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positive Gesezgebung allein im Stande ist, durch ihre ausdrückliche Anerkennung ein erweisliches Recht hervorzubringen. Es sind 3. dabei, um dem Rechte die Anwendbarkeit für einzelne Fälle zu verschaf= fen, quantitative Bestimmungen (des Zufälligen in Raum und Zeit) nöthig, und endlich 4. die Verhältnisse, wobei dem Einzelnen als Berechtigtem die Gesammtheit als vertragsmäßig verpflichtet gegenübergestellt wird, können nur im Staate und durch denselben zu Stande kommen. Es gibt also vieles, was zwar an sich und dem Princip nach durchaus rechtlich nothwendig ist, was aber doch als Recht nur geltend gemacht werden kann, wenn in dem Staate gewisse positive Bestimmungen und Sanctionen hinzugekommen sind, und dahin gehört unter andern das ganze Recht des Eigenthums.

Außer dem Staate kann es nur ein vollkommen wirksames Recht auf eine Sache geben, welche man körperlich besigt (inne hat) denn nur dadurch wird dieselbe mit der Persönlichkeit dergestalt verknüpft, daß sie uns nicht entzogen, nicht gebraucht werden kann, ohne zugleich unsere Persönlichkeit anzutasten. Daß der bloße Wille nicht hinreichend sey eine Sache zu der unsrigen zu machen, wird der Rec., wenn wir seine Aeußerungen recht verstanden haben, wohl selbst zugeben, und für Andersgesinnte würde uns hier ohnehin zu einer weitern Auseinan= dersehung der Raum gebrechen. Es muß vielmehr, um irgend eine Sache mit unserer Persönlichkeit_dergestalt_zu verknüpfen, daß wir ein Recht, andere von der Verfügung darüber auszuschlie= ßen, daran erlangen, zweierlei hinzukommen: a) ein Verbinden eines Theils unserer Persönlichkeit mit dieser Sache, ein Hineinlegen unserer Kräfte in dieselbe (Arbeit), und b) ein für andere erkennbares äußeres Zeichen. Da aber beide, sowohl die Arbeit als das Zeichen, nur geringe Beharrlichkeit und Zuverlässigkeit be= sigen, in den meisten Fällen von der Zeit sehr bald verwischt werden, sich aber auch zuweilen långer erhalten, als von dem Bearbeiter selbst der Gebrauch bezweckt wurde, und daher auch selten ein Merkmal darbieten, woran sich erkennen ließe, welche Ansprüche in Collisionsfällen die gegründetern sind: so müssen alle diese Puncte im Staate durch eine Anerkennung von Seiten der Gesammtheit gesichert und durch positive Bestimmungen geordnet wers den. Dies ist es, was Kant sagte, daß es außer dem Staate nur ein provisorisches Eigenthum gebe, welches erst im Staate zu einem peremtorischen werde.

Dies bezieht sich aber nicht etwa nur auf eine oder die an= dere Art und Form des Eigenthums, sondern auf alle Fälle des= felben, worin ein Besis ohne körperliche Innehabung (ein idealer Besis), eine Fortdauer des Eigenthums und eine Erwerbung oder

ein Uebergang desselben vermittelst bloßer Rechtsfähe ohne körperliches Zeichen und Besizergreifen vorkommt. (Daher finden wir auch in den frühern Rechtssystemen der Völker, daß für die meisten dieser Fälle gewisse Symbole gebraucht werden, welche Surrogate des wirklichen körperlichen Ergreifens und Innehabens sind.) Alle diese Eigenthumsrechte sind also ohne Unterschied ein Product des positiven Rechts, zwar nicht in Beziehung auf ihr Daseyn überhaupt, denn dieses ist auch vor und außer dem Staate vorhanden, wohl aber in Beziehung auf ihre Erkennbarkeit, um= fang und Dauer im Staate. Idealer Besik, Erbrecht, Verjährung und dergl. sind zwar ebenfalls Einrichtungen, deren Möglichkeit und praktische Nothwendigkeit sich aus der Vernunft, be= zogen auf die durch die Erfahrung erkannten Verhältnisse der Menschen, nachweisen läßt, die aber doch erst im Staate zur Wirklichkeit gelangen.

