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§ 22. denwerken auch eine vollständige Textausgabe der von der Magna Charta bis zum letzten Regierungsjahre der Königin Anna (1713) erlassenen Gesetze heraus. Das Editionswerk, in 9 Foliobänden, begann 1810 und wurde 1822 vollendet.

In der Mitte des 19. Jahrhunderts ergab sich aber die Notwendigkeit, eine offizielle Sammlung der wirklich noch geltenden Gesetze vorzunehmen. Ein eigenes Statute law committee beschäftigte sich damit. Das Resultat war die erste revidierte offizielle Gesetzessammlung in 18 Quartbänden, die in den Jahren 1870-78 erfolgte. Eine zweite Ausgabe der revidierten Statutes, in 16 Oktavbänden begann 1886 und ward 1901 vollendet.

Alljährlich erscheint als Ergänzung hiezu eine chronologische Tafel und ein Realindex unter Leitung des Statute law committee, die alle eingetretenen Veränderungen im Rechtsbestand (Abrogation oder Abänderung von Gesetzen) aufweisen. Seit 1887 erscheint auch alljährlich eine offizielle Ausgabe der in jedem Jahre ergangenen Gesetze. Diese offizielle Gesetzsammlung der Public general acts wird vom Stationary office, der königl. Druckerei (wohl zu unterscheiden von dem king's printer, der nur Privatunternehmer ist!), einer öffentlichen Behörde, welche 1786 eingerichtet worden ist, gedruckt.

Seit 1882 besitzen die vom Stationary office ausgehenden Drucksachen dieselben Beweisprivilegien wie die des king's printer. Die Kosten des office, das einen eigenen Kontrolleur an der Spitze hat, der dem Schatzamt dienstlich untersteht, werden teils aus dem Erlös der Drucksachen, teils aus den jährlichen Parlamentsbewilligungen bestritten.

Aber ein Gesetzblatt mit Publikationsmonopol, wie auf dem Kontinente, gibt es in England bis heute nicht. D. h. es gibt in England kein Blatt, das ausschliesslich den authentischen Gesetzestext mitzuteilen befugt wäre. Wie wenig hier überhaupt auf die Authentizität des Gesetzestextes durch Drucklegung Gewicht gelegt wird, geht daraus hervor, dass bis zum Jahre 1882 die verschiedensten Druckereien an der Feststellung des Gesetztextes beteiligt waren. So wurden z. B. die zur Versendung an die Zivilbehörden (Promulgation) verwendeten Oktavausgaben der Gesetze von dem Stationary office, die die Authentikation des Clerk of Parliament enthaltenden Pergamentdrucke, die sog. vellum prints, vom king's printer, der kontraktlich von den beiden Häusern dazu verhalten war, gedruckt.

Aber selbst heute, wo von dem Stationary office alle Gesetzestexte ausgenommen die vellum prints gedruckt werden, kommt ihnen dennoch nicht jene ausschliessliche Authentizität zu, wie auf dem Kontinente den Gesetzesblättern. Das Gesetzesblatt ist nicht ausschliessliche Erkenntnisquelle des Gesetzesinhalts, sondern der Richter kann auf die Ausfertigungsurkunde, insbesondere auf die, welche im Victorian tower deponiert ist, zurückgehen, auf die vellum prints. Doch kommen diesem Prinzip zwei Beweisregeln zu Hilfe:

1) die eine lautet: Gegen eine Public general act, oder eine ihr gleichgehaltene Akte ist ein Anzweifeln ihrer Existenz durch Einwendung des „nul tiel record" ausgeschlossen. Es ist dies die Umschreibung des römischen Rechtssatzes: jura novit curia.

2) Gegen Private Acts ist eine solche Einwendung im Prinzipe zulässig. Da setzt aber die zweite Beweisregel ein, die lautet, dass die vom King's printer oder dem Stationary office ausgefertigten Gesetzesdrucke vor dem Richter „prima facie evidence bilden, d. h. es spricht immer die Vermutung für ihre Echtheit und die Echtheit ihres Inhalts.

