Jahrbücher der gesammten deutschen juristischen Literatur, Volum 19

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J.J. Palm und E. Enke, 1832
 

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Pàgina 326 - Während der Dauer des Landtags sind die Personen,' welche zu der Stände Versammlung gehören, keiner Art von Arrest, als mit Ein,willigung der Kammer, zu welcher sie gehören, unterworfen, den Fall der Ergreifung auf frischer That bei strafbaren Handlungen ausgenommen, in welchem Falle.
Pàgina 173 - Ohne den Beyrath und die Zustimmung der Stände des Königreichs kann kein allgemeines neues Gesetz, welches die Freyheit der Personen oder das Eigenthum der StaatsAngehörigen betrifft, erlassen, noch ein schon bestehendes abgeändert, authentisch erläutert oder aufgehoben werden.
Pàgina 325 - Kein Hesse darf anders , als in den durch das Recht und die Gesetze bestimmten Fällen und Formen , verhaftet, oder bestraft werden Keiner darf länger , als 48 Stunden über den Grund seiner Verhaftung in Ungewißheit gelassen werden und dem ordentlichen Richter soll, wenn die Verhaftung von einer andern Behörde geschehen ist , in möglichst kurzer Frist von dieser Verhaftung die erforderliche Nachricht gegeben werden.
Pàgina 108 - Literatur zu •» . Vorlesungen über deutsche Staats- und Rechtsgeschichte nach KF Eichhorn und mit Steter - 'Beziehung auf dessen deutsche Staats* u.
Pàgina 179 - Erörterungen aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit, hin und wieder mit Urtheilssprüchen des Celle'schen Tribunals und der übrigen Gerichtshöfe bestärkt.
Pàgina 206 - Artikel 34. Die Richter können nur durch gerichtliches Erkenntniß entsetzt, sie können auch nicht wider ihren Willen entlassen und nur dergestalt versetzt werden, daß sie in derselben Dienst-Kategorie verbleiben und weder im Gehalte, noch in dem Dienstgrade zurückgesetzt werden. Die Directoren der Justiz-Collegien bleiben jedoch den allgemeinen Bestimmungen der Dienst-Pragmatik unterworfen.
Pàgina 206 - Uns fur den Inhalt ihrer freien Abstimmung nicht verantwortlich. Dagegen schützt das Recht der freien...
Pàgina 300 - Beiträge zur Einleitung in die Praxis der Civilprocesse vor deutschen Gerichten. Zum Gebrauche bei Vorles., v.
Pàgina 107 - Hilfsbuch für sämmtliche königliche Beamte, den Bürger und Landmann, enthaltend eine alphabetische Zusammenstellung aller Gegenstände der Gesetzgebung mit den darauf bezüglichen noch giltigen Verordnungen und Erläuterungen.
Pàgina 218 - Graf von, über den Organismus der Staatsverwaltung, insbesondere über die Trennung der richterlichen und administrativen Gewalt. Hamburg, Perthes und Besser.

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