Imatges de pàgina
PDF
EPUB

§ 20.

$ 21.

2) Local acts, welche einzelne Oertlichkeiten betreffen, und ebenfalls vom Richter ex officio gekannt werden müssen. Sie werden in der offiziellen Ausgabe der Statuten in einer besonderen Liste wenigstens dem Titel nach geführt und werden in fortlaufender Reihe mit römischen Ziffern gezählt, z. B. 1 ED. VII. c. V., während die Public and general acts mit arabischen Ziffern unterschieden werden. Bei ihrer parlamentarischen Behandlung, die wohl von ihrer richterlichen zu scheiden, können sie ebenso gut als Private, wie als Public Bill das entsprechende Verfahren durchmachen. Wenn sie als Public Bill parlamentarisch behandelt worden sind, so bekommen sie in jener oben erwähnten Liste ein „P" vorgedruckt. Aehnlich wie diese letztgenannten, werden auch Konfirmationsakte, die Provisional orders bestätigen, behandelt.

3) Private acts, die immer vor dem Richter bewiesen werden müssen. Wenn sie aber, was auch vorkommt, vom königlichen Drucker abgedruckt worden sind, dann sind die gedruckten Kopien „prima facie evidence" (8 u. 9 Vict. c. 113).

Zum Schlusse sei noch erwähnt, dass im Verhältnis der Private und Local Acts zu den Public and general Acts die Regel gilt, dass eine spätere der letztern Gattung eine frühere der ersten Gattung nicht aufhebt (Maxwell a. a. O. p. 243-248, Hardcastle 341-345 und 501). Doch kommen auch Ausnahmen von dieser Regel vor1). Untereinander können natürlich Private und local acts im Verkältnis der Lex posterior und prior stehen.

Die Werkstätte des Gesetzes 2).

„Es zeigt sich dieser wichtige Einfluss (derGesetzgebung) auf die Rechtsbildung vorzüglich in zwei Beziehungen; erstlich als ergänzende Nachhilfe für das positive Recht, zweitens als Unterstützung seiner allmählichen Fortschritte."

Savigny, System des röm. Rechts

(1, S. 40).

Iam however strongly impressed with the conviction that the House of commons is and must always be a very inferior agent for the purpose of legislation".

(Minister Lo we vor dem Unterhauskomitee, im Report on Acts of P. 1875 p. 107.)

I. Schon die historische Entwicklung des Gesetzesbegriffes hat ergeben, wie schwer sich dieser eben wegen seiner ursprünglichen Judicium natur zur Gleichwertigkeit mit dem Gewohnheitsrecht durchringt; wie erst die Whigdoktrin des 18. Jahrhunderts beide zur formal-juristischen Gleichwertigkeit erhebt. Besteht also diese jedenfalls heute, so ist doch faktisch selbst heute aus gleich noch anzuführenden Gründen das Gesetz (Statute) dem Common law unterwertig, wie es auch der oben zitierte Ausspruch des Ministers Lowe bekundet. Das Verhältnis zwischen Common law und Statute law ist heute in England ungefähr das, was Savigny aus seiner Volksgeist theorie als das normal Empfehlsenwerte ansah und mit den Worten zum Ausdruck brachte: „Es zeigt sich dieser rechtliche Einfluss (der Gesetzgebung auf die Rechtsbildung) vorzüglich in zwei Beziehungen: erstlich als ergänzende Nachhilfe für das positive Recht, zweitens als Unterstützung seiner allmählichen Fortschritte" (System I. S. 40). Wie Savigny, hat schon Fr. Bacon zweihundert Jahre vor Savigny dem englischen Gesetz nur die Rolle zugewiesen,

1) Z. B. Income Tax Commissioners v. Pemsel 1891. (App. Cas. 532, 591: „The effect of this mode of legislation has been said by Lord Macnaghten to make the income tax code annual, and to override exemptions in any local Act of earlier date, than the annual charging Act, and the Acts themselves are distinctly infavorable to any theory of local immunities".

2) Literatur: C. Ilbert, Legisl. Methods and Forms a. a. O. ch. 6 und ch. 10. Report of the S. C. of the H. of C. on Acts of Parliament. 1875. (C. P. 1875, Nr. 280) und s. auch Law Magazine and Review, vol. 27, p. 1 ff.

das Common law zu verbessern (Fr. Bacon, Aphorism Nr. 47 und 54), also dem § 21. englischen Gesetze dasjenige zugemutet, was ich die Amendementnatur der englischen Statuten gegenüber dem Common law nennen möchte.