Ein Zurückgehen auf die Originalurkunde wird sich in England daher nur in

folgenden Fällen ergeben:

1) Bei Private Acts, wenn jene erste Vermutung für die Echtheit durch die Gegenpartei derart entkräftet wird, dass sich der Richter dennoch entschliesst, auf die Originalurkunde der Akte zurückzugehen. Kopien der Akt mit der Unterschrift des Clerk of Parliament sind dann zu beizubringen.

2) Bei Public acts oder den ihnen gleichgehaltenen wird zwar ein Parteiantrag, dass auf die Originalurkunde zurückgegangen würde, nicht zugelassen. Der Richter kann aber selbst im Zweifel ex officio auf jene zurückgehen. Er wird aber, wie die englischen Juristen sagen (Hardcastle, p. 45), niemals die Originalurkunde auf den Inhalt des Gesetzestextes prüfen dürfen, denn es wird ja vorausgesetzt, dass er ihn kenne, er wird auch nicht prüfen dürfen, ob das Gesetz verfassungsmässig zustande gekommen. Nur daraufhin kann er die Prüfung vornehmen, ob die Originalurkunde das verfassungsmässige Zustandekommen des Gesetzes anthentisch bezeugt. Daher wird er auf die Parlamentsverhandlungen nicht zurückgreifen können. So wird, allerdings unvollkommen, durch zwei Beweis regeln. ähnlicher Effekt herbeigeführt, wie auf dem Kontinente durch ein offizielles Gesetzblatt. III. Die eigentümliche Natur des englischen Gesetzes, Amendement zum Common law zu sein, sowie das Fehlen jeder juristischen Vorarbeit zur Unterstützung der Gesetzgebung hat hier zur Einrichtung eines technischen Apparats geführt, den wir auf dem Kontinente nicht kennen. Davon haben wir schon oben die Funktion des Realindex und der chronologischen Tafel zu den Statutes sowie die „Referential legislation“ und die ,clauses acts" näher kennen gelernt. Die Funktion des Redakteurs der Gesetze (parliamentary draftsman) wird noch weiter unten uns beschäftigen. Hier seien nur zwei technische Hilfsmittel genannt, die als Ersatz der wissenschaftlichen Mitarbeit fungieren: die Statute law revision acts und die Interpretation acts, die von Zeit zu Zeit ergehen.

1) Die Statute law revision acts. Sie haben das zu tun, was man am besten Reinigen des Augiasstalls in der englischen Gesetzgebung nennen möchte. Die zahlreichen Abänderungen und Modifikationen, die Aufhebung von Gesetzen sollen genau und übersichtlich dargestellt werden. Ausgeschieden werden durch solche Revision aus der Masse der englischen Gesetzgebung:

a) alle sog. Expired acts, d. h. diejenigen, welche von vornherein auf einen bestimmten Zeitraum berechnet waren und nicht durch eine Kontinuationsakte weitererhalten werden. Solche Akte müssen nach einer Standing Order 45 des Unterhauses die betreffende Klausel, wann sie erlöschen, enthalten (May p. 473),

b) die sog. Spent acts, d. h. diejenigen, welche ihren Zweck bereits erfüllt haben und nun als toter Gesetzesbuchstabe dastehen,

c) die sog. Repealed acts, d. h. diejenigen, welche durch andere Gesetze aufgehoben worden sind,

d) die Superseded acts, d. h. diejenigen, deren gesetzgeberischer Effekt durch spätere Akte bereits erreicht ist,

e) obsolete Acte, welche dies durch veränderte Verhältnisse geworden,

f) überflüssige Acte, wo eine gesetzliche Regelung für die früheren Lebens- und Zeitverhältnisse nötig war, nun aber überflüssig ist.

Solche Revisionsgesetze kommen nun in der Weise zustande, dass der Gesetzesantrag einem gemeinsamen Komitee beider Häuser zugewiesen wird und eine Kolumne enthält, welche bei jedem der auszuscheidenden resp. zu revidierenden Gesetze die hiefür massgebenden Umstände anführt. Diese Kolumne wird aber nicht Bestandteil des Gesetzes. Festzuhalten, weil durch Rechtsspruch festgestelt, ist, dass eine durch Revisionsakte

§ 22.