Alles aber, was seiner physischen Beschaffenheit nach im idealen Besik und Eigenthum der Menschen bestehen und erhalten werden kann, ist auch der Anerkennung und Garantie des Staats als Eigenthum fähig. Es kommt, wenn 1. jene physische Möglichkeit des abgesonderten Bestehens vorhanden ist, nur 2. darauf an, daß ein Rechtsgrund die Anerkennung jenes Eigenthumsrechts fordere, und es ist 3. das Quantitative dabei (Umfang und Dauer) sowie die Formen seines Entstehens und Bestehens durch die positive Gefeßgebung zu bestimmen. Es ist aber dabei nicht gerade eine förmliche und ausdrückliche positive Gesetzgebung erforderlich, sondern diese Anerkennung und Regulirung der Eigenthumsrechte kann, wie alles andere, bloß durch Gewohnheitsrecht zu Stande gebracht werden, und ist in vielen Låndern bloß durch sie bewirkt worden. Erkennt daher ein Volk einmal den Stand der Schriftsteller und Verleger als einen erwerbenden an: so wird es auch nicht umhin können, diesem Gewerbe und feinen Erzeugnissen rechtlich Sicherheit angedeihen zu lassen; und wenn es dies nicht durch ausdrückliche Geseze thut, so wird es keinem Rechtssysteme an Unalogien fehlen, welche sich von andern Rechtsverhältnissen auf Schriftstellerrechte und Verlagseigenthum anwenden lassen.

Es ist aber hieraus klar, daß alles dasjenige den eigentlichen Streitpunct gar nicht trifft, was der Hr. Rec. angeführt hat, um zu erweisen, daß das Verlagseigenthum von den übrigen Gattungen des Eigenthums durchaus verschieden sey, und daß das posi= tive Daseyn desselben im Stande auf andern Entstehungsgründen beruhen müsse. Eben dasselbe kann gegen jede andere Art des Eigenthums auch angeführt werden: das privatrechtliche Grund

eigenthum im Staate mit feinen mannichfaltigen Combinationen und Modificationen, die Ausdehnung der damit verknüpften Rechte, die Fortdauer des Eigenthums an beweglichen körperlichen Sachen, nachdem solche in die dritte Hand gekommen sind, die Lostren nung mancher bloß idealen Rechte von dem Körperlichen und ihr eigenthümliches abgesondertes Bestehen, ferner die Gestaltung mancher bloßen Berechtigungen, ohne irgend ein körperliches Substrat, aber doch als wahres Eigenthum alles dies sind durchaus pos fitive Schöpfungen, deren Kreis aber eben so gut erweitert als verengert werden kann und sich wirklich im Laufe der Zeiten in einem jeden Volke sehr bedeutend verändert hat und noch verán= dern wird. Der Anspruch, welchen ein neu entstehendes Verhåltniß darauf zu machen hat, daß ihm eine gleiche eigenthumsmåBige Garantie zu Theil werde, kann aber nicht damit abgewiesen werden, daß es von den bereits vom Staate anerkannten Gat= tungen des Eigenthums wesentlich verschieden sey.

