Gesetz-Sammlung für die königlichen preussischen Staaten

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G. Decker, 1859
 

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Pàgina 278 - Medicinal-Angelegenheiten wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 11.
Pàgina 321 - Wer echte, zum Umlauf bestimmte Metallgeldstücke durch Beschneiden. Abfeilen oder auf andere Art verringert und als vollgültig in Verkehr bringt, oder wer solche verringerte Münzen gewohnheitsmäßig oder im Einverständnisse mit dem, welcher sie verringert...
Pàgina 286 - Die vertragenden Regierungen werden die neu ausgegebenen Vereinsmünzen gegenseitig von Zeit zu Zeit in Bezug auf ihren Feingehalt und auf ihr Gewicht prüfen lassen, und von den Ausstellungen, die sich dabei etwa ergeben, einander Mittheilung machen. Für den unerwarteten Fall, dass die...
Pàgina 231 - Die Beendigung der (Personal,) Vormundschaft richtet sich nach den Gesetzen des Landes, unter dessen Gerichten sie steht. Mit der Vormundschaft über die Person erreicht auch die rücksichtlich des im Gebiete des anderen Staates belegenen Immobiliarvermögens eingeleitete Vormundschaft ihre Endschaft, selbst dann, wenn der Pflegebefohlene nach den Gesetzen dieses Staates noch nicht zu dem Alter der Volljährigkeit gelangt sein sollte.
Pàgina 283 - Metallwerthes erlitten haben, allmälig zum Einschmelzen einzuziehen und dergleichen abgenutzte Stücke auch dann, wenn das Gepräge undeutlich geworden, stets für voll zu demjenigen Werthe, zu welchem sie nach der von ihm getroffenen Bestimmung in Umlauf gesetzt sind, bei allen seinen Cassen anzunehmen.
Pàgina 406 - Reuss älterer und Reuss jüngerer Linie, des Herzogthums Braunschweig, des Herzogthums Oldenburg, des Herzogthums. Nassau und der freien Stadt Frankfurt, einerseits und Seine...
Pàgina 181 - Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Berlin, dm 30.
Pàgina 381 - Wir, in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung an jeden Inhaber enthalten, durch gegenwärtiges Privilegium...
Pàgina 207 - Wir, Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preussen etc. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie was folgt: § 1.
Pàgina 287 - Seite nicht erklärt oder eine anderweite Vereinbarung darüber nicht getroffen worden ist, stillschweigend von fünf zu fünf Jahren als verlängert angesehen werden. Es ist aber ein solcher Rücktritt nur dann zulässig, wenn die betreffende Regierung ihren...

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