§ 22. vorgenommene Beschneidung eines Gesetzes die übrig bleibenden Bestandteile desselben in ihrem Zusammenhange nicht alteriert, was eben als der deutlichste Beleg für die Amendementnatur jedes englischen Gesetzes gelten kann.

Trotzdem das Revisionswerk mit grosser Sorgfalt betrieben wird, kommt es doch mitunter vor, dass das unrechte Gesetz revidiert, d. h. aufgehoben wird (z. B. 51/52 Vict. c. 57 durch 60/61 Vict. c. 24,

S.

7).

2. Die Interpretationsakte. Solche ergingen 1850 als sog. Lord Brougham's Acte (13/14 Vict. c. 21) und 1889 die sog. Interpretationsact (52/53 Vict.c. 63). Sie sind dem kontinentalen Betrachter ebenso befremdend, wie die Tatsache, dass beinahe vor jedem grösseren Gesetze auf 5-6 Seiten und darüber nur Interpretationen von Gesetzesausdrücken zu finden sind. Da heisst's dann: „Monat im Sinne dieses Gesetzes heisst....“, „Grund und Boden" im Sinne des Gesetzes heisst....", „Person im Sinne des Gesetzes heisst . . . ." etc. Nach grösseren Zeitperioden werden diese in vielen Einzelakten zerstreuten Interpretationsklauseln in einer Akte zusammengefasst und bilden dann die sog. Interpretationsakte. Da eine mitarbeitende Rechtswissenschaft fehlt, um die in bestem Flusse befindlichen Begriffe zu konstruieren, so soll die begriffliche Fortbildung des Rechts durch diese Interpretationsakte suppliert werden.

Sie sind ein Seitenstück zu den früher von uns skizzierten „clauses acts". Wie diese allgemeine Rechtssätze enthalten, die sich für Expropriation, Behördenorganisation u. a. m. im Laufe der Zeit ergeben haben, also technisch gesprochen das leisten, was wir die juristische Analyse mit Ihering nennen möchten, so versehen die InterpretationsAkte die Rolle der auf dem Kontinente bekannten und viel geschmähten aber darum, wie das englische Beispiel lehrt, nicht minder notwendigen Konstruktion von Rechtsbegriffen. Wer diese auf dem Kontinent verlacht, der vergegenwärtige sich nur, ob das englische Vorbild mit seinem umständlichen Apparat den besseren Teil erwählt 1).

IV. Zitiert werden englische Gesetze nach dem Regierungsjahre des Königs und in der Reihenfolge, in der sie ergangen sind. So heisst z. B. „,2 Edw. VII. c. 2 dasjenige Gesetz, welches im 2. Regierungsjahre Eduards VII. ergangen ist und zwar als zweites. Das „c." bedeutet chapter oder caput und ist eine Reminiscenz aus der Zeit des Mittelalters, wo am Schlusse einer Session die verschiedensten Gesetze als capitula zu einem,Statutum' zusammengefasst waren. Seit der Stort Titles Act 1896 (59 and 60 Vict. c. 14) erhalten alle seit der Union mit Schottland ergangenen und alle künftigen Gesetze einen kurzen Titel, wodurch sie kenntlich werden. Wird eine künftige Akt mit diesem „Short Title" versehen, so hat dies die wichtige Bedeutung, dass sie mit den früheren gleichnamigen als eine Einheit konstruiert wird. Allerdings kann dieser,Short Title' manchmal auch kurios lang ausfallen, z. B.: The Fisheries (Oyster, Crab and Lobster) Act (1877) Amendment Act 1884" (Ilbert a. a. O. p. 273). Jedenfalls versieht auch der,Short Title' ähnlich

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1) Wie sehr diese Interpretationsakte nur der Begriffsformulierung dienen, wie wenig sie aber mitunter selbst Einfluss auf das positive Recht haben, geht daraus hervor, dass trotzdem in der Interpretationsakte von 1850 (Lord Brougham's Act) in s IV. gesagt ward, that in all Acts words importing the masculine gender shall be deemed and taken to include females...", dennoch bei Interpretation der Reformakte von 1867 diese keineswegs so ausgelegt wurde, dass die Frauen unter s. 3 dieser Acte mit wahlberechtigt erscheinen (s. Anson I, p. 118). So souverain geht der engl. Richter über Gesetzestexte hinweg, insbes. über Interpretationsakte, wenn sie ihm Normen aufzuzwingen suchen, die mit dem bestehenden Common Law nicht harmonieren.

wie die anderen, hier betrachteten, gesetztechnischen Insti- § 22. tutionen das, was auf dem Kontinente insbesondere bei uns von der Rechtswissenschaft geleistet wird.