Diese Amendementnatur steht, wie schon oben gedeutet, im Kontraste zur kontinentalen Vorstellung des Kodifikationsprinzips. Dieses letztere besagt, dass, wenn sich der Gesetzgeber eines Stoffes bemächtigt, er den Stoff vollkommen erschöpfen will und dass Lücken des Gesetzes aus dem Geist des Gesetzes oder der Gesetzgebung ausgefüllt werden müssen. Umgekehrt herrscht im englischen Recht nur das Amendementsprinzip, d. h. das englische Statute will nicht mehr sagen als es ausdrücklich sagt (s. Maxwell a. a. O. p. 18, p. 47, insbesondere p. 113) 1). Es soll nur ein Amendement, nur eine Verbesserung des bisherigen Common law sein. Diese Auffassung, wie sie schon durch den historischen Entwicklungsgang dem englischen Gesetzesbegriff gegeben ist, wird heute noch durch drei Momente verstärkt, welche einmal in dem Charakter des englischen Gesetzgebungswerks der letzten 50 Jahre, zum zweiten in der Eigentümlichkeit der englischen Gesetzes maschine und schliesslich in dem Fehlen jedes durch eine Rechtswissenschaft gewonnenen Rechts, also dem Fehlen der communis opinio doctorum als Rechtsquelle gelegen sind.

II. Der Charakter der englischen Gesetzgebung steht gegenwärtig, seit dem Jahre 1832, seit der Reform Acte, im Zeichen der Verwaltung des Innern. Seit die Landed gentry ihren Einfluss an die industrielle Klasse abgeben musste, seitdem das neue Verkehrs- und Wirtschaftsleben die grossen Probleme der inneren Verwaltung, auf dem Gebiete des Armenwesens, der Gesundheitspflege, der Wege-, Wasser- und Schiffahrtspolizei, der Lokalverwaltung etc. zu stellen begann, werden jahraus, jahrein nicht Justizgesetze im kontinentalen Sinne (sog. Legal work) in der englischen Legislatur vorwiegend beraten, sondern nur Gesetze, welche der Verwaltung, insbesondere der inneren Verwaltung dienen. Für das Legal work hat, von einigen Ausnahmen ganz abgesehen, das englische Parlament nicht mehr Zeit. Es muss die grosse Verwaltungsmaschine des Innern im laufenden erhalten. Das Legal work steht beinahe ganz still zu gunsten des Administrative work, der Administrativgesetzgebung, und was diese an Gesetzesarbeit verlangt, davon können wir uns auch auf dem Kontinente, insbesondere in Deutschland, annähernd eine Vorstellung machen, wenn wir nur die Fülle unserer „Novellen" zur Gewerbeordnung, zur Arbeiterschutzgesetzgebung ansehen. Diesen Novellen ist ja der sogenannte Amendementcharakter förmlich aufgeprägt und die häufigen Neuredaktionen der Gewerbeordnung sprechen deutlich hiefür. Umsomehr in England, wo man aus Aengstlichkeit gegen jede bureaukratische Verordnungsgewalt lieber selbst durch die Legislative die Details der Verwaltung vorschreibt, als dass man sie sich auf dem Wege der Verwaltungsordnung durch Beamte vorschreiben lässt. Daher kommt es, dass die englische Gesetzgebungsmaschine mit Arbeit überlastet ist (s. Quarterly Review 1901. The Paralysis of Parliament p. 601 ff.). Davon rührt auch der Amendementcharakter des englischen Gesetzes her, da man eben nicht alles auf einmal sagen kann, sondern nur neues von Jahr zu Jahr zu sagen hat.

III. Der andere Grund für diese Amendementnatur englischer Gesetze liegt in der Gesetzesmaschinerie selbst. Wenn ein Gesetz im Unterhause eingebracht wird, so sind gleich zu jeder Gesetzesbestimmung eine Unzahl von Amendements vorhanden. 1) „One of this presumptions is that the Legislature does not intend to make any alteration in the law beyond what is explicitly declares (11. Mod. 150. Par J. Trevor 3 Rep. 13b).

