(Sheriff- und Coroner)verwaltung in Wales einzuführen, scheiterte und gelang erst Heinrich VIII. vollständig. Derselbe teilte 1535 durch Gesetz (27 H. VIII. c. 26 und 34/35 H. VIII. c. 26) das Land in 12 Grafschaften in die 8 alten, die schon vorhanden waren: Glamorgan, Pembrocke, Cardigan, Kayermarthen, Flint, Caenarvon, Anglesea, Merioneth, und die vier neuhinzugefügten: Montmouth, Brecknoke-Radnor, Montgomery und Denbigh. Bis auf Merioneth sollten alle Grafschaften in Hundertschaften durch königliche Kommissäre geteilt werden (Art. XX). Sodann war der König ermächtigt (Art. XXX), innerhalb der nächsten 5 Jahre Gerichtshöfe, die ihm geeignet erschienen, einzusetzen. Von dieser Ermächtigung wurde alsbald Gebrauch gemacht. Es wurden durch Verordnungen mit nachträglicher Genehmigung des Parlaments, 34/35 H. VIII. c. 26 (Art. IV), in den einzelnen Grafschaften eigene, von den Gerichtshöfen in Westminster unabhängige Gerichte, sog. „greate sessions in Wales" geschaffen, welche zweimal jährlich durch reisende, nicht von Westminster abgesandte Richter anfangs einer, seit 18 Elis. c. 8, zwei -- abgehalten wurden. Jeder dieser Richter bereiste mehrere Grafschaften, weshalb diese letzteren in vier Gruppen geteilt waren. Von königlichen Schreiben eilten beinahe alle auch nach Wales, insbesondere auch die bekannten prerogative writs.

Daher entwickelte sich auch einheitliches Gewohnheitsrecht seit H. VIII. Dem kam übrigens auch der Rechtssatz des Gesetzes 27 H. VIII. c. 6 zu Hilfe: „And that the Lawes, Ordynaunces and Statutes of this Realme of Englande for ever and none other Lawes Ordenaunces ne Statutes... shalbe had, used, practised and executed in the said Countrey or Dominion of Wales and every parte thereof, in like manner forme and order as they ben and shalbe had used practised and executed in this Realme, and in such like maner and forme as hereafter by this acte shalbe further established and ordeyned."

Eine Steigerung dieser Rechtseinheit erfolgte nun unter Georg II. 1747 (20 Geo. II. c. 42 s. 3), da anbefohlen wurde, dass jedes für England erlassene Gesetz damit ipso jure auch in Wales gelte, ohne besonderer Erwähnung dieses Geltungsbereichs zu bedürfen. Seit 1536 sendeten Monmouth zwei, die übrigen wälschen Grafschaften je einen

1) S. zu folg.: Mathäus, Parisiensi s. Chron. Maj. IV, 324. Coke, Institutes IV, 239 ff. Selden, Tituli honorum a. a. O., p. 332 f. Stubbs II, 112 f. A nson II, p. 217 f.

Abgeordneten ins Parlament. Gegenwärtig kommen auf Wales (seit 1885) 30 Abgeordnete. § 34. Die Einheit in der Gerichtsorganisation brachte erst das Jahr 1830 (durch 11 Geo. IV. and 1 Will. IV. c. 70). Durch ein Gesetz wurde die bisherige Gerichtsbarkeit der Great sessions in Wales" (sowohl in Common law als auch in equity) aufgehoben (s. 14), und Wales den reisenden Richtern von Westminster unterstellt (s. 13).

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Ein Ueberrest der früheren staatsrechtlichen Besonderheit von Wales ist der Titel „Prince of Wales" (princeps Walliae), den jeder präsumtive Thronfolger, wenn er des Königs Erstgeborener ist, trägt. Ob dieser Titel schon zur Zeit H. III. dessen erstgeborenem Sohne Eduard oder erst unter Eduard I. dessen erstem Sprossen Eduard (nachmals II.) verliehen worden ist, ist streitig 1). Das steht jedenfalls fest, dass seit der Zeit Eduard III. dieser Titel immer dem erstgeborenen Sohn des Königs, jedoch erst nach besonderer durch Letters Patent (über die zuletzt vorgenommenen s. Times 9. Nov. 1901) vorgenommenen Verleihung zusteht. Die Verleihungsurkunde, die Eduard III. seinem Sohne, dem schwarzen Prinzen, ausstellte, besagt im Wortlaut (s. Selden a. a. O. p. 334): „Rex Archiepiscopis etc. Salutem; . . . . De consilio itaque et consensu Praelatorum, Comitum, Baronum et Communitatum regni nostri Angliae in generali Parliamento nostro apud Westmonasterium .... ipsum Edwardum Principem Walliae fecimus et creavimus et dictum Principatum . . . . dedimus et concessimus et per cartam nostram confirmavimus. ac. . . ut Eidem praeficiendo praesideat, et praesidendo dictas partes dirigat et defendat per sertum in capite et Annullum in digito aureum ac Virgam argenteam investivimus . . .“

Die Titulatur und ihre Verleihung wird man wohl für die Zeit bis zu den Tudors für mehr als eine blosse Formalität anzusehen haben. Da England damals im Prinzipe noch nicht als ausgesprochenes Erbkönigreich, sondern vielmehr als Wahlkönigreich galt, wird die Beleihung der erstgeborenen königlichen Prinzen vor versammeltem Parlamente als Vorstellung und Empfehlung des Heir apparent, des künftigen Thronfolgers anzusehen sein. Durch diese Beleihung vor dem Parlamente hoffte man dieses für die Zukunft zu binden 2). Ganz deutlich geht dies hervor, als Heinrich IV. im Jahre 1399 nach seiner eigenen Krönung (13. Oktober) am 15. Oktober den beiden Häusern durch den Reichskanzler mitteilen liess, er wolle seinen ältesten Sohn Heinrich zum Prinzen von Wales kreieren, und jene ersuchen liess, den Prinzen als seinen Thronerben zu erklären (Rot. Parl. III, 442). Die Kreation zum Prinzen von Wales erfolgte auch am 8. November 1399 (s. Walie, History of England under Hen. IV. 1884 I, p. 65). Heute erfolgt die Investitur für gewöhnlich ausserhalb des Parlaments durch besondere Letters Patent 3). So wurde anlässlich der Kreation Eduard VII. zum Prinzen von Wales (1841) ein blosser königlicher Erlass (warrant) vorerst nicht für genügend erachtet, sondern wenigstens eine Order im Staatsrate als notwendig bezeichnet. Greville, der damalige Sekretär des Privy Concil, sagt: it is conceived that mere formal proceedings are necessary in the case of the Heir apparent" (Greville, Journals of the Reign of Q. Victoria II. p. 64 f.).

Der Prinz von Wales wird mit dem Tage seiner Kreation durch die Ausstellung

1) Selden a. a. O. 332, 334. Stubbs II, p. 447 entscheidet sich für 1301 (Ed. I.).

2) Ueber eine ähnliche Erscheinung bei den Earldoms, um sie erblich zu machen. (S. Pike, history of the House of Lords 1894, p. 60.)

3) Ueber die zuletzt vorgenommene Creation durch Letters Patent s. London Gazette vom 9. November 1901.

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