Die Stellung des Richters zu den Gesetzen 1).

Never mind the Act of Parliament: take it away; the man who drew that Act knew nothing about the Law of England" Richter Baron Martin († 1883).

Die Stellung des Richters gegenüber dem Gesetze ist in England eine viel freiere, als auf dem Kontinent. Dies hat seinen Grund in der historischen Entwicklung und der heutigen Amendementsnatur des Gesetzes.

I. Die historische Entwicklung. Es liegt auf der Hand, dass im Mittelalter, wo das englische Gesetz durchaus als judicium des Königs aufgefasst wurde, der englische Richter vor dem Gesetz keinen übergrossen Respekt hatte, namentlich, wenn er es mit dem Common law verglich. Denn dies war durch eine Fülle der Präcedenzfälle festgesetzt, während man von manchem Statut noch nicht sagen konnte, ob es so unangetastet von königl. Hand bleiben würde, um als Präzedenzfall den Grundstock abzugeben für andere Präzedenzfälle des Common law. Deshalb finden wir schon unter Eduard III., dass die Richter ein Gesetz darauf prüfen, ob es nicht dem Common law widerspreche, und ihm dann die Anwendung verweigern. In dem Tregor's case (8 Eduard III.) sagt der Richter Herle: „Einige Gesetze sind gegen Law und right gemacht; und wenn die, die es machten (i. e. die Richter), es nachträglich bemerken, so wenden sie sie nicht an." Dies ereignete sich in mittelalterlichen Zeiten nicht selten, wie dies Fitzherbert in seinem Abridgement für die Zeit 33 Eduard III. und 27 Heinrich VI. berichtet). Insbesondere der letztere Rechtsfall ist der, von dem wir nähere Mitteilung machen wollen. Das Gesetz von Carlisle aus dem 35. Regierungsjahr Eduard I. gebot, dass die Siegel der Augustiner und Cistercienser in Verwahrung des Abts und von vier Brüdern sich befinden und jede Urkunde, die nicht mit dem so verwahrten Siegel ausgestattet wäre, ungültig sein solle. Diesem Gesetze verweigerten die Richter unter Heinrich VI. die Anwendung, mit der Begründung, sie sei unmöglich („Impartinent d'estre observe"). Denn siegele der Abt die Urkunde, dann sei das Siegel ausser Verwahrung der vier Brüder und umgekehrt.

Zu Beginn der Neuzeit, namentlich seit Heinrich VIII., da das römische Recht in England eindrang, wie wir vorhin gezeigt haben, begann die alte judicium-Vorstellung, die man mit dem Gesetze verband, zu verblassen und das Gesetz wurde nunmehr als etwas betrachtet, vor dem die Richter mehr Respekt als früher zeigen mussten. Ja, es wurde sogar von Bacon hervorgehoben, dass gegen den ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes nicht einmal ein Richter, der nach Billigkeit verfahre, etwas ausrichten könnte. Sonst würde er, sagt Bacon, aus dem blossen Gesetzanwender ein Gesetzgeber. (Aphorism 44 Works ed. Spedding vol. 5, p. 96 Let not the Praetorian Court have authority under any pretext of equity, to deceree against an express

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1) Literatur: Brinton Coxe, An Essay on Judical Power and Unconstitutional Legislation, Philadelphia 1893, Thayer a. a. O. vol. 5, p. 195 ff. Boutmy, La Psychologie du peuple Anglais au XIX. siècle 1901, p. 236-260.

2) Zitate nach Coxe a. a. 0.

$ 23.