§ 21. Jeder Abgeordnete findet gleich die Verpflichtung, hier die Interessen seines Wahlkreises zur Geltung zu bringen. Vergebens wird ihm eingewendet, dass die Systematik des Gesetzes darunter leide, dass seine Amendements nicht zum behandelten Gegenstande des Gesetzes gehören: er will aber seinen Wählern dienlich sein. Dadurch wächst die Zahl der Amendements ins Unendliche und der Verfasser einer Regierungsvorlage, der Draftsman of bills der sog. Parliamentary counsel to the Treasury (über diesen unter parl. Regierung) hat Mühe, diesen Schwall von Amendements, insbesondere auch der angenommenen, in eine geordnete systematische Form zu bringen, mitunter ein ganz aussichtsloses Unternehmen. Treffend sagt hierüber der Minister Lowe 1875 vor dem Komitee des Unterhauses 1): „Members get directions from their constituents to put in amendements: the constituents have not read the Bill, the Members are anxious to please their constituents and very often the Member in charge of the Bill is in despair". Dazu kommt noch, dass das englische Verfahren der Amendements, im Gegensatz zu dem kontinentalen, nicht davon ausgeht, das weitergehende Amendement zuerst zur Abstimmung zu bringen und dann das seinem Inhalt nach engere Amendement zu beschliessen, sondern rein formell und mechanisch werden die Worte der Gesetzesartikel geteilt, zuerst die ersten fünf oder sechs Worte („that they should stand part of the bill") und die dazu gehörigen Amendements beschlossen, dann die nächsten fünf oder sechs Worte in Verbindung mit den ersteren u. s. f. Dass ein solches Verfahren, abgesehen von dem grossen Zeitverlust (s. darüber Report a. a. O. Ev. 1751), nicht die Systematik des Gesetzes hebt, sondern eher bloss seinen Amendementscharakter stärkt, liegt auf der Hand.

Schliesslich ist auch nicht zu verwundern, dass unter diesen Verhältnissen jeder kleinste Gesetzesartikel nur ein Produkt des Kampfes zwischen der herrschenden Regierungspartei und der Opposition ist. Also im Effekt ein Kompromiss. Selbst der klügste Parlamentarier, der eine Bill durchsetzen will, kann nie von vorneherein wissen, wie viel er von seiner Bill durchbringt. Als praktischer Politiker nimmt er eben so viel, als eben durchzusetzen ist. So nimmt er mitunter ein Amendement an, heute, weil er ahnt, dass er es morgen gar nicht durchsetzt. „Carpe diem", d. i. „nimm' die ev. Majorität, die sich findet". Treffend sagt auch darüber Lowe (a. a. O. Ev. 1457): „he sees that if he does not get his Bill through that night he will not get it at all, and so he rather prefers to pass the Bill as it stands than lose it by delay". Freilich kann ein Minister, der von starker Partei getragen wird, schliesslich doch seinen Willen, d. i. das Prinzip der Bill durchbringen, aber der stärkste Minister weiss nur zu gut, dass die Details der Bill immer nur im „Kuhhandel" selbst gegen seine eigenen Parteigenossen durchzubringen sind. Dass dies gleichfalls die Systematik der Bill nicht fördert, liegt auch auf der Hand.

Aber noch mehr, wenn wir die beiden Mittel betrachten, die der die Bill einbringende Minister oder das Parlamentsmitglied gewöhnlich verwenden, um die Bill durchzusetzen. Sie verwenden zweideutige Ausdrücke, am allerwenigsten juristische termini technici, mit Vorliebe solche des Alltagslebens und überlassen es dann den Richtern in den Gerichtshöfen, sich den Kopf darüber zu zerbrechen, was sie gemeint haben. Dadurch legt erst die richterliche Entscheidung den wahren Sinn in das Gesetz und die Wertschätzung eines solchen so zweideutig abgefassten Statutes, dem so erst das Common law auf die Beine helfen soll, steigt in den Augen des Richters gerade nicht sonderlich.

