Jahrbücher für die Dogmatik des heutigen römischen und deutschen Privatrechts, Volum 21;Volum 1883F. Mauke, 1883 |
Altres edicions - Mostra-ho tot
Jahrbücher für die Dogmatik des heutigen römischen und deutschen ..., Volum 5 Visualització completa - 1861 |
Jahrbücher für die Dogmatik des heutigen römischen und ..., Volum 17;Volum 1879 Visualització completa - 1879 |
Jahrbücher für die Dogmatik des heutigen römischen und deutschen ..., Volum 4 Visualització completa - 1861 |
Frases i termes més freqüents
actio actio de dolo actio redhibitoria Aktien Aktionäre alſo Anspruch Apprehension Auffaſſung Ausspieler Ausspielgeschäft aut clam Befugniß Besig Besiß Besiz Beſizes blos Brinz causa daher darf Dejektion deſſen Detention Detentor deutschen dieſe Domicil Duplicität eigenen Eigenmacht Eigenthümer Einrede Entscheidung ergiebt Ermächtigung erst ertheilt exceptio Fall Frage freilich fremden Gajus Gegensaß Gericht Gesellschaft Gesez gewiß Grund Grundlage Grundstücke heißt interdictum quod Interdikt Intereſſe iſt jezt Juristen Justinian Käufer Klage konnte laſſen läßt Lehre lich Loose Loosnehmer Maß Miether muß müſſen Naturalobligation operis novi nuntiatio opus Pandekten Personen possessio possessionis possessor praetor Privatrecht Prohibition prohibitorischen quod vi aut rechtlichen Rechtsbesizer Replik römische Recht Sache Saß Savigny Schuß ſei ſein ſeine ſelbſt Selbsthülfe Servitut ſich ſie ſind soll ſondern Staat Stölzel Thatsachen Theil unserer Urtheil Uti possidetis Verbot Vergl Verhältniß Verjährung Vermiethers Vertheidigung Vertrag veto vim fieri veto Vorausseßung weitere Werth Windscheid wirklich wohl Wohnsiz Worte zuständig
Passatges populars
Pàgina 104 - Wer einen Anderen widerrechtlich durch Gewalt oder durch Bedrohung mit einem Verbrechen oder Vergehen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nöthigt, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zweihundert Thalern bestraft. Der Versuch ist strafbar. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Pàgina 372 - Auch Unterthanen fremder Staaten, welche in hiesigen Landen leben, oder Geschäfte treiben, müssen nach obigen Bestimmungen beurtheilt werden.
Pàgina 257 - Vollstreckung sind, werden von dem Gerichtsvollzieher weggeschafft und dem Schuldner oder, wenn dieser abwesend ist, einem Bevollmächtigten desselben oder einer zur Familie des Schuldners gehörigen oder in dieser Familie dienenden erwachsenen...
Pàgina 442 - Nun hat man abei gefunden, daß es „einzelnen Aktionären schwer fällt, bis zu dem oft erst nach längerer Zeit beginnenden vollen Betriebe des Unternehmens jeden Ertrag ihrer Einlage zu entbehren, und daß es das Zustandekommen mancher im öffentlichen Interesse wünschenswerthen Aktienuntcrneh» mungen erschwert, wenn das Gesetz nicht gestattet, bis zu diesem Zeitpunkte Zinsen auszubedingen"^).
Pàgina 372 - Die persönlichen Eigenschaften und Befugnisse eines Menschen werden nach den Gesetzen der Gerichtsbarkeit beurtheilt, unter welcher derselbe seinen eigentlichen "Wohnsitz hat.
Pàgina 376 - Jeder Bundesangehörige hat das Recht, innerhalb des Bundesgebietes, 1) an jedem Orte sich aufzuhalten oder niederzulassen, wo er eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen sich zu verschaffen im Stande ist...
Pàgina 376 - Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen...
Pàgina 385 - Auflosung der Ehe werden nach den Gesetzen des Staates beurtheilt, dessen Unterthan der Ehemann ist. §. 14. Die ehelichen Vermögensrechte werden nach den Gesetzen beurtheilt, welche zur Zeit der Eingehung der Ehe an dem Wohnsitze des Ehemanns gelten.
Pàgina 420 - Art. 5. Die Aufhebung des Vertrages verpflichtet den Verkäufer zur Erstattung des Kaufpreises, sowie der Kosten des Kaufs und der gerichtlichen Besichtigung und der von dem Verzuge in der Zurücknahme des Thieres an erwachsenen Kosten der Fütterung und Pflege. An diesen letztgenannten Kosten ist jedoch der vom Käufer aus dem Thiere von jenem Zeitpunkte an gezogene Nutzen in Abzug zu bringen. Der Verkäufer hat nebstdem Entschädigung zu leisten, wenn er das Dasein des Mangels gekannt hat. Art....
Pàgina 256 - Der dingliche Arrest findet statt, (5PO. §. 797, wenn zu besorgen ist, daß ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urtheils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.