Handbuch der gerichtlichen Medizin für Ärzte und Juristen

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Schwetschke, 1857 - 625 pàgines
 

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Passatges populars

Pàgina 362 - Wer gegen einen Menschen, zwar nicht in der Absicht, ihn zu tödten, aber doch in anderer feindseliger Absicht auf eine solche Art handelt, dass daraus eine Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit vo, mindestens 2Ütägiger Dauer, eine Geisteszerrüttung, oder eine schwere Verletzung desselben erfolgte, macht sich des Verbrechens der schweren körperlichen Beschädigung schuldig.
Pàgina 452 - Wer vorsätzlich einem anderen, um dessen Gesundheit zu beschädigen, Gift oder andere Stoffe beibringt, welche die Gesundheit zu zerstören geeignet sind, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
Pàgina 100 - Eine Frauensperson , welche absichtlich was immer für eine Handlung unternimmt, wodurch die Abtreibung ihrer Leibesfrucht verursacht, oder ihre Entbindung auf solche Art, dass das Kind todt zur Welt kommt, bewirkt wird, macht sich eines Verbrechens schuldig.
Pàgina 362 - Wer gegen einen Menschen in der Absicht, ihn zu töten, auf eine solche Art handelt, dass daraus dessen oder eines anderen Menschen Tod erfolgte, macht sich des Verbrechens des Mordes schuldig ; wenn auch, dieser Erfolg nur vermöge der persönlichen Beschaffenheit des Verletzten, oder bloss vermöge der zufälligen Umstände, unter welchen die Handlung verübt wurde, oder nur vermöge der zufällig hinzugekommenen Zwischenursachen eingetreten ist, insofern diese letzteren durch die Handlung selbst...
Pàgina 298 - Weise geschlechtlich missbraucht, begeht, wenn diese Handlung nicht das im §. 129 lit. b) bezeichnete Verbrechen bildet, das Verbrechen der Schändung...
Pàgina 362 - Jahre auszudehnen ist. §. 155. Wenn jedoch : a) die obgleich an sich leichte Verletzung mit einem solchen Werkzeuge, und auf solche Art unternommen wird, womit gemeiniglich Lebensgefahr verbunden ist, oder auf andere Art die Absicht, einen der im §. 152 erwähnten schweren Erfolge herbeizuführen, erwiesen wird, mag es auch nur bei dem Versuche geblieben sein...
Pàgina 505 - Wird die Handlung, wodurch ein Mensch um das Leben kommt (§. 134), zwar nicht in der Absicht ihn zu tödten, aber doch in anderer feindseliger Absicht ausgeübt, so ist das Verbrechen ein Todschlag.
Pàgina 186 - Menschen, welchen das Vermögen, die Folgen ihrer Handlungen zu -überlegen, ermangelt, werden blödsinnig genannt. §. 29 Rasende und Wahnsinnige werden, in Ansehung der von dem Unterschiede des Alters abhangenden Rechte, den Kindern, Blödsinnige aber den Unmündigen gleich geachtet.
Pàgina 486 - Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft wird bestraft, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Noth von der Polizeibehörde oder deren Stellvertreter zur Hülfe aufgefordert, keine Folge leistet, obgleich er der Aufforderung ohne erhebliche eigene Gefahr genügen konnte.
Pàgina 100 - Schuld trägt. §. 147. Dieses Verbrechens macht sich auch derjenige schuldig, der aus •was immer für einer Absicht, wider Wissen und Willen der Mutter, die Abtreibung ihrer Leibesfrucht bewirkt, oder zu bewirken versucht.

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