III. Es kommt vielmehr dabei nur auf die beiden Puncte an: 1. ob die eigenthumsmäßige Garantie für schriftstellerischen Erwerb seiner Natur nach möglich, und 2. ob sie in irgend einer Beziehung råthlich oder wohl gar rechtlich nothwendig sey? Die Antwort muß bei beiden Fragen offenbar zu Gunsten des li= terarischen Eigenthums ausfallen. Daß es möglich sey, demsel ben eine eigenthumsmåßige Garantie im Staate zu geben, lehrt die Erfahrung. Dem Schriftsteller kann das ausschließliche Recht eingeräumt werden, sein Werk zu drucken und zu verkaufen, sowie dem Buchhändler ein gleiches eigenthumsmäßiges Verlagsrecht zu gestanden werden kann. Freilich nur vermöge einer Anerkennung von Seiten der Gesammtheit: aber eben diese Anerkennung ist auch der Entstehungsgrund aller andern Gattungen von Eigenthumsrechten im Staate, welche derselben gerade so bedürfen als das Schriftstellereigenthum. Das lehte ist freilich etwas Unkörperliches: aber von einem ungereimten Eigenthum an Gedanken ist dabei nicht die Rede. Wenn einige davon gesprochen haben, so haben sie nur einen unbequemen und unrichtigen Ausdruck ge= braucht, aber einen nichts weniger als ungereimten Begriff dabei im Sinne gehabt. Das literarische Eigenthum ist nicht das einzige, welches in dieser Form vorkommt, indem alle Arten von Be= rechtigungen, Standes und Gewerbsrechte, ebenfalls keine körperliche Unterlage haben. Man braucht nicht an Zwangsbacköfen, Keltern, Mühlen und dergl. zu denken. Die Patente für neue Erfindungen, die Gewerbsprivilegien aller Art bestehen in den meisten Staaten auf eine ganz analoge Weise.

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Das literarische Eigenthum ist nicht bloß physisch, sondern auch rechtlich möglich, d. h. es kann bestehen, ohne den Rechten irgend.

eines andern Menschen zu nahe zu treten. Es ist ja keine rechtliche Verbindlichkeit des Schriftstellers gegen die übrigen vorhanden, sie durch seine Werke zu unterhalten oder zu belehren. Wenn der Verfasser eines Werkes dasselbe gar nicht mittheilen will, so geschieht dadurch niemandem Unrecht; es kann sich also auch keiner darüber als über eine Rechtsverlegung beschweren, daß der Besiz des Buchs an Bedingungen geknüpft wird, welche er nicht ohne Mühe oder auch wohl gar nicht erfüllen kann. Wer ohne Unrecht zu thun die Mittheilung ganz unterlassen kann, thut auch kein Unrecht, wenn er sie beschränkt. Er kann (und dies ist auch in der Schrift von Schmid besonders hervorgehoben worden) sogar eine Pflicht er= füllen, diese Mittheilung zu beschränken, da es Fålle gibt, daß eine Schrift sehr wichtige und nügliche, aber auch eines sehr gro= Ben Misbrauchs fähige Wahrheiten enthält. Wohlfeile Bücherpreise sind im Durchschnitt etwas wünschenswerthes, aber nichts rechtlich zu verlangendes, und für manche Bücher wären so hohe Preise, daß sie nur in sehr wenige Hånde kommen könnten, sehr zu wünschen.

Auch den zweiten Punct, die Räthlichkeit des Schriftstellereigenthums, werden uns alle diejenigen zugeben, welche nicht der Meinung sind, daß es für die Menschheit besser sey, unwissend und dumm zu seyn, als den menschlichen Geist mit Kenntnissen zu bereichern und seine Kräfte durch Uebung zu erhöhen: denn es wird niemand leugnen, daß der Gedankenverkehr durch Schrift und Druckerpresse eine große Anstalt des wechselseitigen Unterrichts für die gesammte Menschheit gestiftet hat, und daß diese Anstalt, um ihren erhabenen und heiligen Zweck mit immer größerer und ausgedehnterer Wirkung zu fördern, vor allem die Sicherheit des Verlagsgewerbes nöthig habe. Der Hr. Rec. wenigstens scheint darin mit uns vollkommen einverstanden zu seyn, und diejenigen widerlegen zu wollen, welche etwa gar den Nachdruck für ein För. derungsmittel des geistigen Verkehrs und der Wissenschaften ausgeben, wäre eine sehr überflüssige Mühe. Eine solche Meinung ist der Beweis, daß man der Wahrheit kein Gehör geben will oder kann.