Ein anderes Mittel, um der Parlamentskritik zu entgehen, ist die Verweisung 1) S. Report a. a. O. Ev. 1457, p. 107.

auf Sätze anderer früher durchgebrachter Gesetze (sog. Referential Legislation), welche § 21. die englischen Gesetze im Gegensatz zu den kontinentalen so schwer zu entziffern macht. So heisst es z. B., was unter Publikation im Sinne dieses Gesetzes zu verstehen ist, darüber siehe Sektion so und so viel der früheren Akte von 1875. Sieht man aber diese Sektion an, so findet man hier wieder einen Verweis auf eine noch frühere Akte und so fort1). Dies drückt der Mehrheit der englischen Gesetze ganz klassisch den Amendementscharakter auf. Den Ministern ist es aber doch immer nur um das Durchsetzen der Gesetzes bestimmung zu tun, also nur darum, dieses wahre Gottesurteil, das seine Bill durchzumachen hat, zu überstehen 2).

IV. Der dritte bisher 3) vollkommen übersehene Grund dieser Amendementnatur des englischen Gesetzes liegt in dem Fehlen jeder wissenschaftlichen Mitarbeit durch die Gelehrtenwelt. Jede wissenschaftliche Vorarbeit des Gesetzes durch die letztere, ein wissenschaftliches Recht als Rechtsquelle, fehlt in England vollkommen. Savigny hat gut reden (S. 48 System I.): „So wird dem Gesetz durch wissenschaftliche Verarbeitung die Beherrschung der Lebensverhältnisse erleichtert und gesichert. Nichts von alledem ist in England zu verspüren. Dass man die wenigen wissenschaftlichen Hobelspäne, die, wie wir oben sahen, bei der Gerichtspraxis abfallen, noch kein wissenschaftliches Recht nennen kann, ist klar. Wenn ein neues umfassendes Gesetz neu durchgebracht wird, so trifft es die englische Juristenwelt wie ein Schlag aus heiterem Himmel. Die Volksmeinung ist natürlich trefflich durch Zeitungen über den politischen und wirtschaftlichen Effekt des Gesetzes informiert, insbesondere inwiefern die Gesetzgebung gegenüber dem vorherigen Zustand ein Fortschritt ist. Aber von der Wirkung und Absicht der Details, insbesondere inwiefern die frühere Rechtstechnik durch die neuen Gesetze alteriert wird, hat niemand in England die leiseste Vorstellung, nicht einmal die Barristers und andere Juristen, noch weniger natürlich das Unterhaus, schon mehr das Oberhaus, in dem ja die bedeutendsten und höchsten Richter des Landes sitzen. Treffend äussert sich der Report on Statute law (Parl Papers 301 ex 1854) p. 71 darüber: „it would be obviously impossible, even if Parliament consisted exclusively of intelligent lawyers, zealously devoted to work of legislation, that any persons other than the individual preparers of the measures could by their own inquiries inform themselves of the extent of the law to be abrogated, restricted, confirmed, interpreted or modified by any one new law of considerable importance". Also selbst wenn was nicht der Fall ist das ganze Unterhaus aus den vorzüglichsten

1) Ein charakteristisches Beispiel für diese Art der Gesetzgebung gibt W. Anson in der Law Quarterly Review I (1885) p. 35: Er zeigt, wie die das neue Wahlrecht zum Parlament gewährende Representation of People Act 1884 (48 Vict. c. 3) mit 10 anderen Gesetzen gleichzeitig gelesen werden muss, um dem Bürger eine Vorstellung von seinem Wahlrecht zu geben. Er sagt: „To put the matter shortly some 9 or 10 Acts of Parliament are to be read into the Franchise Bill; of these some are wholly repealed as in the case of county occupation franchise of 1832; some clauses are repealed, but their terms are to be considered to survive (ein deutlicher Beleg für die mangelnde Rechtsterminologie und Begriffsbildung s. weiter unter III im Text), as in the case of the borough occupation franchise of 1832; some clauses have been repeated by previous Acts, and some are left in their entirety. This farrago is to be read as one enactment so far as is consistent with law, grammar and common sense, and from it the citizen of the United kingdom is to extract with painful and laborious study the nature of his electoral rights." Man achte auf diese Selbstironisierung des Engländers!

[ocr errors]

2) Lowe a. a. O. Report 1875. Ev. 1456 sagt: But when we criticise what is done, we ought to make great allowance for the ordeal which the bill have to go through". 3) So auch von C. Ilbert a. a. O.