§ 23. statute. For in that case the judge would pass into the legislator, and everything would be at discretion.") Also der Richter soll nur die Gesetze anwenden.

Trotz dieses Prinzips wurde in der Folge von den zwei mächtigen Parteien im Staate davon abgegangen. Die Juristen unter Jakob I. und die ihnen folgende Königspartei, die das Gottesgnadenkönigtum fortwährend im Munde führten, behaupteten, dass durch kein Statut die königliche Prärogative gebunden oder eingeschränkt werden dürfe. So auch der berühmte und oft genannte Bacon in seinem Kommentar zu einem Rechtsfall aus dem zweiten Regierungsjahr Heinrich VIII. (cit. bei Coxe a. a. O. p. 169). Hingegen war die Volkspartei unter Leitung des Common lawJuristen Coke der Ansicht, dass das Common law das Bollwerk der Untertanenfreiheit und die vollendete Vernunft sei, daher kein Statut dagegen aufkommen könnte. Er sagt im Bonham's Case: „for when an Act of Parliament is against common right and reason, or repugnant, or impossible to be performed, the common law will control it, and adjudge such act to be void". Beide Parteien schieben dann den Richtern ein materielles Prüfungsrecht von Gesetzen zu. Desgleichen nach der Restauration und der glorreichen Revolution. Von der Königspartei wird in dem Rechtsfall Godden. v. Hales (cit. bei Coxe p. 183) behauptet, dass ein Statut, welches die im Common law begründete königliche Dispensationsgewalt von Gesetzen einschränken wollte, absolut ungültig sei. Denn kein Akt des Parlaments könnte solche Gewalt der Könige einführen. Von der siegreichen Revolutionspartei wird aber 1688 in dem Rechtsfalle L. Mayor and Commonalty of London v. Wood, und zwar durch den Mund des Richters Holt behauptet, dass ein Gesetz, das z. B. jemanden gerade zum Richter in eigener Sache bestellte, gegen das Common law und gegen die Vernunft, daher ungültig wäre. So wurde selbst nach der glorreichen Revolution den Richtern ein materielles Prüfungsrecht der Gesetze zugestanden, eine Doktrin, die damals nach Nord-Amerika kam und hier, fruchtbaren Boden fassend, sich bis auf den heutigen Tag erhalten hat.

In England aber nahm nach der glorreichen Revolution die Doktrin einen anderen Weg. Die zur Herrschaft kommende liberale Whigdoktrin lässt sich die Steigerung der parlamentarischen Allmacht deshalb gefallen, weil sie in ihr das Mittel zur Einschränkung der königlichen Prärogative sieht. Die Allmacht des Parlaments habe die englische Freiheit gerettet. Daher die Willensäusserungen dieses allmächtigen Parlaments keiner Macht auf Erden untergeordnet seien. Die Suprematie) des Parlaments bedinge die Koordination des Gesetzesrechts (Statute law) und des Common law.

Blackstone formuliert diese Auffassung in seinen Kommentaren in seiner berühmten X. Interpretationsregel von Gesetzen (1. Comm. p. 91). Danach hat der Richter die Gesetze nicht auf ihre materielle Gültigkeit zu prüfen, sondern nur anzuwenden. Aber Blackstone macht die Einschränkung: Gesetze, welche unmöglich ausgeführt werden können, sind ungültig, aber nur in Bezug auf die absurden Konsequenzen, zu denen sie führen können. Prinzipiell gilt also heute der Satz, dass der englische Richter unbedingt die Gesetze anwenden muss, dass er kein Prüfungsrecht derselben hat ausgenommen die Prüfung

1) Das Dogma der Suprematie des Parlaments hatte sich gerade damals, namentlich zu Anfang des 18. Jahrh. zu betätigen, als durch die berühmte Septennial Act (1716) die Dauer der Legislatur von 3 auf 7 Jahre verlängert wurde. In dem sich daran knüpfenden Literaturstreit, ob dies ein und dasselbe Parlament tun dürfte, seine Lebensdauer von 3 auf 7 Jahre verlängern, wurde die Frage der Suprematie des Parlaments geprüft. S. Dicey 42 ff. und namentlich Hallam III, p. 236.

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