Hingegen das Wichtigste hierbei ist, zu zeigen, daß der Schriftsteller (und ehrliche Verleger) wirklich an und für sich einen rechtlichen Anspruch auf die Anerkennung eines Verlagseigenthums habe. Paulus hat hierbei vorzüglich nur die Natur dieses Rechts auseinandergeseht, welche er ganz richtig als ein Erwerbsrecht bezeichnet und dem Verfasser einer Schrift darum beilegen will, weil er die Ursache ist, daß mit derselben nur überhaupt etwas erworben werden kann. In diese Ansicht mischen sich nun eine Menge unerweislicher Ansichten von dem Eigenthum ein,

welches der Verfasser theils am Manuscript, als dem Material, theils an der Schrift selbst, die ihrer Natur nach etwas unkôrperliches, eine bestimmte Reihe von Worten ist, durch die Hervorbringung erlangt haben soll. Allein von alle dem ist eigentlich gar nicht die Rede. Man kann weder aus dem Eigenthume der Handschrift, noch aus der Autorschaft unmittelbar auf das Verlagseigenthum kommen, sondern nur dazu, daß es eine wirkliche Ungerechtigkeit ist, wenn man im Staate das eigenthumsähnliche Recht des Verfassers und des ehrlichen Verlegers als seines Stellvertreters nicht constituirt. Dies wollen wir sowie es schon in No. 2 geschehen und noch mit einer andern Wendung der Sache zu erweisen suchen.

Eine Ungerechtigkeit ist es, wenn wir die Arbeit eines andern gegen dessen Willen zu unserm Vortheil und auf eine solche Weise benußen, daß jenem ein beabsichtigter erlaubter Vortheil ganz oder zum Theil entrissen wird. Die Arbeit ist eine Frucht, ein Theil der Persönlichkeit; indem ich solche mit irgend einer Sache verbinde, lege ich einen Theil meines Selbst in diese Sache. Wer diese so bearbeitete Sache benußt und mir die daran~gewandte Arbeit unnüß macht, bewirkt dadurch, daß ich in der Zeit, welche dieselbe erfordèrte, nicht für mich, sondern für ihn thätig gewesen bin, daß ich meine Kräfte ganz umsonst, wenn er die Arbeit nicht benust, sondern vernichtet, oder zu seinem Dienst, wenn er sie sich zueignet, aufgeopfert habe. Insofern dies gegen meinen Willen geschieht, verlegt er durch seine Handlung mein Recht auf Persönlichkeit, auf Selbständigkeit; er beschädigt mich; er eignet sich etwas an (bereichert sich), ohne ein Recht dazu zu haben. Er behandelt mich nicht als vernünftiges freies Wesen, sondern als Sache. Eine Schuld hat er dabei, aber nur wenn er es weiß, daß er sich die fremde Arbeit zueignete, wenn er an der Form der benußten Sache (denn Form ist das einzige, was fich die Natur vom Menschen geben läßt) erkennen konnte, daß schon ein anderer dieselbe mit seinem Selbst verbunden, sich anges eignet hatte.

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Dies ist der Fall bei körperlichen Dingen. Bet unkörpers lichen besteht die Form für sich allein; sie ist aber auch hier ein Gegenstand, welcher als Product ihres Urhebers ein selbständiges Daseyn hat, welcher einen Theil seiner Persönlichkeit ausmacht, welchen er als das Seinige ansehen kann. Indem diese Form, das Erzeugniß höherer und geistigerer Kräfte, als die mechanischen der Handarbeit sind, an etwas materielles geheftet wird, hört fie nicht auf ihrem Urheber anzugehören; sie kann von Tausenden benugt werden, ohne daß ihre Verbindung mit der Persönlichkeit ihres Eigenthümers unterbrochen wird; sie bleibt das Seis

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