§ 21. Juristen bestände, könnte man unmöglich bei dem durch keine Wissenschaft geordneten Rechtsmaterial wissen, was durch ein neues Gesetz abgeändert, aufgehoben oder aufrechterhalten wird. Denn die wissenschaftliche Vorarbeit zu jedem Gesetze, die unsere deutsche Rechtswissenschaft leistet, die wissenschaftliche Verarbeitung des durchgebrachten Gesetzes, die unsere Juristenwelt vornimmt ohne auf praktische Betätigung in Rechtsfällen zu warten, ist in England nicht vorhanden, und bleibt erst eine durch Common law, d. h. durch die Spruchpraxis der Richter zu realisierende Aufgabe.

Wenn wir von wissenschaftlicher Verarbeitung des Rechtsstoffes, der in England fehlt, sprechen, so meinen wir insbesondere drei Dinge, die uns Ihering als grundlegend eingeschärft hat: Konzentration, Analyse und Konstruktion des Rechts- und Gesetzesstoffes 1).

Wenn wir unter Konzentration „die Zusammendrängung des äusseren Volumens einer Masse Rechtsstoff, die das positive Recht für irgend ein bestimmtes Rechtsverhältnis produziert hat", verstehen, wodurch ein Gesetz mittelst eines einzigen Prinzips reguliert wird, so haben wir im englischen Gesetze, eben weil keine juristische Verarbeitung des Rechtsstoffes besteht, es mit einer kasuistischen Gestaltung 2) des Gesetzes zu tun. Wie soll es denn anders möglich sein, bei diesem Schwall von Amendements zu Gesetzen, der, wie wir gesehen haben, im englischen Parlament vorkommt, und wobei viele der Amendements, wie selbst der treffliche Thomas Erskine May zugesteht, „clearly beyond the scope of the bill" sind?! (Rep. 1875 a. a. O. Ev. 159 p. 12)

Wenn wir sodann die Verarbeitung des englischen Rechtsstoffes unter dem Gesichtspunkt der juristischen Analyse, d. i. nämlich nach Ihering die Zersetzung des Stoffes" oder „die Reduktion desselben auf einfache Grundbestandteile" betrachten, so finden wir gerade das Gegenteil davon; in jedem Gesetz nämlich ist die lokale Zersplitterung des Rechtsstoffs durch das ganze hindurch vorherrschend. Ihering nennt eine solche Methode gesetzlicher Regulierung „eine lokalisierende". Dies passt vollständig auf die Anfertigung englischer Gesetze. Und deutet nicht gerade die häufige Verwendung und Bezugnahme auf früher schon durchgebrachte Gesetze und allgemeine Rechtstatbestände, denen wir in englischen Gesetzen so häufig begegnen, diese sog. Referential Legislation, gerade darauf hin, dass solche Verarbeitung des Rechtsstoffes durch die Wissenschaft fehlt? Eine Hierarchie von Rechtssätzen wie sie z. B. Zitelmann als den Grundtypus 3) unserer Gesetzgebung nachweist, ist dem englischen Recht vollkommen fern. Alles dies ist durch jene „Referential Legislation“ ersetzt. Statt dass die Wissenschaft des Rechts diese Hierarchie von Rechtssätzen schafft, wird hier in England in unvollkommener Weise durch das momentane Gesetzgebungswerk die Frage in unvollkommener Weise gelöst, und gerade so, wie wissenschaftliche Hobelspäne mitunter von den Gerichtshöfen in aktuellen Rechtsstreitigkeiten abfallen, so fallen auch hier solche allgemeine Klauseln im momentanen Gesetzgebungswerke ab, auf die man dann immer wieder zurückkommt („by Referential Legislation") und die man, wenn sich eine ganze Menge derselben über einen Gegenstand angehäuft hat, in einer sog. „Clauses act" zusammenfasst. So sind z. B.

1) Ihering, Geist des röm. Rechts II, 2. Abtlg., p. 39-42, cit. nach der Ausgabe von 1858.

2) Auf diese weist auch Bout my, Essai d'une Psychologie politique du peuple Anglais 1901, p. 245 f., allerdings ohne jede weitere Begründung.

3) Zitelmann in seiner Bonner Rektoratsrede 1902, betitelt: Zum Grenzstreit zwischen Reichs- und Landesrecht S. 20 ff.

« AnteriorContinua »